Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. B 11 AL 4/21 R

11. Senat | REWIS RS 2022, 3370

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz - Grenzgänger - Berücksichtigung des ausländischen Arbeitsentgelts nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze - Europarechtskonformität - Vorlagepflicht


Leitsatz

Die Höhe des Arbeitslosengelds wird für in Deutschland wohnhafte frühere EU-Grenzgänger in gleicher Weise durch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, wie wenn sie zuletzt im Inland gearbeitet hätten, selbst wenn das Recht des Beschäftigungsstaats keine vergleichbare Begrenzung vorsieht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe des klägerischen Arbeitslosengeldanspruchs für die [X.] vom 8.8.2015 bis 16.5.2016.

2

Der 1968 geborene Kläger war vor dem streitgegenständlichen [X.]raum zuletzt für 19 Monate in [X.] als Chefredakteur beschäftigt und bei der Arbeitslosenkasse des [X.] versichert. Sein beitragspflichtiger [X.] betrug 160 961,95 [X.]; in den letzten zwölf Monaten des Arbeitsverhältnisses erzielte er einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von 9089,15 [X.]. In [X.] bewohnte der Kläger [X.] mit Waschbecken und Gemeinschaftsbad. Seine Wohnung in [X.] behielt er während seiner Auslandstätigkeit bei; in der Regel kehrte er wöchentlich nach [X.] zurück, um persönliche Kontakte im Familien- und Freundeskreis zu pflegen.

3

Am 27.7.2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ([X.]) ab 1.8.2015. Die Beklagte bewilligte diese Leistung für die Dauer von 240 Tagen ab dem 1.8.2015 und stellte zugleich das Ruhen des Anspruchs wegen einer Urlaubsabgeltung in der [X.] vom 1.8.2015 bis 7.8.2015 fest (Bescheid vom 24.9.2015). Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass sie sein zuletzt in [X.] erzieltes Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der [X.] Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt habe. Daraus ergebe sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 197,53 Euro täglich. Das hieraus folgende Leistungsentgelt von 103,82 Euro täglich führe zu einem Leistungsbetrag von 62,29 Euro täglich. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, der von der Beklagten zurückgewiesen wurde (Widerspruchsbescheid vom 5.11.2015). Nach zwischenzeitlichem Bezug von [X.] bei beruflicher Weiterbildung verlängerte die Beklagte die Anspruchsdauer bis zum 3.12.2016 (Bescheide vom 1.3.2016).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom 15.1.2020, Urteil des L[X.] vom 26.11.2020). Zur Begründung haben die Vorinstanzen ausgeführt, der Kläger sei als ehemaliger Grenzgänger so zu stellen, als habe schon seine Auslandsbeschäftigung [X.] Recht unterlegen. Danach sei das erzielte Arbeitsentgelt bei der Bestimmung des [X.] nur bis zur [X.] Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Dass es in [X.] keine vergleichbare Regelung gebe, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. In der Rechtsprechung des [X.] sei geklärt, dass sich die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit eines Grenzgängers nach dem Recht seines Wohnsitzstaats (und nicht des Beschäftigungsstaats) richteten.

5

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts der VO ([X.]) [X.] des [X.] und des Rates vom [X.] zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit. Danach habe die Beklagte das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das der Kläger als Grenzgänger im Beschäftigungsstaat erhalten hat. Dies schließe eine nur anteilige Einbeziehung in die Leistungsbemessung aus. Eine solche Obergrenze sei geeignet, Arbeitnehmer von einer Tätigkeit als Grenzgänger abzuhalten und schränke damit die Freizügigkeit ein. Die Ansicht der Vorinstanzen benachteilige den Kläger gegenüber anderen Arbeitnehmern im Beschäftigungsstaat durch die Begrenzung seiner Anwartschaft und gegenüber anderen Arbeitnehmern im Wohnsitzstaat durch die fehlende Begrenzung seiner Beitragspflicht.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landesozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 26. November 2020 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 15. Januar 2020 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 24. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2015 und der Bescheide vom 1. März 2016 zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 8. August 2015 bis 16. Mai 2016 höheres Arbeitslosengeld ohne Begrenzung des [X.] auf die Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem [X.] folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts nach Art 267 AEUV vorzulegen:
"Ist Art 62 Abs 3 VO ([X.]) 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des [X.] bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers, auf den Art 65 Abs 5 Buchst a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten, in voller Höhe zu berücksichtigen hat, obwohl nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitslosenunterstützung dieses Entgelt nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze berücksichtigt werden kann?".

