Bundespatentgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 Ni 13/14 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2014, 1948

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Gegenstand

Die Entscheidung ist wirkungslos.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 033 335

([X.] 2006 011 514)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 durch [X.] und [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirt.-Phys. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 033 335 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 033 335 (Streitpatent), das aus der [X.] PCT/[X.]/001403 - veröffentlicht am 24. Januar 2008 als [X.] - hervorgeht und am 20. Juni 2006 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nummer [X.] 2006 011 514 geführt. Es trägt die Bezeichnung: „Methods for reducing feedback information overhead in precoded [X.] systems” (übersetzt: „Verfahren zum Reduzieren des [X.] in vorcodierten [X.]-Systemen“) und umfasst in der erteilten Fassung 22 Ansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen sind. Die nebengeordneten Ansprüche 1, 19 und 20 lauten in7 der [X.] und in [X.] Übersetzung unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

2

Patentanspruch 1

3

M1.1 [X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

4

5

M1.2 carrying, at a receiving end of the system, information on a number of streams NS using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and

6

S 1 K

7

characterized by comprising:

8

9

M1.3 jointly selecting, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, a limited number of P codebook indices and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

1 K'

M1.4 wherein K’ is set to a value K’ < K and P is set to a value P ≤ K’, and

[X.] [X.] subset ω to the transmitting end.

Patentanspruch 19

N19.1 [X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

N19.2 wherein information is carried on a number of streams NS using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

S 1 K

N19.3 selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and

characterized by comprising:

N19.4 receiving information identifying a limited number of K’ sub-bands in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω and a limited number of P codebook indices to be used for the K’ sub-bands in [X.] ω,

1 K'

N19.5 the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

N19.6 transmitting on the K’ sub-bands using [X.].

Patentanspruch 20

N20.1 A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

N20.2 the system being arranged for carrying information on a number of streams NS using multiple sub-carriers being grouped together into a set ω of K allowed sub-bands ( 1 K ),

S 1 K

characterized in that the receiving unit comprises:

N20.3 means for jointly selecting, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, a limited number of P codebook indices and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

1 K'

N20.4 wherein K’ is set to a value K’ < K and P is set to a value P ≤ K’, and

N20.5 means for [X.] subset ω to the transmitting unit.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 und der auf Anspruch 20 zurückbezogenen Ansprüche 21 und 22 wird auf die [X.] bzw. deren [X.] Übersetzung Bezug genommen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands der erteilten Ansprüche (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) EPÜ) sowie der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ) geltend. Sie bezieht sich dabei auf folgenden Stand der Technik:

VP-1 US 2006/0093065 [X.]

VP-2 [X.] [X.]-061246, Unified uplink CQI signalling by efficient labelling, [X.], [X.], Mai 2006

[X.] [X.] [X.]-031303, “[X.] - further considerations”, [X.], 17.-21. November 2003

[X.] Auszüge aus „[X.]” - [X.], [X.], Wiley & Sons, Kapitel 3, März 2006

[X.] Auszüge aus WiMAX Standard [X.] Std 802.16e-2005

[X.]‘ Auszüge aus [X.] 802.16e-2005, Titelblatt, [X.], Inhaltsverzeichnis (i-xxxix), S. 1-10, 82-84, 370-378, 428-477, 554-597, 815-817

[X.]a Auszüge aus [X.] 802.16-2004, Titel, Inhaltsverzeichnis, [X.]-11, [X.]-105, S. 494-496, S. 520-525, S. 531-547, S. 568-587

VP-6 [X.] [X.]-060362, „MIMO techniques for Downlink E-UTRA: [X.]”, 13.-17. Februar 2006

[X.] [X.] [X.]-061439, „Evaluation of Codebook-based Precoding for LTE MIMO Systems”, 8.-12. Mai 2006

VP-8 [X.] [X.]-060821, „Downlink adaptation/scheduling guided by an efficient CQI-feedback scheme”, 27.-31. März 2006

VP-9 J.Choi, [X.], Interpolation Based Unitary Precoding for Spatial Multiplexing [X.] with Limited Feedback, [X.] Globecom Conference 2004, [X.], [X.], November 2004, Seiten 214-218

[X.] J.Choi, [X.], [X.] Beamfonning for MIMOOFDM with Limited Feedback, [X.] Transactions on Signal Processing, Vol. 53, Nr. 11, November 2005, Seiten 4125-4135

[X.] B.Mondahl, [X.], [X.] in [X.] [X.], Proceedings of the SPIE, Band 5847, Seiten 80-87, 2005

[X.] [X.] [X.]-061441, Feedback Reduction for Rank-1 Pre-coding for E-UTRA Downlink, [X.], [X.], Mai 2006

[X.] [X.], „[X.]“, [X.]., 2005

VP-14 Fan Wang et al.: „[X.] 802.16e System Performance: Analysis and Simulations“, 2005 [X.] 16th International Symposion on Personal, Indoor and Mobile Radio Communications, 11. bis 16. September 2005, Seiten 900-904, Vol. 2

[X.] [X.], „Nachrichtenübertragung“, 3. Aufl., 2004, [X.], [X.] und [X.]-627

und folgende weitere Dokumente zur Stützung ihres Vorbringens:

VP-A EP 2 033 335 [X.] (Streitpatent)

VP-B [X.] 2008/09157 [X.] (Offenlegungsschrift)

VP-C Registerauszug zu [X.] 2006 011 514.8

VP-D Merkmalsanalyse d. erteilten Patentanspruchs 1

VP-E Merkmalsanalyse d. erteilten Patentanspruchs 19

[X.] Merkmalsanalyse d. erteilten Patentanspruchs 20

VP-G Bei Eintritt in die regionale Phase vor dem [X.] eingereichte geänderte Ansprüche

VP-H Schriftsatz der Patentinhaberin vom 26. Juli 2012 in dem auf der Grundlage des Streitpatents vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verletzungsverfahren (Aktenzeichen 4b [X.]/11)

VP-K [X.] Standarddokument [X.] 36.213 Version 8.8.0 Release 8, Oktober 2009

Die Klägerin ist der Ansicht, der erteilte Patentanspruch 1 sei hinsichtlich der Merkmale M1.3 und [X.], der erteilte Anspruch 19 hinsichtlich des Merkmals N19.4 und der erteilte Anspruch 20 insbesondere hinsichtlich des Merkmals N20.3 gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, zumindest aber beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 2 033 335 [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. September 2014, erhält.

Hilfsantrag 1 lauten (unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen) wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and

characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω,

P < K‘, and

[X.] subset ω to the transmitting end.

Patentanspruch 19

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω, wherein K‘ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘,

the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

transmitting on the K’ sub-bands using [X.].

Patentanspruch 20

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

1 K' ) of the set Ω,

P < K‘, and means for

[X.] subset ω to the transmitting unit.

