Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. AK 16/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9515

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 15/15
AK 16/15
vom
18. Juni 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

1.

2.

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 18. Juni 2015 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Die Beschuldigten wurden am 12.
November 2014 festgenommen und befinden sich seit diesem Tag auf Grund der Haftbefehle des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 10. November 2014 (2 [X.] 536/14 betref-fend den Beschuldigten B.

) bzw. 11. November 2014 (2 [X.] 538/14 betref-fend den Beschuldigten [X.]

) in Untersuchungshaft.
1. Gegenstand des Haftbefehls betreffend den Beschuldigten B.

ist der Vorwurf, er habe im August 2013 den

[X.]

aus [X.] über die [X.] nach [X.] ausgeschleust, der sich dort der [X.] als Kämpfer angeschlossen habe. Zudem habe er der [X.] im August 1
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übergeben. [X.] habe er mit

Ko.

(alias "

M.

") einen weiteren Kämpfer von [X.] nach [X.] ausgeschleust, der sich dort dem [X.] als Mitglied angeschlossen habe. An diese Organisation habe er -
an ein unbekanntes [X.]-Mitglied -

-
an seinen [X.], das [X.]-Mitglied [X.]

B.

-
geleistet. Durch diese fünf Handlungen habe er jeweils eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz
1, §
129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
2. Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschuldigten [X.]

ist der Vorwurf, er habe Ende Januar / Anfang Februar 2013 in [X.] einer Per--Sham eingesetzt werden sollten und im Februar 2013 gegenüber Verantwortlichen dieser Gruppierung die Organisation der Schleusung von zwei Rekruten für die Teilnahme am be-waffneten [X.] in den Reihen der [X.] [X.] zugesagt und deren [X.] vorbereitet. Im August 2013 habe er den

[X.]

vor dessen Ausreise nach [X.] beraten und ihn überredet, sich am bewaffneten [X.] zu beteili-gen, was dieser durch seinen [X.] an die [X.] auch getan [X.]. Im Mai/Juni 2014 habe der Beschuldigte dem

Or.

finanzielle Hilfe zu dessen Ausreise nach [X.] geleistet; Or.

habe sich dort dem [X.] als Mitglied angeschlossen und weitere Gelder, die ihm der Beschuldigte mitgege-ben hatte, an zwei [X.]-Mitglieder weitergeleitet. Einer dieser Personen, dem

[X.]

, habe der Beschuldigte im Sommer/[X.] 2013 bereits den [X.]t erteilt, sich in [X.] dem [X.] als Mitglied anzuschließen. Durch die ersten vier genannte Handlungen habe
der Beschuldigte jeweils eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit da-3
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rauf gerichtet sind, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege-hen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz
1, §
129b Abs. 1 Satz 1
und 2 StGB); durch die letztgenannte Tat habe er um Mitglieder für eine terroristische Verei-nigung im außereuropäischen Ausland geworben (strafbar gemäß § 129a Abs.
5 Satz
2, §
129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermittlungs-richters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
[X.]) Die Vereinigung [X.]
(1) Die Organisation "Harakat [X.] al-Islamiya" ("[X.]", kurz: [X.]) ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib [X.]" ("Brigaden der Freien von Großsyri-en") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "[X.]" ("[X.]") anschloss. Nach der damali-gen Verlautbarung war Ziel der [X.]; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine [X.] Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden 4
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indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung soll-ten Zivilisten geschont werden.
Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib [X.]" mit drei anderen Gruppierungen zur [X.] zusammen. In dem dazu veröffent-lichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat [X.] al-Islamiya" wurde nunmehr eine streng [X.] Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "[X.]" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen [X.] mit dem Namen "[X.]" bekannt, als dessen Ziele der Sturz des [X.] und die Gründung eines "rechtgeleiteten [X.]n St[X.]tes" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal-islamistischen Ausrichtung benannt [X.]. Die [X.] wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeich-net; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des [X.] gleichwohl bestehen geblieben.
(2) Ziel der [X.] ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des [X.]. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von [X.] gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird [X.] eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem [X.] als weitere Ziele definiert. [X.] mit den teilweise engen Bindungen der [X.] zu etwa der [X.] und zum Teil auch dem [X.] sind die Ziele der [X.] von denen dieser jihadistischen ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzep-tiert die [X.] die derzeitigen Grenzen des [X.] St[X.]tes nicht und beabsichtigt dementsprechend, den [X.]n St[X.]t, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen [X.]s hinaus auszudehnen. Eine 9
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politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden St[X.]tes soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säku-larismus und Demokratie sieht die [X.] als Übel an, die in ihrem St[X.]t keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der [X.], einen transnati-onalen [X.]n St[X.]t zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.
(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die [X.] mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des [X.].
Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster
Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. [X.] lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der [X.] zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen.
Bereits seit dem [X.] war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation
-
häufig in enger Zusammenarbeit mit der [X.] und anderen Grup-pierungen der späteren Islamischen Front -
an fast allen wichtigen Operationen der [X.] Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der [X.] [X.] im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt [X.] im März 2013, in Zusammenarbeit mit der [X.], dem "Islamischen St[X.]t im [X.] und [X.]" und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der [X.], bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von [X.], an dem wiederum auch die Jabhat
al-Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen.