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der [X.] vom 24.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2015 (§ 95 [X.]G). Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass auch die Bescheide der [X.] vom 1.3.2016, mit denen die Anspruchsdauer verlängert worden ist, zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind (§ 96 Abs 1 [X.]G). Die Beteiligten haben den streitbefangenen Zeitraum im Revisionsverfahren einvernehmlich auf die [X.] bis [X.] beschränkt und im Übrigen einen Teilvergleich unter Berücksichtigung des dem Kläger insoweit zustehenden erhöhten Leistungssatzes abgeschlossen. Sein Begehren auf Gewährung von höherem [X.] verfolgt der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G). Wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.] vom 17.9.2020 - [X.] [X.] 1/20 R - [X.] 4-6065 Art 62 [X.] Rd[X.]1), setzt deren Zulässigkeit auch im sog [X.] keine exakte Bezifferung der begehrten Leistungen voraus.

Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von [X.] auf der Grundlage eines nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze beschränkten [X.] zu. Vielmehr erweist sich die Bemessung in den angefochtenen Bescheiden der [X.], mit denen dem Kläger [X.] nach einem [X.] in Höhe von 197,53 Euro täglich bewilligt wird, als rechtmäßig.

Der Kläger hat dem Grunde nach gegen die Beklagte einen Anspruch auf [X.] für den streitbefangenen Zeitraum. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, das auch bei einer Klage auf höhere Leistungen stets zu prüfen ist (stRspr; zuletzt B[X.] vom 17.9.2020 - [X.] [X.] 1/20 R - [X.] 4-6065 Art 62 [X.] Rd[X.]4 mwN), ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) zu bejahen. Der Kläger hat sich mit Wirkung zum [X.] persönlich arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs 1 [X.] [X.]B III iVm § 141 [X.]B III) und war in der Folgezeit bis zum [X.] arbeitslos (§ 137 Abs 1 [X.] [X.]B III, § 138 Abs 1 [X.]B III) oder allein wegen einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht verfügbar (§ 144 Abs 1 [X.]B III). Unter Berücksichtigung der nach [X.] Rechtsvorschriften vom 1.1.2014 bis 31.7.2015 zurückgelegten Beitragszeiten hatte er auch die Anwartschaftszeit erfüllt, weil er innerhalb der Rahmenfrist von damals zwei Jahren beginnend mit dem [X.] aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.], dh im Zeitraum vom [X.] bis 31.7.2015, mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (vgl § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 [X.]B III in der vom 1.4.2012 bis 31.12.2019 gültigen Fassung des [X.] ).