Hilfsantrag 2 ersetzen die neuen nebengeordneten Patentansprüche 18 und 19 die erteilten nebengeordneten Ansprüche 19 und 20. Die danach geänderten nebengeordneten Patentansprüche 1, 18 und 19 lauten danach - unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen - wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1, and

[X.] subset ω to the transmitting end.

Patentanspruch 18

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω, wherein K‘ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K’ and P=1,

the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

transmitting on the K’ sub-bands using [X.].

Patentanspruch 19

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1 and means for

[X.] subset ω to the transmitting unit.

Hilfsantrag 3 lauten - unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen - wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and characterized by comprising:

to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

wherein K’ is set to a value K’ < K and P is set to a value P ≤ K’, and

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting end.

Patentanspruch 18

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a vector Π containing a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω,

the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

transmitting on the K’ sub-bands using [X.].

Patentanspruch 19

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

to be included in a vector Π and a limited number of K‘ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

wherein K‘ is set to a value [X.] and P is set to a value P ≤ K’, and means for

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting unit.

Hilfsantrag 4 lauten - unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen - wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and characterized by comprising:

to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘, and

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting end.

Patentanspruch 18 gemäß Hilfsantrag 4

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a vector Π containing a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω, wherein K‘ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘,

the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

transmitting on the K’ sub-bands using [X.].

Patentanspruch 19 gemäß Hilfsantrag 4

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

to be included in a vector Π and a limited number of K‘ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘, and means for

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting unit.

Hilfsantrag 5 ersetzen die neuen nebengeordneten Patentansprüche 17 und 18 die erteilten nebengeordneten Ansprüche 19 und 20. Die danach geänderten nebengeordneten Patentansprüche 1, 17 und 18 gemäß Hilfsantrag 5 lauten - unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen - wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and characterized by comprising:

to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1, and

said vector containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting end.

Patentanspruch 17

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a vector Π containing a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω, wherein K‘ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘ and P=1,

the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

transmitting on the K’ sub-bands using [X.].

Patentanspruch 18

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

to be included in a vector Π and a limited number of K‘ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1, and means for

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting unit.

Hilfsantrag 6 ersetzen die neuen nebengeordneten Patentansprüche 9 und 10 die erteilten nebengeordneten Ansprüche 19 und 20. Die danach geänderten nebengeordneten Patentansprüche 1, 9 und 10 gemäß Hilfsantrag 6 lauten - unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen - wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and characterized by comprising:

to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1, and

said vector containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting end,

wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for [X.] ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

wherein [X.] ω ( 1 K' ), [X.] in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] of sub-bands ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams.

Patentanspruch 9

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a vector Π containing a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω, wherein K‘ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘ and P=1,

the information and the vector being jointly selected, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, and being fed back from the receiving end, and

,

wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for [X.] ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

wherein [X.] ω ( 1 K' ), [X.] in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] of sub-bands ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams.

Patentanspruch 10

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

to be included in a vector Π and a limited number of K‘ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1 , and means for

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting unit,

wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for [X.] ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

wherein [X.] ω ( 1 K' ), [X.] in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] of sub-bands ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams.

Hilfsantrag 7 ersetzen die neuen nebengeordneten Patentansprüche 5 und 6 die erteilten nebengeordneten Ansprüche 19 und 20. Die danach geänderten nebengeordneten Patentansprüche 1, 5 und 6 gemäß Hilfsantrag 7 lauten - unter Angabe der Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen mittels Unterstreichen - wie folgt:

Patentanspruch 1

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system, comprising:

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), and characterized by comprising:

to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1, and

said vector containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting end,

wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for [X.] ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

wherein [X.] ω ( 1 K' ), [X.] in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] of sub-bands ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams,

wherein the function is defined as:

Abbildung

wherein

is an effective exponential SIR mapping function, and

[X.] is a function which maps EESM values to a corresponding largest possible code block size (number of information bits) which Gives [X.] less than a prescribed desired value.

Patentanspruch 5

[X.] an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] communication system,

S using multiple sub-carriers being grouped together into a set Ω of K allowed sub-bands ( 1 K ), comprising:

selecting, at a transmitting end, a suitable precoding matrix to be used from a precoding codebook based on codebook indices fed back from a receiving end, and characterized by comprising:

1 K' ) of the set Ω and a vector Π containing a limited number of P codebook indices to be used for the K‘ sub-bands in [X.] ω, wherein K‘ is set to a value K’ < K and P is set to a value P < K‘ and P=1,

,

wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for [X.] ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

wherein [X.] ω ( 1 K' ), [X.] in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] of sub-bands ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams,

wherein the function is defined as:

Abbildung

wherein

is an effective exponential SIR mapping function, and

[X.] is a function which maps EESM values to a corresponding largest possible code block size (number of information bits) which Gives [X.] less than a prescribed desired value.

Patentanspruch 6

A receiving unit arranged for reducing an amount of precoding feedback information in a multi-carrier [X.] [X.]) communication system,

S, using multiple sub-carriers being grouped together into a set ωof K allowed sub-bands ( 1 K ),

characterized in that the receiving unit comprises:

to be included in a vector Π and a limited number of K‘ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

P < K‘ and P=1 , and means for

said vector Π containing [X.] and information identifying [X.] ω to the transmitting unit,

wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for [X.] ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

wherein [X.] ω ( 1 K' ), [X.] in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the P precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] of sub-bands ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams,

wherein the function is defined as:

Abbildung

wherein

is an effective exponential SIR mapping function, and

[X.] is a function which maps EESM values to a corresponding largest possible code block size (number of information bits) which Gives [X.] less than a rescribed desired value.

Wegen des Wortlauts der auf die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche zurückbezogenen [X.] laut den [X.] 1 bis 7 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass die erteilte Fassung gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert sei und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, zumindest aber die Anspruchsfassung gemäß eines ihrer Hilfsanträge, gegenüber sämtlichen Angriffen für bestandsfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 6. August 2014 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der [X.] der mangelnden [X.]atentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 Int[X.]atÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) E[X.]Ü i. V. m. Art. 52, 56 E[X.]Ü geltend gemacht wird, da sowohl die erteilte Fassung des Streitpatents als auch die Fassungen nach den [X.] sich als nicht patentfähig erweisen, so dass das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären ist.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Reduzieren des [X.] in vorcodierten [X.]-MIMO-Systemen. Ausgangspunkt ist ein Übertragungssystem mit mehreren Antennen auf der Senderseite und mehreren Antennen auf der Empfängerseite [X.] = Multiple-Input Multiple-Output). Bei derartigen Systemen empfängt jede Antenne des Empfängers die Signale von jeder Antenne des Senders. Am Empfänger wird somit eine Überlagerung der gesendeten Signale empfangen. Über die Signalqualität am Empfänger entscheidet u. a. die Signalstärke an jeder einzelnen Sendeantenne. Dabei ist die gesamte Signalstärke vorgegeben und wird nur auf die mehreren Sendeantennen (möglichst intelligent) aufgeteilt.

