Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2018, Az. B 11 AL 20/17 R

11. Senat | REWIS RS 2018, 2581

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - echter Grenzgänger - Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld aus der Schweiz - Bindungswirkung der PD-U1-Bescheinigung - kein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 4 EGV 883/2004 - keine analoge Anwendung der erweiterten Rahmenfrist des § 143 Abs 3 SGB 3)


Leitsatz

Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld nach schweizerischem Recht führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld oder zur Erweiterung der Rahmenfrist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf [X.] vom 1.5. bis 20.10.2013.

2

Der 1958 geborene Kläger [X.] Staatsangehörigkeit arbeitete seit 2007 als Montagearbeiter für verschiedene [X.]arbeitsfirmen in der [X.]. Währenddessen kehrte er regelmäßig am Freitag an seinen Wohnsitz in [X.] zurück und fuhr sonntags wieder in die [X.], wo er in einem Hotel wohnte. Aufgrund eines mit der [X.] (nachfolgend: Arbeitgeber) geschlossenen Vertrags nach dem [X.] Arbeitsvermittlungsgesetz ([X.]) war er ab 7.11.2011 als Fenstermonteur mit einer vorgesehenen Dauer von maximal drei Monaten eingesetzt. [X.]ach dem Rahmenvertrag für temporäre Mitarbeiter des Arbeitgebers waren die Beschäftigten während des Einsatzes bei der [X.] Unfallversicherung ([X.]) gegen [X.] versichert. "[X.]ichtbetriebsunfälle" sind nach den Bestimmungen der [X.] einbezogen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden umfasst. Während seines Einsatzes ab 7.11.2011 erlitt der Kläger am 12.12.2011 auf einer Baustelle der Einsatzfirma bei einem Arbeitsunfall eine Knieverletzung und beendete die Tätigkeit. Aufgrund dessen sowie eines weiteren Unfalls im März 2012 ohne Bezug zu beruflichen Tätigkeiten zahlte die [X.] vom 15.12.2011 bis 30.4.2013 [X.].

3

Am 15.4.2013 meldete sich der Kläger bei der [X.] arbeitsuchend und mit Wirkung zum [X.] arbeitslos. Bei der [X.] gingen [X.] (Portable Documents) U1-Bescheinigungen verschiedener [X.] Arbeitslosenkassen über Beschäftigungs- und Versicherungszeiten des [X.] in der [X.] ein. In einer [X.] U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 über die letzte Beschäftigung bestätigte die [X.] Arbeitslosenkasse (Zahlstelle P) eine versicherte Beschäftigung vom 29.12.2011 bis 31.10.2012 ("Verdienst: [X.] bis auf weiteres; Grund für die Beendigung - keine Angabe").

4

Die Beklagte bewilligte [X.] ab [X.] mit einer Anspruchsdauer von 480 Kalendertagen in Höhe von [X.] täglich. Sie wies darauf hin, dass die Dauer des Anspruchs vorläufig festgesetzt und der Kläger noch einen endgültigen Bescheid erhalten werde (Bescheid vom [X.]). Danach ging bei der [X.] eine weitere [X.] U1-Bescheinigung vom [X.] ein, in der nunmehr eine letzte versicherte Beschäftigung in der [X.] vom 7.11.2011 bis 20.12.2011 ("[X.]: Auslaufen des Vertrags") sowie der Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom 1.10.2011 bis 6.11.2011 ausgewiesen waren. Die bereits übersandte [X.] U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 zu einer versicherten Beschäftigung vom 29.12.2011 bis 31.10.2012 war mit der Bezeichnung "ungültig" versehen.

5

Die Beklagte hob die Bewilligung von [X.] mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit mit Wirkung ab 4.11.2013 auf. Die mit [X.] U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 festgestellten Beschäftigungszeiten seien nach Mitteilung der [X.] Arbeitslosenkasse ungültig, weil in dieser [X.] lediglich Leistungen des [X.] Unfallversicherungsträgers an den Kläger ausgezahlt worden seien (Bescheid vom 31.10.2013). Seine Widersprüche gegen die Bescheide vom [X.] und 31.10.2013 wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.3.2014).