Diese Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind für den auf nationalem Recht beruhenden Anspruch des [X.] gegen die Beklagte nach Art 61 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] maßgebend, weil der Kläger während seiner Tätigkeit in der [X.] als Grenzgänger anzusehen war (vgl schon B[X.] vom 23.10.2018 - [X.] [X.] 20/17 R - [X.] 4-6065 Art 61 [X.] Rd[X.]4). Als Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (Art 1 Buchst f [X.] <[X.]> [X.]). Nach den Feststellungen des [X.] spricht viel dafür, dass dies auf den Kläger während seiner Beschäftigung in der [X.] zutraf. Zumindest war der Kläger in dieser Zeit aber als sog unechter Grenzgänger anzusehen. Davon spricht man, wenn die Beziehung zum [X.] stärker gelockert ist, weil der Erwerbstätige seltener als einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt. Der [X.] teilt die Auffassung des [X.], dass die Abgrenzung im vorliegenden Fall unentschieden bleiben kann. Er hat bereits entschieden, dass der [X.] vom Beschäftigungs- zum [X.] in dieser Konstellation nur eintritt, wenn der unechte Grenzgänger nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in seinen [X.] zurückkehrt, um dort Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 21/16 R - B[X.]E 125, 38, 42 = [X.] 4-6065 Art 65 [X.] Rd[X.]8; siehe ferner [X.], [X.] 2017, 375, 379). Dieses aus Art 65 Abs 2 Satz 3 [X.] ([X.]) [X.] folgende Wahlrecht hat der Kläger ausgeübt, indem er sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und [X.] beantragt hat. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger stets mindestens einmal wöchentlich nach [X.] zurückgekehrt ist oder seltener, ist die Beklagte daher der für ihn zuständige Träger (Art 65 Abs 2, 5 [X.] <[X.]> [X.]) und richtet sich sein Anspruch nach [X.] Recht (Art 11 Abs 3 Buchst c [X.] <[X.]> [X.]). Schließlich gilt auch die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgebliche Berücksichtigung der im Beschäftigungsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach Art 61 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] sowohl für echte als auch für unechte Grenzgänger (statt aller [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 61 [X.] <[X.]> [X.] Rd[X.], 27; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III, Art 61 [X.] <[X.]> [X.] Rd[X.] 54, Stand Oktober 2020).

Die Regelungen der [X.] ([X.]) [X.] sind auf den Kläger anwendbar, obwohl die [X.]erische Eidgenossenschaft kein Mitgliedstaat der [X.] ist. Dies ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ([X.], [X.] S 6, im Folgenden [X.]), das am [X.] in [X.] unterzeichnet und durch [X.] ([X.] 810) ratifiziert wurde. Es ist insoweit am [X.] in [X.] getreten ([X.] 2002, 1692). Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art 8 [X.] auf den [X.] dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss [X.]/2012 des im Rahmen des [X.] eingesetzten [X.] vom [X.] ([X.], [X.] S 51) und damit die Anwendbarkeit der [X.] ([X.]) [X.] (vgl [X.] vom 21.3.2018 - [X.] 551/16 juris Rd[X.]8; [X.] vom [X.] [X.], 371 ff, juris Rd[X.]3).

Was die zwischen den Beteiligten streitige Höhe des klägerischen Arbeitslosengeldanspruchs angeht, enthält das nach dem oben Gesagten anwendbare nationale Recht folgende Vorgaben: Anspruch auf [X.] besteht nach § 149 [X.]B III in Höhe von 67 bzw 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat ([X.]). Gemäß § 150 Abs 1 Satz 1 [X.]B III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten [X.] vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs 1 Satz 2 [X.]B III). [X.] ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs 1 Satz 1 [X.]B III). Leistungsentgelt ist das nach Maßgabe von § 153 [X.]B III um pauschalierte Abzüge verminderte [X.].

