Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. 1 StR 91/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3221

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 91/03

vom
13.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2012 be-schlossen:

Das Schreiben des Verurteilten vom 3. September 2012 wird an das [X.] weitergeleitet (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Gründe:
Das [X.] verurteilte den Angeklagten am 31.
Oktober 2002 zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung. Seine Revision hat der
Senat am 27. März 2003 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gegen diese Entscheidung gerichtete
Anträge
des Verurteilten gegen-über dem Senat blieben
ebenso erfolglos (Senatsbeschlüsse vom 30.
April 2003, 14.
Februar und 21.
Juni 2007) wie seine nachfolgenden
Verfassungsbe-schwerden (Beschlüsse des [X.] vom 31.
Juli 2003 -
2 BvR 1105/03 und 26.
November 2008 -
2 BvR 1655/07). Das [X.] wies zu-letzt darauf hin, dass er Wiederaufnahme des Verfahrens beim [X.] oder beim Ausgangsgericht (§
367 Abs.1 StPO) beantragen kann.
Nunmehr teilt er dem Senat durch Schreiben vom 3.
September 2012 Revisionsgericht zu -
1 StR 91/03 -

dass dies 1
2
3
-
3
-
auch bei einem Beschluss nach §
349 Abs. 2 StPO möglich ist (vgl. [X.],
[X.] vom 23.
Januar 1985
-
2 AR 6/85, NStZ

1985, 496 Nr. 31 mwN).
Zugleich bittet er um Rechtsauskünfte und die Überlassung von [X.] auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. der Anträge nach den §§

Dieses Schreiben ist kein Wiederaufnahmeantrag (§
366 StPO) und kein Antrag auf Verteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren (§
364a StPO) oder dessen Vorbereitung (§
364b StPO), hängt aber eng mit solchen Anträgen zusammen. Der Senat, an den das Schreiben gerichtet ist, ist hier Ausgangsgericht und daher zu Entscheidungen in der Sache nicht berufen. Er behandelt aus Gründen der Zweckmäßigkeit dieses Schreiben ebenso, wie die genannten Anträge zu behandeln wären (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 1998 -
1 [X.] mwN) und gibt es daher entsprechend §
367 Abs. 1 Satz 2 StPO zu weiterer Bearbeitung an das Wiederaufnahmegericht ab.
4
5
-
4
-
Dies ist hier
das [X.] (§
140a Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m.
dem gemäß §
140a Abs. 2 [X.] ergangenen Beschluss des Präsidiums des [X.] vom 21.
November 2011).

[X.]

Wahl

Rothfuß

Hebenstreit

Jäger

Meta

1 StR 91/03

13.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. 1 StR 91/03 (REWIS RS 2012, 3221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3221

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