Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 2/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4959

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[X.] ([X.]) 2/99vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] die Rechtsanwälte Dr. Kieserling sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 13. Januar 2003 beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.Der Geschäftswert wird auf 51.129,19 Euro (100.000,-- DM)festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei [X.] und dem [X.] zugelassen.Seinen Antrag vom April 1998 auf anderweitige Zulassung als [X.] dem [X.] unter Verzicht auf seine Zulassung beim[X.] und [X.], aber unter [X.]eibehaltung [X.] Kanzleisitzes in [X.], hatte die damalige Antragsgegnerin durch Verfü-gung vom 11. Juni 1998 abgelehnt. Sein dagegen gerichteter Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 11. [X.] zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. Mit [X.]eschluß vom 18. Oktober 1999 hat der Senat auf [X.] 3 -trag und mit Zustimmung des Antragstellers und der früheren Antragsgegnerindas Ruhen des Verfahrens angeordnet.Nachdem der Antragsteller seinen Antrag entsprechend modifiziert [X.], wurde er durch [X.]escheid der Antragsgegnerin, auf die die Zuständigkeit vonder Landesjustizverwaltung übergegangen war, mit Wirkung vom 1. Juli 2002unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen lokalen Zulassung bei dem Amtsge-richt [X.] und bei dem [X.] bei dem [X.] zugelassen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt.[X.] Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung [X.] 91a ZPO, 13a [X.] nur noch - nach billigem Ermessen und unter [X.]erück-sichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen [X.]eschwerde - über die [X.] entscheiden.Unter [X.]erücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es der[X.]illigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigenAuslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat, denn die [X.]eschwerde hätte [X.] Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt. Es kann da-hinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, daß der Antragsteller sich nichtunmittelbar gegen die Singularzulassung gewandt hat, sondern seine alleinigeZulassung bei dem [X.] beantragt hat, ohne am Ort des [X.] eine Kanzlei einrichten zu wollen. Dies widerspricht dem nachwie vor geltenden Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem- 4 -er zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten hat (§ 27 [X.]RAO). Die nunmehr er-folgte gleichzeitige Zulassung bei dem [X.] und dem[X.] und dem [X.] mit Kanzleisitz in [X.]beruht denn auch auf einem neuen bzw. modifizierten Antrag des [X.].Auch soweit der Antragsteller sich mittelbar gegen die Singularzulas-sung gewandt hat, hätte sein Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereig-nisses, dem Ablauf des 30. Juni 2002, keinen Erfolg gehabt. Denn das [X.]un-desverfassungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 [X.]vR 335/97, [X.], 353) hat zwar die Regelung des § 25 [X.]RAO für verfassungswidrig er-klärt, zugleich aber ausgesprochen, daß sie für bestehende Zulassungen [X.] 30. Juni 2002 fortgilt.[X.][X.]asdorf [X.] Otten Kieserling [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 2/99

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 2/99 (REWIS RS 2003, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4959

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1 BvR 335/97

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