Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2015, Az. X ZR 83/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6836

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
83/13
Verkün[X.]et am:

11. August 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkun[X.]sbeamtin
[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom
11.
August 2015
[X.]urch [X.]en
Vorsitzen[X.]en Richter Prof. Dr.
MeierBeck, [X.]ie Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] un[X.] Dr.
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen [X.]as am 7.
März 2013 verkün[X.]ete Urteil [X.]es 10.
Senats (juristischen Beschwer[X.]esenats
un[X.] Nichtigkeitsse-nats) [X.]es [X.] wir[X.] auf Kosten [X.]es [X.]
un[X.] seiner
Streithelferinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestan[X.]:
Die
Beklagten
sin[X.] Inhaber [X.]es mit Wirkung für [X.]ie [X.] erteilten [X.] Patents 1
186
719 (Streitpatents), [X.]as am 7.
September 2001 unter Inanspruchnahme [X.]er Priorität zweier [X.] Ge-brauchsmusteranmel[X.]ungen vom 8.
September 2000 un[X.] 13.
August 2001 [X.] wor[X.]en ist un[X.] einen [X.] betrifft. Der [X.] Teil [X.]es Streit-patents wur[X.]e in einem vorangegangen [X.] [X.]urch [X.] Urteil [X.]es [X.] vom 10.
Februar 2011 (10
Ni
8/10) teil-weise für nichtig erklärt. Das Streitpatent umfasst seit[X.]em
14
Patentansprüche, wobei Patentanspruch
1
wie folgt lautet:
"[X.], bestehen[X.] aus einem [X.]en Bo[X.]en bil[X.]en[X.]en Flächenelement (3a), vier [X.]ie Seitenwän[X.]e bil[X.]en[X.]en Flächenelementen (3b, 3c) un[X.] ei-nem [X.]ie Oberseite bil[X.]en[X.]en Flächenelement, [X.]ie miteinan[X.]er verbun-[X.]en sin[X.], welcher im befüllten Zustan[X.] beim Anheben, Transportieren 1
-
3
-
auf [X.]ie Baustelle un[X.] [X.]em Versetzen auf [X.]er Baustelle formstabil ist, [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass ein mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.] (1) fest verbun[X.]ener [X.] (5) zum Anheben [X.]es [X.] vorge-sehen ist."
Die weiteren
Ansprüche sin[X.] auf [X.]iesen Anspruch unmittelbar o[X.]er mit-telbar zurückbezogen.
Der Kläger hat [X.]as Streitpatent im Umfang [X.]er Ansprüche
1, 2 un[X.] 5 bis 9 angegriffen un[X.] gelten[X.] gemacht, [X.]er Gegenstan[X.] [X.]es Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Die Beklagten haben [X.]as Streitpatent in [X.]er Fassung, [X.]ie es im vorangegangenen [X.] erhalten hat,
un[X.] hilfsweise in einer geän[X.]erten Fassung vertei[X.]igt.
Das Patentgericht hat [X.]ie Klage abgewiesen. Dagegen wen[X.]et sich [X.]ie Berufung [X.]es [X.], [X.]er seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiterver-folgt. Die bei[X.]en Streithelferinnen sin[X.]
im Berufungsrechtszug auf Seiten [X.]es [X.] beigetreten. Die Beklagten treten [X.]em Rechtsmittel entgegen.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
I. 1.
Das Streitpatent betrifft einen [X.]. Solche Steinkörbe, [X.]ie auch als Gabionen bezeichnet
wer[X.]en, sin[X.] in [X.]er Regel aus Gittern aus einem stabilen Material,
wie Metall
o[X.]er Kunststoff,
zusammengesetzt, wer[X.]en mit Steinen befüllt un[X.] [X.]ienen
[X.]er Gestaltung von Gartenanlagen, [X.]er
