Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. 2 StR 435/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1064

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 435/12
vom
22. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in [X.] in nicht gerin-ger Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines
Geldbetrages in Höhe von 9.000
Euro angeordnet. Gegen 1
-
3
-
die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die [X.] gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung des Verfalls wendet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat nicht erörtert, ob eine unbillige Härte vorliegt, die zur Unzulässigkeit
der Verfallsanordnung führt (§
73c Abs. 1 Satz 1 StGB), oder ob wegen Wegfalls
der Bereicherung nach seinem Ermessen ganz oder teilweise von der Verfallsanordnung abgesehen werden soll (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB).
Wird nach der gesetzlichen
Regel nicht von der Verfallsanordnung abge-sehen, so ist eine Erörterung der Voraussetzungen des [X.] gemäß §
73c Abs. 1 StGB zwar nur erforderlich, sofern konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls vorliegen (vgl. [X.], Urteil
vom 5.
Dezember 2001 -
2 StR 410/01; Beschluss vom 15. März 2011 -
1 [X.], [X.]R StGB
§
73c Erörterungsbedarf 1). Dies ist hier aber angesichts des Fehlens von Vermögen und festen Einkünften sowie des Vorhandenseins von Schulden des Angeklagten in Höhe von mehreren tausend Euro der Fall. Darauf hat der Ge-neralbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
2
3
-
4
-
Der Senat kann die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentschei-dung (vgl. [X.], Urteil vom 12.
September 1984 -
3 [X.], [X.]St 33, 37, 40) nicht selbst
nachholen (vgl.
[X.], Urteil vom 20.
März 2001 -
1 StR 12/01).

Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

4

Meta

2 StR 435/12

22.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. 2 StR 435/12 (REWIS RS 2012, 1064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1064

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1 StR 75/11

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