Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. AK 19/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7670

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 19/15
vom
23. Juli 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] im Ausland
u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 23.
Juli 2015 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach den allge-meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 10. Januar 2015 festgenommen und [X.] sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.] 6/15) in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in der [X.] von Oktober 2013 bis November 2014 an der [X.] im [X.] und in [X.]" (im Folgenden: [X.]) bzw. "[X.]" (im Folgenden: [X.]) als Mitglied beteiligt und damit an einer [X.], deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord und Totschlag zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs. 1 Nr.
1 und 2, § 129b Abs.
1 Satz
1 und 2 StGB).
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II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
[X.]) Die [X.] [X.] im [X.] und in [X.] ([X.]) bzw. [X.] ([X.])
(1) Beim Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.] (im Folgenden: [X.]) handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer [X.]r Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]-ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser [X.] entgegensetzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.
Die Organisation geht zurück auf die von [X.] [X.] Anfang 2004 als [X.] gegen die [X.] im [X.] gegründete
"Ja-ma'at [X.]" ("[X.] und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete [X.] den Treueeid auf [X.] bin Laden und dessen [X.], worauf sich die Gruppierung umbenannte in 3
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"Tanzim Qa'idat al-[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im
Dezember 2005 ernannte bin Laden [X.] zu seinem Stellvertreter im [X.]. Die [X.] trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher St[X.]ten im [X.], die Opfer von Anschlägen, Entführungen und -
auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab [X.] 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].
Anfang 2006 schloss sich die [X.] zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" mit weiteren Gruppierungen zusam-men. Nach [X.]s Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger [X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nordwest-provinzen umfassenden [X.]n St[X.]t aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq" ("[X.] im [X.]", [X.]I oder auch [X.]tI). Ziel der hierarchisch strukturierten, über eine straffe militärische Organisation verfügenden [X.] war der Schutz der Sunniten im [X.], die Vernichtung der "abtrünnigen Verräter" und das "[X.]" der feindlichen "[X.]". Der [X.]I sah sich als selbständiger Zweig der [X.] und teilte deren Ziele und Zwecke, die er mit Anschlägen gegen Politiker, [X.] und Sicherheitskräfte, die im [X.] stationierten westlichen Truppen, aber auch gegen die Zivilbevölkerung zu erreichen suchte.
(2) Nach der Tötung [X.] wurde [X.] sein [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der [X.]I auch am [X.]; er sah darin die Gelegenheit, seinen Einfluss nach [X.] auszudehnen, wo die [X.] aufgrund der vielen aus [X.] stammenden, im [X.] einge-9
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setzten Kämpfer über eine gut ausgebaute Infrastruktur verfügte. Dabei koope-rierte der [X.]I unter anderem mit der 2011 in seinem Auftrag und mit seiner Un-terstützung in [X.] gegründeten, vom [X.] [X.] angeführ-ten [X.] (im Folgenden: [X.]), deren Aktionen sich vornehmlich ge-gen Einrichtungen und Angehörige der [X.] richteten. Nach dem [X.] sollte die [X.] unmittelbar dem Einfluss des [X.]I unterstehen; der wachsende Einfluss der [X.] in [X.] führte indes innerhalb dieser Verei-nigung zu wachsenden Bestrebungen nach Selbständigkeit. Als [X.] als Reaktion darauf im April 2013 die [X.] von [X.]I und [X.] zum "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.] ([X.])" verkündete, wider-sprach [X.] dem und leistete seinerseits den Treueeid auf [X.], worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur [X.] ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung -
[X.] im [X.], [X.] in [X.] -
aufrief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit [X.] als auch mit der [X.]. Anfang des Jahres 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen mit anderen syrischen Opposi-tionsgruppen, innerhalb derer der [X.] zwischenzeitlich weitgehend isoliert ist.
(3) Gleichwohl gelang es ihm, sich in einigen Regionen [X.] als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich in [X.] auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. [X.] anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. In der Folge verlagerte der [X.] seine kämpferi-schen Aktivitäten zunehmend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. [X.], die [X.] [X.] in seine Gewalt zu bringen.
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Am 29. Juni 2014 verkündete ein Sprecher des [X.] in einer Audiobot-schaft die Ernennung des "Emirs"
[X.] zum "Khalifen"
([X.] des Propheten) und die Umbenennung des [X.] in "[X.]/[X.] ([X.])". Gleichzeitig rief er die Muslime weltweit auf, dem Khalifen Gehorsam zu leisten. Dies verdeutlicht -
bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbst-beschränkung auf ein "[X.]"
und die Erhebung eines Führungs-
und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "[X.]".
bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten:
Der Beschuldigte radikalisierte sich in der [X.] bis [X.] 2012 als [X.] der sog. L.

Gruppe -
benannt nach dem D.

[X.]teil -
und begann ab diesem [X.]punkt, traditionelle [X.] Kleidung und [X.] zu tragen sowie regelmäßig zu beten und Moscheen zu besuchen. Der L.

Gruppe gehörten weitere islamistisch radikalisierte Personen an, gegen die der [X.] ebenfalls ermittelt, unter anderem der Cousin des Beschuldigten

B.

alias "A.