Errichtung einer Abgrenzung, [X.]er Befestigung von Böschungen o[X.]er [X.]ergleichen mehr. In [X.]er Beschreibung [X.]es Streitpatents wir[X.] ausgeführt, [X.]erartige Steinkörbe wür-[X.]en üblicherweise gefaltet o[X.]er flach an [X.]ie Baustelle geliefert, [X.]ort zusam-mengebaut, an ihren en[X.]gültigen Platz versetzt un[X.] anschließen[X.] mit Steinen befüllt. Diese Vorgehensweise könne je nach Platz-
un[X.] Witterungsverhältnis-sen beschwerlich sein. Im Stan[X.] [X.]er Technik sei es
aus [X.]en Patent Abstracts of 2
3
4
5
-
4
-
Japan, Vol.
2000,
No.
20 un[X.] [X.]er [X.] Offenlegungsschrift 2001
073339
bereits bekannt gewesen, Steinkörbe zunächst zu befüllen, im befüllten Zustan[X.] zu transportieren un[X.] mittels eines Hebezeuges zu versetzen. Dabei müsse [X.]er [X.] mit mehreren Seilen
o[X.]er Ketten am Hebezeug befestigt un[X.] an-schließen[X.] wie[X.]er gelöst wer[X.]en, was zeit-
un[X.] personalaufwen[X.]ig sei. Ferner verweist [X.]ie Beschreibung auf [X.]ie [X.] Patentanmel[X.]ung 43
21
350
([X.]), in [X.]er ein Drahtkorb für Drän-
o[X.]er
Filtermaterial beschrieben sei, [X.]er an
in [X.]en Eckbereichen [X.]es Deckels befin[X.]lichen Maschen mittels Haken eines Hebe-zeugs aufgenommen wer[X.]en könne.
Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] betrifft [X.]as Streitpatent [X.]as technische Problem, einen [X.] zur Verfügung zu stellen, [X.]er auch in befülltem Zustan[X.]
einfach un[X.] schnell transportiert un[X.] bewegt wer[X.]en kann.
2.
Zur Lösung [X.]ieses Problems schlägt [X.]as Streitpatent in Patentan-spruch
1 einen [X.] vor, [X.]essen Merkmale sich wie folgt glie[X.]ern lassen:
a)
Der [X.] besteht
aus Flächenelementen, wobei
a1)
ein Flächenelement [X.]en Bo[X.]en
bil[X.]et,
a2)
ein Flächenelement [X.]ie Oberseite bil[X.]et un[X.]
a3)
vier Flächenelemente [X.]ie Seitenwän[X.]e bil[X.]en
un[X.] wobei
a4)
[X.]iese Flächenelemente miteinan[X.]er verbun[X.]en sin[X.].
b)
Der [X.] ist im befüllten Zustan[X.] beim Anheben, Trans-portieren auf [X.]ie Baustelle un[X.] beim Versetzen auf [X.]er [X.] formstabil.
c)
Es ist ein [X.] zum Anheben vorgesehen.
[X.])
Der [X.] ist fest mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.]s verbun-[X.]en.
3.
Einige Merkmale be[X.]ürfen [X.]er Erläuterung:
6
7
8
-
5
-
a)
Die konkrete Ausgestaltung [X.]er Flächenelemente nach Merkmals-gruppe a
un[X.] [X.]ie Wahl [X.]es Materials, aus [X.]em sie gebil[X.]et sin[X.], überlässt Pa-tentanspruch
1 [X.]em Fachmann. Aus [X.]er [X.] nach Merkmal
b
ergibt sich, [X.]ass [X.]ie Flächenelemente so gestaltet un[X.] miteinan[X.]er verbun[X.]en sein müssen, [X.]ass [X.]er [X.] auch
[X.]ann formstabil bleibt, wenn er nach [X.]em Befüllen transportiert, angehoben o[X.]er versetzt wir[X.]. Daraus ergeben sich
für [X.]en Fachmann, als [X.]en [X.]as Patentgericht zutreffen[X.] un[X.] unangegriffen ei-nen Bauingenieur (FH) mit Erfahrung in Konstruktion un[X.] Einsatz von Gabionen angesehen hat, Anfor[X.]erungen an [X.]ie
Gestaltung un[X.] [X.]as Material [X.]er Flä-chenelemente sowie
ihre Verbin[X.]ung.
b)
Unter einem [X.] (Merkmal
c)
ist aus fachlicher Sicht ein
Vorrichtungselement
zu verstehen, [X.]as eine Biegung o[X.]er Krümmung aufweist un[X.] zum einen an [X.]em
anzuheben[X.]en Gegenstan[X.] ansetzt
un[X.] zum an[X.]eren einen Ansatz für ein Hebezeug

