Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 21/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 887

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland - Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats


Leitsatz

1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht.

2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von [X.] im [X.]raum vom [X.] bis 4.8.2014.

2

Die 1974 geborene Klägerin war seit [X.] bei der [X.] in [X.] versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2012 verlegte sie ihren Wohnsitz von [X.] in die [X.] ([X.]), weil ihr Ehemann dort eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Sie beendete ihr Arbeitsverhältnis in [X.] durch Aufhebungsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin einvernehmlich zum 31.12.2013 gegen Zahlung einer Abfindung. Am 18.12.2013 meldete sich die Klägerin bei der Dienststelle der Beklagten in [X.] arbeitslos und beantragte [X.]. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in [X.] habe (Bescheid vom 16.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014). Die Arbeitslosenkasse des [X.] bewilligte der Klägerin auf ihre Arbeitslosmeldung bei den zuständigen [X.] Behörden eine "Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ([X.])" nach schweizerischem Recht ab 12.9.2014. Für die [X.] wurde eine [X.] abgelehnt, weil die Klägerin eine freiwillige Leistung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten habe (Bescheid vom 28.2.2014).

3

Das [X.] hat die auf Bewilligung von [X.] für die [X.] vom [X.] bis 4.8.2014 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2014). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf [X.], weil sie seit Juni 2012 ihren Wohnsitz und spätestens seit Mai 2013 auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] habe. Als Grenzgängerin iS des Art 65 Abs 2 Satz 1 [X.] ([X.]) [X.] iVm Art 65 Abs 5 Buchst a [X.] ([X.]) [X.] und Art 1 Buchst f [X.] ([X.]) [X.] habe sie einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nur nach den Rechtsvorschriften ihres [X.], somit nach [X.] Recht. Auf eine dem entgegenstehende Rechtsprechung des [X.] könne sie sich nicht berufen, weil mit dieser nur den Belangen der im grenznahen Ausland wohnenden Arbeitslosen habe entsprochen werden sollen, die gerade keine Rechte aus den Koordinierungsregelungen der [X.] ([X.]) [X.] herleiten könnten. Mit der Arbeitslosmeldung vor den zuständigen [X.] Behörden habe die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen nach [X.] Recht erfüllt, sodass sie ab diesem [X.]punkt dem [X.] System zur [X.] Sicherung bei Arbeitslosigkeit unterworfen gewesen sei. Auf die Frage, ob ihr Wohnsitz in der [X.] noch als grenznah zu verstehen sei und in welcher [X.] die Dienstelle der Beklagten in [X.] erreicht werden könne, komme es daher nicht mehr an.

4

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 30 [X.]B I. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem [X.]-Anspruch eines zuvor in [X.] beitragspflichtigen Grenzgängers sein Auslandswohnsitz jedenfalls bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegenstehe; dies gelte auch dann, wenn dieser als Unionsbürger nach Maßgabe der [X.] ([X.]) [X.] Leistungen des [X.] beanspruchen könne. Gegenüber Leistungsempfängern mit Wohnort in [X.] werde sie ansonsten benachteiligt, weil der Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten höher und umfassender sei als gegenüber der [X.] Arbeitslosenkasse. Trotz ihres Wohnsitzes in der [X.] habe sie bis Ende 2013 Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abführen müssen. Wenn das Territorialitätsprinzip bei der Beitragspflicht durchbrochen werde, müsse dies auch im Leistungsfall gelten.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. Dezember 2014 und des [X.] vom 30. September 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld nach [X.] Recht für die [X.] vom 1. Februar bis 4. August 2014 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2014, mit dem diese die Zahlung von [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis 4.8.2014 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit lässt sich nicht unmittelbar auf die Vorschriften des [X.]B III stützen. Nach § 137 Abs 1 [X.]B III (idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]) setzt ein solcher Anspruch voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Darüber hinaus beschränkt § 30 Abs 1 [X.]B I den Geltungsbereich des [X.]B auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich haben. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen des [X.] im streitigen Zeitraum nicht mehr.

