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PDF anzeigen[X.]/00vom6. Juni 2000in der [X.] des [X.] hat am 6. Juni 2000 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu [X.] Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird dieKostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin geän-dert, daß die Staatskasse die gesamten Kosten des Sachver-ständigengutachtens der [X.] trägt.Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und diedem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen.Gründe:Der Staatskasse waren die gesamten Kosten für das von der [X.] in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten aufzuerlegen.Die Erstellung des Gutachtens bezog sich allein auf die Aufklärung des [X.] der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber auf den Vorwurf derBestechung nach § 334 StGB. Nachdem das [X.] das Verfahren zum- 3 -Tatvorwurf der Untreue nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und der Sach-verständige zum Bestechungsvorwurf nicht angehört worden ist, bleibt für eineAuslagenteilung nach Bruchteilen nach § 464d StPO insoweit kein Raum.Schäfer [X.] [X.]Wahl Boetticher
Meta
06.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 1 StR 211/00 (REWIS RS 2000, 2035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2035
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