V[X.]-1) bekannt, wobei das Signal vor jeder Sendeantenne individuell mit einem Faktor gewichtet (vgl. [X.] 2006/0093065 [X.], [X.]. 2, jeweils Bezugszeichen 203) wird. Die entsprechenden Faktoren (jeweils Bezugszeichen 205) sind in der Regel vorab gespeichert. Dies wird in der Fachwelt als „Vorcodierung“ bezeichnet (betrifft [X.]hase und Gain), welche der Empfänger wieder dekodieren kann, wenn er entsprechend passende Faktoren kennt (vgl. [X.] 2006/0093065 [X.], [X.]. 2, jeweils [X.]. 206). Die Faktoren sind üblicherweise in Matrizen gespeichert, was den Übertragungskanal zwischen Sender und Empfänger mathematisch mit einer [X.] beschreibt, die auf die Eingangssignale angewendet wird.

Abbildung

Um Sender und Empfänger optimal aufeinander abzustimmen, werden entsprechende Matrizen ausgewählt. Dabei wird die Empfangsqualität am Empfänger analysiert und dem Sender im Ergebnis die besten [X.] zurückmeldet.

[X.]).

[X.] soll das Übertragungssystem ein [X.] (orthogonal frequency division multiplexing) System sein, wobei nur beansprucht ist, dass es mehrere Überragungskanäle sein sollen (

Grundsätzlich geht die Lehre des Streitpatents davon aus, dass eine [X.] zumindest für alle [X.] eines [X.]es gültig ist, so dass nur eine Auswahl pro [X.] mitgeteilt werden muss, d.h. es wird nur ein Index ([X.]), der eine [X.] in einem Codebuch identifiziert, pro [X.] übertragen, vgl. [X.] Abs. [0036]. Die Lösung des Streitpatents schlägt nun vor, weniger [X.]s zu übertragen, indem [X.] gruppiert werden, für die dieselbe Matrix geeignet ist, im Extremfall sogar nur den Index für eine [X.], wenn sie für alle [X.] geeignet ist.

Der dem Streitpatent zugrundeliegende Kerngedanke sei, erkannt zu haben, dass eine [X.] für mehr als ein [X.] gut geeignet sein kann. Gemäß der streitpatentgemäßen Lehre werden diese [X.] gruppiert und für diese gemeinsam nur noch ein [X.] übertragen, was somit zu einer Reduktion der zu übertragenen Daten führe, vgl. [X.] Abs. [0042].

Um die passenden [X.] zu finden, werde ein an sich bekanntes Optimierungsverfahren auf der Empfängerseite angewendet. Dazu werde das Signal-zu-Rausch-Verhältnis ([X.]) der einzelnen [X.] für verschiedene [X.] berechnet und eine vorgegebene Anzahl der besten [X.] mit einer vorgegebenen Anzahl zugehöriger [X.]s übertragen. Dies lässt sich aus der [X.]atentschrift nur mit einer gehörigen [X.]ortion Fachwissen entnehmen ([X.]. 3 der [X.] zeigt nämlich eigentlich [X.] auf der unteren Abszisse, die von 1 bis 300 gezählt werden, und [X.] auf der oberen Abszisse, die von 1 bis 12 gezählt werden.

II. Zum Verständnis des Streitpatents

II.1. Einschlägiger Fachmann auf dem betroffenen Technikgebiet ist ein Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Beamforming bei [X.]. Er verfügt über fundierte Kenntnisse im Umgang mit n-dimensionalen mathematischen Methoden oder lässt sich diesbezüglich von einem Mathematiker beraten. Des Weiteren sind ihm die in den einschlägigen Standards umgesetzten Übertragungsverfahren bei [X.] ([X.], [X.], 3G[X.][X.] u. ä.) bekannt.

Sein Fachwissen umfasst die in der entsprechenden Standardisierungsgruppe (3G[X.][X.] [X.]) für das [X.] ([X.]) vor dem Anmeldetag geführten Diskussionen, insbesondere den Inhalt der im Streitpatent aufgezählten Diskussionspapiere [1], [6], [7] und [8] (von der Klägerin als V[X.]-2, [X.], [X.] und V[X.]-8 eingereicht).

Da sich das [X.]atent an den Fachmann wendet, war auch das Abstraktionsniveau des beanspruchten Gegenstandes/Verfahrens und der beschriebenen Ausführungsbeispiele bei der Bestimmung des erforderlichen Fachwissens zu berücksichtigen.

II.2. Nach Überzeugung des [X.]s versteht der Fachmann das beanspruchte Verfahren gemäß erteiltem [X.]atentanspruch 1 und die verwendeten Begriffe unter Heranziehen der Beschreibung und der [X.]uren des Streitpatents wie folgt:

[X.] und [X.] des Oberbegriffs wird ein Verfahren beansprucht, bei dem Informationen über die Vorkodierung in einem MIMO-Kommunikationssystem von einem Empfänger an den Sender zurückgemeldet werden. Mit Merkmal [X.] wird beansprucht die Informationsmenge zu reduzieren. Zwar beschreibt das Ausführungsbeispiel ein [X.]-MIMO-Kommunikationssystem (vgl. Beschreibung, Abs. [0035]-[0039] und insbesondere Abs. [0041]), was insbesondere [X.] ([X.]), [X.] 802.11-Serie ([X.], WLAN) und auch [X.] 802.16 Serie (Wi[X.]) umfasst, jedoch betrifft der Anspruch sämtliche [X.] mit [X.] (

[X.] hat eine klare Unterscheidung von Subträger („[X.]“) und Subbändern („subbands“) zu erfolgen.

Dem Fachmann ist klar, dass bei den bekannten [X.]-[X.] davon ausgegangen wird, dass die [X.] eines [X.]es angenähert das gleiche [X.] aufweisen (Abschwächung; flat fading), vgl. auch Streitpatent, [X.], [X.] 21-22:

[X.] werden jeweils mehrere Subträger logisch zu einem [X.] gruppiert. Das Merkmal [X.] spezifiziert nicht die Lage der [X.]-Subbänder zueinander. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Merkmal [X.] impliziere die Eigenschaft, dass die Subbänder aus jeweils benachbarten Subträgern gebildet würden. Sie verweist dazu auf das Ausführungsbeispiel der Absätze [0004] und [0036], bei dem von [X.] ([X.]) mit benachbarten [X.]-Subträgern die Rede ist. Jedoch betrifft das Streitpatent auch [X.]-[X.] nach [X.] 802.16 (Wi[X.]) (vgl. Abs. [0037]), bei dem die [X.]-Subträger bekanntermaßen sowohl im [X.] als auch im Downlink beliebig angeordnet sein können. Eine einschränkende Auslegung des beanspruchten Verfahrens auf benachbarte [X.]-Subträger ist nach Überzeugung des [X.]s nicht zulässig.