Indem die Regelung des § 151 Abs 1 Satz 1 [X.]B III nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in das für die Berechnung der [X.] des [X.] maßgebende [X.] einbezieht, bewirkt sie eine höhenmäßige Begrenzung der Versicherungsleistung. Diese korrespondiert mit dem Beitragsrecht und knüpft an § 341 Abs 1 [X.]B III an, wonach die Beiträge nach einem bestimmten Prozentsatz (Beitragssatz) von der [X.] erhoben werden. [X.] sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 341 Abs 3 Satz 1 [X.]B III). Gemäß § 341 Abs 4 [X.]B III ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung anzuwenden. Deren nach § 159 [X.]B VI festzusetzender Wert betrug im Jahr 2014 71 400 Euro, also 5950 Euro monatlich, und im [X.], also 6050 Euro monatlich (siehe Anlage 2 zum [X.]B VI). Zutreffend hat die Beklagte nicht die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet herangezogen, weil der Beschäftigungsort des [X.] nicht im Beitrittsgebiet lag (vgl § 408 [X.]B III). Die genannten Beträge übersteigendes Arbeitsentgelt zählt nach der ausdrücklichen und eindeutigen Anordnung des § 151 Abs 1 Satz 1 [X.]B III nicht zum [X.]. Das vom Kläger im Bemessungszeitraum vom [X.] bis 31.7.2015 erzielte [X.] wird dadurch auf 72 100 Euro gedeckelt. Daraus ergibt sich rechnerisch (für jeden der 365 Tage des [X.]) ein [X.] in Höhe von 197,53 Euro.

Die Begrenzung der [X.] findet - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - auch im Fall des [X.] Anwendung, obwohl dieser während seiner Tätigkeit in der [X.] Sozialversicherungsbeiträge auf sein volles Entgelt gezahlt hat. Dies ergibt sich aus der grundlegenden Vorgabe des Koordinierungsrechts, wonach die von ihm erfassten Personen stets nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen (Art 11 Abs 1 [X.] <[X.]> [X.]). Während seiner Auslandstätigkeit hatte der Kläger daher die nach dem in der [X.] geltenden Beitragsrecht bestehenden Pflichten zu erfüllen, weil eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (Art 11 Abs 3 Buchst a [X.] <[X.]> [X.]). Seit seiner Rückkehr nach [X.] und dem Bezug von [X.] von der [X.] unterliegt der Kläger demgegenüber - wie oben bereits ausgeführt - dem [X.] Recht (Art 11 Abs 3 Buchst c [X.] <[X.]> [X.]). Nichts anderes ergibt sich aus den speziellen Vorgaben zur Berechnung der Arbeitslosenunterstützung für ehemalige Grenzgänger. Dabei hat der zuständige Träger das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten (Art 62 Abs 3 [X.] <[X.]> [X.]). Im Fall des [X.] hat die Beklagte demnach das von diesem in der [X.] erzielte Arbeitsentgelt ihrer Bemessung zugrunde zu legen. Davon ausgehend erhält der Arbeitslose von dem Träger seines Wohnorts Leistungen nach den Rechtsvorschriften des [X.], als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (Art 65 Abs 5 Buchst a [X.] <[X.]> [X.]). Diese Fiktion führt zur Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs nach [X.] Recht in gleicher Weise wie wenn der Kläger das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum in [X.] erzielt hätte. Diese Gleichstellung mit einem reinen Inlandssachverhalt erhellt, warum - anders als der Kläger meint - gerade keine Besonderheit für die Bemessung (wie das Absehen von der Beschränkung des [X.]) gelten kann. Das Ziel des Koordinierungsrechts besteht genau darin, dem Grenzgänger auf der Grundlage seines zuletzt im Ausland erarbeiteten Verdienstes eine Arbeitslosenunterstützung zu verschaffen, die derjenigen entspricht, die ihm bei einer identisch vergüteten Inlandstätigkeit zugutegekommen wäre (siehe auch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art 4 [X.] <[X.]> [X.]). Diesem Regelungszweck wird die angefochtene Verwaltungsentscheidung der [X.] vollständig gerecht.

Aus dem nur eingeschränkt weiter geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.]erischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 ([X.] 1983, 579; Inkrafttreten am 1.1.1984 nach Bekanntmachung vom 30.11.1983 <[X.] 1983, 796>) kann kein für den Kläger günstigeres Ergebnis resultieren (vgl schon B[X.] vom 23.10.2018 - [X.] [X.] 20/17 R - [X.] 4-6065 Art 61 [X.] Rd[X.]2). [X.] über die [X.] Sicherheit zwischen der [X.] und den Mitgliedstaaten der [X.] werden insoweit ausgesetzt, als derselbe Sachbereich (hier Leistungen bei Arbeitslosigkeit) geregelt wird (Art 20 [X.]). Der Arbeitslosengeldanspruch des [X.] ist auch nicht vor Geltung der Regelungen zur [X.] Sozialrechtskoordinierung in der [X.] entstanden.

