Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. AK 35/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6724

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100817BAK35.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 35 u. 36/17
vom
10. August
2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

1.

2.

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in
einer ausländischen terroristischen

Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. August
2017
gemäß §§
121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Die Beschuldigten wurden am 24.
Januar 2017 festgenommen und [X.] sich seither jeweils auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22.
Dezember 2016 ununterbrochen in Untersu-chungshaft.
Gegenstand des gegen den Beschuldigten R.

B.

erlassenen Haftbefehls (2 [X.] 973/16) ist der Vorwurf, er habe im [X.]raum von Mitte [X.] bis mindestens Ende 2013 in [X.] in fünf Fällen durch jeweils selbstän-dige Handlungen sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet [X.], Mord (§
211 [X.]) oder Totschlag (§
212 [X.]) oder Straftaten nach dem [X.] zu begehen, davon in einem Fall tateinheitlich, gemein-1
2
-
3
-
schaftlich handelnd, einen Menschen eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wobei das Opfer
länger als eine Woche der Freiheit beraubt worden sei, sowie in drei der weiteren Fälle jeweils tateinheitlich über Kriegs-waffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tat-sächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a dieses Gesetzes erstattet worden sei, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 1 und 2, §
239 Abs.
1, 3 Nr.
1, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.].
Der Beschuldigte R.

B.

sei im Februar 2013 nach [X.] aus-gereist, habe sich dort zunächst der terrorstischen Vereinigung "Jabhat
al-Nusra" als Mitglied angeschlossen und sich fortan an dieser Organisation bis Anfang
Mai 2013 beteiligt. Sodann sei er ab der zweiten Maiwoche 2013 der terroristischen Vereinigung "[X.] im [X.] und Großsyrien" beigetre-ten, für die er sich seitdem insbesondere durch die Teilnahme an Kampfhand-lungen und das Ableisten von Wachdiensten bis mindestens Ende 2013 [X.] habe.
Gegenstand des gegen den Beschuldigten K.

B.

erlassenen Haftbefehls (2 [X.] 972/16) ist der Vorwurf, er habe im [X.]raum von Anfang April bis mindestens Ende 2013 in [X.], [X.] und [X.] durch zwei selbständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§
129a, 129b [X.]) zu begehen, und sich als Mitglied an einer außereuropä-ischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Totschlag (§
212 [X.]) oder Straftaten nach dem [X.] zu begehen, strafbar gemäß §
30 Abs.
2 Variante 1, §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2, §
53 [X.].
3
4
-
4
-
Der Beschuldigte K.

B.

habe sich ab April 2013 über den Be-schuldigten R.

B.

gegenüber Verantwortlichen der terroristischen [X.] "[X.]" bereit erklärt, gleichfalls nach [X.] auszureisen, sich dieser Organisation anzuschließen und sich am terroristischen [X.] zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 nach [X.] gelangt, sodann aber dort der [X.] im [X.] und Großsyrien" beigetreten und habe sich seitdem für diese durch die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des [X.] und das Ableisten von Wachdiensten bis mindestens Ende 2013 betätigt.
Mit Vermerk vom heutigen Tag hat der [X.] das Ermitt-lungsverfahren wegen minderer Bedeutung gemäß §
142a Abs.
2 Nr.
2 GVG an die [X.] abgegeben.

II.
Die Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch den [X.] lässt die Zuständigkeit des [X.]s im Haftprüfungsverfahren -
anders als im Beschwerdeverfahren (vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Oktober 1972 -
StB 37/72, NJW 1973, 477
f.) -
unberührt (vgl. §
121 Abs.
4 Satz
2, §
122 Abs.
7 [X.], §
120 Abs.
1 Nr.
6 GVG). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen für beide Beschuldigte vor.
1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vom 22.
Dezem-ber 2016 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
5
6
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9
-
5
-
[X.]) Die außereuropäischen terroristischen Vereinigungen