Nach der auch für die Arbeitslosenversicherung verbindlichen Legaldefinition des § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I - abweichende Regelungen gelten für Ansprüche auf [X.] nicht (§ 37 [X.]B I) - hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl Urteil des [X.] - [X.] [X.] 5/12 R - [X.] 4-1200 § 30 [X.] Rd[X.]2; B[X.] vom 20.12.2012 - B 10 [X.] 16/11 R - [X.] 4-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auch die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Betreffende im streitigen Zeitraum (im Inland) über keinen Wohnsitz verfügt (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 2. Aufl 2012, § 30 Rd[X.]), ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des subjektiven Willens des Betreffenden zum Verbleib am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen (B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 60 ff = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]8; B[X.] vom 6.3.2013 - [X.] [X.] 5/12 R - [X.] 4-1200 § 30 [X.] Rd[X.]5).

Von diesen Maßstäben ausgehend hat das [X.] für den Senat bindend festgestellt (§ 163 [X.]G), dass die Klägerin bereits im Juni 2012 ihren Wohnsitz in [X.] aufgegeben und mit ihrem Ehemann einen neuen ([X.] in der [X.] begründet hat. Seitdem ist sie wöchentlich zu ihrem Arbeitsplatz nach [X.] gependelt und an jedem Wochenende zur Familienwohnung in die [X.] zurückgekehrt. Spätestens seit Mai 2013 und damit auch während des streitigen Zeitraums hatte sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] und nicht mehr im Geltungsbereich des [X.]B, weil sie sich in ihrer alten Wohnortgemeinde abgemeldet und ihre Unterkunft während der Woche im Raum [X.] über eine Mitwohnzentrale durch monatliche Anmietung eines Appartements organisiert hat. Nach den Feststellungen des [X.] wollte sie sich wegen der Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in der [X.] nur noch vorübergehend zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in [X.] aufhalten.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf [X.] ergibt sich auch nicht aus abweichenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts (§ 30 Abs 2 [X.]B I).

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf [X.] allein aus der [X.] ([X.]) [X.]83/2004 ergeben kann. Nach Art 8 iVm [X.] Abschn A [X.] des Abkommens vom [X.] zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]ischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen [X.]-[X.]) waren im Verhältnis zur [X.] zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit ab [X.] die [X.] ([X.]) [X.]408/71 und die [X.] ([X.]) [X.] 574/72 anzuwenden. Dieses Abkommen ist durch [X.] ([X.] 2001, 810) ratifiziert worden und insoweit am [X.] in [X.] getreten ([X.] 2002, 1692; vgl zum Abkommen auch B[X.] vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R - [X.] 4-2500 § 228 [X.]). Mit dem am [X.] erlassenen und am 1.4.2012 in [X.] getretenen Beschluss [X.]/2012 des im Rahmen des Abkommens [X.]-[X.] eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des [X.] dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit (ABl L 103/51) wurde Abschn A des [X.] des Abkommens aktualisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die [X.] ([X.]) [X.]83/2004 und [X.] ([X.]) [X.] 987/2009 (Verordnung <[X.]> [X.] 987/2009 des [X.] und des [X.] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung <[X.]> [X.]83/2004 über die Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit, ABl L 284/1 vom 30.10.2009, hier idF durch Verordnung [X.]372/2013 vom 19.12.2013, ABl L 346/27 vom 20.12.2013). Da sich der maßgebliche Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses zugetragen hat, unterliegt er aus zeitlichen Gründen allein der [X.] ([X.]) [X.]83/2004 und der [X.] ([X.]) [X.] 987/2009 (vgl Art 90 Abs 1 Buchst c [X.] <[X.]> [X.]83/2004 und Art 96 Abs 1 Buchst c [X.] <[X.]> [X.] 987/2009 jeweils iVm dem Beschluss [X.]/2012).

