Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 4 StR 84/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2682

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch Nichtüberlassung von Rohmessdaten


Tenor

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Zentrale [X.]ußgeldstelle des [X.] erließ am 15. Mai 2020 einen [X.]ußgeldbescheid gegen den [X.]etroffenen mit einem Fahrverbot wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h. Nach seinem form- und fristgerechten Einspruch gegen den [X.]ußgeldbescheid beantragte der [X.]etroffene durch seinen Verteidiger zur Überprüfung der Verlässlichkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung gegenüber der Verwaltungsbehörde Einsicht in verschiedene Unterlagen sowie die Übermittlung näher bezeichneter Daten, insbesondere der Falldatensätze der „gesamten tatgegenständlichen Messreihe“ mit den [X.] bzw. Einzelmesswerten. Insoweit lehnte die Zentrale [X.]ußgeldstelle eine Zurverfügungstellung der begehrten Daten ab. Dies bestätigte das [X.] nach einem Antrag des [X.]etroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG). Ein weiteres, im [X.] an die Vorlage der Akten an das Amtsgericht gestelltes Einsichts- und Übermittlungsersuchen des [X.]etroffenen blieb ebenfalls ohne Erfolg.

2

In der Hauptverhandlung vor dem [X.] erneuerte der [X.]etroffene sein Einsichtsbegehren nicht. Eine für den Termin bevollmächtigte Verteidigerin des vom persönlichen Erscheinen entbundenen [X.]etroffenen erklärte vielmehr, dass die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht bestritten werde.

3

Das [X.] hat den [X.]etroffenen mit Urteil vom 1. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zu einer Geldbuße von 195 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen überschritt der [X.]etroffene bei der Fahrt mit einem Pkw auf einer [X.]undesautobahn die an der Messstelle durch Verkehrszeichen auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit unter [X.]erücksichtigung der Messtoleranz um 46 km/h. Dem lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem [X.] 3.0 zugrunde.

4

Gegen dieses Urteil hat der [X.]etroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit den Verfahrensrügen beanstandet er unter den Gesichtspunkten einer Verletzung des fairen Verfahrens und einer – im Hinblick auf die Versagung des Rechts auf „Akteneinsicht“ – unzulässigen [X.]eschränkung der Verteidigung unter anderem die unterbliebene Übermittlung der [X.] der gesamten Messreihe.

II.

5

In der Sache möchte das [X.] die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 [X.] verwerfen. Es hält die Verfahrensbeanstandungen nur insoweit für zulässig, als dem [X.]etroffenen die Zurverfügungstellung der vorhandenen [X.] der Tagesmessreihe versagt wurde, obwohl er das Zugangsersuchen sowohl im Verfahren vor der [X.]ußgeldbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die in diesem Umfang zulässig erhobenen Verfahrensrügen erachtet das [X.] als unbegründet. Dem Informationsinteresse des [X.]etroffenen in [X.]ezug auf die Falldateien der Tagesmessreihe, aus denen grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung geschlossen werden könne, sei kein Vorrang vor den durch die Gewährung des [X.] erheblich beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege einzuräumen.

6

An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das [X.] durch die Entscheidungen des Thüringer [X.]s vom 17. März 2021 ([X.], 33) und des [X.]s Stuttgart vom 12. Oktober 2021 ([X.] 2021, 709) gehindert. Das [X.] versteht diese [X.]eschlüsse dahin, dass es den Verwaltungsbehörden und [X.]ußgeldgerichten aus Rechtsgründen verwehrt sei, dem [X.]etroffenen die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens begehrte Einsicht in die Tagesmessreihe zu versagen. Es hat die Sache daher mit [X.]eschluss vom 1. Februar 2022 ([X.], 218) gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur [X.]eantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier: [X.] 3.0 - Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des [X.]etroffenen, ihm die vorhandenen [X.] der Tagesmessreihe, die nicht zur [X.] gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhaltet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige [X.]eschränkung der Verteidigung des [X.]etroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 [X.])?“

7

Der [X.], der die Vorlegung für zulässig hält, hat beantragt zu beschließen:

„Es stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens dar, wenn in einem [X.]ußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr einem Antrag des [X.]etroffenen oder seines Verteidigers auf Einsicht in Messdaten aus [X.]ußgeldverfahren gegen andere [X.]etroffene, die am selben Tag mit demselben Messgerät erhoben worden sind, bis zum tatrichterlichen Urteil nicht nachgekommen wird, sofern dieser lediglich mit der abstrakten Möglichkeit, hierdurch an verteidigungsrelevante Informationen zu gelangen, begründet wird, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche für die Messreihe spezifischen und für die [X.]eurteilung der konkreten Messung relevanten Aufschlüsse sich daraus möglicherweise ergeben könnten.“

III.

