Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2007, Az. AnwZ (B) 75/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5176

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[X.][X.] ([X.]) 75/05 vom 19. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 19. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]aden-Würtemberg vom 15. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde im Jahr 1958 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] mit insgesamt fünf Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des [X.]
eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den [X.], zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller war vielmehr laut Auskunft des [X.] vom 2. August 2006 weiterhin mit vier Haftbefehlen (Zwangsvollstreckungsver-fahren: 5 M [X.], 5 M /05, 5 M /05 und 5 [X.]/05), von denen der zuletzt ergangene vom 19. Juli 2006 datiert, im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Eine Löschung dieser Eintragungen hat er innerhalb der ihm im [X.] vom 25. September 2006 gesetzten Frist von sechs Wochen nicht nach-gewiesen. Darüber hinaus hat er es - trotz mehrfacher Hinweise - auch im [X.]e-schwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Zwar hat der Antragsteller für das [X.] und für die Monate Januar bis einschließlich August des Jahres 2006 Ein-nahme-Überschuss-Rechnungen für die von ihm mit zwei anderen [X.] betriebene Kanzlei, die [X.] von ca. 204.000 • (2005) und 178.000 • (Januar bis August 2006) aufweisen, sowie Forderungsaufstellungen, eine handschriftliche Vermögensübersicht mit Datum vom 5. Februar 2005 [X.] einen auf den 19. Juni 2006 datierten "[X.]" vorgelegt. Ungeachtet dessen, dass die in den Vermögensübersichten angegebenen Wer-te im Einzelnen nicht belegt sind, hat er es indes weiterhin versäumt, eine voll-ständige und detaillierte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorzulegen. Ohne genaue Kenntnis von deren Höhe kann eine Konsolidierung seiner [X.] nicht festgestellt werden. Die [X.]ehauptung des Antragstellers, mit 7 - 5 - dem Kaufpreis in Höhe von nunmehr 220.000 • aus dem mit notariellem [X.] vom 16. November 2006 beurkundeten Verkauf von Wohnungsteileigentum und aufgrund der mit Gläubigern getroffenen Zahlungsvereinbarungen zur [X.]e-gleichung seiner Schulden in der Lage zu sein, kann daher nicht nachvollzogen werden. Dies geht zu seinen Lasten. 3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht gegeben. 8 4. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]eteiligten sich im Senatstermin vom 25. September 2006 mit einer Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 9 Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.07.2005 - [X.] 10/05 ([X.]) -

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AnwZ (B) 75/05

19.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2007, Az. AnwZ (B) 75/05 (REWIS RS 2007, 5176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5176

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