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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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ARs 3/15
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter Nötigung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2015
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den
Antragsteller durch Urteil vom 30. Ok-tober 2009 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Der 5. Strafsenat des [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. [X.] waren zwei Revisionsentscheidungen, die jeweils zur Aufhebung der vorangegangenen Urteile des [X.] in dieser Sache geführt hatten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2007
5 [X.], [X.], 140 und vom 20. Februar 2009
5 [X.], [X.], 383).
Der Verurteilte beantragt nunmehr mit ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des vom 5. Strafsenat entschiedenen Revisionsverfahrens. Zudem betreibt er vor dem [X.] die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens. Durch Schreiben des 5. und des 1. Strafsenats des [X.] ist der Verurteilte darauf hingewiesen worden, dass für die [X.]
auch soweit eine Revisionsentscheidung des [X.] angegriffen wird
ausschließlich das Landgericht
zuständig ist (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) und eine Zuständigkeit des 1. Strafsenats des [X.] nach dem Geschäftsverteilungsplan nur dann besteht, wenn der [X.]antrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem 1
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[X.] angeordnet worden ist. Trotz dieser Hinweise besteht der Verurteilte auf einer Entscheidung des [X.] über sein [X.]gesuch.
Der
Antrag des Verurteilten ist unzulässig, denn der [X.] ist hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Verurteilte hat trotz der Hinweise auf die Unzuständigkeit des [X.] ausdrück-lich auf einer Entscheidung durch diesen beharrt. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich demgemäß nicht an das nach Auffassung des [X.] zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten für zuständig erachteten [X.]; in einem derartigen Fall ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 1985
2 ARs 6/85, [X.] 1985, 419; [X.]/[X.], 57. Aufl., § 367 Rn. 3).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Senat weist darauf hin, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beschieden werden.
[X.] Graf Cirener
Mosbacher
Fischer
4
Meta
25.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 1 ARs 3/15 (REWIS RS 2015, 13473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13473
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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