29. Senat | REWIS RS 2019, 3908
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In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 227 940.4
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 4. September 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
[X.]
ist am 4. Oktober 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der
abgestufte Kompressionsstrumpfwaren; aufblasbare Kompressionsvorrichtungen für Extremitäten; elastische Kompressionsverbände für chirurgische Zwecke; elastische Kompressionsverbände für medizinische Zwecke; [X.]; [X.] [elastisch oder stützend]; Kompressionsbekleidung; Kompressionsschrauben in Form von orthopädischen chirurgischen Implantaten; Kompressionsschrauben in Form von orthopädischen chirurgischen Instrumenten; Kompressionssocken für medizinische oder therapeutische Zwecke; Kompressionsstrumpfhosen; Kompressionsstrumpfwaren; Kompressionsvorrichtungen für Gliedmaßen; medizinische Kompressionshosen; medizinische Kompressionsstrümpfe; orthopädische Kompressionsstützen;
Aikido-Anzüge; Anzughosen; Anzugschuhe; Anzüge; Anzüge für [X.]; Arbeitsanzüge; Athletiksportschuhe; Aufwärmhosen; aus Leder hergestellte Gürtel; [X.]; [X.]; [X.]; Baseballmützen; Baseballschuhe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bodys; Bomberjacken; Bommelmützen; Boxershorts; Boxschuhe; Büstenhalter; Büstenhalterträger; Caprihosen; [X.]anzüge; [X.]bekleidung; [X.]dessous; [X.]hüte; [X.]kleider; [X.]oberbekleidung; [X.]schuhe; [X.]schuhwaren; [X.]slips; [X.]unterbekleidung; [X.]unterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe; Denim Jeans; Dessous für [X.]; enganliegende Sporthosen; Fausthandschuhe; Fausthandschuhe [Bekleidung]; feuchtigkeitsabsorbierende [X.]; feuchtigkeitsabsorbierende [X.]; feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Flipflops; Freizeitanzüge; Freizeithemden; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; Fußballhemden; Fußballschuhe; Fußballtrikots; Gauchos; Geldgürtel [Bekleidung]; gepolsterte [X.] für den Sport; gepolsterte Shirts für den Sport; gepolsterte Shorts für den Sport; gestrickte Bekleidungsstücke; gestrickte Handschuhe; gestrickte Jacken; gestrickte Leibwäsche; gestrickte Wollpullover; gewebte Bekleidungsstücke; gewebte Hemden; Gymnastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; [X.]; Halbsocken; Halbstiefel; Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Hauskleidung; Hausschuhe; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; [X.]; [X.]; Hemdplastrons; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; [X.] [kurz]; [X.] aus Leder; [X.] für Babys; [X.] für Kinder; [X.] für Krankenpfleger; [X.] für Trainingszwecke; [X.] zum Skifahren; [X.] zum Snowboardfahren; [X.]anzüge; [X.]röcke; [X.]röcke [Röcke]; [X.]stege; [X.]träger; [X.]träger für Herren; Hutunterformen; Hüftgürtel; Hüfthalter [Schnürmieder]; Hüte; Innensocken; Innensocken für Schuhwaren; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, [X.] und Westen für [X.] und Herren; Jackenfutter; [X.] [X.]]; [X.] Kimonos; [X.] Schuhwaren aus Reisstroh [[X.]]; [X.] Schuhwaren mit Zehentrennung für die Arbeit [[X.]]; [X.] Zehenriemensandalen [Asaura-zori]; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs [Reithosen]; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Jogginghosen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; [X.]; [X.] [weite Tuchjacken]; Judoanzüge; [X.]; [X.]; Kampfsportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover; [X.]; Karateanzüge; [X.]; [X.]; [X.] [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kniebundhosen zum Wandern; Kniestrümpfe; Kniewärmer [Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwärmer; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopftücher; Kostüme; Kostüme für [X.]; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; kurze [X.]; kurze Jogginghosen; kurze