8

Die Sache ist an das [X.] zurückzugeben, denn die [X.] des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 [X.] sind zu verneinen. Der Annahme des [X.]s, die dem [X.] vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich, liegt die nicht mehr vertretbare rechtliche [X.]ewertung einer Vorfrage zugrunde. Damit ist der Senat an die vom [X.] bejahte Entscheidungserheblichkeit nicht gebunden (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 24. Januar 2023 – 3 [X.] Rn. 8, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen; [X.]eschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 [X.], NStZ-RR 2019, 60, 61; [X.]eschluss vom 17. März 1988 – 1 [X.], [X.]St 35, 238, 240 ff.; [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., § 121 [X.] Rn. 78; Feilcke in KK-[X.], 9. Aufl., § 121 [X.] Rn. 43 f.; [X.] in SSW-[X.], 5. Aufl., § 121 [X.] Rn. 22; jeweils mwN).

9

1. Die [X.] kann für die Entscheidung des [X.]s nur erheblich sein, wenn der [X.]etroffene sein [X.]egehren, Zugang zu den [X.] der Tagesmessreihe zu erhalten, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren in ausreichender Weise geltend gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen allgemein etwa KG, [X.]eschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws ([X.]) 84/21, juris Rn. 7). Hiervon geht das [X.] auch aus. Es hat jedoch die rechtliche [X.]edeutung des Umstands verkannt, dass der [X.]etroffene sein Zugangsgesuch – anders als in den Fällen, die den als divergierend angesehenen Entscheidungen zugrunde lagen (vgl. zudem [X.], [X.], 319) – nicht in der Hauptverhandlung erneuert hat. Damit kann seinen Verfahrensrügen, die sich auf die verweigerte Einsichtnahme in die [X.] stützen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Sollte das Rechtsbeschwerdevorbringen im Hinblick auf das Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung nicht bereits als unzureichend anzusehen sein (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]), wären die [X.] jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a) Die Verfahrensrüge einer unzulässigen [X.]eschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 [X.]) kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nur durchgreifen, wenn Verteidigungsrechte durch einen Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verletzt worden sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252, 1255; [X.]eschluss vom 17. Juli 2008 ‒ 3 [X.], [X.]R [X.] § 338 Nr. 8 [X.]eschränkung 9; Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 359). Ein solcher ist hier nicht ergangen. Es kann zwar auch ausreichen, wenn das Gericht es unterlässt, einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu bescheiden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2008 – 3 [X.], [X.], 51; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 338 Rn. 102). Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, da die für den [X.]etroffenen in der Hauptverhandlung anwesende Verteidigerin dort keinen auf die Zugänglichmachung der [X.] abzielenden Antrag stellte, sondern vielmehr ausdrücklich erklärte, die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht zu bestreiten.

b) Die Rüge, der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) sei verletzt, versagt ebenfalls, wenn das [X.] nicht (auch) in der Hauptverhandlung geltend gemacht wird. Dies liegt – ohne dass es auf die Frage ankäme, ob nicht insoweit ohnehin § 338 Nr. 8 [X.] anzuwenden ist (vgl. OLG [X.]randenburg, [X.] 2021, 469; [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2016 – [X.] ([X.]s) 6/2016 (4/16 OWi), juris Rn. 8) – schon im Grundsatz der [X.] selbst begründet.