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(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politi-scher Führer [X.], der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender [X.] an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur [X.] und ihren Zielen äußerte. Nachdem [X.] mit anderen [X.] getötet worden war, setzte der [X.] der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit [X.] (Kampfname: [X.]) einen Nachfolger für ihn ein und mit [X.] den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen [X.]. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; [X.] sowie Bekenner-
und [X.] werden sowohl über [X.] Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Weiter verfügt die Vereinigung über Abteilungen zur Rekrutierung, Ausbildung und Missionierung.
In verschiedenen Operationsgebieten in [X.] agieren nach den Anga-ben auf der eigenen Internetseite 83 Kampfeinheiten, die den koordinierenden Befehlsstrukturen der Führungsebene unterworfen sind; die Untereinheiten tra-gen wiederum die von der Führungsebene stammenden organisatorischen [X.] mit
und setzen sie um. Einzelheiten zur Befehlsgewalt innerhalb der Organisation sind zwar nicht bekannt, an der Einhaltung des Verzichts auf Selbstmordanschläge durch alle Einheiten der [X.] zeigt sich indes, dass zentrale Leitlinien der [X.] bindend sind.
bb) Die Vereinigung Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.] ([X.]) bzw. Islamischer St[X.]t ([X.]).
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(1) Beim Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.] (im Folgenden: [X.]) handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer [X.]r Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]-ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf
ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.
Die Organisation geht zurück auf die von [X.] [X.] Anfang 2004 als [X.] gegen die [X.] im [X.] gegründete "Ja-ma'at [X.]" ("[X.] und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete [X.] den Treueeid auf [X.] bin Laden und dessen [X.], worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tan-zim Qa'idat al-[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden [X.] zu seinem Stellvertreter im [X.]. Die [X.] trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher St[X.]ten im [X.], die Opfer von Anschlägen, Entführungen und -
auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab [X.] 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].
Anfang 2006 schloss sich die [X.] zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" mit weiteren Gruppierungen zusam-men. Nach [X.] Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger [X.]
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[X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nord-westprovinzen umfassenden [X.]n St[X.]t aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq" ("Islamischer St[X.]t im [X.]", [X.]). Die von [X.] gegen den [X.] ins Leben gerufene und mit Waffen aus-gerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erwe-ckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben-
und Selbstmordanschlägen des [X.] im [X.] allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor
allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-samt etwa 3.000 Toten.
(2) Im Frühjahr 2010 wurde [X.] bei einer [X.] und der [X.] Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließ-lich
Abu Bakr [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der [X.] nach dem am 11.
Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen [X.]-Anführers [X.] an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am [X.]. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von [X.] in [X.] gegründeten, vom [X.] [X.] angeführten Jabhat
al-Nusra, deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und [X.] richteten. Im April 2013 verkündete [X.] die [X.] von [X.] und [X.] zum "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.] ([X.])". Dem widersprach [X.] und leistete seinerseits den Treueeid auf [X.], worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Ge-bietsabgrenzung -
[X.] im [X.], [X.] in [X.] -
aufrief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit [X.] als auch mit der
[X.]. In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er [X.] die "Heilig-19
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sprechung" des [X.] vor, erklärte die [X.] zum Teil des [X.] und [X.] zum "Abtrünnigen".
(3) Dem [X.] gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich in [X.] auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den [X.] des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des [X.] zu den genannten Massakern an der alawitischen Zivilbevölkerung, an denen sich auch die [X.] beteiligte. Ihnen fielen 190 Menschen zum Opfer; weitere ca. 200 [X.] entführt. Unter den [X.] Oppositionsgruppen ist der [X.] wegen des eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den [X.] haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die [X.] gewonnen. Auch [X.] distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des [X.].