6

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Hinweis auf eine Vorläufigkeit des [X.] vom [X.] mit Bescheid vom [X.] und dem Hinweis "ersetzt die Bescheide vom [X.] und 20.3.2014" die Bewilligung von [X.] abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid vom [X.] hat sie die Erstattung des in dem [X.]raum vom 1.5. bis 20.10.2013 gezahlten [X.] in Höhe von [X.] gefordert. Das [X.] hat die Bescheide vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger [X.] für die [X.] vom 1.5. bis 21.10.2013 in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 11.2.2015). Zwar könne die Anwartschaftszeit für [X.] nicht durch den Bezug von [X.] vom [X.] Unfallversicherungsträger vom 15.12.2011 bis 30.4.2013 erfüllt werden. Die Rahmenfrist sei aber in entsprechender Anwendung des § 143 Abs 3 [X.]B III zu erweitern. Unter Berücksichtigung der bestätigten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten sei die Anwartschaftszeit dann erfüllt.

7

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2017). Dem Bescheid vom [X.] könne mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass die Bewilligung hinsichtlich der Dauer des Anspruchs nur vorläufig erfolgt sei. Die Voraussetzungen hierfür hätten angesichts der noch ausstehenden [X.] U1-Dokumente und der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Fragestellungen auch vorgelegen. In ihrem endgültigen Ablehnungsbescheid vom [X.], der allein Streitgegenstand sei, habe die Beklagte die Bewilligung von [X.] wegen [X.]ichterfüllung der Anwartschaftszeit ab [X.] zu Recht abgelehnt. Weitere Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach schweizerischem Recht seien nicht anzuerkennen. Dies gelte insbesondere für das von der [X.] vom 15.12.2011 bis 30.4.2013 gezahlte [X.]. Eine Gleichstellung des [X.]es mit dem Verletzten- bzw Krankengeld nach [X.] Recht sei in der [X.] ([X.]) 883/2004 nicht vorgesehen. Eine Erweiterung der Rahmenfrist in analoger Anwendung des § 143 Abs 3 [X.]B III scheide aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 142, 143 [X.]B III sowie des Art 3 Abs 1 GG. Es müsse eine Gleichstellung des Bezugs von [X.] nach schweizerischem Recht mit dem Bezug von Verletzten- und Krankengeld nach [X.] Recht erfolgen. Eine Vergleichbarkeit scheitere nicht daran, dass auch [X.]ichtarbeitsunfälle entschädigt würden.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. August 2017 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus, die [X.]en des [X.] [X.]es seien nicht in der [X.] U1- Bescheinigung erfasst worden. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des [X.] Voraussetzung für deren Anerkennung. Auch sei bei der Zusammenrechnung von [X.]en nach Art 61 [X.] ([X.]) 883/2004 das Gleichstellungsgebot der [X.] ([X.]) 883/2004 nicht anwendbar, weil diese Regelung lex specialis sei. Eine Erweiterung der Rahmenfrist in analoger Anwendung des § 143 Abs 3 [X.]B III könne nicht erfolgen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Kläger in dem streitigen [X.]raum vom 1.5. bis 20.10.2013, dem Tag vor Beginn einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, keinen Anspruch auf [X.] hat. Auch unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in [X.] hat er die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Hieraus folgt auch die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung.

1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom [X.] sowie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch der [X.] vom [X.]. Beide [X.] stehen in einem untrennbaren [X.]. Dies folgt aus § 328 Abs 3 Satz 2 [X.]. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Eine ggf erforderliche Rückabwicklung der Leistungsbewilligung ist daher die mit einer zunächst vorläufigen Bewilligung und dann endgültigen Festsetzung zwingend verbundene Rechtsfolge. [X.] der Regelung in zwei gesonderten [X.]n hat die Beklagte eine einheitliche und endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob der Kläger in dem streitigen [X.]raum vom 1.5. bis 20.10.2013 nach zunächst nur vorläufiger Bewilligung (vgl hierzu b) einen endgültigen Anspruch auf [X.] hatte bzw bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (vgl BSG vom 15.8.2002 - [X.] [X.] 24/01 R - [X.] 3-4100 § 147 [X.] 1 S 4).

b) Der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Änderungsbescheids vom 31.10.2013 (§ 86 SGG) und des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2014 ist dagegen nicht (mehr) Streitgegenstand. Diese [X.] haben sich mit Erlass der streitbefangenen [X.] vom [X.] erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 12; BSG vom [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.] 14).