aa) Das Recht auf ein faires Verfahren ist erst verletzt, wenn bei einer Gesamtschau rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. [X.]VerfGE 133, 168, 200; [X.]VerfGE 130, 1, 25 f.; [X.], [X.], 368). Ein Verstoß gegen den auf die Gesamtheit des Verfahrens abhebenden [X.] (vgl. [X.], NJW 2019, 1999; NJW 2017, 2811, 2812; [X.]VerfG, NJW 2021, 455 Rn. 33, 35) kommt daher bei verweigerter Einsichtnahme in [X.] nur dann in [X.]etracht, wenn einem rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten angebrachten Zugangsgesuch nicht entsprochen worden ist (vgl. KG, [X.]eschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws ([X.]) 84/21, juris Rn. 7; Thüringer [X.], [X.], 33, 35).

bb) Nach diesen Maßgaben muss der [X.]etroffene, will er mit der Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen die [X.] rügen, den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Informationen nicht nur bereits im [X.]ußgeldverfahren und im Verfahren nach § 62 OWiG begehren (so KG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws ([X.]) 84/21, juris Rn. 7 mwN; [X.], [X.]eckRS 2020, 10860 Rn. 7; s. ferner [X.]VerfG, NJW 2021, 455 Rn. 60, 66), sondern sein Einsichtsbegehren auch in der Hauptverhandlung weiterverfolgen (vgl. hierzu [X.], [X.], 275 Rn. 35, 38; OLG [X.]randenburg, [X.] 2021, 469; [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2016 – [X.] ([X.]s) 6/2016 (4/16 OWi), juris Rn. 8; jeweils mwN; [X.], [X.] 2018, [X.], 658; s. zudem [X.]VerfG, NJW 2021, 455 Rn. 66). Im [X.]lick auf die gebotene Gesamtschau kann die Fairness des Ordnungswidrigkeitenverfahrens überhaupt nur in Frage stehen, wenn der (verteidigte) [X.]etroffene die Einsicht in die [X.] auch mithilfe eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags begehrt hat. Denn bei dieser handelt es sich um den maßgeblichen Verfahrensabschnitt für die tatrichterliche Sachentscheidung, die der [X.]etroffene durch seinen Einspruch herbeiführt. Das Gericht trifft seine Entscheidung allein aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 261 [X.]).

Der [X.]etroffene hat es hier versäumt, sein [X.]ersuchen in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Aus den zuvor genannten Gründen genügt – anders als das [X.] annimmt – sein beim Amtsgericht vor der Hauptverhandlung gestelltes Einsichtsgesuch nicht, um eine Verletzung des [X.]es mit Erfolg rügen zu können. Hieran ändert § 336 Satz 1 [X.] nichts (vgl. auch zur Akteneinsicht [X.], Urteil vom 24. Mai 1955 – 5 [X.]; [X.], NJW 1972, 1096). Denn diese Vorschrift entbindet das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung der als verletzt gerügten [X.] nicht davon, die Gesamtheit des Verfahrens in den [X.]lick zu nehmen.

2. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass ein von dem vorlegenden [X.] womöglich [X.] Rechtssatz des Inhalts, dass bei einem standardisierten Messverfahren die Persönlichkeitsrechte Dritter und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege dem Informationsinteresse des [X.]etroffenen an der Tagesmessreihe generell vorgehen, mit den bindenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben einer Einzelfallprüfung (vgl. [X.]VerfG, NJW 2021, 455 Rn. 58) unvereinbar sein könnte. Sollte den begehrten Informationen nach der zulässigen (individuellen) gerichtlichen Überprüfung des Gesuchs die [X.] abzusprechen sein (vgl. dazu [X.]VerfG, NJW 2021, 455 Rn. 56 ff.), wohin auch das [X.] nach dem Vorlagebeschluss zumindest tendiert, scheidet allerdings schon deshalb ein Zugangsanspruch des [X.]etroffenen aus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21, [X.], 287 Rn. 9; [X.], [X.]eckRS 2022, 15436 Rn. 16).

[X.]     

  

[X.]artel     

  

Rommel

  

Scheuß     

  

Momsen-Pflanz     

  

Meta

4 StR 84/22

16.03.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Koblenz, 1. Februar 2022, Az: 3 OWi 32 SsBs 99/21, Vorlagebeschluss

§ 62 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 338 Nr 8 StPO, Art 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2023, Az. 4 StR 84/22 (REWIS RS 2023, 2682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2682

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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