M1.3 gemeinsam in Abhängigkeit der Übertragungsqualität ausgewählt werden. Die Beschreibung nennt mit den [X.]eichungen (3) und (4) Extremwertberechnungen zu deren Auswahl. Dabei liefert die in [X.]eichung (3) angegebene Funktion einen Ergebnissatz bestehend aus einem Vektor Π und einem Vektor ω, vgl. [X.], [X.], [X.] 18-19. Eine konkrete Bedingung an die gemeinsame Auswahl der Codebuchindizes und die Subbänder wird jedoch erst mit dem erteilten [X.] beansprucht. Welche der Kombinationen, relevante Kombinationen gemäß Merkmal M1.3 sind, ist weder aus den [X.]atentansprüchen noch aus der Beschreibung zu entnehmen. Der Fachmann wird mittels seines Fachwissens nur Kombinationen berechnen, bei denen das Signal-zu-Rausch-Verhältnis [X.] oder Signal-zu-Interferenz-Verhältnis [X.] ein bestimmtes Mindestmaß überschreitet.

M1.4 werden die Anzahl der Subbänder auf K‘ und die Anzahl der [X.] auf [X.] gesetzt, d. h. nach einem nicht beanspruchten Kriterium festgelegt (erst [X.] konkretisiert, für [X.]=1 oder [X.] durch einen Standard vorzugeben). Für diese begrenzten Anzahlen [X.] und K‘ (M1.3 diejenige Kombination aus [X.] [X.] und K‘ Subbändern ermittelt für die die Übertragungsqualität maximal ist. Die Beschreibung nennt jeweils ein Ausführungsbeispiel für [X.] = 1 und K‘ = 4 (vgl. Abs. [0054]) sowie für [X.] = 2 und K‘ = 4 (vgl. Abs. [0055]).

[X.] werden zum einen die [X.] ermittelten Codebucheinträge und zum anderen Informationen, die die K‘ Subbänder identifizieren, auf die die den Codebucheinträgen entsprechenden [X.] angewendet werden sollen, übertragen. Gemäß Ausführungsbeispiel kann die Information über die K‘ Subbänder mittels Bitmap erfolgen, vgl. [X.]. 1. Dem Fachmann sind aber auch andere Kodierungen bekannt, um die Information zu übertragen.

[X.] übertragen, d. h. die zugehörige [X.] gilt für alle K‘ ausgewählten Subbänder.

Der Fachmann erkennt, dass für [X.]>1 zusätzlich die Information zu übertragen ist, welcher [X.]index des [X.] ([X.]), welchem [X.] zugeordnet wird.

II.3. Das beanspruchte Verfahren gemäß erteiltem [X.]atentanspruch 19 betrifft das sendeseitige Ende (Merkmal N19.3: N19.1) mit mehreren Streams auf mehreren Trägerfrequenzen (Merkmal [X.]), wobei das sendeseitige Ende (z.B. eine Basisstation) Informationen gemäß N19.4 und [X.] verarbeitet, um daraufhin auf ausgewählten Subbändern (N19.3) zu senden (Merkmal N19.6). Dem Fachmann ist klar, dass die gemäß Merkmal N19.4 empfangenen Informationen von einem anderen Ende (Merkmal [X.]:

Das Verfahren nach [X.]atentanspruch 19 umfasst (anders als das Verfahren des [X.]atentanspruchs 1) K' ≤ K, also auch K' = K, womit die gesamte Bandbreite zur Übertragung genutzt wird.

N19.3 dahingehend, dass das sendende Ende die zum Index ([X.]) gehörende [X.] auswählt. Es handelt sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit bei [X.] Kommunikation.

N19.6 versteht der Fachmann im Kontext mit dem Merkmal N19.3, dahingehend, dass die Codebuchindizes gemäß N19.6 die entsprechenden [X.] auswählen mit denen der [X.] gewichtet werden soll.

Nach Überzeugung des [X.]s versteht der Fachmann unter dem sendeseitigem Ende („transmitting end“) des [X.] u. a. eine Basisstation, einen Node B, einen WLAN-Router wie sie bei [X.], [X.] (WLAN) oder Wi[X.] verwendet werden.

II.4. Der Vorrichtungsanspruch 20 betrifft eine Empfangseinheit, die ausgelegt ist, um die Verfahrensschritte N20.1 und N20.2 in einem MIMO-Kommunikationssystem durchzuführen. Der Fachmann versteht die Verfahrensschritte gemäß Merkmal N20.1 und N20.2 analog zu den korrespondierenden Merkmalen [X.] und [X.] des [X.]atentanspruchs 1. Dabei verfügt die Empfangseinheit über Mittel zum Durchführen der Verfahrensschritte N20.3 bis N20.5, welche funktional beschrieben sind. Der Fachmann versteht diese analog zu den korrespondierenden Merkmalen M1.3 bis [X.] des [X.]atentanspruchs 1. Weitere beschränkende Merkmale weist die Empfangseinheit nicht auf.

III. Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen

V[X.]-1 und V[X.]-5 auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass das Streitpatent nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Int[X.]atÜG i. V. m. Art. 56 E[X.]Ü insgesamt für nichtig zu erklären ist.

Der von der Klägerin behauptete [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 Int[X.]atÜG) liegt nicht vor.

II.2.

III.1 Zum Hauptantrag

Die Beklagte verteidigt das [X.]atent in der erteilten Fassung.

III.2. Unzulässige Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 Int[X.]atÜG)

M1.3 war ursprünglich: [X.] war ursprünglich:V[X.]-B.

Hinsichtlich der Merkmale M1.3 und [X.] vertritt die Klägerin die Auffassung, dass darin eine unzulässige Erweiterung bestehe. Entsprechendes hat sie für die nebengeordneten [X.]atentansprüche 19 und 20 vorgetragen.

II.1), unterscheidet zwar zwischen Codebuchindizes und einem Vektor mit Codebuchindizes, jedoch ergibt sich für ihn dadurch kein anderes Verfahren. Dementsprechend beschränkt der Vektor Π nicht den beanspruchten Gegenstand.

Für [X.]=1 ist ein einzelner Codebuchindex ([X.]) explizit ursprünglich offenbart, vgl. V[X.]-B, [X.], [X.] 1-7, vgl. V[X.]-B, [X.], [X.] 18-21. Dementsprechend wird auch nur ein einzelner [X.] an das sendende Ende übertragen. Dem Fachmann wird damit die gleiche technische Lehre vermittelt, ob der [X.] als Vektor mit einer Komponente, was auch ein Skalar ist, oder als Codebuchindex übertragen wird.

