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Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung
Auf die Gegenvorstellung des [X.] zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2020 wird dieser dahin abgeändert, dass der Streitwert 108.900 € beträgt.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 217.800 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit seiner am 10. April 2021 beim [X.] eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger zu 1 eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 36.300 €.
II. Die Gegenvorstellung des [X.] zu 1 ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger zu 1 in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - [X.], [X.] 2019, 706 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 3).
2. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrten die Kläger im Wege der [X.], die vom Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks für unzulässig zu erklären. Der Streitwert einer [X.] gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der [X.], das in der Regel mit einem Bruchteil des [X.] zu bemessen ist ([X.], Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - [X.], [X.], 2049 [juris Rn. 3]; vom 16. Januar 1991 - [X.], [X.], 547 [juris Rn. 4]; [X.] FamRZ 2004, 1221 unter II 1 [juris Rn. 12]; [X.] [X.] 1977, 1616, 1617; [X.]/[X.], 6. Aufl. § 3 Rn. 61; [X.] in Musielak/[X.], ZPO 21. Aufl. § 3 "[X.] (§ 771)"; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. Rn. 1145; Mümmler, [X.] 1989, 1599). Das Interesse des Widersprechenden geht in der Regel dahin, eine Verschleuderung des Grundstücks durch wertunangemessene Gebote im Versteigerungstermin zu verhindern.
Maßgebend für die Bemessung des [X.] ist auf dieser Grundlage zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 1991 - [X.], [X.], 547 unter II [juris Rn. 5]; [X.] FamRZ 2004, 1221 unter [X.] [juris Rn. 13]; [X.] [X.] 1977, 1616, 1617; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. Rn. 1147). Ausgehend von einem unstreitigen Verkehrswert des Versteigerungsobjekts von 726.000 € beläuft sich der Eigentumsanteil der Kläger auf die Hälfte, mithin auf 363.000 €. Auf dieser Grundlage erscheint es sachgerecht, hiervon - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - einen Betrag von 30 % anzusetzen, weil gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Beachtung der im [X.] geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich erscheint. Auf dieser Grundlage errechnet sich hier daher ein Streitwert von 108.900 €. Für eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts auf 36.300 € (10 % x 50 % x 726.000 €) - wie vom Kläger zu 1 begehrt - besteht demgegenüber keine Veranlassung.
[X.] |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Götz |
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Meta
09.06.2021
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 11. Dezember 2019, Az: 2 U 33/19, Beschluss
§ 63 Abs 3 S 2 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 3 ZPO, § 74a Abs 1 S 1 ZVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2021, Az. IV ZR 6/20 (REWIS RS 2021, 5152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5152
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Köln, 2 U 33/19, 11.12.2019.
Bundesgerichtshof, IV ZR 6/20, 09.06.2021.
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