Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. AK 52/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4426

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016BAK52.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS

AK 52/16
vom
6. Oktober 2016
in dem [X.]rmittlungsverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3. [X.]rafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6.
Oktober 2016 gemäß §§ 121, 122 [X.]PO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
[X.]ine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.

Der Beschuldigte wurde am 22.
März 2016 festgenommen und befindet sich seitdem -
zunächst aufgrund des Haftbefehls des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vom 23. März 2016 (2 [X.] 203/16) -
in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der [X.]rmittlungsrichter des [X.] durch Be-schluss vom 9.
August 2016 (2 [X.] 552/16) aufgehoben und ersetzt.

Gegenstand des neuen
Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich spätestens seit Juli 2013 bis zum 22.
März 2016 in [X.] und in der [X.] -
bis zum 2. Januar 2015 als Jugendlicher und in der [X.] danach als Heranwachsender -
in 181 Fällen als Mitglied an der Grup-1
2
-
3
-
pierung "[X.] im [X.] und [X.] ([X.])" -
seit dem 29. Juni 2014 auftretend unter "[X.] ([X.])" -
beteiligt, deren Zwecke und de-ren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Totschlag (§
212
[X.]) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder § 12 [X.])
zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze 1 bis 3 [X.], §§
1,
3,
105 [X.]), und habe in 179 dieser Fälle tateinheitlich über Kriegswaf-fen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der [X.]rwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden sei (strafbar gemäß §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.], §§
1, 3, 105 [X.]).

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen [X.]rmittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) Die Vereinigung "[X.] im [X.] und in [X.] ([X.])" bzw. "[X.] ([X.])"

3
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6
-
4
-
Der "Islamische [X.][X.]t im [X.] und in [X.]" (im Folgenden: [X.]) bzw. nunmehr der "Islamische [X.][X.]t" (im Folgenden: [X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprüng-lich zum
Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die histori-sche Region "ash-Sham" -
die heutigen [X.][X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottes-st[X.]t" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre [X.]inschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Organisation geht zurück auf die als "[X.] im [X.] ([X.])" bekannt gewordene, von [X.] al-Zarqawi geführte Gruppierung "[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der [X.]sis des [X.] im [X.]") und deren Vorgängerorganisationen. [X.] schloss sich diese Vereinigung mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation "[X.] der
Mudschaheddin im [X.]" zusammen, aus der nach dem Tod [X.] im Juni 2006 der "Islamische [X.][X.]t im [X.]" (im Folgenden: [X.]I) unter der Führung von [X.] hervorging. Nachdem dieser im Frühjahr 2010 bei einer [X.] getötet
worden war, übernahm [X.] die Führung des [X.]I und griff ab dem [X.] -
einem Auf-ruf des Anführers der [X.], [X.], folgend -
in den [X.] Bürger-krieg ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Nach internen [X.] insbesondere mit der [X.], mit der [X.] zunächst zusammen arbeitete, die er aber als untergeordnete Organisation ansah und deren Zusammenschluss mit dem [X.]I zum [X.] er im April 2013 verkündete, 7
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5
-
kam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruch [X.]s sowohl mit [X.] als auch mit der [X.], der im April 2014 mit einer öffentlichen [X.] des [X.] vom [X.]-Netzwerk bestätigt wurde.

Dem [X.] gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das [X.]-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer [X.] sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsan-spruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des [X.] zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 Personen wurden entführt. Zur Taktik des [X.] gehörte auch die [X.]ntführung von ausländischen Journalisten, Mitarbeitern von Nichtre-gierungsorganisationen oder sonstigen
Dritten, die grausam getötet und dabei gefilmt wurden, um diese Aufnahmen später medienwirksam zu Zwecken der [X.]inschüchterung zu verbreiten.

Wegen der Parteinahme der [X.] "[X.]" für das [X.]-Regime verübte der [X.] ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 ver-letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einem Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren To-desopfern.

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6
-
In der Folge verlagerte der [X.] seine Aktivitäten zunehmend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die [X.] [X.] unter seine Gewalt zu bringen. Die Angriffe richteten sich zudem gegen die im Norden des [X.] ansässige Minderheit der Jesiden; im August 2014 kam es dabei zu [X.].