Für [X.] > 1 ist dem oben definierten Fachmann klar, dass für eine Vielzahl von Kombinationen aus [X.] und [X.]n die Übertragungsqualität zu bestimmen ist ([X.]ermutationen). Somit entnimmt der Fachmann dem Merkmal M1.3 auch ohne explizite Aufnahme des Vektors [X.], dass die Codebuchindizes strukturiert angeordnet sein müssen, was dem Fachmann die gleiche technische Lehre bietet wie das Aufnehmen des Vektors [X.] in den [X.]. Schließlich ist dem Fachmann auch klar, dass ω geordnet sein muss, ohne dass dies im Anspruch formuliert wäre. Denn ω ist im Kontext der Auswahl eine Teilmenge und im Kontext der Berechnung nach [X.]eichung (3) oder (4) ein Vektor (vgl. V[X.]-B, [X.], [X.] 5 und [X.], Abs. [0049]), was der vom [X.] zugrunde gelegte Fachmann ohne weiteres versteht. Hinsichtlich des Merkmals [X.] ist dem Fachmann klar, dass die [X.] Codebuchindizes in einer geordneten Weise übertragen werden müssen, was der Funktion eines Vektors bei der Übertragung gemäß [X.] entspricht.

Die zunächst vom [X.] vermutete komponentenweise Zuordnung von [X.] und ω ist aus Sicht des Fachmanns nicht zwingend (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2014 Rdn. 12 u. 13), da der [X.] die Dimension [X.] aufweist und ω die Dimension [X.] mit [X.] ≤ K’ (wie von Merkmal M1.4 verlangt).

Der [X.] der unzulässigen Erweiterung liegt somit nach Überzeugung des [X.]s nicht vor.

[X.] Dem Verfahren des erteilten [X.]atentanspruchs 1 fehlt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, da es dem Fachmann aus der V[X.]-1 und der V[X.]-5 nahegelegt war.

[X.]1. Die [X.] 2006/0093065 [X.] (V[X.]-1) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung für eine rückgekoppelte (V[X.]-1 zeigen ein Ausführungsbeispiel, wobei der Index „k“ den Subträger bei [X.]-MIMO bezeichnet. Ein Satz von Subträgern wird in der V[X.]-1 als Ω bezeichnet, vgl. Abs. [0036], was aus fachmännischer Sicht einem [X.] gemäß Streitpatent entspricht.

V[X.]-1) betrifft die Gruppierung von streams tragenden Subträgern (dort: V[X.]-1, Abs. [0033] spricht die Gruppierung als Aufteilung von verschiedenen Granularitäten der verfügbaren Bandbreite an (dort:

V[X.]-1 verwendet eine Auswahl der Codebucheinträge an der [X.] (entsprechend dem

V[X.]-1 dem Fachmann Folgendes: Die gesamte Bandbreite wird aus der Gesamtzahl K (großes K) Subträgern gebildet (vgl. V[X.]-1, Abs. [0034]: V[X.]-1 einen Satz aus k (kleines k) Subträgern, was einem [X.] gemäß Streitpatent entspricht. Die Granularität und damit die Breite der Subbänder werden durch die Wahl von Ω in V[X.]-1 gegeben.

V[X.]-1 benennt folgende [X.]arameterkombinationen:

a) Einen einzigen Satz von [X.] für die gesamte Bandbreite, vgl. V[X.]-1, Abs. [0033], li. [X.] (entsprechend der Terminologie des Streitpatents: [X.]=1 und [X.]=K)

b) Einen frequenzselektiven Ansatz, wobei mehrere [X.] gebildet werden und jeweils ein Codebucheintrag übertragen wird, vgl. Abs. [0033], re. [X.], [X.] 2-7 (entsprechend der Terminologie des Streitpatents: [X.]=[X.]). Über das Verhältnis von [X.] zu K entnimmt der Fachmann an dieser Stelle nichts Näheres.

c) Das Übertragen eines (einzigen) [X.] für die gesamte Bandbreite, obwohl nur ein Teil der [X.] für die Übertragung verwendet werden sollen, vgl. Abs. [0033], re. [X.], [X.] 7-14 (entsprechend der Terminologie des Streitpatents: [X.]=1 und [X.] < K).

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Klammerausdruck der V[X.]-1, Abs. [0033], re. [X.], [X.] 1-2, ein Beispiel für eine Auswahl von [X.]n aus der ganzen Bandbreite mit [X.] < K offenbare, da nur die für die Übertragung verwendeten [X.] mit einer [X.] gewichtet würden, kann der [X.] diese Eindeutigkeit nicht erkennen. Ein explizites Verfahrensmerkmal für [X.] < K ist dieser Stelle der V[X.]-1 nicht entnehmbar. Vielmehr zeigt die obengenannte [X.]arameterkombination im Fall c) ein [X.] < K nur für den Fall [X.]=1.

V[X.]-1) dem Fachmann mit den Worten der [X.] Übersetzung des [X.]atentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig (nicht zutreffendes durchgestrichen) ein

[X.] Verfahren zum Reduzieren einer Menge an Vorcodierungs-Rückmeldeinformationen in einem Mehrträger-Kommunikationssystem mit mehreren Eingängen und Ausgängen [X.]), V[X.]-1

[X.] Tragen von Informationen in einem empfangenden Ende ( V[X.]-1 S, die mehrere Subträger verwenden, die zusammen zu einer Menge Ω von K zulässigen Subbändern (n1, ..., nK) gruppiert werden V[X.]-1

M1.3 gemeinsames Auswählen unter Berücksichtigung der Übertragungsqualität ( V[X.]-1 für jede relevante Kombination von Subbändern und Matrizen einer begrenzten Anzahl von [X.] Codebuchindizes und einer begrenzten Anzahl von K' Subbändern, die in eine Teilmenge ω (m 1 ,.., m K' ) der Menge Ω aufgenomme n werden sollen ( V[X.]-1

M1.4 wobei K' auf einen Wert K' < K gesetzt wird und [X.] auf einen Wert [X.] ≤ K' gesetzt wird ( V[X.]-1

[X.] Übermitteln der [X.] Codebuchindizes und von die Teilmenge ω identifizierenden Informationen zu dem sendenden Ende ( V[X.]-1

V[X.]-1 beschreiben das Verfahren zur Auswahl der Codebuchindizes (Absatzüberschrift dort: M1.3 teilweise entspricht.

V[X.]-1 fehlen also die [X.]e, dass Subbänder und [X.] gemeinsam ausgewählt werden und dass dabei jede relevante Kombination aus [X.] und Subbändern berücksichtigt werden soll (M1.3 teilweise, [X.] teilweise).