(1) Die [X.] wurde Ende 2011 von Abu Muhammad
al-Jawlani und anderen [X.] Mitgliedern der seinerzeitigen [X.] im [X.]" ([X.]) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr
[X.] in [X.] gegründet und sollte als Ableger der [X.] [X.] im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im [X.] veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als [X.] die Vereini-gung der Teilorganisationen [X.] und [X.] im neu ausgerufenen
"[X.] im [X.] und Großsyrien" ([X.]G) verkündete. Muhammad
al-Jawlani wies dies als Anführer der [X.] zurück, betonte die Ei-genständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf [X.] der [X.], [X.], ab; sie fungierte danach als [X.] von [X.] in [X.]. In der Folge kam es zu bewaffneten [X.] zwischen der [X.] und dem [X.]G.
Ziel der [X.] ist der Sturz des [X.] in [X.], das sie durch einen [X.] St[X.]t auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretati-on der Sharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des his-torischen Großsyrien, das heißt [X.]s einschließlich von Teilen der südlichen [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die [X.] mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär-
und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen
mindestens 8.700 Menschen getötet wurden.
10
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-
6
-
Die [X.] ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer ist weiterhin [X.], dem ein aus fünf bis sechs Personen ge-bildeter [X.] zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Vereinigung wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es [X.] auf sogenannte "[X.]" in den von der [X.] kontrol-lierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz-
und [X.] vorantreiben. Für ihre [X.] bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im [X.] Ver-lautbarungen, Operationsberichte und [X.] verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in [X.], die ihre Be-richte über [X.] veröffentlichen.
Nach einer Videoverlautbarung von [X.] vom 28.
Juli 2016 hat sich die [X.] nunmehr unter Loslösung von der [X.] in "[X.] umbenannt.

(2) Der "[X.]" ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fun-damentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie Paläti-na -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" unter [X.] zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung 13
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7
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solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereini-gung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in Großsyrien" ([X.]G) in "[X.]" ([X.]) umbenannte -
wodurch sie von der territorialen [X.] Abstand nahm -, hat seit 2010 [X.] inne (wobei sich nunmehr die Hinweise verdichten, dass dieser unlängst getötet wurde). [X.] war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterste-hen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene ge-hören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet,
die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.]forum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminis-ter" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden [X.], ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnah-16
17
-
8
-
men von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]G bzw. [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außer-halb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung über-nommen.
bb) Die Taten der Beschuldigten
Die Beschuldigten, zwei Brüder, waren im Jahr 2012 Mitglieder der in [X.] ansässigen Gruppierung "D.

", die eine radikal-islamistische Ideologie vertrat. Beide radikalisierten sich und fassten den Entschluss, sich in [X.] dem terroristischen [X.] anzuschließen.

(1) Zunächst reiste R.

B.

in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2013 nach [X.] ein. Er schloss sich der [X.] an und glie-derte sich in das [X.] ein, indem er sich in eine in einem neu erober-ten Verwaltungsbezirk der [X.] stationierte Gruppe der [X.] einfügte; er ordnete sich dem Willen des zuständigen Kommandeurs unter.
Auf Weisung des Emirs der [X.], der für die [X.] zu-ständig war, unterzog sich R.

B.

zunächst einem 20-tägigen Grund-training für den Kampfeinsatz gegen die Truppen des [X.] und dann einer 10-tägigen Schießausbildung, für die er ein vollautomatisches Sturmgewehr mit Munition erhielt, das er ab der zweiten Märzwoche 2013 wäh-rend seines Aufenthalts bei der [X.] fortwährend in Besitz hatte.
Am 6.
April 2013 wurde durch Mitglieder der Gruppe, der R.

B.

angehörte, ein "Spion" festgenommen und in dem Haus gefangen gehalten, in dem der Beschuldigte sowie weitere Gruppenangehörige wohnten. Nachdem 18
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21
22
-
9
-
der Gefangene -
jedenfalls zeitweise in Anwesenheit des R.

B.

-
ver-hört und misshandelt worden war, teilte der Verantwortliche des Hauses den anderen Mitgliedern der Gruppe mit, er beabsichtige, den Gefangenen [X.] wieder freizulassen. Die übrigen Bewohner des Hauses, darunter auch R.

B.