An dieser Sachentscheidung ist der [X.] nicht durch die Vorlagepflicht letztinstanzlicher nationaler Fachgerichte aus Art 267 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) gehindert (siehe zu deren Voraussetzungen mit Blick auf [X.] nur [X.] vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - [X.]E 135, 155, 231; [X.] vom 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19 - NJW 2021, 1005 ff). Danach entscheidet der Gerichtshof der [X.] im Wege der Vorabentscheidung ua über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.]; wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Allerdings hat der [X.] die Vorlagepflicht erst jüngst gestärkt, indem er die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen präzisiert hat ([X.] vom 6.10.2021 - [X.] 561/19 - <[X.]onsorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA>, NJW 2021, 3303 ff mAnm Hilpold NJW 2021, 3290 ff = NVwZ 2021, 1766 ff [X.]; dazu auch [X.]. Jaeger, [X.] 2022, 18 ff).

Ein solcher Ausnahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Verfahren aber gegeben. Unter Berücksichtigung der vorhandenen [X.]-Rechtsprechung zu den [X.]en hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für ehemalige Grenzgänger in der [X.] ([X.]) [X.] und deren Vorläuferregelungen in der [X.] ([X.]) [X.]408/71 lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage eindeutig beantworten ("acte clair"). Die Auslegung der Art 62 Abs 3 und Art 65 Abs 5 Buchst a [X.] ([X.]) [X.] ist hier derart offenkundig, dass es dazu keiner Vorabentscheidung durch den [X.] bedarf. Dafür genügt die bloße Möglichkeit eines anderen Verständnisses des [X.]srechts nicht ([X.] vom 6.10.2021 - [X.] 561/19 - <[X.]onsorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA>, NJW 2021, 3303 Rd[X.] 48). Der [X.] ist davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den [X.] die gleiche Gewissheit bestünde (siehe zu dieser Voraussetzung [X.] vom 6.10.2021 - [X.] 561/19 - <[X.]onsorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA>, NJW 2021, 3303 Rd[X.] 40 f).

Vernünftige Zweifel an dem schon von der [X.] und den Vorinstanzen gefundenen Ergebnis ergeben sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten den [X.] auf divergierende Auslegungsmöglichkeiten der verschiedenen Sprachfassungen oder auf voneinander abweichende Entscheidungen von Gerichten desselben oder verschiedener Mitgliedstaaten hingewiesen hätten (zu diesen Möglichkeiten [X.] vom 6.10.2021 - [X.] 561/19 - <[X.]onsorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA>, NJW 2021, 3303 Rd[X.] 44, 49). Solche sind auch für den [X.] nicht erkennbar. Soweit ersichtlich werden die Regelungen der Art 62 Abs 3 und Art 65 Abs 5 Buchst a [X.] ([X.]) [X.] vielmehr einhellig dahingehend ausgelegt, dass sich die Bemessung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit vollständig nach der Rechtslage im [X.] des [X.] richtet, auch wenn diese eine Begrenzung der Leistungshöhe beinhaltet, die im Beschäftigungsstaat nicht existiert (so zur [X.] Beitragsbemessungsgrenze ausdrücklich [X.] Baden-Württemberg vom 23.7.2014 - L 3 [X.] 3727/14; [X.] Baden-Württemberg vom 30.6.2017 - L 8 [X.] 242/16 - juris Rd[X.] 31; [X.] Baden-Württemberg vom 29.7.2020 - L 3 [X.] 109/20, info also 2021, 25, 26 f; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 65 [X.] <[X.]> [X.] Rd[X.] 37.1; dem Berufungsurteil insoweit zustimmend auch [X.], info also 2021, 207, 210; BeckOK [X.]/Ulmer, 64. Edition, [X.], [X.]B III § 341 Rd[X.]).

