Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 220/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 220/13

vom
12. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat am 12.
September
2013
gemäß §§
25 Abs.
2 Satz
2, 26a, 356a, 367 Abs.
1 StPO
beschlossen:

1.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3.
September 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 14.
August 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit vom 7.
September 2013 wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 3.
Septem-ber 2013 wird an das [X.] weitergeleitet.

Gründe:
1.
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§
356a Satz
3 StPO).
2.
Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die [X.], die an
dem Beschluss des Senats vom 14.
August 2013 über die Verwerfung der Revision nach §
349 Abs.
2 StPO mitgewirkt haben, ist unzulässig. Das [X.] ging am 7.
September 2013 beim [X.] ein. Nach 1
2
-
3
-
Erlass des [X.] kann ein mitwirkender [X.] jedoch nicht mehr abgelehnt werden ([X.], Beschluss vom 5.
April 2000

2
StR
545/99 mwN).
3.
Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren er-gangene Entscheidung hat gemäß §
140a Abs.
1 Satz
2 GVG i.V.m. §
367 Abs.
1
Satz
1 StPO nicht der [X.], sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision [X.] ergangen war (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April
1978

2
StR
229/76).
Bei dieser Regelung verbleibt es auch dann, wenn das Revisi-onsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat ([X.], Beschluss vom 23.
Januar 1985

2
ARs
6/85, bei [X.]/[X.], NStZ 1985, 496; LR/[X.], 26.
Aufl., §
140a GVG Rn.
6).
Der Wiederaufnahmeantrag,
der bei dem Senat eingereicht werden [X.], ist deshalb dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§
367 Abs.
1 Satz
2 StPO). Bei [X.] gegen eine Entscheidung des [X.]
3
4
-
4
-
Oldenburg ist dies ausweislich des Präsidiumsbeschlusses des
Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 13.
Dezember 2012 das [X.].

-Scheible ist in-folge urlaubsbedingter Ortsab-wesenheit an der Unterschrift gehindert.
Cierniak
Cierniak
[X.]

Bender

Quentin

Meta

4 StR 220/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 220/13 (REWIS RS 2013, 2869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2869

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