etwa einen Bagger, einen Kran o[X.]er einen Gabelstapler (Absatz
16)

bietet. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Berufung ist [X.]agegen nicht zwingen[X.] erfor[X.]erlich, [X.]ass [X.]as Element U-
o[X.]er V-förmig ge-staltet
ist, also zwei Schenkel un[X.] einen zwischen ihnen angeor[X.]neten Schei-telpunkt aufweist.
Eine [X.]erartige Ausbil[X.]ung eines [X.]s ist zwar in [X.]en Figuren
1a, 1b un[X.] 3 [X.]er Patentschrift gezeigt. Dabei han[X.]elt es sich in[X.]essen
nur um ein Beispiel für eine mögliche Gestaltung eines [X.]s. Ein
U-förmig ausgebil[X.]eter [X.] wir[X.] ferner in Absatz
15 [X.]er Beschreibung als eine mögliche Ausbil[X.]ung [X.]er Erfin[X.]ung erläutert. Nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]arf je[X.]och [X.]ie Heranziehung von Beschreibung un[X.] Zeichnungen nicht zu einer sachlichen Einengung [X.]es [X.]urch [X.]en Wortlaut [X.]es Patentanspruchs festgelegten Gegenstan[X.]s führen ([X.], Urteil vom 7.
September 2004

