Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11

27. Senat | REWIS RS 2013, 7907

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "carloMartino (Wort-Bild-Marke)" – Zurechnung des Verschuldens der Hilfskraft - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 1 032 027

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] am 26. Februar 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Schutzdauer der am 4. September 1980 angemeldeten, am 14. April 1982 für "Damen-, [X.]erren- und Kinderbekleidungsstücke" eingetragenen Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

endete am 30. September 2010.

3

Mit [X.] vom 15. Januar 2011 teilte das [X.] der Antragstellerin mit, dass die zu entrichtende Verlängerungsgebühr, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bis zum Ablauf des 2. Monats nach Fälligkeit, d.h. bis zum 30. November 2010 zu zahlen sei, noch bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit, d.h. bis zum 31. März 2011, mit dem bezifferten Zuschlag gezahlt werden könne. Dem amtlichen Schreiben lag ein Zusatzblatt "[X.] Marken" bei, worin folgendes ausgeführt wird:

4

" … 3. Als [X.] gilt gemäß § 2 Patentkostenzahlungsverordnung … b) bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.] gutgeschrieben wird, …".

5

Den Überweisungsauftrag zugunsten des [X.] in [X.]öhe von 800,00 € hat die Antragstellerin unter Angabe des Verwendungszwecks am 31. März 2011 erteilt; die Zahlung wurde am 1. April 2011 dem Konto der Bundeskasse für das [X.] gutgeschrieben.

6

Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte das [X.] der Antragstellerin mit, dass die Zahlungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Marke daher aus dem Register gelöscht werde.

7

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. April 2011, von der Löschung der Marke abzusehen. Weder im [X.] vom 15. Januar 2011 noch in den in Bezug genommenen Vorschriften des Patentkostengesetzes sei definiert, dass die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nur dann gewahrt sei, wenn die Gebühren bis zum Fälligkeitstermin am 31. März 2011 auf dem Konto des [X.] gutgeschrieben würden. Zwar habe der [X.] in der Rechtssache [X.]/06 01051 entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein müsse (vgl. NJW 2008, 1935). Damit werde aber die [X.] Dogmatik der Geldschuld als (qualifizierte) [X.] konterkariert. Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/35/[X.]) gelte zudem nur für beiderseitige [X.]andelsgeschäfte. Bei den Zahlungsfristen nach § 47 Abs. 3 [X.], Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sei nach der unangefochtenen [X.]n Rechtsdogmatik davon auszugehen, dass bei Überweisung eines Geldbetrages die Zahlungsfrist gewahrt sei, wenn der Überweisungsauftrag noch innerhalb der Zahlungsfrist bei der beauftragten Bank eingegangen und dort eine ausreichende Deckung zur Ausführung des Überweisungsauftrags vorhanden gewesen sei. Eine Gutschrift auf dem Konto des [X.] innerhalb der Leistungszeit sei nicht erforderlich; die Abbuchung des Betrages vom Konto der Antragstellerin genüge. Dieses sei am 31. März 2011 mit dem Betrag belastet worden.

8

Das [X.] hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Mai 2011 mitgeteilt, dass die dem Bescheid vom 15. Januar 2011 beigefügten [X.] eindeutig festlegten, dass [X.] bei Überweisungen der Tag sei, an dem der Betrag dem Konto der für das [X.] zuständigen Bundeskasse gutgeschrieben werde.

9

Am 16. Juni 2011 beantragte die Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass Frau [X.], die [X.] der Antragstellerin, die Zahlungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig am letzten [X.], wobei sie dafür sorge, dass der Überweisungsauftrag am selben Tag bei der Bank eingehe. Bisher habe es bei dieser Vorgehensweise keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Aus dem Schreiben des [X.] habe Frau [X.] keine [X.]inweise entnommen, dass diese Zahlungsweise nicht auch beim [X.] gelte. Die vom [X.] übersendeten [X.] habe Frau [X.] nicht gelesen. Zur Glaubhaftmachung der Aussagen von Frau [X.] werde deren eidesstattliche Versicherung vorgelegt (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16. Juni 2011). Des weiteren bestätige der Vorgesetzte von Frau [X.], [X.], der Leiter der Finanzen, im Wege einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 16. Juni 2011), dass es sich bei Frau [X.] um eine zuverlässige Mitarbeiterin handle, die bisher fehlerfrei gearbeitet habe. Zudem sei die Frist nur um einen Tag versäumt worden; die [X.]andlung sei bereits nachgeholt und die Zwei-Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gewahrt.