, waren indes einstimmig anderer Meinung, was dem [X.] mitgeteilt wurde. Dementsprechend wurde der Gefangene auch weiterhin in dem Haus festgehalten. Erst am 14.
April 2013, also acht
Tage nach seiner Gefangennahme, wurde er freigelassen.
Am 11.
April 2013 führte R.

B.

gemeinsam mit weiteren [X.] der [X.] einen Transport von Hilfsgütern von der türkisch-[X.] Grenze nach [X.] durch, die den dort stationierten Angehörigen die-ser Vereinigung zugutekamen.
In der [X.] vom 21.
April bis zum 4.
Mai 2013 nahm R.

B.

auf Befehl des für den Verwaltungsbezirk [X.] zuständigen Emirs der [X.] an einem Kampftraining teil, im Rahmen dessen er zwei Granaten er-hielt, die er mit einem Granatwerfer zu Übungszwecken verschoss.
R.

B.

bemühte sich frühzeitig, die Reise von K.

B.

von [X.] nach [X.] zu organisieren. Spätestens ab Anfang April 2013 standen die Brüder in regelmäßigem telefonischen Kontakt. R.

B.

in-formierte K.

B.

über die Organisationsstruktur der [X.] im Verwaltungsbezirk [X.] sowie den Verlauf der Ausbildung neuer Rekruten und teilte ihm mit, dass er seine Ankunft und seine geplante Aufnahme in die Verei-nigung mit [X.] des Verwaltungsbezirks [X.] besprechen werde. Am 19.
April 2013 benachrichtigte K.

B.

den R.

B.

, dass der [X.] jetzt feststehe. Spätestens zu diesem [X.]punkt hatte K.

B.

konkrete Vorstellungen, dass er sich nach seiner Ankunft in [X.] und dem 23
24
25
-
10
-
[X.] an die [X.] zunächst einer vierwöchigen Ausbildung zu unterziehen habe, um sodann auf Abruf für etwaige Kampfeinsätze zur Verfü-gung zu stehen. Nachdem R.

B.

bei [X.] das [X.] zur Einreise und zur Beteiligung von K.

B.

und zwei Be-gleitern an der [X.] eingeholt hatte, teilte er ihm dies am 4.
Mai 2013 mit.
Zum [X.] des K.

B.

an diese Organisation kam es -
entgegen der Absicht der beiden Beschuldigten und deren Verantwortlichen -
nicht, weil R.

B.

sie vor dem Eintreffen des K.

B.

in [X.] verlassen hatte.

(2) In der [X.] zwischen dem 5.
Mai und dem 9.
Mai 2013 wechselte R.

B.

zum [X.]G, gliederte sich in das [X.] dieser terroristi-schen Vereinigung ein, ordnete sich ihrem Willen unter und erklärte sich bereit, deren terroristische
Ziele zu fördern. Während seines Aufenthalts beim [X.]G hatte er weiterhin das vollautomatische Sturmgewehr in Besitz, das ihm von der [X.] überlassen worden war.
R.

B.

wurde durch den zuständigen Befehlshaber des [X.]G unmittelbar an der Front in [X.] eingesetzt. In der ersten Hälfte des Monats Mai 2013 nahm er auf Befehl seines Emirs an einem Schießtraining teil.
Direkt nach seinem Wechsel zum [X.]G führte R.

B.

in [X.] mit dessen zuständigem Befehlshaber seine Bemühungen fort, K.

B.

nach [X.] zu holen, damit dieser sich dem [X.]G anschließen könne. Die Brüder standen weiterhin in ständigem Kontakt, um die verabredete Reise des K.

B.

nach [X.] in die Tat umzusetzen. Am 13.
Juli 2013 traf dieser dann tatsächlich bei R.

