Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. V ZB 94/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2212

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[X.]BESCHLUSS [X.] 94/08 vom 27. August 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag der Schuldner vom 25. August 2008, die Vollziehung des [X.] vom 11. April 2008 (2 K 38/06) und des [X.]usses des [X.] vom 23. Juni 2008 (5 [X.]) auszusetzen, wird zu-rückgewiesen. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit [X.]uss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 • die [X.] des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit [X.]uss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 • fest. Mit [X.]uss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und machte diesen Termin durch Veröffentlichung im [X.] des [X.] und der Länder (www.justiz.de) öffentlich bekannt. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 • Meistbietende; das Amts-gericht erteilte ihnen mit [X.]uss vom gleichen Tage den Zuschlag. Die sofor-tige Beschwerde der Schuldner hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde. Sie [X.], die Vollziehung des angefochtenen [X.]usses auszusetzen. 1 - 3 - I[X.] Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Er ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbe-schlusses auszulegen und als solcher zulässig. Ziel der Schuldner ist es, die drohende Vollziehung des [X.] zu verhindern. Das ist mit einer Aussetzung der Vollziehung des [X.]usses des [X.]s vom 23. Juni 2008 nicht zu erreichen, da das [X.] darin die sofortige Be-schwerde der Schuldner zurückgewiesen hat. Ihr Rechtsschutzziel können die Schuldner nur mit einer Aussetzung der Vollziehung des [X.] des Amtsgerichts vom 11. April 2008 erreichen. Das ist im Rechtsbeschwerde-verfahren nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO möglich ([X.], [X.]. v. 21. März 2002, [X.], NJW 2002, 1658; Senat, [X.]. v. 31. Oktober 2007, [X.] 114/07, [X.], 95, 96). 3 2. Der Antrag ist aber unbegründet. 4 a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen und die drohenden Nachteile für die Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-zuwägen ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 und Senat, [X.]. v. 31. Oktober 2007, jeweils aaO). Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlus-ses, der [X.] wie hier [X.] durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 aaO S. 1659; Senat, [X.]. v. 31. Oktober 2007 aaO [X.]). 5 - 4 - b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-ziehung des [X.] nicht in Betracht. Es muss im [X.] zwar geklärt werden, ob das elektronische Informations- und Kommunikationssystem nur durch Rechtssatz oder, wofür allerdings insbe-sondere die Differenzierung in §§ 6 und 7 [X.] spricht, auch durch Anwei-sung der Landesjustizverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 Fall 2 [X.] bestimmt werden kann. Es ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb den Schuldnern größere Nachteile drohen als der Gläubigerin und der [X.]. Die Schuldner müssen bei Vollziehung des Zuschlags zwar das von ihnen bewohnte [X.] räumen. Das ist aber ein mit dem Zuschlag notwendig verbundener Nachteil. Dass die Schuldner eine andere Wohnung nicht finden, eine andere Wohnung auch unter Berücksichtigung der ihnen dann zustehen-den Ansprüche auf staatliche Unterstützung nach § 29 [X.] nicht finanzie-ren oder einen Wohnungswechsel wegen der Erkrankung des Schuldners [X.]nicht durchführen könnten, haben sie nicht dargelegt. Den Nachteilen der Schuldner stehen gewichtige Nachteile der Ersteher gegenüber. Diese müssen das vergleichsweise hohe Gebot von 2/3 des festgestellten [X.] finanzieren oder auf die Verzinsung der gebotenen Summe verzichten und die Lasten des [X.]es tragen; sie hätten bei einer Aussetzung der Vollzie-hung des [X.] dafür keinen Ausgleich durch [X.]. Die Entrichtung des Gebots wird die Schuldner zudem in großem Umfang von ihren Verbindlichkeiten befreien. Ohne nähere Darlegungen lässt 6 - 5 - sich deshalb nicht feststellen, dass den Schuldnern bei Vollziehung des [X.] größere Nachteile drohen als den Erstehern. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 [X.] -

Meta

V ZB 94/08

27.08.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. V ZB 94/08 (REWIS RS 2008, 2212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2212

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