Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 28/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3436

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 14. Juni 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den Grundbesitz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 96, 100; ZPO § 765a Abs. 1 a) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für [X.] hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zu-ständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im [X.] an Senat, [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 508). b) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unter-bringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychi-atrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebote-nen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des [X.]) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen. - 2 - c) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass [X.] die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig [X.]. [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.] - [X.] [X.]

- 3 - Der [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 5. September 2006 ([X.]. 032 [X.]) wird bis zur er-neuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 18.700 •. Gründe: Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer für sie an dem Grundstück des Schuldners eingetragenen Grundschuld. Die Versteige-rung des Grundstücks wurde im Februar 2003 angeordnet. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind als weitere Gläubiger dem Verfahren beigetreten. 1 - 4 - Nach mehreren Einstellungen des Verfahrens bestimmte das [X.] den Versteigerungstermin auf den 12. Juli 2006. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragte der Schuldner unter Hinweis auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung, in der eine konkrete Suizidgefahr bescheinigt wurde, den Termin aufzuheben. Dem wurde nicht entsprochen. 2 Nach Durchführung des Versteigerungstermins hat der Schuldner [X.], das Verfahren nach § 765a ZPO einstweilen einzustellen. Diesen Antrag hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2006 wiederholt, dem weitere ärztliche Unterlagen beigefügt waren, die das Vollstreckungsgericht als nicht aussagekräftig angesehen hat. Mit [X.]uss vom 5. September 2006 hat es den Zuschlag erteilt und den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. 3 Mit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. beantragt, den [X.] aufzuheben. Das [X.] hat das Rechtsmittel [X.]. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-ne im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht geht, nach Einholung einer weiteren amtsärztli-chen Stellungnahme, davon aus, dass der Schuldner infolge des [X.] akut suizidgefährdet ist. Es meint jedoch, dass dieser Gefahr durch eine Unterbringung nach §§ 10 ff. [X.] ([X.]) [X.] werden könne. Die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung sieht es, gestützt auf seine Erfahrungen, die es aus Beschwerdeverfahren in Unter-bringungssachen gewonnen hat, als gegeben an. Um eine Unterbringung zu veranlassen, werde es vor der Zustellung der die sofortige Beschwerde zu-rückweisenden Entscheidung die zuständige Ordnungsbehörde über die amts-5 - 5 - ärztlich bescheinigte akute Suizidgefahr informieren und so auf die sofortige Unterbringung des Schuldners hinwirken. III. [X.] ist gemäß § 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. 6 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht möglicherweise bereits das Rechtsschutzziel der Beschwerde verkannt habe, indem es das Rechtsmittel nicht als eine Zuschlag-beschwerde (§§ 96, 100 [X.]), sondern allein als eine sofortige Beschwerde nach § 95 [X.] gegen die Zurückweisung des [X.] gem. § 765a ZPO angesehen habe. Ein solches Verständnis, das angesichts des Umstands, dass der Schuldner auch die Aufhebung des Zuschlagsbe-schlusses beantragt hat, fehlerhaft wäre, liegt der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zutreffend von einer ein-heitlichen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch Erteilung des [X.] unter gleichzeitiger Zurückweisung des [X.] ausgegangen, gegen die sich die sofortige Beschwerde gerichtet hat. Der Sa-che nach [X.] und nur das ist in der Beschwerdeentscheidung hervorgehoben - wendet sich der Schuldner aber allein dagegen, dass sein Vollstreckungs-schutzantrag erfolglos geblieben ist. Damit hat er - was möglich ist - die [X.]beschwerde auf eine Verletzung des § 765a ZPO gestützt. 7 2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, dass der [X.]e Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der gegebenen [X.] versagt werden kann. 8 - 6 - a) Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtspre-chung des [X.] ([X.] 163, 66, 73; Senat, [X.]. v. 24. No-vember 2005, [X.], [X.], 505, 506) selbst dann, wenn - wie hier - mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des [X.] (Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG). Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des [X.] nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbrin-gung nach den einschlägigen Landesgesetzen ([X.] 163, 66, 74 sowie Senat, [X.]. v. 24. November 2005, aaO). Allerdings sind solche begleitende [X.] nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn ihre Vornahme auch weitestgehend sichergestellt ist (vgl. Senat, [X.]. v. 24. No-vember 2005, [X.], [X.], 508). Diesem Gesichtspunkt trägt die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend Rechnung. 9 b) Das Beschwerdegericht sieht als Alternative zu einer Aufhebung des [X.] die Möglichkeit einer Unterbringung des Schuldners nach §§ 11, 12 [X.] ([X.]). Ob es dazu kommt, liegt aber, unabhängig von der möglicherweise gegebenen eigenen Sachkunde, nicht in der Entschei-dungskompetenz des [X.]