B.

ein. Dort schloss auch er sich dem [X.]G an, gliederte sich in das [X.] ein und ordnete sich dem Willen des zu-ständigen Kommandeurs unter. Er förderte die Vereinigung, indem er ihr nach 26
27
28
-
11
-
einer militärischen Grundausbildung als Kämpfer zur Verfügung stand und sich während seines Aufenthalts beim [X.]G für entsprechende Kampfeinsätze [X.].
Beide Beschuldigte nahmen tatsächlich in regelmäßigen Abständen je-weils für die Dauer von ein bis
zwei Wochen an Kampfeinsätzen in Kampfein-heiten des [X.]G teil. Außerdem nahmen sie regelmäßig Wachdienste wahr. Bis Ende 2013 betätigten sie sich auf eine solche Weise für den [X.]G.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigungen [X.] und [X.]G aus den Auswertungen des [X.] in den Begleitvermerken zu den Haftbefehlsanträgen vom 21.
Dezember 2016 (Haftsachakte "R.

B.

" Bl.
19
ff., Haftsachakte "K.

B.

" Bl.
25
ff.), die vor allem auf den Gutachten des islamwissen-schaftlichen Sachverständigen Dr.
S.

vom 11.
Dezember 2014 und vom 7.
März 2015 beruhen.
Die Beschuldigten haben sich zu den ihnen vorgeworfenen Taten bislang nicht geäußert. Insoweit gründet sich der jeweilige dringende Tatverdacht im Wesentlichen auf vom [X.] durch Beschrän-kungsmaßnahmen nach dem G
10 gewonnene Erkenntnisse, wie sie im [X.] des [X.] vom 5.
Oktober 2015 (Akte "Haftbefehlsanregung bezüglich R.

B.

" Bl.
9
ff. = Akte "Haftbefehlsanregung bezüglich K.

B.

" Bl.
8
ff.) sowie in den oben [X.] Begleitvermerken des [X.]s dargestellt sind. Die wei-teren vom [X.] geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht gegen beide Beschuldigte noch verfestigt; insoweit nimmt der [X.] Bezug auf den aktuellen Sachstandsbericht des [X.] vom 11.
Juli 2017 (Vorläufige Sachakten, Band
1 Bl.
1
ff.).
29
30
31
-
12
-
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
[X.]) Der Beschuldigte R.

B.

ist dringend verdächtig der [X.] in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit über eine Woche dauernder Freiheitsbe-raubung, in einem Fall mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Aus-übung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie in einem Fall mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §
239 Abs.
1,
3 Nr.
1, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 Buchst.
a [X.]):

(1) Der Beschuldigte R.

B.

hat sich mit hoher Wahrscheinlich-keit nacheinander an zwei außereuropäischen
terroristischen Vereinigungen, der [X.] und dem [X.]G, als Mitglied im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] beteiligt. Das dem Beschuldigten vorgeworfe-ne mittäterschaftliche Gefangenhalten des "Spions" über acht
Tage hinweg stellt eine über eine Woche dauernde Freiheitsberaubung im Sinne von §
239 Abs.
1, 3 Nr.
1 [X.] dar (zur Tenorierung s. [X.], Beschluss vom 4.
März 2009 -
2
StR 578/08, juris). Bei einem vollautomatischen ([X.] sowie für einen Granatwerfer geeigneten Granaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des §
1 Abs.
1 [X.] i.V.m. Anlage (Kriegswaffenliste) Teil
B Ab-schnitt
V Nr.
29 Buchst.
c, Abschnitt
VIII Nr.
51, so dass der jeweilige unmittel-bare Besitz nach ungenehmigtem derivativen Erwerb den Straftatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Buchst.
a [X.] erfüllt (zum hier nicht einschlägigen §
22a Abs.
1 Nr.
6 Buchst.
b [X.] [originärer Erwerb] vgl. MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
75; [X.]/[X.], Waffenrecht, 10.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
8, 8b). Der Begriff der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ent-spricht demjenigen des allgemeinen Waffenrechts; nach Abschnitt
2 Nr.
2 der Anlage
1 zum Waffengesetz (vgl. §
1 Abs.
4 [X.]) ist dieser Begriff gleichbe-32
33
34
-
13
-
deutend mit demjenigen des Besitzes, womit im Wesentlichen der unmittelbare Besitz gemeint ist (vgl. MüKo[X.]/[X.] [X.]O, §
1 [X.] Rn.
152
ff., §
22a [X.]
Rn.
73; zur Besitzdienerschaft s. [X.]surteil vom 24.
Mai 2000 -
3
StR 38/00, juris Rn.
9).