Mit Beschluss vom 8. September 2011 hat die Markenabteilung 3.1. des [X.] den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Der Antrag sei statthaft, frist- und formgerecht gestellt, auch sei die versäumte [X.]andlung nachgeholt worden. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne Verschulden versäumt habe. Bei der [X.] Frau [X.] handle es sich um eine [X.]ilfsperson, deren Versagen der Antragstellerin nicht zugerechnet werden könne, wenn diese sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und überwacht worden sei. Für Frau [X.] sei die Verlängerung einer Marke keine Routinetätigkeit gewesen, da die Antragstellerin nur eine einzige Marke habe. In diesem Fall hätte Frau [X.] von [X.]errn [X.] in seiner Anweisung vom 10. Februar 2011 in besonderem Maße über Zahlungsfristen belehrt werden bzw. sie hätte die dem Informationsschreiben beigefügten [X.] lesen müssen, zumal die Verlängerung für die Antragstellerin wichtig gewesen sei. Das Verschulden der Antragstellerin bestehe vorliegend darin, dass die von ihr geschilderte Praxis, Zahlungen immer erst am letzten Tag einer Zahlungsfrist zu überweisen, nicht in jedem Fall ausreichend sei, um [X.] zu vermeiden. Die Anweisungen an die [X.] seien daher unzureichend, soweit es um Fristen der vorliegenden Art gehe. Im Übrigen sei nach der Entscheidung [X.] [X.]/06 eine Überweisung am letzten [X.] auch im Zivilrecht generell nicht mehr ausreichend, worauf es im vorliegenden Fall aber nicht ankomme.

Gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.1. vom 8. September 2011 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Sie vertritt die Auffassung, die geringfügige, von der Antragstellerin nicht verschuldete Fristüberschreitung von einem Tag könne unter Beachtung allgemeiner Billigkeitserwägungen nicht zur Löschung ihrer Marke führen. Weder würden Interessen der Allgemeinheit noch eines Gegners der Antragstellerin durch eine Wiedereinsetzung tangiert. Die Anforderungen an die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung dürften nicht überspannt werden; dies gelte auch für den Vortrag der Glaubhaftmachung der [X.]. Die Antragstellerin habe auf die Zuverlässigkeit der [X.] [X.] und des Leiters Finanzen [X.] vertrauen dürfen. Beide Personen hätten sich stets als äußerst zuverlässig erwiesen. Da somit keinerlei Grund vorgelegen habe, an der Zuverlässigkeit der [X.]ilfspersonen zu zweifeln, sei kein Organisationsmangel anzunehmen. Es liege zwar ein Versehen der [X.] [X.] und des Leiters Finanzen [X.] hinsichtlich der Besonderheiten der Zahlungen an das [X.] vor. Da beide Personen [X.]ilfskräfte seien, weil sie zur Vertretung der Antragstellerin im Rechtssinne nicht berechtigt seien, sei deren Versehen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Beide Mitarbeiter seien sorgfältig ausgewählt worden und hätten ihre Arbeitsleistungen stets korrekt erbracht. Sowohl Frau [X.] als auch [X.] seien erstmals mit Zahlungen an das [X.] befasst  gewesen. Sie seien beide davon ausgegangen, dass insoweit keine Besonderheiten gegenüber dem sonstigen kaufmännischen Zahlungsverkehr zu beachten seien. Der anderweitige Zahlungsverkehr sei stets beanstandungsfrei erfolgt. Auch wenn bei der Vornahme der Zahlung die [X.]inweise des [X.] offensichtlich übersehen worden seien, begründe dies nicht gleichzeitig ein Verschulden der Antragstellerin. Auch soweit die Markenabteilung in ihrem Beschluss davon ausgegangen sei, dass das der Antragstellerin zurechenbare Verschulden darin liege, dass Zahlungen immer erst am letzten Tag einer Zahlungsfrist vorgenommen worden seien, was zur Vermeidung von [X.]n nicht immer ausreiche, werde verkannt, dass beide Personen nicht Vertreter der Antragstellerin seien. Ein eigenes Verschulden der Antragstellerin könnte dieser nur dann angelastet werden, wenn sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beiden Personen hätten aufdrängen müssen.

Die Antragstellerin beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.1. des [X.] vom 8. September 2011 aufzuheben und der Antragstellerin die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags zu gewähren.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dies führt zur Feststellung, dass die Verlängerungsgebühr innerhalb der gesetzlichen Frist des § 47 Abs. 3 [X.], Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG nicht entrichtet worden ist und die Marke daher löschungsreif war.

1.

Ausweislich des [X.]es des [X.] vom 15. Januar 2011 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit, bis 31. März 2011, die Verlängerungsgebühr samt Zuschlag entrichten kann und bei unterbliebener oder nicht vollständiger Entrichtung die Marke gelöscht wird. Dem [X.] lagen die "[X.] Marken" bei, aus denen sich unter 3.b) der eindeutige [X.]inweis in Übereinstimmung mit § 2 Nr. 2 [X.] ergibt, dass als [X.] bei Überweisungen der Tag gilt, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.] gutgeschrieben wird, nicht etwa der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten oder ausgeführt hat (vgl. [X.] (pat) 23/10). Die Gutschrift auf dem Konto des [X.] ist vorliegend nicht am 31. März 2011 erfolgt, sondern am Freitag, dem 1. April 2011, und war somit verspätet. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Zahlungsfrist nur um einen Tag versäumt hat. Eine geringe Überschreitung von gesetzlichen Fristen führt ebenfalls zur Fristversäumung (vgl. [X.] (pat) 23/10).