Die Führung des [X.] bestand aus [X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene [X.] waren beratende "[X.]" sowie "Gerichte", die über die [X.]inhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der [X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islami-schen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer waren dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Am 29.
Juni 2014 rief der offizielle Sprecher des [X.] das "Kalifat" aus und erklärte [X.] zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des [X.] in "[X.]" ([X.]) verkündet. Dadurch verdeutlichte die Vereinigung -
bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" und erhob einen Führungs-
und [X.] in Bezug auf das gesamte "[X.]". Zugleich einge-leitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für [X.], die [X.]inteilung der besetzten Gebiete in [X.] und die [X.]in-11
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-
7
-
richtung eines [X.], zielen auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher [X.]rukturen.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten:

An einem nicht näher feststellbaren [X.], wahrscheinlich im Juni oder Juli 2013, schloss sich der Beschuldigte in seinem Heimatdorf

B.

auf Veranlassung des Imams und [X.]-Mitglieds

[X.]

dem [X.] an. [X.]r identifizierte sich mit dessen Zielen, gliederte sich in [X.] ein und führte die ihm von seinen Vorgesetzten erteilten Befehle aus. Bis zu seiner Festnahme am 22. März 2016 kam es zu folgenden Beteiligungshandlungen:

(1) Nach seinem [X.] an den [X.] nahm der Beschuldigte im Großraum

B.

an dessen religiöser und militärischer Ausbildung teil, die er jedoch noch im [X.] abbrach. In der Folge wirkte er für den [X.]
-
bzw. später für den [X.] -
an der Belagerung eines Flughafens sowie der Bela-gerung der [X.]

[X.].

und an der Lebensmittelbeschaffung zur Versor-gung der [X.]-Mitglieder mit (vgl. hierzu Fälle 2-180). Anfang August 2015 begab sich der Beschuldigte auf Veranlassung seiner [X.]ltern zusammen mit seinem Schwager

S.

auf die Reise in die [X.], wo er im August 2015 ankam. [X.]r hielt über sein Smartphone weiterhin Kontakt zum [X.], insbesondere zu

[X.]

.

Um das Wissen des [X.] über potenzielle Anschlagsziele in [X.] zu verbessern, kundschaftete der Beschuldigte ab einem nicht näher feststell-baren [X.]punkt bis zum 10. Februar 2016 für

[X.]

in [X.] den [X.], das [X.] und das Gebiet um den [X.] 14
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17
-
8
-
aus. Seine [X.]rkenntnisse darüber, wie viele Personen und Reisebusse sich zu welcher [X.] jeweils an diesen Orten befanden, teilte er in der Woche ab dem 10.
Februar 2016

[X.]

von [X.].

aus telefonisch nach [X.] mit.

Spätestens ab Januar 2016 wollte der Beschuldigte wieder nach [X.] zurückzukehren, um dort am bewaffneten Kampf des [X.] teilzunehmen. Dies teilte er in einem in der [X.] vom 1. Februar 2016 bis zum 19.
März 2016 von [X.].

, M.

und D.

aus geführten [X.] gegenüber dem [X.]-Mitglied

G.

mit.

G.

berichtete Verantwortlichen des [X.] von diesem Vorhaben, die sich damit einverstanden zeigten. Über seine Zu-sage hinaus, als Kämpfer zurückzukehren,
erklärte der Beschuldigte am 2.
März 2016 gegenüber

G.

-
der vom [X.] den Auftrag erhalten hatte, von [X.] aus Attentäter in [X.] zu rekrutieren -
auch seine Bereitschaft, als Kontaktmann zur Verfügung zu stehen, wenn der [X.] einen Weg finden würde, Attentäter für einen nicht näher konkretisierten Anschlag nach [X.] zu schicken, oder alternativ mit zwei unbekannten Personen selbst für den [X.] in [X.] einen Anschlag zu begehen.

G.

unterbreitete dies seinen Vorgesetzten im [X.], die nun mit einer Kontaktperson für potenzielle Attentäter und einem möglichen Attentäter in [X.] rechnen konnten.

Neben seinen Kontakten zu

G.

bemühte sich der Angeklagte in der [X.] vom 17.
Januar bis zum 19.
März 2016 zusätzlich, seine Rückkehr in den bewaffneten Kampf des [X.] in [X.] über das [X.]-Mitglied

Da.

zu organisieren. In einem während dieser [X.] von Be.

aus geführten [X.] bat der Beschuldigte

Da.

, ihm bei seiner Rückkehr zum [X.] zu helfen.