Aus dem Bescheid vom [X.] in Gestalt des Änderungsbescheids vom 31.10.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2014 folgt keine von der materiell-rechtlichen Lage abweichende Bindungswirkung bestandskräftiger [X.], etwa unter [X.]. Das [X.] hat die [X.] in nicht zu [X.] als vorläufige Bewilligung qualifiziert. Nach § 328 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] in der ab 1.4.2012 geltenden Normfassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.]) kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich eine längere [X.] erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben (§ 328 Abs 1 Satz 2 [X.]). Zwar hat die Beklagte dem Bescheid vom [X.] kein gesondertes Erläuterungsschreiben zu Umfang und Grund der Vorläufigkeit beigefügt. Das [X.] ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bescheid nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, wie sie ein verständiger Empfänger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen musste, entnommen werden konnte, dass die Bewilligung bezüglich der Dauer des Anspruchs nur vorläufig erfolgte (vgl zur Auslegung durch das Revisionsgericht bei rechtlicher Qualifizierung eines VA als vorläufige Leistungsbewilligung: [X.] B 4 [X.]/10 R - [X.], 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.] 18 f; [X.] in [X.], 1997, 39, 54 f). Bereits auf der ersten Seite des Bescheids vom [X.] hat die Beklagte auf die nur vorläufige Dauer des Anspruchs und auf der Folgeseite erneut auf insgesamt nur vorläufige Zahlungen nach § 328 [X.] sowie eine mögliche Erstattungsverpflichtung verwiesen. Der den Bescheid vom [X.] aufhebende Bescheid vom 31.10.2013 (vgl zur Einbeziehung von Aufhebungsbescheiden: [X.] [X.] [X.] 8/17 R - juris, Rd[X.] 10, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen) traf eine auf den [X.]raum ab 4.11.2013 bezogene Aufhebungsentscheidung. Den Charakter der nur vorläufigen Bewilligung veränderte er nicht.

2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht im Wege einer (kombinierten) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1 Alt 1 und 2 SGG). Durch den Bescheid vom [X.] hat die Beklagte den Antrag auf [X.] vom [X.] endgültig abgelehnt. Mit der Klage hiergegen und seinem Vorbringen, ihm stünden die mit Bescheid vom [X.] bewilligten Leistungen endgültig zu, beansprucht der Kläger eine Korrektur der Entscheidung der Beklagten vom [X.] über die ihm (abschließend) "zustehende Leistung" iS von § 328 Abs 2 iVm § 328 Abs 3 Satz 1 [X.].

Entsprechend richtet sich sein Klageziel neben der Aufhebung der Ablehnungs- und [X.]e vom [X.] darauf, die Beklagte zum Erlass eines [X.]s zu verpflichten, nach dessen Inhalt er [X.] in der vorläufig anerkannten Höhe endgültig erhält. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage stünde entgegen, dass der Kläger weitere Geldleistungen nicht beansprucht; bei einer reinen (isolierten) Anfechtungsklage würde der [X.] insgesamt entfallen, ohne dass seinem verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine zutreffende abschließende Entscheidung über sein ursprüngliches Leistungsbegehren durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen würde (vgl nur BSG vom [X.] - B 14 [X.]/16 R - juris, Rd[X.] 11).

3. a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch des [X.] auf [X.] allein unter Berücksichtigung der Vorschriften der [X.] ([X.]) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.]n Sicherheit ergeben konnte.

Ein Anspruch des [X.] auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit lässt sich nicht allein auf die Vorschriften des [X.] (idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom [X.] - [X.]) stützen. Nach § 137 Abs 1 [X.] setzt ein solcher Anspruch voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 [X.]) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] (§ 143 Abs 1 [X.]). Hier verläuft die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung des [X.] zum [X.] - vom 1.5.2011 bis 30.4.2013. Innerhalb dieses [X.]raums hat der Kläger jedoch die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis nach den §§ 24 ff [X.] nicht durch Beschäftigungen oder sonstige Tatbestände eines Versicherungspflichtverhältnisses im Inland erfüllt, weil er allein in [X.] beschäftigt war bzw dort das [X.] bezogen hat.

