Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. III ZR 333/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2719

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 333/08 Verkündet am: 2. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklag[X.] wird das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos[X.] des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklag[X.] sind Eigentümer einer Wohnung, die sich in einer größe-ren Wohnanlage befindet und die sie selbst nicht nutzen. Die Klägerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zusammen mit anderen Eigentümern gehören die Beklag[X.] einer neben der Eigentümergemeinschaft eingerichte[X.] so genann[X.] Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden auch: Pool oder [X.]) an. Deren Mitglieder beauftrag[X.] die Klägerin mit der [X.] auch dieses Pools. Die Beklag[X.] schlossen den entsprechenden "[X.] über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" am 26. Februar 1997. 1 - 3 - Nach dessen § 2 oblag es der Klägerin, den Mietzins für die Wohnungen und Sondernutzungsrechte einzuziehen, auf einem Konto der [X.] zu sammeln und die eingehenden Mie[X.] unter den Mitgliedern nach dem [X.] der Wohn- und Nutzflächen zu verteilen. Die [X.] beauftrag[X.] die Klägerin weiter, aus den eingehenden Mie[X.] Rücklagen für das Sondereigen-tum zu bilden, aus der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungs-maßnahmen bestrit[X.] wurden. Nicht durch Rücklagen gedeckte [X.] soll[X.] der Mieteinnahmegemeinschaft im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen belastet werden. Die Klägerin war weiterhin verpflichtet, nach [X.] eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. 2 Am 11. Juli 2006 fand nach einer Wohnungseigentümerversammlung eine Versammlung der Mitglieder des [X.]s statt, bei der die Beklag[X.] nicht zugegen waren. Auf dieser beschlossen die anwesenden [X.] vertre[X.]en 30 Mitglieder sowohl die Genehmigung der Jahresabrechnung 2005 als auch die Entlastung der Klägerin. Ein Verwaltungsbeirat hatte zuvor die Belege zur Abrechnung ohne Beanstandungen geprüft. Auf dem von der Klägerin für den [X.] als offenes Treuhandkonto geführ[X.] Konto bestand ein [X.] in Höhe von rund 100.000 •. Die Versammlung beschloss, diesen durch eine Zahlung der Eigentümer von 7 • pro Quadratmeter Wohnfläche in vier Ra[X.] auszugleichen. Für die Beklag[X.] ergab sich hieraus ein Betrag von 680,83 •. Sie leiste[X.] vier Ra[X.] zu je 50 •. Die Restzahlung verweiger[X.] sie. 3 Das Amtsgericht hat die Beklag[X.] antragsgemäß zur Zahlung von 480,83 • verurteilt. Ihre zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklag[X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat die Beklag[X.] für gemäß §§ 670, 675 [X.] verpflichtet erachtet, den eingeklag[X.] Betrag zu entrich[X.]. Zwischen den [X.] sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, in dessen Aus-führung die Klägerin Aufwendungen im Sinne des § 670 [X.] getätigt habe. 6 Soweit die Beklag[X.] mit Nichtwissen bestrit[X.] hät[X.], dass die [X.], die nach Angaben der Klägerin den [X.] begründet hät[X.], überhaupt entstanden seien, sei dies unzulässig. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO sei eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen seien. Zwar hät[X.] die Beklag[X.] kein aktuelles Wissen über die maßgeblichen Ge-schäftsvorfälle. Die [X.] treffe aber eine Informationspflicht. Insbesondere ha-be sie sich bei Personen zu erkundigen, die sie selbst für den betreffenden Vorgang eingeschaltet habe. Die Beklag[X.] hät[X.] gegen die Klägerin einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 [X.]. Solange die Beklag[X.] von den ihnen zustehenden Rech[X.] keinen Gebrauch gemacht hät[X.], sei es ihnen nicht ges-tattet, mit Nichtwissen zu bestrei[X.], dass der [X.] durch die Bewirt-schaftung der Wohnungen entstanden sei. 7 - 5 - Die von den Beklag[X.] angeführte Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats des [X.] (Urteil vom 24. September 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 194, 195 Rn. 11 f und Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 1477, 1478 Rn. 7) zum grundsätzlichen Fehlen einer Nachschusspflicht von [X.]ern einer [X.] bezie-hungsweise Mitgliedern eines eingetragenen Vereins sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, da es hier nicht um das Innenverhältnis der [X.] gehe. Die Klägerin sei nicht Mitglied der Miet-einnahmegesellschaft, sondern deren Gläubigerin. 