Petticoats; kurze Überziehmäntel für Kimonos [[X.]]; kurzärmelige Shirts; kurzärmelige T-Shirts; kurzärmlige Hemden; Kutten [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Körperwärmer; lange Jacken; lange [X.] Nachthemden [Nemaki]; lange Kimonos [Nagagi]; lange Unterwäsche; langärmelige Hemden; langärmelige Pullover; langärmelige Unterhemden; Schuhwaren für den Sport; Schuhwaren, nicht für den Sport; Shorts für das Boxen; [X.]; Sportbekleidung; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Sportbekleidungsstücke; [X.]; [X.] mit kurzen Armen; Sporthosen; Sportjacken; Sportkappen und -hüte; Sportkleidung; Sportmützen; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sportsocken; Sporttrikots; Sporttrikots und [X.] für den Sport; Sportuniformen; Sportunterhemden; Stollen zur Befestigung an Sportschuhen; Strumpfhosen für Sportler; weite Sportpullover [Sweatshirts]; ärmellose Trikots;
angepasste Hüllen für Sportartikel; angepasste Taschen für Sportartikel; angepasste Tragetaschen für Sportartikel; angepasste Tragetaschen für Sportgeräte; Armbrüste [Sportgeräte]; Armpolster für den Sport; Armschutz [Sportartikel]; aufblasbare Bälle für den Sport; Ballhalter [Sportartikel]; Befestigungen für Schulterpolster für Sportler; Beingewichte [Sportartikel]; Beingewichte für Sportler; Beinschützer für Sportler; Beinschützer für Sportspiele; Bogensehnen [Sportartikel]; Brustschutz für Sportler; Bälle als Sportgeräte; Bälle für den Sport; Bälle für Sportspiele; Bänder, speziell für Rhythmische Sportgymnastik; Bänke für [X.]; elastische Schulterpolster für Sportler; elektronische Ziele für Spiele und Sport; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Ellbogenschützer für das Fahrradfahren [Sportartikel]; Ellenbogenschützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Farbkugelpistolen [Sportartikel]; [X.] [Sportartikel]; Faustschützer [Sportartikel]; funkgesteuerte, kleine Luftziele für den Sport; Futterale für Sportschläger; Gesichtsmasken für Sportler; Gewichthebergürtel [Sportartikel]; Griffbänder für Sportschläger; Griffe für Sportschläger; Griffe von Sportartikeln; Gürtel für Gewichtheber [Sportartikel]; Gürtel zum Gewichtheben [Sportartikel]; Handgelenkschützer für Sportler; Handschoner für Sportler; Handschuhe für Sportspiele; Handschützer für [X.]; Harpunen für Harpunengewehre [Sportartikel]; Harpunengewehre [Sportartikel]; Harpunengewehre zum Speerfischen [Sporttauchausrüstung]; [X.] [Sportartikel]; Hüllen für Sportschläger; Hürden [Sportartikel]; Hürden für [X.]; Jagdverstecke [Sportartikel]; [X.]; Karatearmpolster; Karatehandschuhe; Karateschienbeinpolster; Katapulte [Sportartikel]; Kehlkopfschützer für Sportler; Klettergurte [Sportartikel]; Kniepolster für Sportler; Knieschützer [Sportartikel]; Knieschützer für Sportler; Knieschützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Käfige für gemischte Kampfsportarten; Köcher für Sportgeräte; Körperschutzausstattung für Sportler; Munition für Farbkugelpistolen [Sportzubehör]; Netze [Sportartikel]; Netze für [X.]; Pfosten für Tennisnetze [Sportausrüstungen]; Polster für Sportler; Protektoren für Schultern und Ellbogen [Sportartikel]; [X.] [Sportgeräte]; [X.] [Sportartikel]; Reifen für rhythmische Sportgymnastik; Ringe für den Sport; rutschhemmende Harzsprays für Sportler; Saiten für Sportschläger; Saitenbespannung für Sportschläger; Sandkästen [Sportartikel]; [X.] [Sportartikel]; [X.] für Sportler; [X.] für [X.]; [X.] [Sportartikel]; Schienbeinschützer [Sportartikel]; Schienbeinschützer für Sportler; Schleudern [Sportartikel]; Schlitten [Sportartikel]; Schläger [Sportartikel]; Schulterpolsterschnüre für Sportler; [X.] für Sportler; Schutzhüllen für Sportschläger; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schutzpolster für Sportler; Schutzwesten für den Kampfsport; Speere [Sportplatzartikel]; Speere für den Sport; Spielzeug zum