Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 70/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1693

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[X.][X.] ([X.]) 70/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung infolge [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] nach mündlicher Ver-handlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 11. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1976 bei dem [X.]und seit 1978 bei dem [X.]. Am 21. Mai 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.]bestellt. 1 - 3 - Gegen den Antragsteller wurden seit dem 25. November 2002 Ermittlun-gen zur Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, nachdem auf seinem Grundstück in [X.] auf Ersuchen des Finanzamts H. eine Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 68.975 • eingetragen wurde. Nachdem wegen weiterer titulierter Forderungen Vollstreckungsmaß-nahmen ergriffen worden waren und unstreitige Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden mussten, widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 29. Januar 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft we-gen [X.]. 2 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 enthob die Präsidentin des [X.]den Antragsteller aus dem gleichen Grund vorläufig seines Amtes als Notar. Am 3. Januar 2005 eröffnete sie ihm, ihn endgültig seines [X.] entheben zu wollen. Auf Antrag des Antragstellers stellte der Senat für No-tarsachen des [X.]
mit [X.]eschluss vom 6. Juni 2005 fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Enthebung des Antragstellers vorliegen. Diese Entscheidung wurde nach Zurückweisung seiner sofortigen [X.]eschwerde durch [X.]eschluss des Senats für Notarsachen des [X.]undesgerichts-hofs vom 28. November 2005 ([X.]) und einer anschließenden Verfas-sungsbeschwerde durch [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts mit [X.]e-schluss vom 17. Januar 2006 (1 [X.]vR ) rechtskräftig. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 verfügte die Präsidentin des [X.] die endgültige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar. Den dage-gen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] des [X.] mit [X.]eschluss vom 20. April 2006 zurück ([X.]). 3 - 4 - Am 27. Februar 2004 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ge-stellt. Diesen Antrag hat der [X.] durch den angefochtenen [X.]e-schluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen will. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem [X.] hat das [X.]auf Antrag des Antragstellers am 22. März 2006 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet und am 30. April 2006 unter Ablehnung einer Eigenverwaltung durch den [X.] das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. 4 I[X.] Der nach § 42 [X.]RAO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. 5 1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in [X.] geraten; seine Vermögensverhältnisse sind auch weiterhin nicht [X.]. 6 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559). 7 - 5 - Gegen den Antragsteller bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung titulierte Forderungen in Höhe von etwa 75.000 •. Vollstreckungsmaßnahmen waren eingeleitet. Für Steuerforderungen der Finanzverwaltung war die Eintra-gung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Antragstellers erwirkt worden. Nach Erlass des Widerrufsbescheids ist der Antragsteller als schwer-behindert anerkannt worden. Es ist ihm gelungen, durch Rückzahlungen und [X.] die Rücknahme der Vollstreckungsaufträge zu erreichen, auf welche die Widerrufsverfügung gestützt war. Gleichzeitig sind aber neue zum Teil namhafte, zum Teil geringere Forderungen gegen den [X.] bekannt geworden, die der Antragsteller zwar erfüllt hat, aber mit [X.] Ausnahme erst nach gerichtlichem Verfahren und anschließendem [X.]. Eine [X.] für das [X.], mit welcher der [X.] eine [X.] zum [X.]esseren darstellen wollte, wies Einnahmeerwar-tungen aus, die von den tatsächlichen Einnahmen nicht erfüllt wurden. Die [X.] Verhältnisse des Antragstellers sind so beengt, dass er in einem Haftpflichtfall seinen früheren Mandanten den in seinem [X.]erufshaftpflichtversi-cherungsvertrag bestimmten Eigenanteil von zweimal 605,64 • schuldig blieb und nicht einmal die [X.]eiträge für seinen Krankenversicherungsschutz aufbrin-gen kann. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war. Dagegen wendet sich der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren auch nicht. 8 b) Der Vermögensverfall des Antragstellers besteht fort. 9 aa) Im Verlaufe des Verfahrens vor dem erkennenden Senat sind laufend neue Mahnbescheidsanträge, Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen, aber nur einzelne Tilgungen von Forderungen durch den Antragsteller bekannt 10 - 6 - geworden. Im Januar 2006 war der Antragsteller titulierten neuen Forderungen in Höhe von abgerundet 21.000 • ausgesetzt. Auch danach wurden und werden neue Forderungen gegen den Antragsteller bekannt. Der Antragsteller hat in diesem Zeitraum aber auch erreicht, dass seine Frau einem Einsatz des ge-meinschaftlichen Grundbesitzes zur Schuldentilgung zustimmt. Zu durchgrei-fender Veränderung der Lage hat dies indessen nicht geführt. [X.]) Auf Antrag des Antragstellers ordnete das [X.]am 22. März 2006 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers an und eröffnete am 30. April 2006 unter Ablehnung einer Eigenverwaltung durch den Antragsteller das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Vermögensverfall des [X.] nunmehr gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensver-walter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen wären (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559). Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfah-rens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige [X.] frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankün-digung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (Senat, [X.]eschl. v. 7. De-zember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271; [X.]eschl v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, aaO). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben und auch in Zukunft nicht erkennbar. Der Antragsteller hat trotz Verkaufs seines Hauses immer noch hohe Schulden. Der von dem Insolvenzgericht bestellte vorläufige Verwalter hat in seinem Massegutachten ausgeführt, der Antragstel-11 - 7 - ler könne nennenswerte Überschüsse nur erwirtschaften, wenn es ihm gelinge, das Notariat aufrecht zu erhalten. Das sei die Haupteinnahmequelle; die anwalt-liche Tätigkeit sei insoweit von untergeordneter [X.]edeutung und könne vernach-lässigt werden. Gerade diese Möglichkeit wird der Antragsteller nicht mehr rea-lisieren können, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen für die endgülti-ge Enthebung von seinem Amt als Notar rechtskräftig festgestellt ist. Daran [X.] es nichts, dass der Antragsteller versucht, der endgültigen Enthebung von seinem Notaramt durch Rechtsmittel entgegenzutreten. In diesen Rechtsmittel-verfahren können die sachlichen Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht mehr in Frage gestellt werden. 2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig - ohne dass es auf ein [X.] des [X.]etroffenen ankäme - zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004 und v. 5. Dezember 2005, jeweils aaO). 12 Anders kann es sein, wenn sich der betroffene Rechtsanwalt zu einer Aufgabe seiner selbständigen Praxis und zu einer anwaltlichen Tätigkeit im [X.] entschließt. Ein solcher Ausnahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden ohnehin nur selten anzunehmen ist, ist hier 13 - 8 - schon im Ansatz nicht erkennbar. Der Antragsteller hat den Anwaltsberuf [X.] selbständig ausgeübt. Vortrag dazu, dass er seine selbständige Praxis aufgeben und künftig im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig werden will, hat er weder selbst gehalten noch halten lassen. Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.04.2005 - [X.] 4/04 -

Meta

AnwZ (B) 70/05

25.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 70/05 (REWIS RS 2006, 1693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1693

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