Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.04.2013, Az. 33 W (pat) 49/11

33. Senat | REWIS RS 2013, 6679

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CARRERA" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 273.1

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] am [X.] und die Richterin Dr. Hoppe auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 vom 14. Juli 2010 und vom 14. Juni 2011 aufgehoben, soweit die Zurückweisung der Anmeldung die noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 25 und 32, nämlich

Bekleidungsstücke, nämlich Abendgarderobe, Sakkos, Hemden mit Ausnahme von Hemden für [X.], Jacken mit Ausnahme von Jacken für [X.], [X.], [X.], Blusen, Arztkleidung, Krankenhauskleidung

Schuhwaren, nämlich Wanderschuhe, Stöckelschuhe (High Heels), Straßenschuhe

Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Sonnenhüte

alkoholfreie Getränke, nämlich alkoholfreie Biere, alkoholfreie Aperitifs, alkoholfreie Malzbiere, alkoholfreie Cocktails, Molkegetränke, [X.], [X.] (unvergoren), mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

alkoholfreie Fruchtsäfte und [X.], nämlich frische naturreine Fruchtsäfte, mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und [X.]n, nicht jedoch für Sportgetränke und Energydrinks

umfasst.

Gründe

I.

1

Am 28. März 2009 hat der Anmelder die Wortmarke

2

[X.]

3

für folgende Waren angemeldet:

4

Klasse 25:

5

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Radfahrerbekleidung, Bekleidung aus Leder, Bekleidung aus Lederimitaten.

6

Klasse 28:

7

Angeln- und [X.], nämlich Angelgeräte, Angelhaken, Angeln, Käscher, Angelrollen, Angelruten, Angelschnüre, künstliche Fischköder; Teile und Zubehörteile der vorstehenden Waren; Bogenschießgeräte, Bögen, Pfeile für Bogenschießgeräte und Bögen, [X.], [X.], Pfeilspitzen, Wurfscheiben; Fechtwaffen; Teile und Zubehörteile der vorstehenden Waren.

8

Christbäume und Zubehör, nämlich Christbaumständer; Christbaumschmuck, Glöckchen, Kerzenhalter und künstlicher Schnee für Christbäume; Spielzeug für Haustiere; Surfbretter (Segelbretter), Surfbretter (Wellenreiter), Trampolins (Sportgeräte); Teile und Zubehörteile der vorstehenden Waren.

9

Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Fruchtsäfte und [X.]; Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und [X.]n.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat die Markenstelle für Klasse 28 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen für

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Radfahrerbekleidung, Bekleidung aus Leder, Bekleidung aus Lederimitaten.

Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Fruchtsäfte und [X.]; Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und [X.]n.

In dem aufgrund der eingelegten Erinnerung ergangenen Beschluss vom 14. Juni 2011 hat der Erinnerungsprüfer der Erinnerung im Hinblick auf die Waren „Mineralwasser, kohlensäurehaltige Wässer“ stattgegeben, sie aber im Übrigen zurückgewiesen. Er hat hierzu ausgeführt, dass der Begriff „[X.]“ der [X.] zugehöre und die Bedeutung „Wettrennen, Lauf, Wettlauf“ habe. Es handle sich um ein Grundwort der [X.], bei der es sich um eine klassische Welthandelssprache handele. Es sei daher davon auszugehen, dass der inländische Verkehr die Begriffsbedeutung verstehe.

Der Wortmarke im erkannten Umfang sei die Eintragung zu versagen, da sie geeignet sei, die begehrten Waren der Klasse 25 und 32 dahingehend zu beschreiben, dass sie speziell für Wettrennen konzipiert seien. So gebe es Bekleidung speziell für Wettrennen und spezielle Sportgetränke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass die Wortmarke „[X.]“ eintragungsfähig sei. Ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe allenfalls zwischen dem Begriff „[X.]“ und „Spielzeugautorennbahnen und Zubehörteilen“, nicht aber für die unter den Klassen 25 und 32 begehrten Waren. Das Zeichen sei auch unterscheidungskräftig, was sich daran zeige, dass es sich bei dem Wort „[X.]“ um eine weit verbreitete Marke handele, die für viele Produkte benutzt werde, die nichts mit Autorennen zu tun hätten. Es handle sich insoweit um eine „Life Style“-Marke, die für eine Vielzahl von Produkten eingesetzt werde. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht.