. Zuständig ist vielmehr nach § 12 Abs. 1 [X.] ([X.]) das Vormundschaftsgericht. Ohne eine Anordnung des Vormundschaftsgerichts fehlt der angefochtenen Entscheidung die die Abwä-gung tragende Grundlage. Das Vorhaben des [X.], die für den 10 - 7 - Wohnsitz des Schuldners zuständige Ordnungsbehörde über die Fortsetzung des [X.] sowie über die amtsärztlich belegte akute Suizidgefahr zu informieren und auf die sofortige Unterbringung des Schuldners hinzuwirken, ist nicht geeignet, die für erforderlich gehaltene Maßnahme auch weitestmöglich sicherzustellen. Ob die Ordnungsbehörde den Antrag auf Unter-bringung stellt, ob das Vormundschaftsgericht die Unterbringung anordnet, das sind Entscheidungen, auf die das Beschwerdegericht keinen maßgeblichen Ein-fluss hat. Das wird vorliegend besonders deutlich, wenn der Vortrag der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt wird, dass das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Schuldners am Tage nach der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat. [X.] Der angefochtene [X.]uss des [X.] stellt sich damit als rechtsfehlerhaft dar und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dabei wird das [X.] folgendes zu beachten haben. 11 1. Eine Aufhebung des [X.] kommt nur in Betracht, wenn dem Ersteher zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mit der [X.] verliert er nämlich rückwirkend das durch den Zuschlag gem. § 90 Abs. 1 [X.] erworbene Eigentum. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist [X.] nachzuholen. 12 2. Sollte das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangen, dass - trotz einer den Antrag auf Unterbringung ablehnenden Entscheidung des [X.] - weiterhin Suizidgefahr besteht, so wird es zweierlei zu prüfen haben. 13 - 8 - a) [X.] weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Suizidgefahr mit ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Maßnahmen begegnet werden kann. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob darin eine Lösung des Konflikts gefunden werden kann, die von dem Gläubiger (und dem Ersteher) angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG hin-zunehmen ist und die einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie einer Unter-bringung vorzuziehen ist. Eine solche Abwägung hat das Beschwerdegericht bislang nicht vorgenommen. Das wird nachzuholen sein. Dabei sind vor allem die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen. Voraussetzung ist ferner, dass sich der Schuldner - nachhaltig - einer solchen Therapie unterzieht. 14 b) Kommt eine ambulante Behandlung nicht in Betracht, wird im konkre-ten Fall zu erwägen sein, bei der zuständigen Behörde erneut die Unterbrin-gung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht die Anordnung einer Betreuung anzuregen. Die für die Vollstreckung zuständigen Organe und Ge-richte haben die Eigentumsrechte des Vollstreckungsgläubigers und des [X.] zu wahren. Die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners kann nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden. Darauf sollten die für eine Unterbringung zuständigen Behörden und Gerichte - nicht nur im konkreten Fall, sondern generell in Fällen, in denen das [X.] eine Unterbringung des Schuldners für notwendig hält - in der Anregung hingewiesen werden. Hinzuweisen ist ferner auf die Folge, dass näm-lich die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten. 15 - 9 - Wie weiter zu verfahren ist, hängt von der Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts ab. Ordnet es die Unterbringung nach §§ 10 ff. [X.] ([X.]) an, so hat das Beschwerdegericht sicherzustellen, dass die Zwangsversteige-rung nicht fortgesetzt wird, bevor der Schuldner in Gewahrsam genommen wurde. Hält es eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für erforderlich und wird diese Entscheidung bestandskräftig, so liegt darin eine Entscheidung der für die Frage der Unterbringung unter dem Gesichts-punkt der Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle, die es im Regelfall, aber auch erst dann, gestattet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (vgl. [X.], [X.], 876, 877). Das enthebt das Vollstreckungsgericht (bzw. das Be-schwerdegericht) allerdings nicht der Prüfung, ob zur Beherrschung der [X.] andere begleitende Maßnahmen betreuender Art getroffen werden müssen (vgl. Senat, [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 508). 16 V. 1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der [X.] vollstreckt werden kann ([X.], [X.], 4. Aufl., § 93 [X.]. 2; [X.], [X.], 18. Aufl., § 93, [X.]. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwer-degerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des [X.] gem. §§ 574 Abs. 1, § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerde-gericht auszusprechen (vgl. [X.] NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; [X.], 657, 659). 17 2. Der Wert des [X.] entspricht dem Wert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückweisung eines [X.] nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 3 18 - 10 - [X.]. 16 Stichwort: "Vollstreckungsschutz") des nach dem Versteigerungser-gebnis anzunehmenden Zuschlagswertes. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.09.2006 - 32 K 16/03 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - 19 T 257/06 -

Meta

V ZB 28/07

14.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 28/07 (REWIS RS 2007, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3436

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