Wegen der Parteinahme der [X.] "[X.]" für das Assad-Regime verübte der [X.] am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die [X.] in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einen [X.] in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todes-opfern.
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In der Folge verlagerte der [X.] seine kämpferischen
Aktivitäten zuneh-mend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die [X.] [X.] in seine Gewalt zu bringen.
(4) Die Führung des [X.] bestand aus dem "[X.]" Abu Bakr
[X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unter-stellt waren, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Der Füh-rungsebene zugeordnet waren beratende "[X.]" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle
"al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
[X.]sul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrie-ben mit dem [X.]n Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer -
im Kern sunnitische Teile der ehemaligen [X.] von [X.] -
waren dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des [X.], [X.], in einer [X.] die Ernennung des "[X.]s"
Abu Bakr [X.] zum "Khalifen"
(Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des [X.] in "[X.]/Islamischer St[X.]t ([X.])". Dies verdeutlicht
-
bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]"
und die Erhebung ei-nes Führungs-
und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "[X.]". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten"
für [X.], die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouver-22
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nements und die Einrichtung eines [X.] zielen auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen.
cc) Die Vereinigung [X.] [X.]
(1) Bei der [X.] (auch "[X.]", "[X.]", "[X.]" oder "[X.] ash-Sham", übersetzt: "Soldaten [X.]s") handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 medial in [X.] trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des [X.] in den [X.] Bürgerkrieg eingriff. Als ihr Anführer trat der [X.] (alias "Muslim", "Muslim [X.] Shishani", "[X.]" oder "[X.]", im Folgenden: Muslim [X.]) auf, der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügte und zuletzt als [X.] einer in [X.] operierenden Gruppierung fungiert hatte, die dem mutmaßlich von [X.] geführten "[X.]" nachgeordnet war. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang,
entschloss er sich im [X.] zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher St[X.]ten, zur Auswanderung nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teil-zunehmen. Zudem betrieb er in [X.] ein Ausbildungslager für "junge Mujahi-din" aus aller Welt.
Muslim [X.] trat im Februar 2013 im Zusammenhang mit einem Video der von [X.] befehligten Gruppierung "[X.] al-Muhajirin" in Erscheinung, die sich später in "[X.] wal-Ansar" (im Folgenden: [X.]) umbenannte. Bei dem Video handelt es sich um den Nachruf auf ei-nen [X.], der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umge-bung von [X.] geführt hatte. Muslim [X.] wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschenischen Brigade in [X.] vorgestellt.
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Er unterhielt zudem enge Beziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit einer unbekannten Anzahl mehrheitlich [X.] Kämpfer von [X.] und der [X.] getrennt hatte, nachdem diese sich dem [X.] zugewandt hatten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Mus-lim [X.] befehligte [X.] al-Sham mit [X.] und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um [X.] zu einer einheitlichen Organisation, die -
trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der [X.], der sich wiederum [X.] angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem [X.] -
selbständig blieb und sich nicht einer anderen Organisation unterordnete. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte [X.] mit einer am 30. Juni 2014 über [X.] veröffentlichten [X.], in der er erklärte, [X.] einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in [X.] aufhalte und auch Kämpfer aus [X.] in ihren Reihen habe.
(2) Ziel der [X.] al-Sham ist der Kampf gegen die "[X.]"
in [X.] und darüber hinaus zur Errichtung eines islamistischen Gottesst[X.]tes. Die "[X.]" sollen vernichtet werden, in [X.] soll "mit den [X.]" ge-kämpft werden, bis ein neuer starker [X.] für die "[X.]" auftritt, der sich [X.] dann gegebenenfalls anschließen will. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt. Die Anzahl der Kämpfer wird derzeit auf bis zu 1.500 oder mehr geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen ge-gen die Regierungstruppen um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im [X.] 2014 nahm sie gemeinsam mit der "[X.]" am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil; an dieser Operation beteiligte sich wiederum auch die [X.].
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[X.]) Die Tathandlungen der Beschuldigten
(1) Der in [X.] geborene Beschuldigte B.

