Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 ARs 61/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12266

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270416B2ARS61.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 61/16
2 AR 28/16

vom
27. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter Nötigung u.a.
hier:
Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a [X.]
Az.: 2 KLs 17/15 [X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. April
2016
beschlossen:

1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2.
Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig ver-worfen.
2. Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zustän-digen Gerichts gemäß §
13a [X.] für die Strafsache 2
KLs 17/15 [X.] wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag vom 25. Januar 2016
auf Bestimmung des nach §
140a [X.] zuständigen OLG-Bezirks zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 [X.] [X.] wird als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der Richter
in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines [X.] nicht zu entnehmen sind.
1
-
3
-
Zu 2): Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Die
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach §§
13, 13a [X.] liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zustän-digen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§
13a [X.]). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zu-sammenhängenden Strafsachen fehlt es an dem übereinstim-menden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§
13 Abs.
2 [X.]). Unabhängig davon können nach §
13 Abs.
2 [X.] nur erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das Verfahren 7
KLs
110 Js 39994/05
[X.] ist aber bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe [X.], Beschluss vom 20.
Juli 2010 -
5 [X.]/10)."
Dem schließt sich der Senat an.
Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach §
140a Abs.
4
in Verbindung mit §
140a Abs.
3 [X.]; eine Zuständigkeit des [X.] besteht danach nicht.
Fischer Appl Eschelbach

Ott

Bartel
2
3
4

Meta

2 ARs 61/16

27.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 ARs 61/16 (REWIS RS 2016, 12266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12266

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5 StR 209/10

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