Der Anmelder hat mit [X.] vom 14. März 2013 in Verbindung mit dem [X.] vom 25. März 2013 erklärt, dass er das [X.] im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Waren dahingehend beschränke, dass lediglich die Eintragung der Marke für folgende Waren begehrt werde:

Klasse 25:

- Bekleidungsstücke, nämlich Abendgarderobe, Sakkos, Hemden mit Ausnahme von Hemden für [X.], Jacken mit Ausnahme von Jacken für [X.], [X.], [X.], Blusen, Arztkleidung, Krankenhauskleidung

- Schuhwaren, nämlich Wanderschuhe, Stöckelschuhe (High Heels), Straßenschuhe

- Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Sonnenhüte

Klasse 32:

- alkoholfreie Getränke, nämlich alkoholfreie Biere, alkoholfreie Aperitifs, alkoholfreie Malzbiere, alkoholfreie Cocktails, Molkegetränke, [X.], [X.] (unvergoren), mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

- alkoholfreie Fruchtsäfte und [X.], nämlich frische naturreine Fruchtsäfte, mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

- Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und [X.]n, nicht jedoch für Sportgetränke und Energydrinks.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und nach Beschränkung des [X.]ses auch erfolgreich.

1.

Die mit [X.] vom 14. März 2013 in Verbindung mit dem [X.] vom 25. März 2013 vorgenommene Beschränkung des [X.]ses ist als Teilverzicht i. S. v. § 48 [X.] einzuordnen, da die ursprünglich weiten [X.] präzisiert wurden und dadurch eine Vielzahl von Waren nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

2.

Im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25 und 32 liegen keine Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] vor.

a) Das begehrte Zeichen „[X.]“ leitet sich von dem [X.] Wort „carus/[X.]“ ab. Es gehört zur [X.] und hat die Bedeutung „Rennen, Wettrennen, Lauf“.

Für die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Begriffe kommt es entscheidend darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise zum Beurteilungszeitpunkt in der Lage sind, die Bedeutung des fremdsprachigen [X.] zu erkennen ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 32, 26) - [X.]). Ob der angesprochene Verkehr den Begriff „[X.]“ mit der Bedeutung „Rennen, Wettrennen, Wettlauf“ erkennt (so: BPatG 27 W (pat) 56/11 - [X.]; [X.] (pat) 78/99 - [X.]), kann vorliegend indes dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall wäre und das Zeichen auf Grund dieser Begriffsbedeutung geeignet wäre, Waren zu beschreiben, die speziell für Rennen oder Wettrennen konzipiert werden oder entsprechende spezielle Ausstattungsmerkmale aufweisen (dazu: BPatG 27 W (pat) 56/11 - [X.]; [X.] (pat) 78/99 - [X.]), betrifft dies nicht die nach dem Teilverzicht noch verfahrensgegenständlichen Waren. Für diese besteht nämlich kein spezifischer Bezug zu Rennen bzw. Wettrennen. Da sie nicht speziell für Rennen oder Wettrennen konzipiert werden, weisen sie auch keine besonderen Merkmale auf, die sie speziell als [X.] oder [X.] bzw. Sportgetränke auszeichnen würden. Das Zeichen ist daher nicht geeignet, die noch verfahrensgegenständlichen Waren im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu beschreiben.

Abendgarderobe, [X.], Sakkos, [X.], Blusen, Arzt- und Krankenhauskleidung sind nämlich ebenso wenig wie Wander- und Stöckelschuhe, Hüte und Sonnenhüte für Rennen oder Wettläufe geeignet. Das gilt auch für Hemden und Jacken, die ausweislich des Verzeichnisses gerade nicht Hemden und Jacken für [X.] beinhalten sollen.

Die in Klasse 32 verbliebenen Getränke weisen ebenfalls keine spezifischen Merkmale auf, die sie als Sport- oder Renngetränke auszeichnen würden. Darüber hinaus werden im beschränkten Verzeichnis Sportgetränke und Energydrinks explizit ausgenommen.

b) Dem Zeichen fehlt für die noch verfahrensgegenständlichen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - [X.]). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] GRUR 2003, 604 ([X.]) - [X.]; [X.] GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline).

Kann einer Marke für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], 850 (Nr. 19) - [X.]; [X.], 1071 (Nr. 25) - Kinder II; [X.], 1042 (1042) - [X.] UND SCHÖN).

Bei dem Begriff „[X.]“ handelt es sich in Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren weder um einen beschreibenden noch um einen so gebräuchlichen Begriff, dass ihm jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen wäre. Allein der Umstand, dass viele andere Waren ebenfalls mit der Marke „[X.]“ bezeichnet werden, bedeutet nämlich nicht, dass diesem Begriff jegliche Unterscheidungskraft auch für die hier zu beurteilenden Waren, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit Renn- oder Wettläufen stehen, abzusprechen wäre.

Aus alldem ergibt sich, dass der Verkehr das beanspruchte Zeichen in Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen wahrnehmen wird, so dass es hinreichend unterscheidungskräftig ist.

Meta

33 W (pat) 49/11

12.04.2013

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.04.2013, Az. 33 W (pat) 49/11 (REWIS RS 2013, 6679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6679

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