Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 403/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13627

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[X.]:[X.]:BGH:2016:050416B3STR403.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 403/15
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2016 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2016 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 15.
Dezember 2015 das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015 im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens abgeändert und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. Das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
Die am 30. Januar 2016 eingegangene Anhörungsrüge des Verurteilten (§ 356a StPO)
hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2016 verworfen. Hier-gegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 15. März 2016 eingegangenen erneuten Anhörungsrüge.

Auch dieser Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat im Beschluss vom 11. Februar 2016 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Die Annahme des Verurteilten, die Entscheidung des Senats beruhe auf einer ihm nicht mitgeteilten "Erklärung des [X.]", entbehrt jeder Grundlage.
1
2
-
3
-

Soweit der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens und im [X.] hierauf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015
beantragt, ist der Bundesge-richtshof hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 GVG).

Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.

[X.]Mayer

RiBGH Gericke befindet sich Tiemann

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]
3
4

Meta

3 StR 403/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 403/15 (REWIS RS 2016, 13627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13627

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