Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 40/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 4725

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[X.][X.] ([X.]) 40/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 6. März 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] in [X.] vom 1. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 2003 beim [X.], beim [X.]sowie beim [X.]. Mit [X.]escheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegne-rin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde ein-1 - 3 - gelegt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er trotz ordnungsgemä-ßer Ladung nicht erschienen. 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] wurden durch Immobiliarzwangs-vollstreckungen der Sparkasse [X.]. und der [X.]Hypothekenbank gegen den Antragsteller wegen Forderun-gen in einer Gesamthöhe von über 1,7 Mio. • belegt, darunter insbesondere Forderungen des letztgenannten Kreditinstituts in Gesamthöhe von über 100.000 •, für die der Antragsteller auch persönlich haftet. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abge-sehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Es kann sogar [X.], ob bei vorhandenem erheblichem Immobiliarvermögen das regelmäßig gegebene Erfordernis einer umfassenden Darstellung der Vermögensverhält-nisse (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 59 m.w.N.), dem der Antragsteller nicht genügt hat, uneingeschränkt besteht. Jedenfalls hat er eine hinreichende 4 - 4 - Ordnung seiner Schuldverhältnisse allein gegenüber der Sparkasse [X.]. nach-gewiesen. Hinsichtlich der W.

Hypothekenbank hat er solches lediglich [X.] behauptet. Hinzu kommen Erkenntnisse über neue [X.] gegen den Antragsteller durch die [X.]. Hypo- und Vereinsbank wegen Forderungen von über 650.000 •, für die er auch persönlich haftet. c) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der [X.] ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären. Die von der Antragsgegnerin nicht kontrollierbaren verfügungsbeschränkenden Verein-barungen des Antragstellers mit seinem Sozius sind nicht geeignet, einen [X.] zu begründen, in dem die generell gegebenen Gefährdungen im Sin-ne des [X.] vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03 (NJW 2005, 511) nachhaltig vermindert wären. 5 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott

[X.] Vorinstanz: [X.] [X.], Entscheidung vom 01.04.2005 - 1 [X.] 1/05 -

Meta

AnwZ (B) 40/05

06.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 40/05 (REWIS RS 2006, 4725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4725

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