Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 72/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1689

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[X.][X.] ([X.]) 72/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] nach mündlicher Ver-handlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und Landgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den gegen den [X.] gerichteten Antrag auf [X.] - 3 - che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Im April 2005 ist der Antragsteller aus identischen Gründen auch seines Amtes als Notar vor-läufig enthoben worden. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.] aaO § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen ge-gen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erfüllt. Insbesondere be-stehen Forderungen verschiedener Kreditinstitute in Gesamthöhe von über 500.000 •. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 • wurde die Immobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. 3 Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht etwa kon-solidiert. Er räumt offene Schuldverpflichtungen in aktueller Gesamthöhe von 1,3 Mio. • ein. Soweit er sich auf ein diese Gesamtschulden weit [X.] [X.] berufen will, bestehen im [X.]lick auf dessen [X.] - 4 - keit durchgreifende Zweifel. Auch nach der Widerrufsverfügung und der Ent-scheidung des [X.] ist es zu zahlreichen Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Jüngst ist er auch mit Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten. Selbst unter dem massi-ven Druck des ihm drohenden [X.]erufsverlusts ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage, seine massiven finanziellen Engpässe durch Einsatz des Im-mobiliarvermögens maßgeblich zu verändern. Dessen realistische [X.] vermochte er ebenso wenig unter [X.]eweis zu stellen wie die wiederholt be-hauptete Aussicht auf lukrative Mandate. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-geachtet des [X.] nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 ZU 109/04 -

Meta

AnwZ (B) 72/05

25.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 72/05 (REWIS RS 2006, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1689

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