, der mittlerweile die [X.] St[X.]tsangehörigkeit besitzt, sieht es als seine religiöse Pflicht an, den bewaffneten Kampf in [X.] auf Seiten der islamistischen/jihadistischen
Gruppierungen zu unterstützen.
(a) Deshalb half er zunächst dem

[X.]

, der im [X.] im [X.] in Be.

lebte und zu dem er eine enge persönliche Beziehung entwickelt hatte, bei dessen Reise nach [X.], indem er -
nachdem [X.]

, dem die Ausreise zuvor untersagt worden war, über den [X.] in die [X.] gereist war -
für diesen Kontakte zu [X.] der [X.] herstellte. Nach der so ermöglichten Kontaktaufnah-me und der Weiterreise nach [X.] schloss sich [X.]

zunächst der [X.]
al-Sham an, für die zu dieser [X.] auch der [X.] des Beschuldigten, [X.]

B.

, kämpfte. Später wechselte [X.]

zum [X.] und wurde bei [X.] in [X.] im Dezember 2013 oder Januar 2014 getötet. Der Beschuldig-te berichtete der Mutter des [X.]

dazu nähere Einzelheiten.
(b) Im August 2013 fuhr der Beschuldigte mit einem Krankentransporter über [X.] und die [X.] nach [X.] und übergab ihn
dort an [X.] [X.], um dadurch die Organisation bei ihrem [X.] Kampf zu unterstützen. Bei dieser Gelegenheit traf er auch mit dem von ihm zu [X.] vermittelten [X.]

zusammen.
(c) Im Laufe des Jahres 2013 half er dem

Ko.

, auch bekannt als "

M.

", nach [X.] auszureisen, indem er ihn auf einer seiner Fahrten nach [X.] mitnahm. Dort angekommen begab sich Ko.

-
wie von dem Beschuldigten jedenfalls billigend in Kauf genommen -
in ein Ausbildungs-30
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lager des [X.], nahm anschließend für diese Vereinigung an Kampfhandlungen teil und wirkte bei der Herstellung von [X.] mit. Im November 2013 wurde er getötet, als er auf Seiten des [X.] im [X.] Bürgerkrieg kämpfte.
(d) Der Mitbeschuldigte [X.]

und andere Personen hatten bereits ab dem [X.] Geld für

A.

, der in [X.] auf Seiten der [X.] al-Sham kämpfte, und für den

[X.]

, der sich zunächst der [X.] und ab Februar 2014 dem [X.] anschloss, gesammelt und es diesen übermittelt. Im März 2014 gaben sie dem Beschuldigten B.

die er wiederum an diese Personen weiterleiten und so die [X.] al-Sham und den [X.] unterstützen sollte. Ende März 2014 reiste der Beschuldigte nach [X.], konnte wegen der anhaltenden Kämpfe das Geld aber nicht unmittelbar den Empfängern übergeben. Deshalb händigte er den gesamten Betrag einem unbekannten Mitglied des [X.] aus, der ihn an [X.]

weiterleiten sollte. [X.] kam es aus unbekannten Gründen allerdings nicht.
(e) Der [X.] des Beschuldigten, [X.]

B.