Da.

sagte dem Beschuldigten seine persönliche Hilfe zu 18
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9
-
und besprach die Angelegenheit mit seinen Vorgesetzten. Sodann teilte er dem Beschuldigten mit, der [X.] beabsichtige, ihm bei seiner Rückkehr zu helfen.

Neben den Bemühungen, seine eigene Rückreise nach [X.] zu orga-nisieren, hatte der Beschuldigte im Januar 2016 Kontakt zu einem nicht näher identifizierten K.

. Für diesen erkundigte sich der Beschuldigte bei Verant-wortlichen des [X.] nach den Möglichkeiten, ob bzw. wie sich K.

dem [X.] anschließen könne. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass K.

nach

[X.].

zum [X.] kommen und dort eine militärische Ausbildung machen könne. Diese Auskunft teilte der Beschuldigte K.

sodann mit (Fall 1).

(2) Beginnend Mitte des Jahres 2013 -
und möglicherweise auch noch zu Beginn des Folgejahres -
nahm der Beschuldigte über einen [X.]raum von etwa sechs Monaten und unter der Befehlsgewalt des libyschen [X.]-Kommandanten

L.

für den [X.] an der Belagerung eines von

B.

etwa 30-35 Kilometer entfernten Flughafens teil. Dort leistete er Wachdienste von jeweils drei bis vier [X.]unden, um einen Ausbruch der sich auf dem Flughafen befindlichen [X.]-Truppen zu verhindern. Hierfür bekam der Beschuldigte von Verantwortlichen des [X.] für jeden [X.]insatz ein [X.] [X.]urmgewehr des Typs [X.] ausgehändigt, das er am [X.]nde einer jeden Wache zurückgab. Derartige Wachdienste verrichtete er [X.] zweimal pro Woche, mithin an mindestens 50 Tagen (Fälle 2-51).

(3) Nachdem der Beschuldigte von der Belagerung des [X.] worden war, nahm er in der Folge, wahrscheinlich zu Beginn des [X.] 2014, möglicherweise auch schon [X.]nde 2013, für etwa drei Monate auf [X.] des [X.] an
der Belagerung der [X.]

[X.].

teil. An den [X.]insatztagen erschien der Beschuldigte an dem ihm von Verantwortlichen des [X.] vorgege-20
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22
-
10
-
benen [X.]insatzort und führte auf Befehl seines Vorgesetzten, dem [X.]-Mitglied

Ka.

, die ihm aufgetragenen Tätigkeiten aus, wobei er überwie-gend Wachdienste leistete. Damit wollte er gewährleisten, dass niemand aus der [X.]

[X.].

gelangen konnte. Im Rahmen seiner [X.]insätze erhielt er täglich eine [X.], die er am [X.]nde jeden [X.] wieder abgab. In diesem etwa dreimonatigen [X.]raum wirkte der Beschuldigte mindestens zweimal pro Woche, insgesamt an mindestens 24 Tagen, an der Belagerung von

[X.].

für den [X.] mit (Fälle 52-75).

(4) Im [X.]raum von etwa Februar oder März 2014 bis Mai 2015 [X.] der Beschuldigte

[X.]

von

B.

mit einem [X.] nach

M.

, um dort gemeinsam Lebensmittel für den [X.] -
bzw. [X.] den [X.] -
einzukaufen. Anschließend lieferte er die Lebensmittel in einem Camp der Gruppierung in

[X.].

aus. Der Beschuldigte war hierbei stets mit einer [X.] bewaffnet, die ihm

[X.]

zu Beginn aushändigte und die er diesem nach dem [X.]nde einer jeden Fahrt zurückgab. Diese Dienste übte der Beschuldigte mindestens alle vier Tage und insgesamt an mindestens 105 Tagen aus (Fälle 76-180).

b) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ver-dächtig. Der erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich
insbesondere aus seiner [X.]inlassung, mehreren Zeugenaussagen sowie der Auswertung der si-chergestellten Chatverläufe. Wegen der [X.]inzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darlegung der bisherigen [X.]rmittlungsergebnisse im Haftbe-fehl des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vom 9.
August 2016. [X.]r-gänzend gilt Folgendes:

