Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. IX ZR 43/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3179

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[X.]BESCHLUSS vom [X.]/06 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 28. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil des 3. Zivilsenats des [X.] vom [X.] zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete [X.]eil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be[X.] zurückverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro fest-gesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Bera-tung bei der Veräußerung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in [X.]. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht 1 - 3 - nachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kläger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen [X.]eils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Be[X.] erreichen. Er rügt, dass das Be[X.] entscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei, übergangen habe. I[X.] Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene [X.]eil den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be[X.] (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des [X.] war schlüssig. 2 1. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr hingewiesen zu haben, dass die Veräußerung des Kommanditanteils ohne ei-nen entsprechenden Anteil des [X.] zu einem Verlust der "Tarifbegünstigung" nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.[X.] führen konnte. Er hat behauptet, bei vollständiger Belehrung hätte er einen [X.] Anteil des [X.] - des Betriebsgrundstücks und des Anteils an der Komplementär-GmbH - ebenfalls veräußert. Ein dadurch entstehender Veräußerungsgewinn hätte allerdings ebenfalls versteuert werden müssen; diese zusätzliche Belastung ist im Rahmen des bei der [X.] (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 20. Januar 2005 - [X.] ZR 416/00, [X.], 999, 1000; Zugehör/[X.], [X.] der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu [X.]. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Zugehör/ 3 - 4 - [X.], aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche Steuern zusätzlich angefallen wären. Das hing insbesondere vom Wert des [X.] ab. 2. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger jedoch gehalten. In der [X.] hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem Buchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung [X.] angetreten. Dieser Beweis wäre - das Vorliegen der übrigen [X.] unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten darüber, ob die Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, hätten spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ausübung des Fragerechts (§ 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden können. 4 3. Die Hilfsbegründung des [X.], das zuständige Finanz-amt hätte sich "sicherlich nicht" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts "eingelassen", trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis ge-nommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZR 173/03, [X.], 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines Grundstücks lässt sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens feststellen (vgl. [X.], [X.]. v. 18. März 1993 - [X.] ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797; v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 276/02, [X.], 387, 388). Das Be- 5 - 5 - [X.] hat weder dargelegt, über besondere Sachkunde zu verfügen, noch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 [X.]/05 -

Meta

IX ZR 43/06

28.06.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. IX ZR 43/06 (REWIS RS 2007, 3179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3179

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