(2) Die dem Beschuldigten R.

B.

zur Last liegenden Taten sind auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts konkurrenzrechtlich wie folgt zu bewerten:
Zunächst ist zwischen der Mitgliedschaft in der [X.] einer-seits und im [X.] andererseits zu unterscheiden. Der Besitz des Sturmgewehrs vermag beides nicht miteinander zu [X.], weil das Dauerdelikt des Kriegswaffenrechts in seinem strafrechtlichen Unwert -
wie er in der [X.] zum Ausdruck kommt -
deutlich hinter den [X.]en der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] zurückbleibt (zur Klammerwir-kung s. [X.], Beschlüsse vom 26.
März 1982 -
2
StR 700/81, [X.]St
31, 29, 31; vom 10.
November 2010 -
5
StR 464/10, juris Rn.
3; vom 11.
Januar 2012 -
1
StR 386/11, [X.], 310, 311; vom 4.
April 2012 -
2
StR 70/12, [X.], 158). So übersteigt der (Regel-)Strafrahmen des §
129a Abs.
1 [X.] in der Höchststrafe denjenigen des §
22a Abs.
1 [X.] um das Doppelte (zehn statt fünf Jahre Freiheitsstrafe).

(a) [X.] während des Aufenthalts bei der [X.] verübten Verstöße gegen das [X.] stehen zueinander in Tatein-heit; denn der Beschuldigte ging mit den Granaten um, als er das Sturmgewehr in Besitz hatte, und übte damit teilweise gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die
verschiedenen Kriegswaffen aus (s. MüKo[X.]/[X.] [X.]O, §
22a [X.] Rn.
107; [X.]/[X.]
[X.]O, Rn.
20). Die qualifizierte Freiheitsbe-raubung stellt im Verhältnis hierzu eine eigenständige Tat im Rechtssinne dar, 35
36
37
-
14
-
weil der Beschuldigte sie nur gelegentlich des kriegswaffenrechtlichen Dauer-delikts -
ohne Verwendung des Sturmgewehrs -
beging (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
August 2000 -
3
StR 235/00, [X.], 641; MüKo[X.]/[X.] [X.]O, §
52 [X.] Rn.
131; S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Vor
§
52 Rn.
90).
Da die beiden rechtlich zusammentreffenden Verstöße gegen das [X.] und die qualifizierte Freiheitsberaubung der Förde-rung der Ziele der [X.] dienten, liegt zu beiden materiell-rechtlichen Taten jeweils idealkonkurrierend eine mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser Vereinigung vor. Das [X.] der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] verklammert die zwei Taten indes nicht. Vielmehr stehen sie in [X.] sowohl zueinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaft-lichen Betätigungshandlungen, die der Beschuldigte vor der Inbesitznahme des Sturmgewehrs oder gelegentlich dessen Besitzes ausführte und die somit die verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit bilden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]St
60, 308, 311
f., 319
f.; vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 355/16, juris Rn.
5).

(b) Die mitgliedschaftliche Beteiligung am [X.]G steht mit dem [X.] über eine Kriegswaffe insoweit in Tateinheit, als der Besitz des Sturmgewehrs der jeweiligen Betätigung des [X.] diente (Schießtraining, Kampfeinsätze, Wachdienste). Soweit der Beschuldigte allerdings für den [X.]G seinen
Bruder anwarb und auch hierdurch mitgliedschaftlich tätig war, tat er dies nur gelegentlich der Sachherrschaft über die Kriegswaffe, so dass insofern realkonkurrierend eine weitere selbständige Tat der mitgliedschaftlichen [X.] am [X.]G hinzutritt.
38
39
-
15
-
bb) Der Beschuldigte K.