23
24
-
11
-
Dass sich der Beschuldigte in den [X.] bzw. [X.] eingliederte, indem er sich einvernehmlich dessen Willen unterwarf und am [X.] teilnahm, wird nicht entscheidend dadurch in Zweifel gezogen, dass er sowohl im Rah-men seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.
März 2016 als auch in [X.] angab, den Treueeid auf den [X.] nicht geschworen zu haben (vgl. etwa SAO Bd.
I, [X.]. 274, 276; Chatverlauf Nr. 152, Chat Nr.
31, [X.], [X.]. 485), und in einem Chat ausführte, er habe [X.] in militärischer und religiöser Aus-bildung abgebrochen (Chatverlauf Nr.
110, Nr. 1711, Sonderband Mobilfunk-auswertung [X.]nd 9, [X.]. 216). Seine [X.]inbindung in die Organisation und seine Unterordnung unter den Verbandswillen ergeben sich mit der für den dringen-den Tatverdacht ausreichenden Wahrscheinlichkeit aus seiner [X.]inlassung und der hieraus folgenden erheblichen Dauer seines Tätigwerdens für den [X.] sowie daraus, dass er sich in den Fällen 2 bis 180 den ihm erteilten Befehlen unter-ordnete und er bewaffnet an Belagerungen mitwirkte. Zudem folgt aus einer [X.] vom 11. Februar 2016, dass er (im weiteren Verlauf) nur deshalb nicht den Treueeid leistete, weil er sich auf Veranlassung seiner [X.]ltern nach [X.] begeben hatte (Chatverlauf Nr.
153, Nr.
11, Sonderband Mobilfunk-auswertung [X.]nd 11, [X.]. 102). Offen bleiben kann insoweit, ob er -
entgegen seiner [X.]inlassung -
auch aktiv an Kampfhandlungen mitwirkte; hierfür spricht allerdings die bei ihm
am rechten Oberschenkel festgestellte Schussverletzung (vgl. [X.] vom 29. Juli 2016, [X.], [X.].
596).

Die zeitliche [X.]inordnung der in [X.] ausgeübten Tätigkeiten des [X.] ergibt sich aus seinen Angaben zur
Dauer seiner jeweiligen [X.]; für die zeitliche Rückrechnung ist insoweit maßgeblich, dass er seine Reise in die [X.] gemeinsam mit dem Zeugen

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-
12
-
S.

um den 1.
August 2015 herum angetreten hat (Vernehmung

S.

vom 22. März 2016, [X.], [X.]. 239).

Hinsichtlich des Umfangs seiner [X.]insätze für den [X.] bzw. den [X.] in den Fällen 2-75 ergibt sich aus der Niederschrift seiner polizeilichen Verneh-mung vom 22.
März 2016
zwar keine ausdrücklich von ihm eingeräumte [X.]. Die dem Haftbefehl des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vom 9.
August 2016 zugrunde gelegte Schätzung von mindestens zwei [X.]insät-zen pro Woche wird jedoch von der Bekundung des Beschuldigten getragen, wonach sein Auftrag
"jeden Tag" anders gelautet, er meistens jedoch Wach-dienste verrichtet habe (Vernehmung des Beschuldigten vom 22.
März 2016, [X.], [X.]. 278).

Ob die auf dem Smartphone des Beschuldigten enthaltenen Fotoauf-nahmen, die ihn am [X.] [X.] und am [X.] zeigen, der Wertung im Haftbefehl vom 9. August 2016 (dort S. 18 f.) entsprechend ausschließlich damit erklärt werden können, dass der Beschuldigte mit den [X.] das Wissen des [X.] um potenzielle Anschlagsziele erhöhen wollte, kann offen bleiben. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich seiner diesbezüglichen Dienste für den [X.] ist bereits -
wie im Haftbefehl dargelegt -
durch die Aussage des Zeugen

Ku.

begründet.

2. a) [X.]s besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte in 180 Fällen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Verei-nigung im Ausland gemäß §
129a Abs. 1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 [X.] i.V.m.
§§ 1, 3, 105 [X.] strafbar gemacht hat, indem er sich in den [X.] bzw. den [X.] ein-gliederte. Der Beginn der religiösen und militärischen Ausbildung, das [X.] potenzieller Anschlagsziele in [X.] sowie die Weitergabe der 27
28
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13
-
hierdurch gewonnenen [X.]rkenntnisse an

[X.]