, befand sich bis zu seinem mutmaßlichen Tod am 8. oder 9.
September 2014 in [X.] und im [X.] und nahm als Mitglied des [X.] bzw. ab Ende Juni 2014 des [X.] an Kampfhandlun-gen teil. Anfang September 2014 benötigte [X.]

B.

für seine Reise von [X.] in den [X.] Geld, daraufhin den Mitbeschuldigten R.

l-.

spä-testens am 3.
September 2014 nach [X.] zum [X.].
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(2) Der Beschuldigte [X.]

, ein [X.]r St[X.]tsangehöriger, besitzt ebenfalls eine radikal-islamistische Einstellung und sympathisiert mit dem glo-balen [X.]. Auch er sieht deshalb in der Unterstützung des bewaffneten Kampfs
in [X.] eine ihm obliegende religiöse Pflicht.
(a) In deren Erfüllung übergab der Beschuldigte dem in [X.] kämpfen-den

A.

, für den er bereits zuvor mehrfach Geld gesammelt er, dass sich

A.

der [X.] al-Sham angeschlossen hatte und das Geld für die Zwecke dieser Organisation verwenden würde.
(b) Im Februar 2013 nahm der Beschuldigte Kontakt zu einer Person auf, die berechtigt war, Rekruten zur [X.] al-Sham nach [X.] zu bringen. Dieser teilte er mit, er werde N.

[X.].

, der bereits aus der Bundesre-publik [X.] ausgereist war, und

Ö.

, der sich noch in [X.] aufhielt, zur [X.] al-Sham schicken. Tatsächlich kam es zu einem An-schluss der genannten Personen an die [X.] al-Sham nicht, weil [X.].

, der selbständig nach [X.] eingereist war, sich dem [X.] anschloss, und Ö.

wegen einer gegen ihn verfügten Ausreiseuntersagung die [X.] nicht verlassen konnte.
(c) Dem

[X.]

, für den der Beschuldigte B.

-
wie dargelegt -
Kontakte zur [X.]
herstellte, half der Beschuldigte [X.]

, indem er ihm [X.]tschläge gab, wie er sich -
nachdem ihm die Ausreise aus [X.] untersagt worden war -
vor und nach dieser verhalten solle. Dies führte letztlich zur Ausreise über den [X.].
Zudem überzeugte der Be-schuldigte [X.]

den [X.]

, sich in [X.] dem gewaltsamen [X.] anzu-schließen. Wie von dem Beschuldigten jedenfalls für möglich gehalten und billi-gend in Kauf genommen, schloss sich [X.]

in [X.] zunächst der [X.] al-37
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Sham und später dem [X.] an, in deren Reihen stehend er letztlich Ende des Jahres 2013 / Anfang des Jahres 2014 bei Kampfhandlungen getötet wurde.
(d) Ab Ende Mai 2014 sammelte der Beschuldigte Geld, um dem

Or.

und dessen Familie die Ausreise nach [X.] zu ermöglichen, wo sich Or.

dem [X.] anschließen wollte. Insgesamt konnten -
zum Teil über Mit-telsmänner, zum Teil aber auch vom Beschuldigten selbst zur Verfügung ge-stellt -

.

nach [X.]
mitnahm. Dort gab er absprachegemäß 250

[X.].

(siehe oben (c))

[X.]

; beide waren zu der [X.] Mitglieder des [X.]. Or.

selbst besuchte zunächst ein Trainingslager des [X.] und beteiligt
sich seitdem zumindest durch Wachdienste und den Bau von Stellungen an dieser Vereinigung.
(e) Der Beschuldigte hatte zu dem

[X.]

schon vorher Kontakt. Dieser war im [X.] mit seiner Familie zunächst nach [X.] ausgereist, hatte aber
-
wie der Beschuldigte wusste -
vor, sich in [X.] dem gewaltsamen [X.] anzuschließen. Spätestens im [X.] des Jahres 2013 telefonierte der Beschuldigte mit [X.]

und riet ihm, sich in [X.] dem [X.] anzuschließen. Dafür sollte er sich aus [X.] nach [X.] begeben, wo das Herrschaftsge-biet des [X.] sei. Tatsächlich gelangte [X.]