V[X.]-1 selbst die Anregung, nur für eine bestimmte Bandbreite eine [X.] auszuwählen. Denn gemäß V[X.]-1 wird durch die Rückmeldung die Leistungsfähigkeit des Empfängers verbessert, wenn eine Codebuchauswahl über eine bestimmte Bandbreite oder eine bestimmte Menge von Unterträgern verwendet wird, vgl. V[X.]-1, Abs. [0016], zweiter Satz. Zwar enthält der Abs. [0033] keine wortwörtliche Handlungsanweisung, weniger als alle verfügbaren Subbänder auszuwählen und diese auch der Basisstation mitzuteilen, jedoch wird dies dem Fachmann zusammen mit dem Erfindungsgedanken der V[X.]-1, Abs. [0016] als Ausführungsform nahegelegt.

[X.]2. Die V[X.]-5 betrifft Auszüge des [X.] und des Corrigendum 1 zum [X.] Standard 802.16 vom 28. Februar 2006 mit den Bezeichnungen [X.]-Standard bekannt.

V[X.]-5 offenbart ein Verfahren zur rückgekoppelten Vorkodierungsinformation (V[X.]-5 gruppiert [X.] Unterträger zu einem [X.]). Gemäß V[X.]-5 werden die Informationen auf einer Anzahl Streams übertragen, vgl. V[X.]-5, [X.]96, [X.]. 124y und den darauf folgenden Absatz.

V[X.]-5 wird die Anzahl der programmierten [X.] von dem sendenden Ende (M1.4 erfüllt ist, da [X.]=K‘ unter die Anspruchsbreite von [X.] ≤ K' fällt.

V[X.]-5 werden die [X.]indizes über [X.] übertragen, was dem Fachmann als Rückmeldekanal „[X.]“ bekannt ist, vgl. V[X.]-5, [X.]97, 1. Abs. (dort: [X.].

M1.3 entnimmt der Fachmann der V[X.]-5 Folgendes:

Selbstverständlich ist die Übertragungsqualität ([X.]) von der verwendeten [X.] abhängig. Eine Auswahl der [X.] muss schließlich am empfangenden Ende erfolgen, bevor [X.]indizes an das sendende Ende (V[X.]-5:

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aus der V[X.]-5 ginge nicht hervor, dass die [X.] und [X.] durch Betrachten jeder relevanten Kombination gemeinsam ausgewählt würden, ist dieses [X.] nach Überzeugung des [X.]s aus der V[X.]-5 nicht wortwörtlich entnehmbar. Der [X.] ist jedoch überzeugt, dass dies dem hier festgelegten Fachmann bei der Auswahl der besten Kombination als Mittel der Wahl zur Verfügung steht, insbesondere mit seinem Wissen über MIMO-[X.]-Kommunikationssysteme mit Rückkopplung. Dieses Hintergrundwissen des Fachmanns ist auch in der [X.] aufgezählt (vgl. Streitpatent Abs. [0009]). Diesbezüglich hat die [X.] in der mündlichen Verhandlung u. a. zum Lehrbuch gemäß V[X.]-4 und zur V[X.]-9 (vgl. V[X.]-9, [X.]14 u. 215; ebenfalls als Literatur [3] in der [X.] zitiert) vorgetragen.

Der Fachmann wusste also, wie er die Auswahl der besten N [X.] gemäß V[X.]-5 zu ermitteln und die gegenseitige Abhängigkeit des höchsten Signal-zu-Rauschverhältnisses von [X.] mit zugeordneter [X.] bei der Ausführung zu berücksichtigen hatte.

V[X.]-1 und V[X.]-5 in naheliegender Weise zum Verfahren nach [X.]atentanspruch 1. Der Fachmann musste bei der Aufgabenstellung, ausgehend von der V[X.]-1 als nächstliegenden Stand der Technik die Vorkodierungsrückmeldeinformation zu reduzieren auch die V[X.]-5 in Betracht ziehen, die ebenfalls Verfahren zur Rückmeldung von [X.] nach dem [X.] betrifft. [X.] Weise nahm er die Anregung aus der V[X.]-5 auf, nur die besten Subbänder auszuwählen, und diese mit den [X.]indizes an die Basisstation zurückzumelden (vgl. V[X.]-5, [X.]97), was in der Anwendung auf das Verfahren zur rückgekoppelten Vorkodierung des [X.] der V[X.]-1 dem Verfahren des erteilten [X.]atentanspruchs 1 entspricht. Überlegungen, die über das Anwenden von Fachwissen hinausgingen, waren dazu nicht erforderlich.

[X.] Dem Verfahren des erteilten [X.]atentanspruchs 19 fehlt es an der Neuheit, da es dem Fachmann sowohl aus der V[X.]-1 als auch aus der V[X.]-5 bekannt war.

Anders als bei dem Verfahren gemäß erteiltem [X.]atentanspruch 1 wird gemäß [X.]atentanspruch 19 keine Beschränkung für [X.] und [X.] beansprucht, insbesondere werden auch die [X.]arameterkombinationen [X.]=K und [X.]=1 (eine Matrix für die ganze Bandbreite) sowie [X.]=[X.]=K (jeweils eine Matrix pro [X.]) vom [X.] des [X.]atentanspruchs 19 umfasst.

V[X.]-1 und der V[X.]-5 bekannt, siehe Ziffer [X.]

V[X.]-1 und aus der V[X.]-5 ist mit den Worten der weiteren Merkmale des erteilten [X.]atentanspruchs 19 (in [X.] Übersetzung gemäß [X.]atentschrift) Folgendes bekannt:

N19.3 Auswählen einer geeigneten zu verwendenden [X.] in dem sendenden Ende aus einem [X.] auf der Basis von Codebuchindizes, die von einem empfangenden Ende zurückgemeldet werden (vgl. V[X.]-5, [X.] 448; dort: V[X.]-1, Abs. [0024]), und gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:

N19.4 Empfangen von Informationen, die eine begrenzte Anzahl von K' Subbändern in einer Teilmenge ω (m1,.., Nc') der Menge Ω und eine begrenzte Anzahl von [X.] Codebuchindizes, die für die K' Subbänder in der Teilmenge ω verwendet werden sollen, identifizieren (vgl. V[X.]-5, [X.]97, 1. Abs.; [X.] (BS) gem. V[X.]-5 fordert von der [X.] eine Anzahl N Subbänder an, welche mit zugehörigen - ebenfalls N - [X.]indizes an die Basisstation übertragen werden; siehe auch Ausführungen unter Ziffer [X.] zum Merkmal M1.4; vgl. V[X.]-1, Abs. [0033] li. [X.] unten f. [X.]=1 und K‘=K bzw. Abs. [0033], re. [X.] oben für [X.]=K‘=K).