B.

ist zumindest der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2 [X.] dringend verdächtig, indem er sich auf die be-schriebene Weise dem [X.]G anschloss und sich für ihn betätigte.
Vor diesem Hintergrund braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob das bisherige Ermittlungsergebnis auch den dringenden Tatverdacht des Sich-bereiterklärens zu einem Verbrechen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §
30 Abs.
2 Variante
1 [X.] begründet (zur Tenorierung im Rahmen des § 30 [X.] s. [X.], Urteile vom 10.
September 1986 -
3
StR 287/86, [X.]R [X.] §
260 Abs.
4 Satz
1 Tatbezeichnung
1; vom 19.
März 1996 -
1
StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2241; Beschluss vom 23.
März 2017 -
3
StR 260/16, [X.], 2134
ff.), woran unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Aufgabe des Vorhabens gemäß §
31 Abs.
1 Nr.
2 [X.] Zweifel bestehen. Denn schon der
-
ohnehin deutlich schwerwiegendere -
Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betäti-gung für den [X.]G trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
cc) Für beide Beschuldigte gilt [X.] Strafrecht. Dies folgt für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland unmittelbar aus §
129b Abs.
1 Satz
2 Variante
2, 4 [X.] (zum Strafanwendungsrecht im Ein-zelnen s. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK
52/16, juris Rn.
33
ff.), für die Freiheitsberaubung und die vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Ge-walt über eine Kriegswaffe aus §
7 Abs.
2 Nr.
1 [X.]; denn diese Taten sind auch nach syrischem Recht mit Strafe bedroht (Art.
555 des [X.] [X.] sowie §
39 i.V.m. §
41 des [X.] [X.] Nr.
51 vom 24.
September 2001).
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dd) Die nach §
129b Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.] erforderlichen Ermächti-gungen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der [X.] und des [X.]G vor.
2. Bei beiden Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr ge-mäß §
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
Die Beschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafen zu erwarten. Insbesondere der [X.]G ist eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vereinigung; die den Beschuldigten zur Last gelegten mitgliedschaftlichen [X.], namentlich die regelmäßigen Kampfeinsätze in [X.], haben zudem ganz erhebliches Gewicht.
Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Auch die zweifellos vor-handenen familiären Bindungen im Inland bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sich die Beschuldigten dem Strafverfahren zuverlässig zur Verfü-gung halten werden. Die Beschuldigten haben sich mit hoher Wahrscheinlich-keit trotz dieser Bindungen seit 2013 über Jahre hinweg in [X.] bzw. dem [X.] aufgehalten; beide haben enge persönliche Be-ziehungen mittlerweile auch in dieser Region. Die Ermittlungen belegen die überdauernde radikal-islamistische Gesinnung der Beschuldigten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haft-befehlen vom 22.
Dezember 2016 ebenso wie in der Antragsschrift des [X.] vom 19.
Juli 2017 verwiesen.
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Überdies ist der Haftgrund der [X.] gemäß §
112 Abs.
3 [X.], auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vorschrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 112 Rn.
37 mwN), gegeben.
3. Eine -
bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des §
112 Abs.
3 [X.] mögliche -
Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 [X.]) ist nicht erfolgversprechend.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1
[X.]) sind gegeben; der Umfang der [X.] und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Allein die "vorläufigen Sachakten" nebst Beiakten umfassen mittlerweile elf Stehordner. Nach der Invollzugsetzung des Haftbefehls waren weitere zeit-aufwändige Ermittlungen erforderlich. So wurden zahlreiche [X.] und Finanzermittlungen geführt. Vor allem war aber die Auswertung der bei der Festnahme der Beschuldigten gesicherten und bei [X.] beschlagnahmten Datenträger mit einer enormen Menge insbe-sondere von Videodateien (ca. 25.446), Audiodateien (ca. 7.807), Einzelbildern (ca. 330.798), Dokumenten (ca. 212.247), Chat-Nachrichten (104.309) und
E-Mails (ca. 2.328) erforderlich. Die Daten mussten einzeln gesichtet, teilweise aus dem [X.] übersetzt und im Hinblick auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet werden. Mit dem Sachstandsbericht vom 11.
Juli 2017 hat das [X.] mitgeteilt, dass die Auswertung [X.] noch sechs Wochen in Anspruch nehmen werde (S.
39 [Vorläufige Sachakten, Band
1 Bl.
39]).
In Anbetracht dessen ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Becker
Spaniol Berg
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Meta

AK 35/17

10.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. AK 35/17 (REWIS RS 2017, 6724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6724

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