Boxen; Spielzeug-Sportgeräte; Sportartikel und -ausrüstungen; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Sportball; [X.]; Sportbälle; Sportbögen; Sportgeräte; Sportschläger; Sportschläger zum Tennisspielen; Sportspiele; Sporttrainingsgeräte; Sprungbretter für den Sport; Sprungstäbe [Sportausrüstung]; Startblöcke [für den Sport]; Startblöcke für den Sport; Startblöcke für Sportveranstaltungen; Steinschleudern [Sportartikel]; stoßdämpfende Polster zum Schutz vor Verletzungen [Sportartikel]; synthetische Saiten für Sportschläger; Tarnschilde [Sportartikel]; Tarnschirm [Sportartikel]; [X.] für die Entenjagd [Sportartikel]; Tiefschutz für Männer [Sportartikel]; Tiefschutz-Suspensorien [Sportartikel]; [X.] [Sportartikel]; Trainingsausrüstungen für den Kampfsport; Trampolins [Sportartikel]; Turn- und Sportartikel; Turnböcke [Sportgeräte]; [X.] [Sportartikel]; Wurfscheiben [Sportartikel]; Ziele für [X.];
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel;
Ausbildung im Bereich der Kampfkunst; Ausbildung im Kampfsport; Betrieb einer Kampfsportschule; Dienstleistungen eines Wettkampfrichters bei Sportveranstaltungen; Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Durchführung von Trainingseinheiten in Kampfsportarten; Judounterricht; Kampfsporttraining; Karate-Unterricht; Organisation sportlicher Wettkämpfe; Organisation und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Eiskunstlauf; Organisation und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Eisschnelllauf; Organisation von Spielen und Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Aktivitäten und sportlichen Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Wettkämpfen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen unter Beteiligung von Tieren; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Sportturnieren; Organisation von Sumo-Wettkämpfen; Organisation von Wettkampfveranstaltungen; Organisation von Wettkämpfen; Organisation von Wettkämpfen [Sport]; Organisation von Wettkämpfen im sportlichen Bereich; Training in Kampfsportarten; Unterricht im Kampfsportbereich; Unterricht in [X.] Kampfsportarten; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettkämpfen; Vorbereitung und Durchführung von Athletik-Wettkämpfen.
fett gedruckten Umfang, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen, weil es sich insoweit um eine freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe handle.
Die angemeldete Wortbildung „[X.]“ sei zwar lexikalisch nicht belegbar, sie stelle aber eine vielfach verwendete und damit übliche Bezeichnung für [X.] bzw. Kampfsport-Trainingsstätten dar. Selbst als Wortneuschöpfung wäre sie aber für den Verkehr als [X.] allgemein verständlich. Das Anmeldezeichen gebe einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die [X.] der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41. Des Weiteren stehe hinsichtlich der im Kampfsport verwendeten Bekleidungsstücke und Schuhwaren der Klasse 25 sowie der Ausrüstungsgegenstände der Klassen 10 und 28 ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund. Dies gelte nicht zuletzt für die damit in Zusammenhang stehenden Einzel und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35. Die beschreibende Bedeutung von „[X.]“ als Bezeichnung für irgendeine Unternehmenstätte, in der Kampfsportarten trainiert und durchgeführt werden, erschließe sich im Umfang der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen den Verbrauchern ohne weiteres, so dass dem Anmeldezeichen kein individualisierender, betrieblicher Herkunftshinweis beigemessen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
den [X.] der Markenstelle für Klasse 28 des [X.]s vom 28. März 2017 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von [X.] ([X.]. 15-35 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Bezeichnung im Umfang der Zurückweisung nicht für schutzfähig erachtet werde.