[X.] wobei die Informationen und der Vektor gemeinsam ausgewählt werden, während die Übertragungsqualität für jede relevante Kombination von Subbändern und Matrizen berücksichtigt wird V[X.]-5 V[X.]-5, [X.]97, 1. Abschnitt, Zeile 6:V[X.]-1, Abs. [0035]), und

N19.6 Übertragen auf den K' Subbändern unter Verwendung der [X.] Codebuchindizes (V[X.]-5 umfasst das Senden (Downlink) auf Basis der rückgemeldeten Vorkodierungsinformationen für die entsprechenden Frequenzbereiche, vgl. V[X.]-5, [X.] 448 (dort: V[X.]-1, Abs. [0027] re. [X.] oben i. V. m. Abs. [0033] und Abs. [0036]).

Somit sind sämtliche Verfahrensschritte des [X.]atentanspruchs 19 aus V[X.]-1 und auch aus V[X.]-5 bekannt.

[X.]atentanspruch 19 des Streitpatents sei auf ein 3G[X.][X.]-[X.]-Kommunikationssystem gerichtet, sieht der [X.] diese Unterscheidung nicht, da die erteilten Verfahren/Empfangseinheit des Streitpatents ebenfalls ein Kommunikationssystem gemäß [X.] umfassen, siehe Ziffer II.2. zur Auslegung des [X.]atentanspruchs 1 ([X.], [X.].), was auch für [X.]atentanspruch 19 gilt.

V[X.]-1 betreffe nicht die Auswahl von K' Subbändern von K Subbändern der Menge Ω, hat die Klägerin entgegen gesetzt, dass eine echte Teilmenge (K < K') mit [X.]atentanspruch 19 nicht beansprucht sei, sondern [X.]atentanspruch 19 umfasse auch K = K' und [X.] = 1. Der [X.] folgt dem Vorbringen der Klägerin, siehe auch Ziffer II.3. zur Auslegung des [X.]atentanspruchs 19.

V[X.]-5 würden entgegen der streitpatentgemäßen Lehre die [X.] selbst, jedoch nicht deren Codebuchindizes zurückgemeldet, entspricht dies nach Überzeugung des [X.]s nicht dem fachmännischen Verständnis der V[X.]-5. Aus dem Kontext des Abschnitts 8.4.8.3.6 entnimmt der Fachmann, dass über den [X.]-Kanal der Index einer [X.] im Codebuch übertragen wird (dort: V[X.]-5 als auch gemäß Merkmal N19.4/[X.] Codebuchindizes der ausgewählten [X.] zurückgemeldet.

[X.] Dem Gegenstand des erteilten [X.]atentanspruchs 20 fehlt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, da es dem Fachmann aus der V[X.]-1 und der V[X.]-5 nahegelegt war.

V[X.]-1 als auch der V[X.]-5 entnimmt der Fachmann, das Vorhandensein einer entsprechenden [X.], vgl. V[X.]-1, Abs. [0036] „the mobile“ und V[X.]-5, [X.]96 „from the [X.]“ ([X.] = subscriber station) bzw. [X.] 448, „[X.]“ ([X.]=mobile station). Somit gilt für den [X.]atentanspruch 20 das zum [X.]atentanspruch 1 ausgeführt analog, siehe Ziffer [X.]

III.6. Mit den [X.]atentansprüchen 1, 19 und 20 in der erteilten Fassung kann das [X.]atent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den [X.] ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur [X.]atentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

IV. Zu den Hilfsanträgen

IV.1. Keiner der Hilfsanträge 1 - 7 ist zur Selbstbeschränkung des erteilten [X.]atents geeignet, da dem jeweiligen Verfahren nach [X.] die [X.]atentfähigkeit fehlt.

H“ mit einem Index vorangestellt, soweit sie sich von der erteilten Fassung unterscheiden und nicht lediglich Konjunktionen, Bezugszeichen oder orthographische Korrekturen betreffen. Der Index gibt im Folgenden an, mit welchen Hilfsanträgen das jeweilige Merkmal beansprucht werden sollte. Beispielsweise bezeichnet die Kennung „H 34567 1.3” das Merkmal 1.3 in der für die Hilfsanträge 3 - 7 gültigen Fassung. Das Merkmal ist jeweils nur einmal, nämlich beim ersten Auftauchen (hier Hilfsantrag 3) zitiert.

Gemeinsames zu den Hilfsanträgen

Die Hilfsanträge 1-7 sind zulässig.

V[X.]-1, V[X.]-5 und V[X.]-6, welche die Klägerin jeweils als Ausgangspunkt für das Naheliegen der hilfsweise beantragten [X.]atentbegehren sieht, die Kombination [X.] < K‘< K zeige noch eine entsprechende Anregung enthalte. Ein Kerngedanke der streitpatentgemäßen Lehre sei, dass die Anzahl der Subbänder eine echte Teilmenge (d. h. „kleiner“, nicht gleich) aller Subbänder K sei und dass weniger [X.]indizes ([X.]) als ausgewählte Subbänder (K‘) angefordert werden ([X.] < K‘). Nach Erkenntnis des [X.]s ist zu beachten, dass [X.] und K‘ [X.]arameter sind, die von „außen“ gesetzt werden.

V[X.]-1, V[X.]-5 und V[X.]-6 die Kombination [X.] < K‘< K zeigt. Jedoch liegt es nahe, nur eine [X.] für die besten ausgewählten Subbänder zu übertragen, um gegenüber der explizit im Stand der Technik ausgeführten Übertragung von jeweils einer [X.] pro ausgewählten [X.] eine Reduzierung der Rückmeldeinformation zu erreichen. Der Fachmann hat sachgerecht zwischen möglichst genauer Rückmeldung mit hohem Ressourcenverbrauch (ein [X.] für jedes [X.]) und geringem Ressourcenverbrauch mit ungenauerer Rückmeldeinformation (ein [X.] für alle Subbänder) abzuwägen. Dabei kennt der Fachmann die Methode der besten Subbänder aus der V[X.]-5. Er kennt auch die Methode, weniger als die gesamte Bandbreite zu nutzen (V[X.]-1, Abs. [0033]). Zum Reduzieren der Vorkodierungsrückmeldeinformation bleibt ihm also, weniger [X.]s als für jedes [X.] einen [X.] zu übertragen und entsprechend Subbänder zusammenzufassen. Die Ressourcenersparnis wird optimal, wenn nur ein [X.] übertragen wird. Dass der Fachmann sich dabei auf die Subbänder mit der besten Übertragungsqualität beschränkt wird ihm schon aus V[X.]-5 nahegelegt.