Aus den demnach anwendbaren Regelungen der [X.] ([X.]) [X.]83/2004 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf [X.] aus der [X.] Arbeitslosenversicherung. Zwar geht das Koordinierungsrecht hinsichtlich der Leistungszuständigkeit im Grundsatz vom Recht des Staates der letzten Beschäftigung aus (Art 61 Abs 2 [X.] <[X.]> [X.]83/2004; Art 11 Abs 3 Buchst a [X.] <[X.]> [X.]83/2004). Für den "echten" Grenzgänger bestimmt es aber die Zuständigkeit des [X.] (Art 65 Abs 2 und 5 Buchst a [X.] <[X.]> [X.]83/2004; Art 11 Abs 3 Buchst c [X.] <[X.]> [X.]83/2004). Nach Art 65 Abs 2 Satz 1 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des [X.] zur Verfügung stellen. [X.] zu dem hier erfassten Personenkreis bezeichnet Art 1 Buchst f [X.] ([X.]) [X.]83/2004 als "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zurückkehrt. Den Begriff des "Wohnorts", dem eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl [X.] vom 25.2.1999 - [X.]/97 - juris Rd[X.] 28 = [X.]E I 1999, 1075), definiert Art 1 Buchst j [X.] ([X.]) [X.]83/2004 als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt deren Interessen befindet (vgl [X.] vom 5.6.2014 - [X.]/13 - juris Rd[X.] 44 = [X.] 2014, 495 ff; B[X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.] 4-2700 § 136 [X.] 6, Rd[X.] 22; s auch Art 11 der [X.] <[X.]> [X.] 987/2009). Gemäß Art 65 Abs 5 Buchst a [X.] ([X.]) [X.]83/2004 erhält dieser in Art 65 Abs 2 Satz 1 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 bezeichnete Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des [X.], als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten.

Die Klägerin zählt zu dem Personenkreis der Grenzgänger iS von Art 1 Buchst f [X.] ([X.]) [X.]83/2004. Sie war im streitigen Zeitraum vollarbeitslos und hatte spätestens seit Mai 2013 ihren Wohnort in der [X.]. Damit fielen [X.] und Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit auseinander (s dazu B[X.] vom 3.7.2003 - B 7 [X.] 42/02 R - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 2 Rd[X.]0; [X.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 65 [X.] <[X.]> [X.]83/2004 Rd[X.]4; Vießmann, [X.] 2015, 149, 154 f). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ist die Klägerin während ihrer Beschäftigung auch zumindest einmal wöchentlich an ihren Familienwohnsitz in die [X.] zurückgekehrt (s bereits unter 2).

Liegen demnach die Voraussetzungen des Art 65 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 5 Buchst a Satz 1 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 vor, zieht dies einen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats bzw der anzuwendenden Rechtsvorschriften - zugunsten [X.] Rechts nach sich. Die Regelung bestimmt in der Funktion einer Zuständigkeitsabgrenzung für die Klägerin als Grenzgängerin den [X.] als alleinzuständigen Staat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit ([X.], [X.] 2017, 375, 379). Es besteht kein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im [X.] bzw im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung. Ein solches wird daher auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin eröffnet, dass sie durch die nach [X.] Recht erfolgten Ver- und Anrechnungen von [X.] ihres vormaligen Arbeitgebers sowie von Urlaubstagen erst ab September 2014 [X.] erhalte und gegenüber dem bundes[X.] System der passiven Arbeitsförderung - auch bezüglich eines selbst sicherzustellenden [X.] - benachteiligt werde. Insofern sind die materiellen Verschiedenheiten im Recht der [X.] Sicherheit der Mitgliedstaaten betroffen, die jedoch hinzunehmen sind, sofern nach den Bestimmungen des Art 65 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 die Rechtsvorschriften des [X.] zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Anwendung kommen ([X.] vom 11.4.2013 - [X.]/11 - juris Rd[X.] 46 = [X.] 2013, 366, 371). Dies ist hier der Fall. Insofern hat das [X.] mit Bezug auf die Bescheide der zuständigen [X.] Behörden festgestellt, dass mit der Meldung der Arbeitslosigkeit bei den zuständigen [X.] Behörden zum 1.1.2014 auch die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs der Klägerin auf [X.] erfüllt waren. Wegen der freiwilligen Leistungen ihres Arbeitgebers war sie - vergleichbar den [X.] Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf [X.] bei Entlassungsentschädigung - lediglich für einen begrenzten Zeitraum von der Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen. Gegen die beschränkende Entscheidung der [X.] Behörde konnte sie ggf den Rechtsweg beschreiten.