X
ZR
255/01, [X.]Z 160, 204

bo[X.]enseitige Vereinzelungseinrichtung).
Aus [X.]em Zusammenhang mit Merkmal
b ergibt sich, [X.]ass [X.]er [X.] [X.]azu [X.]ient, [X.]en [X.] in befülltem Zustan[X.] anzuheben. Aus [X.]ieser Vorgabe
9
10
11
-
6
-
wie[X.]erum folgt, [X.]ass [X.]er
[X.]
so stabil sein muss, [X.]ass ein Anheben un[X.] Versetzen [X.]es befüllten Korbs ermöglicht wir[X.].
c)
Der [X.] ist nach Merkmal
[X.]
mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.]s fest verbun[X.]en. Der Bügel setzt
mithin am Bo[X.]en [X.]es [X.]s an, wobei er sich nach [X.]essen Befüllung [X.]urch [X.]ie Steine hin[X.]urch nach oben erstreckt un[X.]
aus [X.]iesen herausragt, so [X.]ass ein Hebezeug ansetzen kann. Die feste Verbin-[X.]ung [X.]es [X.]s
mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es Korbes stellt sicher, [X.]ass [X.]ie beim Anheben [X.]er Gabione auftreten[X.]en Kräfte im Wesentlichen in [X.]en Bo[X.]en ein-getragen wer[X.]en. Damit grenzt sich [X.]as Streitpatent vom Stan[X.] [X.]er Technik ab, bei [X.]em [X.]ie beim Anheben [X.]es [X.]s auftreten[X.]en Kräfte an [X.]en Seiten-wän[X.]en [X.]es Korbs angreifen, was [X.]ie Gefahr einer Verformung [X.]es
[X.]s begrün[X.]et. Eine solche Verformung ist
insbeson[X.]ere [X.]ann, wenn mehrere Steinkörbe nebeneinan[X.]er angeor[X.]net o[X.]er gestapelt wer[X.]en sollen, ästhetisch un[X.] funktional nachteilig.
II.
Das Patentgericht hat seine Entschei[X.]ung im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et:
Der [X.] mangeln[X.]er Patentfähigkeit liege nicht vor. Der Gegenstan[X.] von Patentanspruch
1 sei neu, insbeson[X.]ere sei im Stan[X.] [X.]er Technik kein [X.] bekannt, [X.]er einen fest mit [X.]em Bo[X.]en verbun[X.]enen [X.] aufweise. Die
in [X.]er [X.] Patentanmel[X.]ung 106
745 ([X.]) gezeigten Gabionenbügel
seien nicht fest mit [X.]em Korbbo[X.]en verbun[X.]en, [X.]ien-ten nicht [X.]em Anheben [X.]er Körbe un[X.] seien [X.]azu auch nicht geeignet, son[X.]ern bewirkten nur [X.]ie
Herstellung eines Verbun[X.]s aneinan[X.]ergereihter Körbe.
Das [X.] Gebrauchsmuster 200
15
651 ([X.]) sei nicht als vorveröf-fentlichter Stan[X.] [X.]er Technik zu berücksichtigen, weil [X.]as Streitpatent wirksam [X.]essen
Priorität in Anspruch nehme. Zwar sei [X.]ort ein fest mit [X.]em Bo[X.]en [X.]er [X.] nicht explizit angegeben. Nach [X.]er auf [X.]ie Figur
1 bezo-genen Beschreibung könne [X.]er [X.]ort offenbarte [X.] je[X.]och Mittel zum 12
13
14
15
-
7
-
Transport [X.]es [X.] aufweisen, [X.]ie als Öse, Haken etc. ausgebil[X.]et un[X.] mit [X.]em [X.] fest verbun[X.]en seien. Damit stelle Merkmal
[X.]
le[X.]iglich eine Konkretisierung [X.]er in [X.] allgemein offenbarten Lehre eines Mittels zum Trans-portieren [X.]es Korbes [X.]ar, [X.]as speziell als [X.] ausgestaltet un[X.] in [X.]er Weise mit [X.]em [X.] fest verbun[X.]en sei, [X.]ass es mit [X.]essen Bo[X.]en [X.] sei.
Der Gegenstan[X.] von Patentanspruch
1 sei
auch nicht nahegelegt. Aus [X.]em Stan[X.] [X.]er Technik ergebe sich für [X.]en Fachmann
keine Anregung, einen [X.] mit einem mit [X.]essen Bo[X.]en fest verbun[X.]enen [X.] zu verse-hen.
Eine solche Anregung ergebe sich we[X.]er
aus [X.], [X.]ie als nächstkommen-[X.]er Stan[X.] [X.]er Technik anzusehen sei, noch aus
[X.] o[X.]er [X.]er
US-Patentschrift 4
477
206 ([X.]).
III.
Diese Beurteilung hält [X.]er Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stan[X.].
1.
Die Auffassung [X.]es Patentgerichts, [X.] sei nicht als Stan[X.] [X.]er Technik anzusehen, trifft zu.
a)
Bei [X.]er Anmel[X.]ung eines [X.] Patents kann [X.]as [X.] einer vorangegangenen Gebrauchsmusteranmel[X.]ung nach Art.
87 Abs.
1 EPÜ in Anspruch genommen wer[X.]en, wenn bei[X.]e [X.]ieselbe Erfin[X.]ung betreffen.
Diese Voraussetzung ist nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats erfüllt, wenn [X.]ie mit [X.]er Nachanmel[X.]ung beanspruchte Merkmalskombination in [X.]er Voranmel[X.]ung in ihrer Gesamtheit als zu [X.]er angemel[X.]eten Erfin[X.]ung gehö-ren[X.] offenbart
ist. Der Gegenstan[X.] [X.]er beanspruchten Erfin[X.]ung muss im Prio-ritäts[X.]okument i[X.]entisch offenbart sein; es muss sich um [X.]ieselbe Erfin[X.]ung han[X.]eln. Dabei ist [X.]ie [X.] [X.]er ersten Anmel[X.]ung nicht auf [X.]ie [X.]ort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist [X.]ieser aus [X.]er Gesamtheit [X.]er Anmel[X.]eunterlagen
zu ermitteln. Für [X.]ie Beurteilung [X.]er i[X.]enti-16
17
18
19
20
-
8
-
schen Offenbarung gelten [X.]ie Prinzipien [X.]er Neuheitsprüfung. Nach [X.]er stän[X.]i-gen Rechtsprechung [X.]es Senats ist [X.]anach erfor[X.]erlich, [X.]ass [X.]er Fachmann [X.]ie im Anspruch bezeichnete technische Lehre [X.]en [X.] "un-mittelbar un[X.] ein[X.]eutig"
als mögliche Ausführungsform [X.]er Erfin[X.]ung entneh-men kann ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2014

