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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 198/14
vom
7. August
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. August
2014
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des [X.] vom 16. [X.] 2013, soweit es den Angeklagten R.
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben;
b) das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO hinsichtlich Tat II.3 (Steuerhinterziehung im [X.]) eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro ver-urteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge stützt, führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung, im Übrigen zur Aufhebung der angefochtenen 1
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Entscheidung und Zurückverweisung, soweit die Entscheidung den Angeklag-ten betrifft.
I.
1. Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue
darauf gestützt, dass er als Mitarbeiter des L.
f.
(L.
) des [X.] als sogenannter [X.] Abschlagsrechnungen der Baufirmen für eine ab 1998 ausgeführte Baumaßnahme auf der [X.] in Ra.
nicht um einen Betrag von jeweils 20 % gekürzt hatte, obgleich er wie auch alle anderen Beteiligten wusste, dass die Baugrubenvereisung gegenüber der ursprünglichen Bauplanung nur teilwei-se durchgeführt worden war, dennoch aber der in der Bauplanung vorgesehene Pauschalpreis abgerechnet wurde.
2. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beruht zum einen
darauf, dass der Angeklagte im [X.] auf Einladung der E.
GmbH, welche [X.] der [X.] zur Durchführung der vorgenannten Baumaßnahmen in Ra.
dadurch erlangten [X.] Einkommensteuererklärung für das [X.] angab. Weiterhin hatte der Angeklagte bei der Firma S.
GmbH, ebenfalls Mitglied der [X.] bei dem vorgenannten Bauvorhaben, im [X.] eine Erneuerung seiner priva-ten Heizungsanlage in Auftrag gegeben, ohne dass für die erbrachte Leistung
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Würdigung des [X.] auch dieser Betrag bei der Einkommensteuerer-klärung für das [X.] hätte angegeben werden müssen.
II.
1. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterzie-hung war das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eingetretener [X.] einzustellen.
Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung gemäß § [X.] beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, sofern -
wie hier -
§ 376 Abs. 1 [X.] nicht zur Anwendung kommt. Die Einkommensteuererklärung für das [X.] hatte der Angeklagte im November 2002 abgegeben, der Einkommensteuerbe-scheid erging dann am 12. Dezember 2002. Die mit Bekanntgabe des [X.] (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) begonnene Verjährungsfrist wurde unterbro-chen durch die am 24. August 2005 durchgeführte Durchsuchung des Wohn-hauses des Angeklagten, durch welche dieser infolge der hierbei hinterlasse-nen Dokumente über die Durchsuchung von den gegen ihn geführten Ermitt-lungen Kenntnis erlangte (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Seine Kenntnis zeigt sich auch darin, dass der Angeklagte am 9. September 2005 einen Verteidiger in dieser Angelegenheit bestellte. Entgegen der Auffassung des [X.] konnten weitere Aufforderungen zur Stellungnahme oder die Vernehmung durch die Steuerfahndung im März 2009 nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen, weil nach der Bekanntgabe der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sämtliche in § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Unterbrechungstatbestände nicht zu einer nochmaligen Un-5
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terbrechung führen können. Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind ledig-lich zur einmaligen Unterbrechung geeignet und stehen nur alternativ zur [X.] ([X.], Beschluss vom 19. Juni 2008 -
3 [X.], [X.], 205). Erst die Anklageerhebung am 30. September 2010 hätte die Verjährung wieder unterbrechen können (§
78c Abs. 1 Nr. 6 StGB); die am 24. August 2005 auf-grund Unterbrechung neu angelaufene Verjährungsfrist von fünf Jahren war aber im September 2010 bereits abgelaufen.
2. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat der Untreue ist [X.] nicht verjährt, wie der [X.] in seinem Antragsschrei-ben zutreffend dargelegt hat. Die der diesbezüglichen Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung des [X.] ist jedoch lückenhaft und auch die insoweit getroffenen Feststellungen belegen nicht, weshalb dem Angeklagten ein [X.] zugerechnet wird, obwohl zeitgleich mit dem Ange-klagten auch der Sachgebietsleiter für Recht und Verträge des L.
über die Änderung der vorgenommenen Baumaßnahmen informiert war und dieser die zuständige Bauleitung zu einer Vertragsänderung aufgefordert hatte, womit dann auch eine ggfs. entstandene Minderleistung festzustellen gewesen wäre. Eine entsprechende Feststellung war aber offenbar erst etwa zehn Jahre später im Juni 2009 durch ein dann vorliegendes
Gutachten von
M.
möglich, während die Kürzungen durch den Angeklagten bei Vorlage der [X.] zwischen September 1999 und März 2000 hätten erfolgen sollen. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] verwiesen.
Des Weiteren ist anhand der Gründe
der Entscheidung nicht nachvoll-ziehbar, worauf die vom [X.] vorgenommene Schätzung des Minde-7
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rungsbetrags in Höhe von 20
% beruht, welchen der Angeklagte hätte vorneh-men sollen, zumal die
Strafkammer darauf hinweist, dass der Angeklagte bei einem zu hohen Minderungsbetrag die von ihm vertretene L.
der [X.] hätte, zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden sowie verzinste Nachzahlungen leisten zu müssen ([X.]).
Das Urteil hat daher betreffend den Angeklagten auch hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue keinen Bestand.
Raum Graf Jäger
Cirener
Fischer
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Meta
07.08.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 1 StR 198/14 (REWIS RS 2014, 3547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3547
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 198/14 (Bundesgerichtshof)
Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung: Unterbrechung der Verjährung bei mehreren zur Unterbrechung führenden Handlungen
1 StR 279/17 (Bundesgerichtshof)
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Strafverfolgungsverjährung bei Umsatzsteuerhinterziehung: Verjährungsunterbrechende Wirkung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Verfolgung des faktischen GmbH-Geschäftsführers
1 StR 75/15 (Bundesgerichtshof)
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Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse
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