Aus Art 65 Abs 2 Satz 3 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 ergibt sich keine abweichende Bewertung, weil dessen Voraussetzungen in der Person der Klägerin nicht erfüllt sind. Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger ist (sog "unechter" Grenzgänger), muss sich entweder gemäß Art 65 Abs 2 Satz 1 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 der Arbeitsverwaltung seines [X.], wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs 2 Satz 3 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen. Kehrt der "unechte" Grenzgänger nicht in den [X.] zurück, ist gemäß Art 11 Abs 3 Buchst a [X.] ([X.]) [X.]83/2004 der [X.] (vorliegend [X.]) der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen - und damit auch Arbeitslosenunterstützung - nach Maßgabe der Art 61 ff [X.] ([X.]) [X.]83/2004 zu erbringen hat (s auch [X.] VwGH vom 2.6.2016 - Ra 2016/08/0047 - RIS Rd[X.]4). Die Klägerin ist aber keine "unechte" Grenzgängerin, weil sie nicht lediglich sporadisch in ihren [X.] zurückgekehrt ist, sondern - wie bereits dargelegt (s unter 2) - als Grenzgängerin iS von Art 1 Buchst f [X.] ([X.]) [X.]83/2004 regelmäßig wenigstens einmal wöchentlich (zur Abgrenzung s auch B[X.] vom 3.7.2003 - B 7 [X.] 42/02 R - [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 2 Rd[X.] 20; B[X.] vom 13.6.1985 - 7 [X.]/83 - juris Rd[X.]9). Zudem war sie bereits im [X.] in die [X.] iS von Art 65 Abs 2 Satz 1 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 zurückgekehrt (s bereits unter 2) und hätte damit auch als "unechte" Grenzgängerin nur [X.] nach [X.] Rechtsvorschriften beanspruchen können.

Der Senat hat keine Veranlassung, dem [X.] Fragen zur Auslegung des Art 65 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 und zu dessen Vereinbarkeit mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorzulegen (zu den Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gemäß Art 267 Abs 3 AEUV vgl nur [X.] vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - [X.]E 135, 155, 231). Der [X.] hat bereits in seinem Urteil vom 11.4.2013 ([X.]/11 - [X.] 2013, 366 ff) ausgeführt, dass die Bestimmungen des Art 65 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 nicht mehr im Licht eines Wahlrechts für Grenzgänger nach dem Urteil des [X.] vom [X.] ([X.]/85 - [X.] 6050 Art 71 [X.]) auszulegen sind. Danach war ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der zwar die Kriterien des Art 1 Buchst b [X.] ([X.]) [X.]408/71 (Grenzgänger) erfüllte, aber im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten hatte, dass er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hatte (sog "atypischer" Grenzgänger), als unter Art 71 Abs 1 Buchst b [X.] ([X.]) [X.]408/71 fallender "unechter" Grenzgänger anzusehen. Dies hatte zur Folge, dass er wahlweise Leistungen der Behörden des früheren Beschäftigungsstaats oder des [X.] in Anspruch nehmen konnte. Zwar wäre für die Klägerin eine solche besondere Bindung wahrscheinlich. Wie der [X.] aber mit Bezug auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Art 65 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 betont hat, wird nunmehr zwar dem Grenzgänger die Möglichkeit geboten, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des (ehemaligen) Beschäftigungsstaats zur Verfügung zu stellen. Nach dem ausdrücklichen Willen des [X.] soll er von dort aber keine Arbeitslosenunterstützung erhalten, sondern nur Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch nehmen können (vgl [X.] vom 11.4.2013 - [X.]/11 - juris Rd[X.] 31 = [X.] 2013, 366, 370).