Maßgebend für den [X.] ist insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] und [X.] ([X.] vom 1.10.1992 - [X.] 201/91 - [X.] 3-6050 Art 68 [X.]). Seinerzeit hat der [X.] Art 71 Abs 1 Buchst a Ziffer ii [X.] ([X.]) [X.]408/71, wonach Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten, so ausgelegt, dass damit eindeutig die Anwendung allein der Vorschriften des [X.]s vorgeschrieben und damit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats, einschließlich etwaiger Begrenzungsbestimmungen, ausgeschlossen seien. Dieses Verständnis diene dem Regelungsziel, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger denjenigen für Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung im [X.] ausgeübt haben, anzugleichen. Eine solche Angleichung werde jedoch in Frage gestellt, wenn die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger einer Obergrenze unterlägen, die sich aus der nicht auf alle Arbeitnehmer im [X.] anwendbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats ergäbe. Dem diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtszustand entspricht die Regelung des Art 65 Abs 5 Buchst a Satz 1 [X.] ([X.]) [X.], so dass heute nicht anders zu entscheiden ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich der [X.] damals nicht explizit mit einer im Recht des [X.]s vorgesehenen Obergrenze befasst hat, weil eine solche in dem entschiedenen Fall nicht existierte. Seinen Ausführungen lassen sich aber keine Argumente gegen die Anwendung einer solchen Grenze entnehmen, wenn diese auf einer für alle Arbeitnehmer im [X.] geltenden Regelung beruht. Denn auf diese Weise wird die mit der [X.] angestrebte Gleichbehandlung eines ehemaligen [X.] mit Arbeitslosen, die zuletzt im [X.] beschäftigt waren, erreicht. Vor allem aber würde - wie die Revisionserwiderung zutreffend herausstellt - die Rechtsauffassung des [X.] zu der Konsequenz führen, dass die Arbeitslosenunterstützung weder einer im Beschäftigungsstaat noch einer im Wohnsitzstaat geltenden Obergrenze unterworfen werden dürfte. Dieses Ergebnis wäre vor allem in Fällen problematisch, in denen die Rechtssysteme beider betroffener Mitgliedstaaten derartige Grenzwerte vorsehen und deshalb nur Grenzgänger - anders als alle anderen Arbeitslosen - von einer Sozialleistung in nicht auf diese Weise begrenzter Höhe profitieren würden.

Die Bestimmung des Art 62 Abs 3 [X.] ([X.]) [X.], auf die sich die Revision stützt, geht auf die Entscheidung des [X.] in der Rechtssache Fellinger ([X.] vom 28.2.1980 - [X.] 67/79 - [X.] 6050 Art 68 [X.]) zurück. In diesem Urteil hat es der Gerichtshof als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und Einschränkung der Freizügigkeit angesehen, wenn ein Grenzgänger "niemals in den Genuß von Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelangen könnte, die auf der Grundlage des von ihm während seiner letzten Beschäftigung tatsächlich erzielten Entgelts berechnet sind" und ist daher einer fiktiven Bemessung des [X.] entgegengetreten. Dies entspreche der "Forderung, den Arbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit Leistungen zu sichern, die in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts stehen, das sie zu dem Zeitpunkt erhielten, zu dem sie arbeitslos wurden". Diesem Hintergrund entspricht eine Auslegung des Art 62 Abs 3 [X.] ([X.]) [X.] am besten, nach der einem Grenzgänger auf der Grundlage seines im Beschäftigungsstaats erzielten Entgelts eine Arbeitslosenunterstützung in derselben Höhe zuerkannt wird wie einem Arbeitnehmer, der im [X.] ebenso hohe Einkünfte erzielt hat.