8 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk[X.] stand. 9 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz darin beizupflich[X.], dass die Beklag[X.] verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu erstat[X.], die ihr in Ausführung des Auftrags zur Verwaltung des [X.]s erwachsen sind und die sie für erforderlich hal[X.] durfte. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 670 in Verbindung mit § 675 [X.], wobei die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 2 Nr. 1, 3. Absatz des [X.] näher ausgestaltet ist, dass sich die Höhe der Umlage nach dem auf die Beklag[X.] entfallenden Anteil an der gesam[X.] Wohn- und Nutzfläche der Anlage richtet. 10 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungs-gerichts, der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin sei nicht aufgrund der in den vorzitier[X.] Entscheidungen des I[X.] Zivilsenats (aaO) herausgestell[X.] Grundsätze ausgeschlossen. Danach bedarf es für eine von § 707 [X.] abwei-11 - 6 - chende Verpflichtung des Mitglieds einer [X.] be-ziehungsweise eines eingetragenen Vereins zur Leistung von Nachschüssen in das [X.]s- oder Vereinsvermögens einer eindeutigen vertraglichen oder satzungsmäßigen Grundlage (siehe auch [X.], Urteile vom 19. März 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 832, 833, Rn. 17; vom 23. Januar 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 829, 830, Rn. 14 und vom 4. Juli 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1347, 1348). Ohne eine solche ist das Mitglied aus Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Rechte nur dann verpflichtet, wenn dies im Interesse der [X.] oder des Vereins gebo[X.] und ihm unter Berück-sichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zu-zustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein [X.]er oder Vereinsmitglied grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwun-gen werden kann ([X.], Urteile vom 24. September 2007 aaO [X.], Rn. 14; vom 19. März 2007 aaO S. 834, Rn. 29 vom 23. Januar 2006 aaO S. 831, Rn. 24 und vom 4. Juli 2005 aaO sowie Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 aaO). Diese Rechtsprechung betrifft aber nur, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat, das Innenverhältnis der Mitglieder einer [X.] oder eines Vereins. Dies erfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]en des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Die Klägerin ist nicht Mitglied der [X.], die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der [X.] auch nicht beanstandet als [X.] angesehen hat. Vielmehr ist die Klägerin Vertragspartner dieser [X.]. Im [X.] haftet der [X.]er entsprechend §§ 128 f HGB (vgl. hierzu z.B. [X.]Z 146, 341, 358) unabhängig vom Bestehen einer Nachschussverpflich-tung im Innenverhältnis der [X.] unbeschränkt. 12 - 7 - 3. Demgegenüber rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, das Bestrei[X.] der von der Klägerin behaupte[X.] [X.] durch die Beklag[X.] mit Nichtwissen sei unzulässig. 13 a) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer [X.] mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegens-tand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die [X.] für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelas-tet ist ([X.], Urteil vom 8. Juni 1988 - [X.] - [X.]R ZPO § 138 Abs. 4 Nichtwissen 1 = NJW 1989, 161, 162). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklag[X.] über kein aktuelles Wissen über die Geschäftsvorfälle ver-fügen, die - wie die Klägerin gel[X.]d macht - zu dem [X.] auf dem Treu-handkonto führ[X.]. Für die Aufwendungen, die der Geschäftsführer vom Ge-schäftsherrn ersetzt verlangt, ist Ersterer - hier also die Klägerin - darlegungs- und beweisbelastet (z.B.: [X.], Urteil vom 10. Dezember 1959 - [X.] - [X.], 373, 374; [X.]/[X.]/Czub, [X.], 2. Aufl., § 670 Rn. 28 m.w.N.; [X.]/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 670 [X.] Rn. 1 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 670 Rn. 7 m.w.N.). Demnach ist ein Bestrei[X.] der Beklag[X.] mit Nichtwissen, dass die Klägerin in Ausführung des ihr erteil[X.] Auftrags berechtigt Aufwendungen tätigte, die durch die Ein-nahmen auf dem Treuhandkonto nicht mehr gedeckt waren, grundsätzlich zu-lässig. 