Zur Vereinbarkeit des Art 65 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 mit den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere mit Art 45 AEUV, weist der [X.] in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran gehindert sei, im Einklang mit seinem nationalen Recht einen vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung habe, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohne, sofern - wie hier - nach den Bestimmungen des Art 65 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 die Rechtsvorschriften des [X.] zur Anwendung kommen ([X.] vom 11.4.2013 - [X.]/11 - juris Rd[X.] 46 = [X.] 2013, 366, 371). Verbindliches Unionsrecht und damit auch der Inhalt des hieraus abgeleiteten Abkommens [X.]-[X.] garantieren daher nicht, dass die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der [X.] Sicherheit neutral ist. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene gestaltet das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der [X.] Sicherheit erbracht werden, wobei die Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten müssen. Entsprechend betont der [X.], dass ein Umzug für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein könne (vgl [X.] vom 11.4.2013 - [X.]/11 - juris Rd[X.] 43 f = [X.] 2013, 366, 371; [X.] vom 12.7.2012 - [X.]/10 - juris Rd[X.] 49 ff, Rd[X.] 57 = [X.] 2012, 491 ff, zu Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit).

4. Der Senat hat sich von der Verfassungswidrigkeit eines Ausschlusses der Klägerin von einem [X.]-Anspruch nach [X.] Recht nicht überzeugen können. Daher hat er auch von der in anderen Konstellationen gesehenen Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs 1 [X.]B I keinen Gebrauch gemacht (vgl zur Prüfung einer verfassungskonformen Auslegung nur [X.] vom 12.2.1992 - 1 BvL 21/88 - [X.]E 85, 329, 333).

Soweit das [X.] mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des [X.] vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - [X.] 3-1200 § 30 [X.] 20) eine einschränkende Auslegung des § 30 Abs 1 [X.]B I für erforderlich gehalten hat, trug dies einer anderen Ausgangslage Rechnung. In dem entschiedenen Fall konnte eine grenznah zur Bundesrepublik [X.] wohnende Angehörige eines (vormals) [X.], die in der Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik [X.] pflichtversichert war, unter Hinweis auf ihren Wohnsitz keinerlei Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, obgleich im Übrigen alle Voraussetzungen nach den §§ 100 ff [X.] (jetzt: §§ 137 ff [X.]B III) erfüllt waren. Nur vor diesem Hintergrund hat das [X.] ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber nicht erlaubt sei, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und [X.] zu wechseln. Gleichzeitig hat es in dem Beschluss vom 30.12.1999 (aaO) - auch durch Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl [X.] vom 20.3.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 - [X.]E 51, 1 ff = [X.] 2200 § 1315 [X.] 5) - deutlich gemacht, dass es - jenseits des Ausmaßes einer vollständigen Leistungsversagung - Gründe für eine ungleiche Behandlung von Versicherten mit gleicher Beitragsleistung je nach inländischem oder ausländischem Wohnsitz geben könne. Die in dem Beschluss des [X.] vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - [X.] 3-1200 § 30 [X.] 20) vorgenommene teleologische Reduktion des § 30 [X.]B I ([X.], jurisPK-[X.]B I, 2. Aufl 2012, § 30 Rd[X.] 21) ist daher vor dem Hintergrund zu sehen, dass Unionsrecht im konkreten Fall keinen Ausgleich für eine Beitragsleistung zur [X.] Arbeitslosenversicherung schaffen konnte und allein die Regelung des § 30 [X.]B I den Ansprüchen der [X.] Klägerin nach [X.] Recht entgegenstand. Auch soweit der Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 25/08 R - B[X.]E 104, 280 = [X.] 4-1200 § 30 [X.] 5) mit Bezug auf den Beschluss des [X.] zu einer Bejahung des Anspruchs auf [X.] gekommen ist, bestand keine Möglichkeit der Realisierung einer Arbeitslosenunterstützung durch Unionsrecht.