Ende des Jahres 2013 nach [X.]; dort schloss er sich allerdings zunächst der [X.] an, bevor er im Februar 2014 Mitglied des [X.] wurde und seitdem für diese Vereinigun-gen auch an Kampfhandlungen teilnimmt.
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b) Zum dringenden Tatverdacht:
[X.]) Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der Vereinigungen [X.], [X.] bzw. [X.] und [X.] al-Sham ergeben sich im Wesentlichen aus Folgendem:
(1) Zu der Vereinigung [X.] liegen eine Behördenerklärung des [X.] sowie Auswertevermerke des Bundeskriminal-amtes zu Internetveröffentlichungen der Vereinigung und über sie vor. Diese Erkenntnisse werden -
wie dem Senat aus anderer Sache gerichtsbekannt ist -
bestätigt durch ein Sachverständigengutachten des Islamwissenschaftlers Dr.
St.

aus dem Februar des Jahres 2015.
(2) Zu der Organisation [X.] bzw. [X.] folgen die den dringenden Tatver-dacht begründenden Erkenntnisse ebenfalls aus einem Gutachten von Dr.
St.

, Behördenerklärungen des [X.] und Aus-werteberichten des [X.], die -
jeweils mit Ergänzungen -
die Entwicklung der Vereinigung jedenfalls bis September 2014 darstellen.
(3) Zur [X.] al-Sham liegen ebenfalls ein Gutachten von Dr. St.

und Auswerteberichte des [X.] vor; zudem existiert mit der im [X.]n Netzwerk [X.] veröffentlichten [X.]n Übersetzung der im Juni 2014 von [X.] veröffentlichten [X.] ein umfangreiches Dokument, aus dem sich die fortbestehende Eigenständigkeit der Organisation, ihre Entwicklung, die Beteiligung an vorangegangen Operationen und ihr [X.] zu anderen jihadistischen Gruppierungen in [X.] ergibt.
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bb) Der Verdacht betreffend die Tathandlungen der Beschuldigten folgt vornehmlich aus Erkenntnissen aus der Überwachung ihrer Telefonanschlüsse sowie der ihrer Mitbeschuldigten. In zahlreichen überwachten Gesprächen be-sprechen die Beschuldigten die
konkreten weiteren Schritte zur Ausführung ihrer Unterstützungshandlungen, berichten von bereits ausgeführten Tathand-lungen oder deren Auswirkungen. Der Beschuldigte B.

verwahrte sich zudem gegen Vorwürfe des Vaters des von ihm bei der Einreise nach [X.] unter-stützten [X.]

und kündigte ihm an, er werde ihm "die Zähne ausschlagen", falls er ihn anzeige.
Die aus den verdeckten Ermittlungen gewonnen Erkenntnisse haben sich nach der Verhaftung der Beschuldigten bestätigen lassen; so sind bei den Durchsuchungen etwa Einzahlungsbelege von [X.] gefunden [X.], aus denen sich die Geldflüsse nach [X.] ergeben. Auch sind auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen der Beschuldigten [X.] festgestellt worden, die etwa den Aufenthalt des [X.]es des Beschuldigten B.

bzw. des von dem Beschuldigten [X.]

mit Geldzahlungen unterstützten

A.

in [X.] belegen.
Wegen der Einzelheiten der den Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die
ausführlichen Darstellungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des [X.].
2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigten in fünf (der Beschuldigte B.

) bzw. in drei Fällen (der Beschul-digte [X.]

) wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im [X.] nach §
129a Abs.
5 Satz
1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar ge-macht haben. Gegen den Beschuldigten [X.]

