Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. V ZB 181/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5510

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[X.][X.]/08 vom 22. Januar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 2. Oktober 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 19. August 2008 (16 K 40/05) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den [X.] eingestellt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 175.000 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten [X.]. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem sie leben. Am 18. September 2006 wurde über das Vermögen beider Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 3 wurde in beiden Verfahren zum Verwalter ernannt. Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben aus dinglichen Rechten die Zwangs-versteigerung des Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 15. Juli 2008 blieb die Beteiligte zu 7 Meistbietende. Mit [X.]uss vom 19. August 2008 hat das Amtsgericht ihr den Zuschlag erteilt. 2 Gegen diesen haben sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie machen geltend, psychisch erkrankt zu sein und sich selbst töten zu wollen, sollten sie aufgrund des Zuschlags ihr Heim verlieren. Das Amtsge-richt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat sie als unzu-lässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] 1. Das Beschwerdegericht meint, mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über ihr Vermögen hätten die Schuldner die Befugnis zur Verfügung über dieses verloren. Das schließe auch die Befugnis der Schuldner aus, den [X.] anzufechten. 4 Dem ist der Senat in dem nach der Entscheidung des [X.] getroffenen [X.]uss vom 18. Dezember 2008, [X.], zur [X.] - 4 - fentlichung vorgesehen, entgegengetreten. Der mit der Eröffnung eines [X.] verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis lässt zwar grund-sätzlich die Befugnis des Schuldners entfallen, die Entscheidungen des Voll-streckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (vgl. Senat, [X.]. v. 18. Oktober 2007, [X.], [X.], 150; [X.]. v. 29. Mai 2008, [X.], [X.], 741). Das gilt jedoch insoweit nicht, als mit dem Rechtsmittel die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen des Schuldners erstrebt wird, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, [X.]uss vom 18. Dezember 2008, aaO, Umdruck S. 6 f.; ferner [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2008, [X.], [X.], 78 f.). So verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist [X.] gestützt, dass ihr Leben durch den Verlust ihres Hauses gefährdet sei. Mit diesem Vortrag hat sich das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen. 6 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der [X.] vollstreckt werden kann ([X.], [X.] 4. Aufl. § 93 [X.]. 2; [X.], [X.] 18. Aufl. § 93 [X.]. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des [X.] dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die [X.] der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des [X.] gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das [X.] 7 - 5 - richt auszusprechen (Senat, [X.]. v. 18. Dezember 2008, aaO, Umdruck S. 8). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2008 - 16 K 40/05 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 [X.]/08 -

Meta

V ZB 181/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. V ZB 181/08 (REWIS RS 2009, 5510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5510

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