b) Auch nach den Regelungen der [X.] ([X.]) 883/2004, die vorliegend anwendbar sind (vgl hierzu aa), und unter Einbeziehung der [X.] Versicherungs- und Beschäftigungszeiten hat der Kläger die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf [X.] jedoch nicht erfüllt (vgl hierzu bb).

aa) Die Anwendbarkeit der [X.] ([X.]) 883/2004 auf den vorliegenden Sachverhalt folgt aus Art 8 iVm [X.] Abschn [X.] des Abkommens vom [X.] zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen [X.]-Schweiz). Das ursprünglich die [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 und die [X.] ([X.]) [X.] 574/72 betreffende Abkommen ist durch [X.] ([X.] 2001, 810) ratifiziert worden und am [X.] in [X.] getreten ([X.] 2002, 1692). Mit dem am [X.] erlassenen und am 1.4.2012 in [X.] getretenen Beschluss [X.] 1/2012 des im Rahmen des Abkommens [X.]-Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des [X.] dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der [X.]n Sicherheit (ABl L 103/51) wurde Abschn A des [X.] des Abkommens aktualisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die [X.] ([X.]) 883/2004 und die [X.] ([X.]) 987/2009.

Aus dem nur eingeschränkt weiter geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der [X.] und [X.]erischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 ([X.] 1983, 578; Inkrafttreten am 1.1.1984 nach Bekanntmachung vom 30.11.1983 <[X.] 1983, 796>) kann sich kein günstigeres Ergebnis ergeben. [X.] über die [X.] Sicherheit zwischen [X.] und den Mitgliedstaaten der [X.] werden insoweit ausgesetzt, als derselbe Sachbereich (hier Leistungen bei Arbeitslosigkeit) geregelt wird (Art 20 des Abkommens [X.]-Schweiz). Etwaige Ansprüche des [X.] auf [X.] können nicht vor Geltung der Regelungen zur [X.] Sozialrechtskoordinierung in [X.] entstanden sein (vgl zum sog "Günstigkeitsprinzip" [X.], NZS 2003, 175, 176; [X.] vom [X.] - [X.]/99 - [X.] 3-6050 Art 71 [X.] 14).

bb) Die Einbeziehung der [X.] Versicherungs- und Beschäftigungszeiten richtet sich nach Art 61 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004. Danach berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder [X.]en einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder [X.]en einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Die Beklagte ist zuständiger Träger iS des Art 61 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004, weil für den "echten" Grenzgänger im Wege einer besonderen Anknüpfungsregelung ([X.] vom 11.11.2004 - [X.]/02 - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 4, Rd[X.] 20) von der grundsätzlichen und alleinigen Zuständigkeit des [X.] unter Einbeziehung der Regelungen zur Sozialrechtskoordinierung ausgegangen wird (Art 65 Abs 2 und 5 Buchst a [X.] <[X.]> 883/2004; Art 11 Abs 3 Buchst c [X.] <[X.]> 883/2004). Als "Grenzgänger" bezeichnet Art 1 Buchst f [X.] ([X.]) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zurückkehrt. Der Kläger zählt zu dem Personenkreis, weil er im streitigen [X.]raum [X.] war und nach den bindenden Feststellungen des [X.] während seiner Beschäftigung in [X.] einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz in [X.] zurückgekehrt ist. [X.] und Beschäftigungsstaat zum [X.]punkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit fielen auseinander (s dazu [X.] - [X.] [X.] 42/02 R - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 2 Rd[X.] 10). Es besteht dann kein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im [X.] bzw im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, ohne dass dies gegen die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere Art 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]), verstößt (vgl [X.] vom 11.4.2013 - [X.]/11 - [X.] 2013, 366 ff; BSG vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 21/16 R - [X.] 4-6065 Art 65 [X.] 1 Rd[X.] 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