2.

Das Fristversäumnis der Antragstellerin ist auch nicht ohne Verschulden erfolgt.

a)

Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. [X.]/[X.]acker/[X.], [X.], 10. Aufl., § 91 Rn. 10).

b)

Dem Einzahler obliegt die Pflicht, Gebühren, von deren Entrichtung die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung abhängig ist, rechtzeitig und in richtiger [X.]öhe zu entrichten. Dabei sind die zulässigen Zahlungswege und die wirksamen Zahlungstage zu berücksichtigen. Eine Unkenntnis der [X.] ist grundsätzlich nicht unverschuldet (vgl. [X.], Patentgesetz, 8. Aufl., § 123 Rn. 125). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragstellerin die Übersendung der "[X.] Marken" als Anlage zum [X.] vom 15. Januar 2011 nicht in Abrede gestellt hat, aus denen sich die Regelung des § 2 Nr. 2 [X.] und damit der [X.] bei Überweisungen eindeutig ergibt. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juni 2011 hat sie schließlich auch eingeräumt, dass die "[X.] Marken" von ihren Mitarbeitern aus Versehen nicht gelesen worden seien.

c)

Bei der Versäumung von Zahlungsfristen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zahlungspflichtige zwar die Frist ausschöpfen darf, bei einer Zahlung kurz vor Fristablauf aber für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen hat (vgl. [X.], a.a.[X.], § 123 Rn. 146). In der Entscheidung BPatG 26 W (pat) 188/09 ist ein Verschulden des Zahlungspflichtigen am verspäteten Eingang einer fristgebundenen Gebühr zwar verneint worden, wenn er am letzten [X.] die Bezahlung per "Blitzüberweisung" angeordnet und die angewiesene Bank die Ausführung der Überweisung am selben Tag bestätigt hat. Eine solche elektronisch ausgeführte Blitzüberweisung wurde vorliegend jedoch nicht getätigt, sondern ein regulärer Überweisungsauftrag erteilt, bei dem die gesetzlichen Ausführungsfristen des § 676a BGB zu beachten sind ([X.]/[X.]acker/[X.] a.a.[X.], § 91 Rn. 17).

d)

Soweit die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass die [X.] [X.]eim zwar die den [X.] betreffende Passage in den [X.]n des [X.] nicht gelesen habe, dies jedoch nicht zu einem der Antragstellerin zurechenbaren Verschulden führe, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Zwar führt ein Versehen von [X.]ilfskräften im Gegensatz zum Verschulden von nach § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigten Personen grundsätzlich nicht zum Eigenverschulden des Betroffenen. Dies gilt aber dann, wenn er bei, der Unterweisung und Beaufsichtigung dieser [X.]ilfskräfte sowie bei der Übertragung der jeweiligen Aufgabe selbst eine Obliegenheitsverletzung begangen hat (vgl. [X.]/[X.]acker/[X.], a.a.[X.], § 91 Rn. 11). Die Mitarbeiter [X.] und [X.] sind grundsätzlich zwar als zuverlässig zu erachten. Da die [X.] [X.] jedoch nach eigener Aussage bis zu dem vorliegenden Fall nie die Verlängerung einer Marke vorgenommen hat, sie damit unerfahren auf diesem Gebiet unerfahren war  und auch der Leiter Finanzen, [X.] über keine praktischen diesbezüglichen Kenntnisse verfügte, hätte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Organisations- und Weisungsbefugnis durch besondere Anweisungen der Mitarbeiterin auf diesem Gebiet (z.B. Anhalten zum genauen Lesen des [X.]s und sämtlicher Anlagen) und deren Überwachung (z.B. wiederholtes Nachfragen nach dem Fortgang der Gebührenzahlung, wie auch in der Entscheidung BPatG 26 W (pat) 188/09 offensichtlich gefordert) ihrerseits sicherstellen müssen, dass die Verlängerung der Marke rechtzeitig bewirkt wird, zumal sie beiden Mitarbeitern gegenüber die Wichtigkeit der Verlängerung bekundet hat. Da die Unkenntnis der Regelungen in der [X.] das Verschulden nicht entfallen lässt, kann sich die Antragstellerin auch nicht auf ihre übliche Praxis bei sonstigen zivilrechtlichen kaufmännischen Zahlungsvorgängen – unabhängig davon, ob diese eine Zahlung am letzten [X.] generell zulassen - berufen. Zudem dienen gerade die der Antragstellerin übersendeten "[X.] für Marken" dazu, die Markeninhaber auf die Vorschriften der [X.] bzw. auf die Abweichungen von möglichen anderen Zahlungspraktiken hinzuweisen; die Antragstellerin war daher gehalten, auf die Erfüllung dieser Vorgaben gegenüber ihren Mitarbeitern hinzuwirken.

Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass aus Sicht der Antragstellerin alles Erforderliche veranlasst worden ist, um eine rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr zu bewirken.

Meta

27 W (pat) 572/11

26.02.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11 (REWIS RS 2013, 7907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7907

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