, die gegenüber

G.

geäußerte Bereitschaft, in [X.] als Kontaktmann für Atten-täter zur Verfügung zu stehen oder alternativ selbst einen Anschlag zu begehen und die entfalteten Tätigkeiten, um dem nicht näher identifizierten K.

den Kontakt und die Aufnahme zum [X.] zu ermöglichen (Fall 1), sowie das Mitwirken an den Belagerungen des Flughafens sowie der [X.]

[X.].

(Fälle 2-75) und schließlich das Beschaffen und Ausliefern der Lebensmittel (Fälle 76-180) stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen für die Gruppierung dar. In der [X.] bis zum 2. Januar 2015 handelte der Beschuldigte dabei verantwortlich im Sinne der §§
1, 3 [X.]. [X.]s sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen [X.]ntwicklung nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser [X.]insicht zu handeln.

In den Fällen 2 bis 180 ist er zudem dringend verdächtig, jeweils tatein-heitlich über eine Kriegswaffe die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der [X.]rwerb der tatsächlichen
Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach §
12 Abs. 6
Nr.
1 oder §
26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden ist (§
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. §§ 1, 3 bzw. §§ 1, 105 [X.]). Bei der [X.] handelt es sich um ein vollautomatisches [X.]urm-gewehr und damit um eine Kriegswaffe im Sinne des §
1 Abs. 1 [X.] i.V.m.
Anlage Teil B, Abschnitt V, Nr.
29 Buchst. c.

b) Die den Fällen 2 bis 180 zugrunde liegenden Handlungen, durch die der Beschuldigte sich einerseits mitgliedschaftlich im [X.] bzw.
[X.] beteiligte und zugleich auch zur Förderung der Ziele der Vereinigung das [X.] erfüllte, stehen sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in [X.]. Auf die Schwere des Un-30
31
-
14
-
rechtsgehalts des [X.]s kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 -
3 [X.]R 537/14, [X.][X.] 60, 308, 311 f., 319 f.).

[X.]ntgegen der Würdigung im Haftbefehl vom 9.
August 2016 bilden die im Fall 1 zunächst in [X.] und später in der [X.] verwirklichten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen indes nur eine ein-heitliche materiellrechtliche Tat. Aus der pauschalisierenden Handlungsbe-schreibung des §
129a Abs.
1 Alternative 2 [X.] folgt, dass die durch das [X.] begangenen [X.] grundsätzlich eine tatbe-standliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Recht-sprechung des Senats zwar -
wie dargelegt -
diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen [X.]rafvorschrift erfüllen und der [X.] oder sonst deren Interessen dienen. Diese materiell-rechtlich eigenständig zu bewertenden Handlungsakte begründen aber keine Zäsur, welche die zwischen den sonstigen [X.]n bestehende tatbe-standliche Handlungseinheit durchtrennt und in mehrere materiellrechtlich selb-ständige [X.] aufteilt. [X.]rfüllen mitgliedschaftliche Betätigungs-handlungen auch den Tatbestand einer anderen [X.]rafnorm und dienen diese der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht [X.] neben diesen Handlungen daher nur die [X.]inheit aller sonstigen mit-gliedschaftlichen Beteiligungsakte als die eine
verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas an-deres ergibt ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 -
3 [X.]R 537/14, [X.][X.] 60, 308, 311 f., 318).

32
-
15
-
c) [X.] [X.]rafrecht ist anwendbar. Im Fall
1 liegen die Vorausset-zungen des §
129b Abs.
1 Satz 2 Variante 1 [X.] vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 2 [X.] daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Geltungsbereich [X.] [X.]rafrechts nach den §§
3 ff. [X.] eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden [X.] um eine Inlandstat (§§
3, 9 Abs.
1 Variante 1 [X.]) handelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer aus-schließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:

