Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 81/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 81/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] nach münd-licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde im Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und ist bei dem [X.]und dem [X.]. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] mit insgesamt vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den [X.], zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller sind vielmehr nach Mitteilungen des [X.]vom 21. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 in den Zwangsvollstre-ckungsverfahren 3 M /06 und 3 M /06 zwischenzeitlich zwei weitere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, so dass der Vermögensverfall weiterhin zu vermuten ist. Er hat es [X.] trotz eines erneuten Hinweises [X.] auch im [X.]eschwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und [X.] fehlen lassen. 7 3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht gegeben. Vielmehr deuten die zwischenzeitlich erhobenen Auskunftsklagen der A. Rechtsschutzversicherung AG [X.] Az. 2 [X.]/05 und 3 [X.]/06 AG
8 - 5 - E. -, die jeweils nicht abgerechnete Gerichtskosten- und Honorarvor-schüsse zum Gegenstand haben, darauf hin, dass eine solche Gefährdung sich bereits konkret realisiert hat. Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 2. August 2005 - [X.] 40/04 (I)

Meta

AnwZ (B) 81/05

25.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 81/05 (REWIS RS 2006, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.