Schließlich ist zu bedenken, dass das [X.] Koordinierungsrecht die - tatsächlich im Hinblick auf die [X.] und -dauer durchaus unterschiedlichen - Systeme der Mitgliedstaaten zur Arbeitslosenunterstützung grundsätzlich als gleichwertig ansieht. Wie der [X.] bereits entschieden hat, rechtfertigt ein im Einzelfall auftretender finanzieller Nachteil keine Abweichung von der durch die [X.] vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung. Auch die Bestimmungen des [X.] über die Freizügigkeit (insbesondere Art 45 [X.]) können danach einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der [X.]n Sicherheit neutral ist. Ein solcher Umzug könne nämlich aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein. Unterschiedliche Leistungen im Beschäftigungsstaat und im Wohnsitzstaat könnten nicht als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden, da sie Folge der fehlenden Harmonisierung des einschlägigen [X.]srechts seien ([X.] vom 11.4.2013 - [X.] 443/11 - [X.] 4-6065 Art 65 [X.] = [X.] 2013, 366 ff [X.]). Dem hat sich der [X.] bereits an anderer Stelle angeschlossen (B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 21/16 R - B[X.]E 125, 38 ff = [X.] 4-6065 Art 65 [X.], Rd[X.]0); daran hält er fest. Die Ausgestaltung von Dauer und Höhe der Arbeitslosenunterstützung obliegt danach den Mitgliedstaaten, denen durch das lediglich koordinierende [X.] Sozialrecht (vgl Art 48 [X.]) insoweit keine Beschränkungen auferlegt sind (dazu etwa [X.], [X.] 2019, 371 f; [X.] in: Eicher/[X.], [X.]B III, Vor Art 61 ff [X.] <[X.]> [X.] Rd[X.]1 f, Stand April 2017).

Dieses Ergebnis verletzt den Kläger auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch aus Art 3 Abs 1 GG. Denn die dargestellten Regelungen über die Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger knüpfen in sachlich gerechtfertigter Weise an den jeweiligen Wohn- bzw Beschäftigungsort an. So findet die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung bei der Beitragshöhe ihren Rechtfertigungsgrund in seinem damaligen Beschäftigungsort in der [X.] und der damit verbundenen Anwendbarkeit der dortigen Rechtsvorschriften zur Beitragserhebung. Die vermeintliche Ungleichbehandlung bei der Leistungshöhe ist schon deshalb nicht an Art 3 Abs 1 GG zu messen, weil dem Kläger wegen seines Wohnsitzes in [X.] ein Arbeitslosengeldanspruch gegen die Beklagte nach [X.] Recht zusteht. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, Grundrechtsträger ebenso zu behandeln, wie sie von [X.]er Hoheitsträgern behandelt würden. Der allgemeine Gleichheitssatz erfasst nur Ungleichbehandlungen, die aus Handlungen ein- und desselben Hoheitsträgers resultieren (B[X.] vom 24.6.2020 - B 4 AS 26/20 B - juris Rd[X.] 7 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G und berücksichtigt das anteilige Obsiegen des [X.] im Rahmen des [X.].

                [X.]

Meta

B 11 AL 4/21 R

29.03.2022

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2020, Az: S 62 AL 4518/15, Urteil

§ 149 SGB 3, § 151 Abs 1 S 1 SGB 3, § 341 Abs 1 SGB 3, § 341 Abs 3 S 1 SGB 3, § 341 Abs 4 SGB 3, § 159 SGB 6, Art 11 Abs 1 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst a EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst c EGV 883/2004, Art 62 Abs 3 EGV 883/2004, Art 65 Abs 5 Buchst a EGV 883/2004, Art 4 EGV 883/2004, Art 267 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. B 11 AL 4/21 R (REWIS RS 2022, 3370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3370

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1 BvR 2853/19

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