Im Falle der Klägerin ist schon fraglich, ob sie aus der [X.] Arbeitslosenversicherung insgesamt geringere Leistungen als aus der [X.] Arbeitslosenversicherung beanspruchen konnte. Es liegt aber jedenfalls ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung der Klägerin und der weiterhin in [X.] lebenden Versicherten mit identischer Beitragsleistung zur [X.] Arbeitslosenversicherung darin, dass sie nicht in [X.] wohnt und gleichzeitig in den Schutzbereich der [X.] Sozialrechtskoordinierung mit den sich hieraus konkret ergebenden Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit einbezogen war (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, Art 65 [X.] <[X.]> [X.]83/2004 Rd[X.] 41.3, Stand Mai 2013; [X.], [X.]b 2011, 109, 111 f; aA [X.] NRW vom 17.10.2013 - L 9 [X.] 77/12 - juris Rd[X.] 45). Es greift daher der vom [X.] in seinem Beschluss vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - [X.] 3-1200 § 30 [X.] 20) betonte Grundsatz, wonach es ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik ist, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln.

Wie oben dargestellt konnte die Klägerin aufgrund des Abkommens [X.]-[X.] iVm der [X.] ([X.]) [X.]83/2014 in ihrem [X.] Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem [X.] Recht erhalten. Die [X.] [X.] wird ihr gleichsam als Gegenleistung für die in ihrem Beschäftigungsland geleisteten Beiträge erbracht; wiederum erhält nämlich gemäß Art 65 Abs 6 und 7 [X.] ([X.]) [X.]83/2004 der Wohnsitzstaat im Wege von Ausgleichszahlungen ein Äquivalent für die fehlenden Einnahmen aus Beiträgen, die der Beschäftigungsstaat erzielt hat, ohne infolge der Beschränkung des § 30 Abs 1 [X.]B I zur Leistung verpflichtet zu sein (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, Art 65 [X.] <[X.]> [X.]83/2004 Rd[X.] 46.1, Stand Mai 2013). In diesen Fallgestaltungen fände sich die Annahme eines Anspruchs aus der [X.] Arbeitslosenversicherung unter Außerachtlassung des § 30 Abs 1 [X.]B I nicht mehr in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Konzept der [X.] Sozialrechtskoordinierung, wonach für die sogenannten "echten" Grenzgänger ausdrücklich eine Zuständigkeit des [X.] festgelegt ist. Zudem soll ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Systems der [X.] Sicherheit unterliegen. Hiermit sollen eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Art 11 Abs 1 [X.] <[X.]> [X.]83/2004; [X.] vom [X.] - [X.]/84 - juris Rd[X.]9 = [X.] 6050 Art 13 [X.]; [X.] vom [X.]/06 - juris Rd[X.]6 = [X.] 2008, 455, 457).

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin trotz ihres Wohnsitzes in der [X.] für die [X.] Arbeitslosenversicherung verfügbar iS von § 138 Abs 1 [X.] 3 iVm Abs 5 [X.]B III war, kommt es deshalb hier nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 21/16 R

12.12.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Nürnberg, 18. Dezember 2014, Az: S 1 AL 245/14, Urteil

§ 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 137 Abs 1 SGB 3, Art 1 Buchst f EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst c EGV 883/2004, Art 65 Abs 2 S 1 EGV 883/2004, Art 65 Abs 5 Buchst a EGV 883/2004, Art 8 EGFreizügAbk CHE, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 21/16 R (REWIS RS 2017, 887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 887

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