X
ZR
107/12, [X.]Z
200, 63 Rn.
19
ff.

Kommunikationskanal).

b)
Nach [X.]ieser Maßgabe nimmt [X.]as Streitpatent [X.]as Prioritätsrecht [X.]er [X.] zu Recht in Anspruch.
In [X.] ist ein [X.] beschrieben, [X.]er aus Flächenelementen besteht, [X.]ie [X.]en Bo[X.]en un[X.] [X.]ie vier Seitenwän[X.]e [X.]es Korbes bil[X.]en. Ein solcher [X.] kann auch so ausgebil[X.]et sein, [X.]ass er auch nach oben
hin ein solches Flächenelement
aufweist un[X.] [X.]amit allseitig geschlossen ist
(Schutzan-spruch
6). Der [X.] ist so ausgebil[X.]et, [X.]ass er auch beim Anheben im be-füllten Zustan[X.] formstabil ist.
[X.] offenbart auch einen [X.] im oben erläuterten Sinne, [X.]er fest mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.]s verbun[X.]en ist. Auch wenn [X.]ieser Begriff we[X.]er in [X.]en Ansprüchen noch in [X.]er Beschreibung verwen[X.]et wir[X.], zeigt [X.]och [X.]ie nachstehen[X.] wie[X.]ergegebene einzige Figur [X.]er
[X.]
ein stabförmiges Element, [X.]as aus [X.]er Steinfüllung herausragt un[X.] an seinem oberen En[X.]e ein gerun[X.]e-tes Gebil[X.]e
aufweist. In [X.]er Beschreibung ist hierzu erläutert, [X.]ass [X.]er [X.] Mittel zum Transportieren aufweise, [X.]ie als Öse, Haken
o[X.]er [X.]ergleichen ausgebil[X.]et sein können.
Der Fachmann entnimmt [X.]em, [X.]ass [X.]er in [X.]er Figur gezeigte Stab so ausgebil[X.]et sein kann, [X.]ass er an seinem oberen En[X.]e eine Biegung o[X.]er Krümmung aufweist, an welcher [X.]as in [X.]er
[X.] angesprochene Hebegerät (S.
6
letzter Absatz) ansetzen kann, um [X.]en befüllten [X.] an-zuheben.
21
22
23
-
9
-