Eine Beschwerdebegründung oder Stellungnahme zu dem gerichtlichen Schreiben ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
[X.]“ als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht insoweit die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 Rn. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 Rn. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die angemeldete Bezeichnung im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden „[X.]“ nur als Sachbezeichnung, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in erster Linie auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, der an Kampfsport interessiert ist. Die Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 richten sich an den Sportartikelfachhandel.
Diese angesprochenen Verkehrskreise werden der Bezeichnung „[X.]“ lediglich einen branchenüblichen, beschreibenden Hinweis auf eine [X.] und deren Ausrichtung entnehmen.
Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren vertrieben bzw. die in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Dementsprechend sind Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Vertriebs- oder [X.]n der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebs- und [X.]n üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. [X.], Beschluss vom 11.03.2015, 29 W (pat) 511/13 – [X.] HEIDELBERG; Beschluss vom [X.], 25 W (pat) 70/09 – [X.]; Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 – [X.]; Beschluss vom 19.10.2010, 25 W (pat) 200/09 – [X.]; Beschluss vom 16.06.2011, 25 W (pat) 69/10 – [X.]; Entscheidungen zugänglich über die Homepage des [X.]). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der [X.] „-club“ bezeichnet u. a. eine Vereinigung von Menschen mit bestimmten gemeinsamen Interessen und Zielen (z. B. auf sportlichem, gesellschaftlichem, politischem, kulturellen Gebiet) bzw. ein Haus oder einen Raum, in dem Mitglieder eines Klubs (andere Schreibweise: Club) zusammenkommen, mithin ein Klubhaus, Vereinslokal, (vgl. hierzu [X.] unter www.duden.de). Das vorangestellte Wort „Fight-„ kommt aus dem [X.] und bedeutet „Kampf“ (vgl. [X.] Wörterbuch unter de.pons.com); mittlerweile ist der Begriff in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen, nämlich in der Bedeutung „1. verbissen geführter Kampf (in einem sportlichen Wettkampf); harte Auseinandersetzung bzw. 2. Boxkampf“ (vgl. [X.]).
Üblicherweise werden dem Wort „-club“ sachlich konkretisierende Angaben vorangestellt, wie z. [X.], Golfclub, Fußballclub, [X.], Boxclub, Sportclub u. v. m., um deutlich zu machen, um welche Interessen und Ziele es geht. Das Anmeldezeichen „[X.]“ ist daher sprachüblich gebildet und wird von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres mit „Kampfclub“ übersetzt und als Hinweis auf eine Kampfsport-Stätte bzw. ein Kampfsportstudio aufgefasst.
Anlage 1 zum [X.] vom 10. Juli 2019, [X.]. 15-20 d. A.). Das [X.] hat nicht zuletzt bereits seit dem [X.] mehrfach Anmeldungen des Wortzeichens „[X.]“ bzw. „[X.]“ für vergleichbare Waren und/oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe zurückgewiesen, was zeigt, dass es sich zum hier relevanten Anmeldezeitpunkt ohnehin schon nicht mehr um eine Wortneubildung gehandelt hat.
Bezüglich der beschwerdegegenständlichen
Auch in Bezug auf die
Anlage 2 zum [X.] vom 10. Juli 2019, [X.]. 21-31 d. A.). Diesbezüglich wird der Verkehr daher der Bezeichnung „[X.]“ nur einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei diesen Waren um Produkte für den Kampfsport handelt bzw. solche, die auf die speziellen Bedürfnisse der Kampfsportler angepasst sind, und diese in (irgend)einem [X.] zu erwerben sind.
Das Anmeldezeichen „[X.]“ erschöpft sich in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Sachaussage, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte zu vermitteln.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch freihaltungsbedürftig ist.
Meta
04.09.2019
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.09.2019, Az. 29 W (pat) 584/17 (REWIS RS 2019, 3908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3908
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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