14 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bestrei[X.] der Beklag[X.] mit Nichtwissen auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil ihnen die Höhe der Ausschüttungen aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt war. Dies trifft zum einen nur für die Zahlungen zu, die die Beklag[X.] selbst erhal[X.] hat-15 - 8 - [X.], nicht aber für die Ausschüttungen an die übrigen [X.]. Vor allem aber ist den Beklag[X.] - wie das Berufungsgericht von der Klägerin [X.] festgestellt hat - nicht bekannt, welche sonstigen Aufwendungen, ins-besondere für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Klägerin hatte. b) Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer [X.] den "eigenen" Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die [X.] hat eine [X.], sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (z.B.: [X.]Z 109, 205, 209 f; [X.], Urteile vom 24. Juli 2003 - [X.] - [X.]R ZPO § 138 Abs. 4 [X.] 8 = NJW-RR 2004, 92, 93; vom 30. Januar 2001 - [X.]/00 - aaO Nr. 6 = NJW 2001, 1486, 1487 und vom 7. Oktober 1998 - [X.] - aaO Nr. 5 = NJW 1999, 53, 54; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - [X.] - NJW 1986, 3199, 3201; [X.] NJW-RR 1997, 290). 16 aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklag[X.] treffe eine solche [X.], weil sie gegenüber der Klägerin einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 [X.] hät[X.]. Die Klägerin wurde bei der [X.] des [X.]s nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklag[X.] tätig. Vielmehr führte sie ihre Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortlichkeit aus. Die Beklag[X.] hat[X.] demgegenüber einen allenfalls indirek[X.] Einfluss auf die Geschäftsführung der Klägerin. Diese steht damit nicht gleichsam im Lager der Beklag[X.], wie es für das Eingreifen der [X.] - 9 - gungspflicht erforderlich ist, sondern - im vorliegenden Rechtsstreit - sogar auf der gegnerischen Seite. Die Beklag[X.] im Rechtsstreit auf ihre außerhalb des Verfahrens gel[X.]d zu machenden Auskunftsansprüche zu verweisen, ist auch deshalb verfehlt, weil die Klägerin, um ihren Anspruch schlüssig darzulegen, im Prozess ohnehin weitgehend die Tatsachen vortragen muss, die sie auch bei der [X.] nach § 666 [X.] angeben müsste (siehe hierzu sogleich bb). 18 bb) Für das weitere Verfahren ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 19 (1) Die Klägerin ist als Geschäftsführerin für die Aufwendungen, die sie nach § 670 [X.] ersetzt verlangt, wie bereits oben ausgeführt, darlegungs-pflichtig. Das bedeutet, dass sie im Prozess diejenigen Umstände, [X.] die einzelnen Ausgaben, substantiiert vortragen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Der Sache nach wird dies der Erfüllung der materiellrechtli-chen Rechnungslegungspflicht gemäß §§ 666, 259 Abs. 1 [X.] zumindest weitgehend entsprechen. 20 Bislang fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den Aufwendungen, die zu dem [X.] auf dem Treuhandkonto geführt haben. Weder hat sie vorgetragen, um welche Zahlungen es sich im Einzelnen handelte, noch [X.] sie veranlasst wurden. Entgegen ihrer Auffassung sind mit Substanz ausgestattete Darlegungen hierzu auch nicht entbehrlich. 21 - 10 - (2) Die Klägerin meint, sie habe den Auskunftsanspruch bereits durch den Bericht gegenüber der [X.]versammlung erfüllt und sei nicht mehr ver-pflichtet, im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung zu legen. Sie könne sich zum Nachweis der [X.] ihrer Aufwendungen auf die Beschlüsse des Miet-pools berufen. Auch materiellrechtlich seien Einwendungen gegen den [X.] nicht mehr möglich, weshalb es auf das Bestrei[X.] der Beklag[X.] ohnehin nicht mehr ankomme. Diese Auffassung ist unrichtig. 