". Dieser kam nach -
bislang allerdings noch unbestätigten -
Erkenntnissen im Dezember 2014 bei einem von ihm verübten [X.] [X.] ums Leben.
Der Beschuldigte reiste am 5. Oktober 2013 zunächst in die [X.] und von dort mithilfe von [X.], die ihm beim Grenzübertritt behilflich [X.], weiter nach [X.]. Dort angekommen gliederte er sich in die [X.] des [X.]
ein, wobei er zunächst in einem Trainingslager im Umgang mit Schusswaffen und der Verarbeitung von Sprengstoff unterwiesen wurde. [X.] er sich selbst Schusswaffen -
namentlich ein Sturmgewehr [X.], ein [X.] Sturmgewehr M16A2 und eine Pistole
Browning, Kaliber 9 mm, verschafft bzw. solche erhalten hatte, versah er in einer Spezialeinheit seinen 12
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Dienst, die damit befasst war, auf Anordnung des zuständigen Emirs [X.] festzunehmen, wozu es in mindestens drei Fällen auch kam. Zu diesem Zweck
verfügte der Beschuldigte über ein ihm von der [X.] überlasse-nes Kfz sowie über einen speziellen Ausweis, der ihn als Mitglied dieser Spezi-aleinheit auswies. Zudem beteiligte er sich an Transporten im Kampfgebiet, unter anderem auch an Krankentransporten.
Aus bislang ungeklärten Gründen kehrte der Beschuldigte, der sich auch in der [X.] danach mit der Ideologie des [X.] identifizierte, Anfang November 2014 über die [X.] und [X.] zurück nach [X.], wo er am 20.
November 2014 eintraf und
Wohnung bei seiner Mutter in D.

nahm.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zunächst aus den im Haftbefehl aufgeführten Erkenntnissen aus überwachten Innenraumgesprächen im Pkw des Beschuldigten, in denen er seine Tätigkeit für den "Daula" -
hierbei handelt es sich um eine in einschlägigen Kreisen gängige Bezeichnung für den [X.] -
und dort die Spezialeinheit geschildert hat. Er wird bestätigt durch die Ergebnisse der nach der Verhaftung des Beschuldigten durchgeführten Auswertung seines Smartphones, das insbesondere Bildmaterial enthält, das den Beschuldigten mit den beschriebenen Waffen zeigt sowie seinen Aufenthalt in einem offen-sichtlichen Kampfgebiet bestätigt. Zwar versuchte der Beschuldigte, seinen Aufenthalt in [X.] zu verschleiern, indem er die Bilddateien von seinem Smartphone löschte; dabei übersah er indes, dass Miniaturen der Bilddateien (sog. thumbnails) auf der Festplatte des Geräts gespeichert blieben, die wieder sichtbar gemacht werden konnten. Zu weiteren Beweisergebnissen insbeson-dere aus der Auswertung der Innenraumgespräche, [X.] Mediendienste sowie aus Finanzermittlungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederho-16
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lungen Bezug auf die entsprechenden Darstellungen in dem Haftbefehl sowie in der Antragsschrift des [X.]s vom 25. Juni 2015.
2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2
StGB strafbar gemacht hat. Die Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff, die zur Erreichung der Ziele der [X.] mit terroristischen Mitteln dienen sollen,
und die Eingliederung in eine Spezialeinheit, die der Dis-ziplinierung der anderen [X.]smitglieder dient, stellen auch schwerwie-gende mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen
für den [X.] dar.
[X.] Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2009
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StB 34/09, [X.]R StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeschuldigte [X.] ist und -
wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner st[X.]tli-chen Strafgewalt unterlag -
Personenzusammenschlüsse, die sich terroristi-scher Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht wer-den.
Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der auslän-dischen terroristischen [X.] [X.], die [X.] St[X.]tsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik [X.] aufhalten oder hier tätig werden, liegt seit dem 6.
Januar 2014 vor.
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3. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, §
129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der [X.], § 112 Abs. 3 StPO. Aus den [X.] Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr.
2 StPO. Dies gilt mit Blick auf das dargelegte Gewicht der Betätigungshandlungen und auch mit Blick auf die Dauer des Aufenthalts in [X.] von über einem Jahr.
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter-suchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft:
Nach der Festnahme des Beschuldigten war sein Mobiltelefon auszuwer-ten, wobei insbesondere zahlreiche Personenkontakte und die Verifizierung der Speicherdaten der genannten Miniaturen der aufgenommenen Bilddaten, aber auch die Auswertung seiner Chatprotokolle zeitaufwändig waren. Zudem [X.] umfassend Zeugen vernommen, wobei aufgrund des [X.] einiger Zeugen die Ladung zur st[X.]tsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederum [X.] kostete. Weitere Maßnahmen waren eine Durchsuchung zur Auffindung eines weiteren Mobilgeräts, ein Rechtshilfeersuchen an die [X.], des-sen Ergebnis noch aussteht, parallel dazu geführte Finanzermittlungen, die Auswertung des [X.] des Beschuldigten
und weiterer Tele-kommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Die wörtliche Verschriftung der Gespräche aus der Innenraumüberwachung hat sich ebenfalls als zeitaufwän-dig erwiesen, zumal die Ergebnisse teilweise auch einer islamwissenschaftli-chen Bewertung bedürfen.

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Schließlich ist nach Abschluss der Einzelmaßnahmen und der Bewer-tung der daraus jeweils gewonnen Erkenntnisse ein Abgleich mit denen ande-rer Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, der zum Teil noch aussteht. Die Erhe-bung der Anklage gegen den Beschuldigten ist nach Mitteilung des [X.] für den Monat August vorgesehen.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten-den Strafe. Weniger einschneidende Maßnahmen im
Sinne des §
116 StPO sind aus den im Haftbefehl genannten Gründen nach wie vor nicht erfolgver-sprechend.
[X.] Gericke

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Meta

AK 19/15

23.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. AK 19/15 (REWIS RS 2015, 7670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7670

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