cc) Auch unter Berücksichtigung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach dem [X.] über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosen[X.]gesetz <[X.]>) vom [X.] (AS 1982, 2184) hat der Kläger die Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen jedoch nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) zu den von diversen [X.] [X.] übersandten [X.] und den dort (nur) nachgewiesenen berücksichtigungsfähigen [X.]en (innerhalb der Rahmenfrist) vom 1.5. bis 31.5.2011 (versicherte Beschäftigung), 6.6. bis 20.6.2011 (versicherte Beschäftigung), 14.6. bis [X.] (versicherte Beschäftigung), 8.8. bis 4.11.2011 (versicherte Beschäftigung), 1.10. bis 6.11.2011 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit), 7.11. bis [X.] (versicherte Beschäftigung). In der korrigierten [X.] U1-Bescheinigung vom [X.] hat die [X.] Arbeitslosenkasse über den [X.] hinaus keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten bestätigt. Die ursprüngliche [X.] U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 über eine versicherte Beschäftigung vom 29.11.2011 bis 31.10.2012 ist als ungültig gekennzeichnet. Insgesamt ergeben sich daher innerhalb der Rahmenfrist vom 1.5.2011 bis 30.4.2013 nur 224 Tage, die für die Anwartschaftszeit auf [X.] berücksichtigt werden können, nicht jedoch die erforderlichen 360 Kalendertage.

Die [X.] entfalten Bindungswirkung und können auch von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten nur im Wege des in der [X.] ([X.]) 883/2004 und der [X.] ([X.]) 987/2009 vorgesehenen Verfahrens korrigiert werden. Insofern bestimmt Art 5 Abs 1 [X.] ([X.]) 987/2009, dass die vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden (vgl zur Annahme einer Bindungswirkung der Bescheinigungen nach [X.]V 1408/71 und [X.]V 574/72: [X.] vom 11.11.2004 - [X.]/02 - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 4; BSG vom [X.] - [X.]a/7 [X.] 86/04 R - [X.] 2006, 473; zur Bindungswirkung von Dokumenten zum Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der [X.] <[X.]> 883/2004 und der [X.] <[X.]> 987/2009: [X.] vom 11.7.2018 - [X.]/15 , juris Rd[X.] 82; BSG vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 4/15 R - [X.] 4-4300 § 143 [X.] 2, Rd[X.] 19). Falls die Gültigkeit des Dokuments oder die Richtigkeit des bescheinigten Sachverhalts zweifelhaft ist, wird in Konkretisierung der Verpflichtung des Art 76 Abs 6 [X.] ([X.]) 883/2004 zur Zusammenarbeit in Art 5 Abs 2 bis 4 [X.] ([X.]) 987/2009 das Verfahren des Dialogs und der Vermittlung zwischen den betroffenen Trägern beschrieben. Dieses Verfahren ist von dem Träger des Mitgliedstaats einzuhalten, der Zweifel an der Gültigkeit dieser Dokumente oder der Richtigkeit des Sachverhalts hat, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt. Dieses Verfahren hat die Beklagte durchgeführt.

Unabhängig hiervon ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Bewertung der [X.]en des Bezugs des [X.] [X.]es. Der Erhalt von Sozial([X.])leistungen erfüllt von vornherein nicht den Begriff der Beschäftigungszeit iS von Art 61 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004 (vgl [X.] - [X.] [X.] 42/02 R - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 2, Rd[X.] 11 ff mwN). Ob [X.]en des Sozialleistungsbezugs - hier des [X.]es - als Versicherungszeiten iS des Art 61 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004 zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach denjenigen Rechtsvorschriften, nach denen diese [X.]en zurückgelegt wurden (vgl [X.] vom 15.3.1978 - [X.]/77 - [X.] 6050 Art 67 [X.] 2). Nach dem [X.] Arbeitslosen[X.]recht hat eine Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art 13 Abs 1 [X.]). Zwar werden auch diejenigen [X.]en als Versicherungszeiten berücksichtigt, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art 13 Abs 2 Buchst c [X.]). Insofern hat das [X.] jedoch für den [X.] bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass selbst unter Einbeziehung der maximalen Befristungsdauer des am 3.11.2011 für einen Beginn am 7.11.2011 geschlossenen [X.] das Arbeitsverhältnis spätestens am 6.2.2012 geendet hätte, sodass auch dann in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 1.5.2011 bis 30.4.2013 nur 272 Versicherungspflichttage, also nicht die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderlichen 360 Versicherungspflichttage, vorgelegen hätten.

c) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 folgt kein Anspruch des [X.] auf Berücksichtigung der Bezugszeiten des [X.] [X.]es als anwartschaftsbegründende [X.]en eines [X.] des § 142 [X.]. Nach Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist". Ein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 scheitert - unbesehen der vom [X.] verneinten Vergleichbarkeit des [X.]es mit dem Verletztengeld nach dem [X.] bzw dem Krankengeld nach dem [X.] (vgl zur grundsätzlichen Bindung des [X.] an die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung BSG vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - [X.], 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] 2 S 13) - jedenfalls daran, dass Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 durch die Art 61 bis 65 [X.] ([X.]) 883/2004 verdrängt wird. Bei anderer Sichtweise könnten aufgrund desselben Sachverhalts in mehreren Mitgliedstaaten unterschiedliche [X.]en entstehen. Dies stände jedoch im Widerspruch zu dem in Art 6 [X.] ([X.]) 883/2004 geregelten Grundsatz der Zusammenrechnung von [X.]en, die in jeweils einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden ([X.] vom 11.11.2004 - [X.]/02 - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 4, Rd[X.] 56 f; Otting in [X.]/Voelzke, jurisPK-SGB I Art 5 [X.] ([X.]) 883/2004, Rd[X.] 10, Stand 3/2018).

4. Eine Erfüllung der Anwartschaftszeit ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis einer entsprechenden (analogen) Anwendung des § 143 Abs 3 [X.]. Hiernach werden in die Rahmenfrist diejenigen [X.]en nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat (Satz 1). In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn (Satz 2). Bezogen auf Fallgruppen der hier vorliegenden Art fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege einer gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch die Erweiterung der bezeichneten Regelung zu schließen wäre. Ob eine planwidrige Regelungslücke innerhalb des [X.]s des Gesetzes im Sinne eines Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden, anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden [X.], den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung einschließlich verfassungsrechtlicher Wertungen (vgl nur BSG vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 26 [X.] 1, Rd[X.] 23 ff; [X.], [X.] im Gesetz, 2. Aufl 1983, [X.] ff, 39, 65).

Das [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entstehungsgeschichte des § 143 Abs 3 [X.] in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848) gegen dessen analoge Anwendung auf den hier vorliegenden Sachverhalt spricht. In der Absicht, den Versicherungsgedanken weiter zu stärken, hat der Gesetzgeber diejenigen [X.]en, die nach § 107 [X.] und in reduzierter Form nach § 124 Abs 3 [X.] in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung, noch anwartschaftsbegründend waren, weiter reduziert. Hiermit wollte er Tendenzen entgegenwirken, die Arbeitslosenversicherung durch weitere Sonderregelungen bei der Rahmenfristverlängerung zu belasten (vgl Söhngen in Eicher/[X.], [X.], § 143 Rd[X.], 33 ff, Stand April 2014). Allein die Nichtberücksichtigung von [X.]en des Bezugs von Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation innerhalb der Rahmenfrist blieb wegen der besonderen Verflechtung des Rechts der beruflichen Rehabilitation in allen Zweigen der Sozialversicherung erhalten (BT-Drucks 15/1515 [X.] zu [X.] 66). Dies muss mit der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben) verbunden sein, woran es hier fehlt. Schon deshalb liegt kein der Regelung des § 143 Abs 3 [X.] vergleichbarer Sachverhalt vor. Der [X.] muss daher nicht entscheiden, ob der Umstand, dass Art 61 Abs 1 [X.] ([X.]) 883/2004 die Berücksichtigung von die Rahmenfrist verlängernden Umständen gerade nicht vorsieht, der Anwendung einer günstigeren Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/99 - [X.] 3-6050 Art 71 [X.] 14, Rd[X.]3).

5. Da die Beklagte mit dem Bescheid vom [X.] zutreffend und abschließend über den Leistungsanspruch des [X.] iS von § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] entschieden hat, besteht auch eine hinreichende Grundlage für die festgesetzte Erstattungsforderung, deren Höhe nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 20/17 R

23.10.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

§ 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 143 Abs 1 SGB 3, § 143 Abs 3 SGB 3 vom 23.12.2003, Art 4 EGV 883/2004, Art 61 Abs 1 S 1 EGV 883/2004, Art 5 Abs 1 EGV 987/2009, EGFreizügAbk CHE, ArblVAbk CHE

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2018, Az. B 11 AL 20/17 R (REWIS RS 2018, 2581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2581

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