Der Fachmann entnimmt [X.]er [X.] weiter, [X.]ass [X.]er [X.]ort offenbarte [X.] fest mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.]s verbun[X.]en ist. In [X.]er Beschreibung ist zwar nur von einer festen Verbin[X.]ung mit [X.]em [X.] [X.]ie Re[X.]e, [X.]och ergibt sich, wie auch [X.]ie Berufung nicht in Zweifel zieht, für [X.]en Fachmann aus [X.]er Figur ohne Weiteres, [X.]ass [X.]er
[X.]ort gezeigte
[X.] mit seinem unteren [X.] nirgen[X.]s an[X.]ers als am Bo[X.]en [X.]es [X.]s ansetzen kann.
2.
Auch [X.]ie Auffassung [X.]es Patentgerichts, [X.]er Gegenstan[X.] von Pa-tentanspruch
1 sei [X.]em Fachmann nicht [X.]urch [X.]en Stan[X.] [X.]er Technik
nahege-legt, beanstan[X.]et [X.]ie Berufung erfolglos.
a)
Ausgangspunkt für [X.]en Fachmann ist [X.]ie [X.] Offenlegungs-schrift 43
21
350 ([X.]). Sie
offenbart einen Drahtkorb für Stützmauern o[X.]er Uferverbauungen, [X.]er nicht nur einen Bo[X.]en un[X.] vier Seitenwän[X.]e, son[X.]ern auch einen Deckel un[X.] [X.]amit ein Flächenelement aufweist, [X.]as [X.]ie Oberseite bil[X.]et (Merkmalsgruppe
a). In [X.]er Beschreibung [X.]er [X.] wir[X.] erläutert, [X.]ass [X.]er [X.] auch in befülltem Zustan[X.] mittels eines Hebezeuges angehoben wer-24
25
26
-
10
-
[X.]en kann, wobei [X.]urch beson[X.]ere Vorrichtungselemente, insbeson[X.]ere Deckel-
un[X.] Bo[X.]enstabilisierungen gewährleistet wir[X.], [X.]ass sich [X.]er Bo[X.]en nicht [X.]urch-biegt. Damit ist auch Merkmal b vorweggenommen.
Dagegen sin[X.] Merkmale
c un[X.] [X.] nicht offenbart. Ob [X.]er erstmals im [X.] gehaltene Vortrag [X.]es [X.], bei [X.]en als Deckel-
bzw. Bo-[X.]enstabilisierung bezeichneten Elementen [X.]er in [X.] gezeigten Vorrichtung han[X.]ele es sich um [X.] im Sinne [X.]es Streitpatents, zuzulassen ist, kann [X.]ahingestellt bleiben, weil er in [X.]er Sache nicht zutrifft. [X.] gibt keinerlei Hinweis [X.]ahin, [X.]ass [X.]ie entsprechen[X.]en Vorrichtungselemente, [X.]ie in Figur
1 mit [X.]en Bezugszeichen
37 un[X.] 38 versehen sin[X.], geeignet sin[X.], als Ansatz für ein He-bezeug zu [X.]ienen. Ihr Zweck besteht nach [X.]er Beschreibung (Sp.
3,
Z.
60 bis Sp.
4, Z.
42;
Sp.
5, Z.
7
bis 9) allein in [X.]er Stabilisierung [X.]es Drahtkorbs. Sie sollen verhin[X.]ern, [X.]ass
sich
bei gefülltem Drahtkorb [X.]er Bo[X.]en [X.]urchbiegt, wenn [X.]er Korb angehoben wir[X.]. Die Haken eines Hebezeuges sollen nach [X.] [X.]agegen in [X.]ie mit [X.]em Bezugszeichen
47 versehenen, in [X.]en Eckbereichen
[X.]er Oberseite [X.]es Drahtkorbs
angeor[X.]neten Einhängeöffnungen angreifen (Sp.
4, Z.
66 bis Sp.
7, Z.
7).