[X.]) Der für das Delikt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] gemäß §
129b Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche spezifische Inlandsbezug (vgl. BT-Drucks. 14/8893, S.
8 f.; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., §
129b Rn.
15 ff.; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
129b
Rn.
7) liegt vor, da sich der Beschuldigte im Inland befindet (§
129b Abs. 1 Satz 2 Variante
4 [X.]). Diese Regelungsvari-ante knüpft allein daran an, dass sich der Täter in der [X.] aufhält, ohne hier -
wie der Vergleich mit §
129b Abs. 1 Satz
2 Variante 1 [X.] zeigt -
mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vorzunehmen. Der In-landsaufenthalt eröffnet
damit die Anwendbarkeit der §§
129, 129a, 129b Abs.
1 Satz 1 [X.] für
sämtliche Taten, die der Täter früher im Ausland be-gangen hat. Da die Ausübung mitgliedschaftlicher Betätigungshandlungen im Inland bereits durch den
§
129b Abs.
1 Satz 2 Variante 1 [X.] erfasst wird, die bloße Mitgliedschaft in der (terroristischen) Vereinigung allein noch keine [X.]raf-barkeit begründet (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
3 [X.]R 537/14, [X.][X.] 60, 308, 313) und bei den Tathandlungen des Unterstützens und Werbens (§
129a Abs. 5, §
129b Abs. 1 Satz 1 [X.]) überdies fehlt, erhält §
129b Abs. 1 Satz
2 Variante 4 [X.] nur bei dieser Auslegung einen eigen-33
34
-
16
-
ständigen Anwendungsbereich (MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 129b Rn.
20; S/[X.], [X.], 29. Aufl.,
§ 129b Rn.
7; [X.] 2005, 220, 227).

Der Senat kann offen lassen, ob sich die Anwendbarkeit der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs. 1 Satz 1 [X.] insoweit allein
aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 [X.] ergibt oder ob entsprechend der in Rechtsprechung und Li-teratur vorherrschend vertretenen Ansicht zusätzlich auch die Voraussetzungen der §§
3
ff.
[X.] vorliegen müssen (so
[X.], Beschluss vom 2. Juli 2012
-
2 [X.] 152/12, [X.]R [X.] § 129b Anwendbarkeit 5; [X.] N[X.]Z 2003, 179, 181; LK/Krauß, [X.], 12. Aufl., §
129b Rn.
8 ff.;
MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
129b Rn. 10;
SK-[X.]/[X.], 63. Lfg., §
129b Rn.
3;
ders. [X.], 433, 455 f.; S/[X.], [X.], 29. Aufl., §
129b Rn.
5, 7; [X.], [X.], S.
344 ff.; aA [X.] 2005, 220, 226 f.; NK-[X.]-Ostendorf, 4. Aufl., §§ 129a, 129b Rn.
9). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129b Abs. 1 Satz 2 [X.] seinem Wortlaut nach ausschließlich auf Vereinigungen in Nicht-[X.]U-[X.][X.]ten beziehe und deshalb auf Vereinigungen innerhalb des Gebiets der [X.] nicht anwendbar sei. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigun-gen in Mitgliedst[X.]ten der [X.] gelte
daher das allgemeine [X.] der §§
3 ff. [X.], da diese sonst unbegrenzt innerst[X.]t-licher [X.]rafgewalt unterlägen, was insbesondere mit völkerrechtlichen [X.] zur Rechtsgeltungserstreckung nicht zu vereinbaren sei (hierzu umfas-send [X.], Terrorismusstrafrecht, S.
337 ff.). Da aber die in §
129b Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet [X.] seien als diejenigen der §§ 3 ff. [X.] -
etwa anders als § 7 [X.] keine Tatortstrafbarkeit erforderten -, der [X.] der §§ 129, 129a [X.] für Vereinigungen im [X.] aber nicht weiter 35
-
17
-
sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in [X.]U-[X.][X.]ten, könne § 129b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht im Sinne einer abschließen-den, die §§ 3 ff. [X.] verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (SK-[X.]/[X.], 63. Lfg., §
129b Rn.
3; ders. [X.], 433, 453 ff.).

Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Ansatz, dass §
129b
Abs. 1 Satz 1 [X.] seinem Regelungsgehalt
nach keine [X.]rafanwendungsregel ent-hält (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 2. Juli 2012 -
2 [X.] 152/12, [X.]R [X.] §
129b Anwendbarkeit 5; SK-[X.]/[X.], 63. Lfg., §
129b Rn.
3). Hiergegen spricht indes, dass die Regelung des §
129b Abs. 1 Satz 2 [X.] -
nach [X.] Auffassung -
dem [X.] zuzuordnen ist, diese sich aber sowohl ihrem eindeutigen Wortlaut nach als auch inhaltlich auf Satz 1 der Vorschrift bezieht und diesen einschränkt. Diese [X.]inschränkung ist nur ver-ständlich, wenn §
129b Abs.
1 Satz 1 [X.] neben der vom Gesetzgeber be-zweckten Tatbestandserweiterung der §§
129, 129a [X.] in Bezug auf den Vereinigungsbegriff (vgl. BT-Drucks. 14/7025, S.
1) auch der Charakter einer [X.]rafanwendungsvorschrift zukommt. Die Gesetzesmaterialen sprechen
dafür, dass dieses [X.]rgebnis auch dem Verständnis des Rechtsausschusses [X.]: Der Regierungsentwurf beschränkte sich auf die [X.]inführung des jetzi-gen §
129b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies hielt der Rechtsausschuss für zu weitge-hend und sah es als erforderlich an, die Beschränkungen des
§
129b Abs.
1 Sätze 2 bis 5 [X.] aufzunehmen, um "einer uferlosen Ausdehnung [X.] [X.]rafrechts Grenzen" zu setzen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S.
8 f.). Diese Be-gründung legt nahe, dass der Rechtsausschuss wenngleich -
sich dieses Ver-ständnis auf Grundlage des [X.] nicht aufdrängte ([X.] 2005, 220, 226; [X.] [X.], 433, 450; [X.], Terrorismusstrafrecht, S.
337)
-
die §§
3
ff. [X.] durch §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] in dessen Anwen-dungsbereich für außer Kraft
gesetzt sah. Kommt §
129b Abs. 1 Satz 1 [X.] 36
-
18
-
aber der Charakter einer [X.]rafanwendungsregel zu, liegt es nahe,
deren Rege-lungsgehalt dahin zu verstehen, dass sie die allgemeinen Vorschriften der §§
3
ff.
[X.] verdrängt. Hiermit ist auch stimmig, dass §
129b Abs.
1 Satz 2 [X.] gegenüber den §§
3 ff. [X.] sowohl engere als auch weitere Vorausset-zungen statuiert (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2009 -
[X.]B 52/09, [X.][X.] 54, 264, 267, 270; zu weiteren Bedenken gegen die [X.] in Bezug auf §
129b Abs. 1 Satz
2 [X.]: [X.], Beschluss vom 31. Juli 2009 -
[X.]B 34/09, [X.], 199).

[X.]iner [X.]ntscheidung vorstehender Frage bedarf es indes nicht, da in den Fällen 2 bis 180 auch die Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 Nr.
2 [X.] vorlie-gen. Der Beschuldigte ist [X.]
[X.][X.]tsangehöriger. Die von ihm in [X.] begangenen Taten sind -
wenn nicht ohnehin davon auszugehen ist, dass das Gebiet, in dem sich der Beschuldigte aufhielt, effektiv keiner st[X.]tlichen [X.]raf-gewalt unterlag -
am Tatort mit [X.]rafe bedroht, da die Beteiligung an Personen-zusammenschlüssen, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundle-gende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des [X.] [X.]rafgesetzbuches strafbar ist. [X.]in Auslieferungsverkehr findet nach [X.] aufgrund der aktuellen Lage nicht statt (vgl. Schreiben des [X.] vom 6. April 2016, [X.] "Auslieferungsverkehr mit [X.]", [X.].
3).

bb) Unabhängig von der Frage, ob §
129b Abs.
1 [X.] abschließende strafanwendungsrechtliche Spezialregelungen enthält, würden diese sich
-
ebenso wie die §§
5, 6 [X.] den Geltungsbereich nur hinsichtlich der
dort aufgeführten [X.]rafvorschriften eröffnen (MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., §
3 Rn.
6)
-
ausschließlich auf die Anwendbarkeit der §§
129, 129a [X.] beziehen. Die mit der mitgliedschaftlichen Betätigung in der (kriminellen oder terroristi-37
38
-
19
-
schen) Vereinigung tateinheitlich zusammenfallenden
Delikte unterliegen daher -
vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen -
nur dann der [X.] [X.]raf-gewalt, wenn die Voraussetzungen der §§
3
ff. [X.] vorliegen. Insoweit sind in Bezug auf die Verstöße des Beschuldigten gegen das Kriegswaffenkontrollge-setz die Voraussetzungen des §
7 Abs. 2 Nr.
2 [X.] gegeben. Die Taten sind insbesondere nach syrischem Recht gemäß §
39 i.V.m.
§
41 des [X.] [X.] Nr.
51 vom 24.
September 2001 mit [X.]rafe bedroht (vgl. [X.], [X.]. 343 ff., 378 ff., 383; [X.], Urteil vom 5. Juli 2016 -
3 [X.] 2/16).

d) Das [X.] hat am 13.
Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen [X.]rklärungen die nach §
129b Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderliche [X.]rmächtigung zur strafrechtlichen Ver-folgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "[X.] im [X.] und [X.]" sowie als "[X.]" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt ([X.] zu 4030 [X.] (1326) -
21 495/2015).