besteht zusätzlich in einem 48
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Fall der Verdacht des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung
im Ausland gemäß §
129a Abs.
5 Satz
2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
a) Die Gruppierungen
[X.], [X.] und [X.] al-Sham stellen sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als Vereinigungen dar, also als auf gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen
(st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften [X.] sind, sondern -
wie nicht nur die [X.] in alawitischen Dörfern zeigen -
auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.
b) Diese Vereinigungen haben die Beschuldigten dadurch unterstützt, dass sie
ihnen über einzelne Mitglieder Geldmittel bzw. ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt haben (s. oben Fälle [X.]) [X.]) (1) (b), (d) -
(e) und (2) (a) und (d)). In den Fällen [X.]) [X.]) (1) (a) und (c) und (2) (c) bestand die [X.] darin, dass sie dazu beitrugen, dass die Organisationen die von ihnen unterstützten Personen als weitere Kämpfer einsetzen konnten.
Im Fall
[X.]) [X.]) (2) (e) warb der Beschuldigte [X.]

um Mitglieder für den [X.], indem er [X.]

riet, sich dieser
Vereinigung anzuschließen; dass dieser sich zunächst einer anderen Vereinigung anschloss, steht der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht entgegen.
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Da bereits der diese Fälle betreffende dringende Tatverdacht die [X.] für beide Beschuldigte trägt, kann der Senat offen lassen, ob die [X.] [X.] al-Sham im Fall [X.]) [X.]) (2) (b) in ihren Bestrebungen dadurch gefördert wurde, dass der Beschuldigte [X.]

ihr die Vermittlung weiterer Kämpfer zusagte (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014 -
StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033).
c) [X.] Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt sowohl aus §
129b Abs. 1 Satz
2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz
1 StGB (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 11.
Februar 2000 -
3 StR 308/99, [X.], 1732, 1736; aA [X.], Beschluss vom 11.
Juli 2003 -
2 StR 31/03, [X.], 45: [X.] nach § 9 Abs. 1 StGB), weil die Beschuldigten wesentliche Teile der [X.] im Inland erbrachten.
d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlichen Ermächti-gungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigungen [X.], [X.] und [X.]
al-Sham liegen vor.
3. Es besteht bei beiden Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr.
2 StP[X.] Wegen der Taten, derer sie dringend verdächtig sind, haben sie im Falle ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, Fluchtanreiz begrün-dende Freiheitsstrafen zu erwarten. Dieser wird nicht durch fluchthindernde Gründe von Gewicht kompensiert: Die Beschuldigten sind zwar [X.] St[X.]tsangehörige und haben in der [X.] auch familiäre Bindungen. Der Beschuldigte B.

hat aber auch verwandtschaftliche Beziehungen in den [X.] und unterhält vielfache Kontakte ins außereuropäische Ausland, unter anderem zu Personen, die seine radikal-islamistischen Ansichten teilen und im Umfeld jihadistischer Gruppierungen in [X.] agieren. Er hat zudem mehrfach 55
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angekündigt, nicht dauerhaft in [X.] wohnen bleiben, sondern nach [X.] gehen zu wollen. Im Fall einer Flucht aus [X.] kann der Be-schuldigte mit Unterstützung durch diese Personen rechnen. Gleiches gilt für den Beschuldigten [X.]

, der zudem seinem Bruder mit Blick auf eine die-sem drohende Haftstrafe empfohlen hatte, ins [X.] Ausland zu fliehen.
Die genannten Gründe wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen [X.], der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug er-reicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs der Haftbefehle kommt deshalb nicht in Betracht.
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus
(§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der be-sondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Bei den koordinierten Durchsuchungsmaßnahmen am 11.
November 2014 wurden in 11 Objekten unter anderem 16 Computer, 25 Smartphones und 28 weitere Speichermedien sichergestellt, deren Durchsicht und Auswertung trotz sofortigen Beginns und ununterbrochener Fortführung der Arbeiten noch andauert. Dabei sind insbesondere die zahlreichen Bilder, [X.], E-Mails und [X.] zu sichten und Zusammenhänge der Beschul-digten untereinander aufzudecken, die ihre und die Beteiligung ihrer [X.] an den Taten betreffen. Der Senat geht davon aus, dass der Gene-ralbundesanwalt -
wie angekündigt -
noch vor der nächsten gesetzlich vorgese-henen Haftprüfung Anklage zum [X.] erheben wird.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker

Ri[X.] [X.] befindet sich im

Gericke

Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

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Meta

AK 16/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. AK 16/15 (REWIS RS 2015, 9515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9515

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