Der Offenbarungsgehalt [X.]er [X.] Offenlegungsschrift
2001
073339 reicht nicht weiter, zu[X.]em ist [X.]ieses Dokument erst am 21.
März 2001 un[X.] [X.]amit nach [X.]em maßgeblichen Prioritäts[X.]atum veröffentlicht wor[X.]en.
b)
Der Fachmann erhielt aus [X.]em Stan[X.] [X.]er Technik
keine Anregung, einen [X.] [X.]er in [X.] gezeigten Art [X.]ahin weiter zu entwickeln, [X.]ass er ei-nen mit [X.]em Bo[X.]en fest verbun[X.]enen [X.] aufweist.
Eine entsprechen[X.]e Anregung ergibt sich

entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Berufung

nicht aus [X.]er [X.] Patentanmel[X.]ung 106
745 ([X.]).
[X.] betrifft einen
Schutzbelag für einen Gewässerbo[X.]en un[X.] ein Verfah-ren zu [X.]essen Verlegung. [X.] beschreibt, [X.]ass ein solcher Belag aus mehreren 27
28
29
30
31
-
11
-
nebeneinan[X.]er angeor[X.]neten Gabionen gebil[X.]et wir[X.] un[X.] [X.]ass [X.]ie Verlegung eines solchen Belags unter Wasser mit Schwierigkeiten verbun[X.]en sein kann. Zur Bewältigung [X.]ieser Probleme wir[X.] vorgeschlagen, mehrere Gabionen [X.] an Lan[X.] zusammenzusetzen un[X.] zu befüllen un[X.] anschließen[X.] [X.]as so gebil[X.]ete Element insgesamt auf [X.]ie Wasserfläche zu verbringen, um es
auf [X.]en Gewässerbo[X.]en abzulassen. Die Anor[X.]nung [X.]er Gabionen wir[X.] [X.]azu mit [X.]n () versehen. Das vorgefertigte [X.] wir[X.] anschließen[X.] an eine als Hebevorrichtung [X.]ienen[X.]e Traverse (pa-lonnier)
angehängt, [X.]ie
eine Vielzahl von Einhängeelementen (organes ) aufweist, [X.]ie [X.]er Zahl [X.]er [X.] entsprechen un[X.] in [X.]iese eingreifen. Das vorgefertigte Element wir[X.] so[X.]ann mit [X.]er Traverse auf
einen [X.] verla[X.]en un[X.] auf [X.]ie Wasserfläche transportiert. Dort wir[X.] [X.]ie Win[X.]e [X.]es Verlegegeräts () an [X.]ie Traverse gehängt, [X.]as vorgefertigte Element angehoben un[X.] [X.]ann abgesenkt (S.
1, Z.
26 bis S.
2, Z.
15).
Die nachstehen[X.] wie[X.]ergegebene Figur
1 [X.]er [X.] zeigt ein Ausführungs-beispiel.

32
-
12
-
In [X.]em hinteren Korb
ist
ein Bügel zu sehen, [X.]er aus [X.]er bereits vorhan-[X.]enen Steinfüllung herausragt, [X.]urch [X.]ie Steine hin[X.]urch nach unten bis etwa zum Bo[X.]en reicht un[X.] [X.]ort um 90
Gra[X.] abgewinkelt ist. In [X.]er Beschreibung wir[X.] [X.]ies [X.]ahin erläutert, [X.]ass je[X.]e Gabione mit einer o[X.]er mehreren Spangen (Bügeln) versehen ist, [X.]eren Anzahl un[X.] Verteilung von ihrer mechanischen Festigkeit un[X.] [X.]em nach [X.]er Befüllung mit Steinen erreichten Gesamtgewicht abhängig ist (S.
5, Z.
13 bis 17). Die Einhängeelemente [X.]er Hebetraverse or[X.]-nen sich über [X.]en Bügeln an un[X.] greifen in [X.]iese ein (S.
6, Z.
27 bis 29). [X.] [X.]er Auffassung [X.]es Patentgerichts [X.]ienen [X.]ie Spangen mithin nicht [X.] als Verankerungsorgane (), son[X.]ern zugleich als Ein-hängeorgan (), also als Ansatz für ein Hebezeug. Sie stel-len [X.]amit [X.] im Sinne [X.]es Streitpatents [X.]ar.
Aus [X.] ergibt sich je[X.]och keine Anregung, [X.]en [X.] fest mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.]s zu verbin[X.]en, also einen Ansatz zu wählen, bei [X.]em [X.]ie zum Anheben erfor[X.]erlichen Kräfte am Bo[X.]en angreifen.
Die vertikal verlaufen[X.]en Bereiche [X.]er Bügel wer[X.]en nach [X.]er [X.] [X.]er [X.] auf [X.]em Bo[X.]en [X.]er Gabione fixiert (S.
3,
Z.
13 bis 15). Dabei han-[X.]elt es sich je[X.]och nur um eine vorläufige Fixierung, [X.]ie le[X.]iglich [X.]azu [X.]ient, [X.]ie Position [X.]es Bügels für [X.]ie [X.] zu sichern, bis [X.]er Korb befüllt ist. Die en[X.]gülti-ge Fixierung [X.]er Bügel erfolgt [X.]agegen nach [X.] [X.]urch [X.]as Gewicht
[X.]er Steine un[X.] ihre gegenseitige Blockierung (S.
5, Z.
25
bis 27: Par leur poi[X.]s et en se bloquant entre elles, [X.] assurent la fixation [X.]éfinitive [X.]es épingles