22 Der Bericht gegenüber der [X.]versammlung und deren Beschluss-fassung entheben die Klägerin weder ihrer prozessualen Pflicht zur Darlegung ihres Aufwendungsersatzanspruchs noch schneiden sie den Beklag[X.] mate-riellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung ab. Insbesondere stellt der Beschluss der [X.]versammlung vom 11. Juli 2006 kein wirksames abs-traktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der [X.] gegenüber der Klägerin dar. Der "[X.] und Verwen-dung von Mieteinnahmen" vom 26. Februar 1997 sieht eine Bindungswirkung jedweder Beschlüsse der Poolversammlung nicht vor. Der [X.] ist eine [X.] bürgerlichen Rechts. Hieraus folgt, dass die Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinschaftlich durch alle [X.]er erfolgen können (§ 709 Abs. 1, § 714 [X.]). Demgemäß konn[X.] die bei der Beschlussfassung anwesenden 30 [X.] keine die übrigen [X.]er bindenden [X.] gegenüber der Klägerin abgeben. Zwar können die [X.]er auch eine anderweitige Regelung treffen. Dies ist hier aber nicht erfolgt. [X.] ist entgegen der Ansicht der Klägerin die entsprechende Übernahme der Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes nicht vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen, und die Revisionserwiderung zeigt insoweit nicht - im Wege der [X.] - übergan-23 - 11 - genen Sachvortrag auf. Zwar hat das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, angenommen, der [X.] habe ana-log §§ 21 ff [X.] auf eine einstimmige Beschlussfassung verzichtet. Eine der-artige Vereinbarung, die nach § 709 Abs. 2 [X.] grundsätzlich möglich ist, hülfe der Klägerin jedoch nicht weiter. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Voraus-setzungen für einen Mehrheitsbeschluss entsprechend § 25 Abs. 2 bis 5 [X.] erfüllt sind. Im Übrigen spricht § 2 Nr. 6 des Vertrags über die [X.] gegen die Anwendbarkeit des Wohnungseigentumsrechts auf den [X.]. Hierin ist geregelt, dass "soweit hier nichts anderes bestimmt ist, – im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die [X.]" gel[X.] sollen. Hiernach wäre für einen bindenden Mehrheitsbe-schluss eine Mehrheit nach der Größe der Anteile erforderlich (§ 745 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es ist nicht ersichtlich, dass die 30 bei der [X.] beziehungsweise vertre[X.]en [X.]er die Mehrheit der Anteile an der [X.] repräsentier[X.]. (3) Obgleich die im Rechtsstreit gel[X.]d gemachte Forderung damit [X.] nicht schlüssig dargelegt wurde, ist die Klage nicht abweisungsreif, so dass eine eigene Endentscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) ausscheidet. Aufgrund der Urteile der Vorinstanzen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass ihr Sachvortrag genügend war. Deshalb muss ihr die Gelegenheit gege-ben werden, diesen in der Tatsacheninstanz zu ergänzen (vgl. z.B.: [X.], [X.] vom 15. März 2006 - [X.] - FamRZ 2006, 942, 943 m.w.N.). 24 - 12 - 4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich, so-fern es darauf ankommen sollte, auch mit der Beanstandung der Revision aus-einanderzusetzen, die Eingehung der [X.] gegenüber der Bank sei keine nach § 670 [X.] erstattungsfähige Aufwendung der Klägerin, weil sie Ausschüttungen nach dem Vertrag mit den [X.]n nur insoweit habe vornehmen dürfen, als die Einnahmen die Verwaltungskos[X.] und die [X.] und [X.] überstiegen. Die [X.], die zu dem Defizit geführt hät[X.], hät[X.] daher unterbleiben müssen. Soll[X.] die Auszahlungen an die Mitglieder des Pools entgegen den [X.] vorgenommen worden sein - insoweit fehlt bisher genauerer Sachvortrag - und ihnen keine auch die Beklag[X.] bindenden Weisungen der Vertragspartner zugrunde liegen (vgl. z.B.: [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 670 Rn. 3; [X.]/[X.] [X.] [2006], § 670 Rn. 7) - auch insoweit mangelt es an Vortrag -, wäre die Eingehung der [X.] zwar keine notwendige Aufwendung, die die Klägerin von den Beklag[X.] ersetzt verlangen könnte. Allerdings hätte die Klägerin dann einen Anspruch gegen die Beklag[X.] auf Rückzahlung der ihnen zu Unrecht zugeflossenen Ausschüttungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1, [X.], [X.]), den sie möglicherweise im vorliegenden Rechts-streit noch hilfsweise gel[X.]d machen kann (§ 533 ZPO). 25 - 13 - Ferner wird sich das Berufungsgericht auch mit den weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen zu befassen haben, auf die einzugehen im [X.] Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht. 26 [X.] [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 C 104/07 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 10 S 396/07 -

Meta

III ZR 333/08

02.07.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. III ZR 333/08 (REWIS RS 2009, 2719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2719

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