3. [X.]s besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs. 2 Nr.
2 [X.]PO). Der Beschuldigte hat wegen der Taten, derer er dringend verdächtig ist, eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Ahndung der ab dem 3.
Januar 2015 verwirklich-ten Taten Jugendstrafrecht zur Anwendung käme. Dem von der [X.]raferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Um-stände gegenüber. Insbesondere bestehen keine tragfähigen [X.] Bindun-gen an die [X.]. Der Beschuldigte ist [X.] [X.][X.]ts-angehöriger; in [X.] leben neben seinen [X.]ltern und Geschwistern insbeson-dere auch seine [X.]hefrau und sein [X.]. Sowohl in seiner polizeilichen Ver-39
40
-
20
-
nehmung vom 22.
März 2016 als auch in zahlreichen seit Januar 2016 versen-deten [X.]en hat er den unbedingten Willen geäußert, dorthin kurz-fristig zurückzukehren. Nach den bisherigen [X.]rmittlungen ist davon auszuge-hen, dass er in [X.] -
seinem Wunsch entsprechend, am bewaffneten Kampf teilzunehmen -
auf die Unterstützung durch den [X.] rechnen kann. Darüber [X.] hat sich der Beschuldigte in [X.] auch bisher nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse, sondern bei verschiedenen Personen im [X.] aufgehalten.

Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer [X.]raftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 [X.] auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 [X.]PO) vor. Die genannten Umstände [X.] die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. [X.]/[X.], [X.]PO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.

Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 [X.]PO nicht die [X.]rwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]PO) liegen vor. Der Umfang der [X.]rmitt-lungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelas-sen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:

Die [X.]rmittlungsbehörden haben erstmals am 7. März 2016 Hinweise auf die Taten des Beschuldigten erhalten. Nach seiner Festnahme am 22. März 41
42
43
44
-
21
-
2016 waren umfangreiche [X.]rmittlungen erforderlich, insbesondere zu der [X.]in-bindung des Beschuldigten in den [X.] bzw. [X.]. Das Verfahren war in der Folge maßgeblich geprägt durch die Auswertung der an diesem Tage sichergestellten vier Mobiltelefone, vier SIM-Karten sowie zweier [X.]. [X.] umfassen insgesamt 37.595 [X.]en, 12.691 Bilddateien und 9.810 Videodateien. Zur Übersetzung der nahezu sämtlich in [X.] ver-fassten [X.] und der gesprochenen
Audio-[X.] war der [X.]insatz einer [X.] von Dolmetschern erforderlich. Die Auswertung war komplex, da die Kommunikation teilweise konspirativ geführt wurde oder sich auf vergangene, nicht sichergestellte Gespräche bezog. Aus diesem Grunde bedurften die Chatverläufe einer übergreifenden, wechselseitigen Auswertung. Zudem konn-ten die Audio-[X.] aus technischen Gründen nicht in den Protokollen der schriftlichen [X.]en chronologisch eingefügt werden, was die geson-derte Prüfung erforderlich machte, ob zwischen den schriftlichen Chatnachrich-ten ein Audio-Chat stattgefunden hatte. Neben den vorstehend genannten Speichermedien waren die [X.]rgebnisse der Telekommunikationsüberwachung auszuwerten, die im [X.]raum vom 8. März bis zum 12.
April 2016 durchgeführt worden war und -
mit jeweils unterschiedlicher Dauer der Überwachung -
ins-gesamt drei Mobilfunknummern, fünf IM[X.]I-Nummern und drei IMSI-Nummern betraf. Die [X.]rkenntnisse waren wiederum auch auf ihre Relevanz im Verhältnis zu den sichergestellten [X.] zu prüfen. Gleichwohl ist die Fertigung der [X.] nach Mitteilung des [X.] bereits weit fortgeschrit-ten; die Anklage soll noch im Oktober 2016 erhoben werden.

-
22
-
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§
120 Abs. 1 Satz
1 [X.]).

Becker [X.] Hoch

45

Meta

AK 52/16

06.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. AK 52/16 (REWIS RS 2016, 4426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4426

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 537/14

2 BGs 152/12

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