14 [X.]ans les gabions). Die Bügel wer[X.]en auch nicht [X.]urch [X.]as [X.]en Bo[X.]en bil[X.]en[X.]e Flächenelement geführt, son[X.]ern verlaufen nach [X.]er Biegung um 90
Gra[X.] oberhalb [X.]es Bo[X.]ens un[X.] [X.]urch [X.]ie Seitenwan[X.] [X.]es Korbes. Der Fachmann erkennt, [X.]ass [X.]ie beim Anheben auftreten[X.]en Kräfte bei einer sol-chen Anor[X.]nung über [X.]ie parallel zum Bo[X.]en verlaufen[X.]en Teile [X.]es Bügels nicht am Bo[X.]en [X.]es Korbes, son[X.]ern an [X.]er Steinfüllung un[X.] an [X.]en Seiten-wän[X.]en angreifen.
33
34
35
-
13
-
Eine Anregung zur festen Verbin[X.]ung von [X.]n mit [X.]em Bo[X.]en [X.]es [X.] ergibt sich
auch nicht aus [X.]em US-Patent 4
447
206 ([X.]), [X.]e-ren Figur
7 nachstehen[X.] wie[X.]ergegeben ist:

Die [X.]ort gezeigten Kabel (18) sin[X.] im unteren Bereich [X.]es mit Steinen gefüllten flexiblen, matratzenartigen Elements an Rohren (17) befestigt. [X.] lässt sich kein Hinweis [X.]arauf entnehmen, [X.]ass [X.]ie Kabel unmittelbar o[X.]er über [X.]ie Rohre am Bo[X.]en [X.]es Elements angreifen, geschweige [X.]enn mit [X.]iesem fest verbun[X.]en sin[X.]. Aus
[X.]er Beschreibung ergibt sich insoweit le[X.]iglich, [X.]ass [X.]ie Rohre auf [X.]em Bo[X.]en [X.]er Gabione liegen (Sp.
5, Z.
8
ff.: [X.] tubes
17 rest on the bottom of the gabion

mit einer Bin[X.]emasse versetzte Steinfüllung untergreifen.
36
37
-
14
-
IV.
Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in Verbin-[X.]ung mit §§
97 Abs.
1, 101 Abs.
2, 100 Abs.
1 ZPO. Die Streithelferinnen [X.]es [X.] gelten als [X.]essen Streitgenossen ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2007

X
ZR
226/02, [X.], 60

Sammelhefter
II).
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
Bun[X.]espatentgericht, Entschei[X.]ung vom 07.03.2013 -
10 Ni 13/11 (EP) -

38

Meta

X ZR 83/13

11.08.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2015, Az. X ZR 83/13 (REWIS RS 2015, 6836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6836

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