IV.2. Das Verfahren nach [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m. Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü). Der [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist die Merkmale des erteilten [X.]atentanspruchs 1 auf, wobei das Merkmal M1.4 durch das folgende Merkmal H 14 1.4 ersetzt ist (Veränderungen gegenüber dem erteilten [X.]atentanspruch diesseits unterstrichen bzw. durchgestrichen):

H 14 1.4 wherein K’ is set to a value K’ < K and [X.] is set to a value [X.] < K‘ [X.] ≤ K’, and

H 14 1.4 wird der Fall [X.]=K‘, d. h. eine [X.] pro [X.] ausgeschlossen und das Verfahren darauf beschränkt, dass weniger [X.](indizes) als Subbänder angefordert („gesetzt“) werden, was zur Folge hat, dass zumindest eine [X.] für mehr als ein [X.] gesetzt wird. Der Fachmann geht selbstverständlich davon aus, dass die betreffende [X.] auch für die mehreren Subbänder geeignet sein muss.

[X.], 1. Abschnitt und 2. Abschnitt 1. Absatz mit [X.]. 1). Diese bei der Standardisierung des [X.]N ([X.]) geführte Diskussion, musste der sorgfältig arbeitende Fachmann, der sich mit der Reduzierung von [X.] beschäftigt, zu seinem Fachwissen nehmen.

II.1. zugrunde gelegte Fachmann sein Wissen aktuell hält und dass ihm das beschränkende [X.] H 14 1.4 bei der Aufgabe, das [X.] zu reduzieren, nahegelegt war.

Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die [X.] an keiner Stelle K' < K offenbare, folgt der [X.] diesem Vortrag. Jedoch kann dies eine erfinderische Tätigkeit des [X.]atentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht begründen, da die „best [X.], gemäß der nur die besten [X.] ausgewählt werden, spätestens mit dem [X.] meeting #45 im Mai 2006 (vgl. V[X.]-2) zum Wissen des Fachmanns zählt, dessen Anwendung bei der Aufgabe, den [X.] zu reduzieren durch die [X.] nicht verneint wird.

IV.3. Das Verfahren nach [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü). Der [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale des erteilten [X.]atentanspruchs 1 auf, wobei das Merkmal M1.4 durch das folgende Merkmal H 2567 1.4 ersetzt ist (Veränderungen gegenüber dem erteilten [X.]atentanspruch diesseits unterstrichen bzw. durchgestrichen):

H 2567 1.4 wherein K’ is set to a value K’ < K and [X.] is set to a value [X.] < K‘ and [X.]=1 [X.] ≤ K’, and

Nach Überzeugung des [X.]s versteht der Fachmann darunter, dass nur eine (einzige) [X.] für alle ausgewählten [X.] verwendet werden soll, wobei mehr als ein [X.] ausgewählt werden soll.

Aus dem [X.] (V[X.]-5) und der V[X.]-1 ist bekannt, nur eine [X.] für die gesamte Bandbreite zu verwenden (vgl. V[X.]-5, [X.]97; vgl. V[X.]-1, Abs. [0033], li. [X.]), aus der V[X.]-1 ist ebenfalls bekannt, nur eine [X.] für einen Teil der Bandbreite zu verwenden, die schließlich für die Übertragung (Downlink) an die betreffende [X.] genutzt wird (vgl. V[X.]-1, Abs. [0033] re. [X.]:

Der Fachmann hat zwischen möglichst genauer Rückmeldung mit hohem Ressourcenverbrauch (ein [X.] für jedes [X.]) und geringem Ressourcenverbrauch mit ungenauerer [X.] (ein [X.] für alle [X.]) abzuwägen. Er wird dabei auch auf sein Fachwissen zurückreifen, das insbesondere umfasst, nur eine [X.] für mehrere [X.] auszuwählen, vgl. [6]. Dem Fachmann ist bekannt, nur die besten [X.] auszuwählen, wie bereits erläutert. Beides wurde beim [X.] der [X.] zur Diskussion vorgelegt. Bei der Abwägung, die der Fachmann zu treffen hatte, war ihm auch klar, das die Ressourcenersparnis optimal wird, wenn nur ein [X.] übertragen wird. Er entschied sich damit in naheliegender Weise für die [X.]arameterkombination [X.]=1 und [X.] < [X.] gemäß Hilfsantrag 2.

IV.4. Das Verfahren des [X.]s gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 3 ist mangels [X.]atentfähigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

M1.3 und [X.] durch die folgenden Merkmale H 34567 1.3 und H 34567 1.5 ersetzt sind (Veränderungen gegenüber dem erteilten [X.]atentanspruch diesseits unterstrichen bzw. durchgestrichen):

H 34567 1.3 jointly selecting, [X.] relevant combination of sub-bands and matrices, a limited number of [X.] codebook indices to be included in a vector Π and a limited number of K’ sub-bands to be included in a subset ω ( 1 K' ) of the set Ω,

H 34567 1.5 conveying said vector Π containing the [X.] codebook indices and information identifying the subset ω to the transmitting end.

H 34567 1.3 dahin gehend, dass die [X.] Codebuchindizes Komponenten des Vektors Π sind, und das Merkmal H 34567 1.5 dahin gehend, dass die [X.] Codebuchindizes in geordneter Weise übertragen werden. Der Fachmann sieht technisch keinen Unterschied zum Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1, siehe auch die Ausführungen zum [X.] der unzulässigen Erweiterung unter Ziffer III.1. Für den [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gilt daher das zum erteilten [X.]atentanspruch 1 Ausgeführte in gleicher Weise.

IV.5. Das Verfahren des [X.]s gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 4 ist mangels [X.]atentfähigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

M1.3, M1.4 und [X.] durch die oben aufgeführten Merkmale H 34567 1.3, H 14 1.4 und H 34567 1.5 ersetzt sind.

H 14 1.4 vom erteilten [X.]atentanspruch 1. Es gilt damit das zum Hilfsantrag 1 Ausgeführte in gleicher Weise.

IV.6. Das Verfahren des [X.]s gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 5 ist mangels [X.]atentfähigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

M1.3, M1.4 und [X.] durch die oben aufgeführten Merkmale H 34567 1.3, H 2567 1.4 und H 34567 1.5 ersetzt sind.

H 2567 1.4 vom erteilten [X.]atentanspruch 1. Es gilt damit das zum Hilfsantrag 2 Ausgeführte in gleicher Weise.

IV.7. Das Verfahren des [X.]s gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 6 ist mangels [X.]atentfähigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 weist die Merkmale des [X.]atentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 auf und zusätzlich die folgenden Merkmale:

H 67 Quali wherein the codebook indices and the sub-bands to be used for the subset ω and a number of streams N S are jointly selected such that a transmission quality function is maximized,

H 67 [X.] wherein the subset ω ( 1 K' ), the [X.] codebook indices in the vector Π and the number of streams N S fulfill:

Abbildung

wherein

Π is the vector containing the [X.] precoding matrix indices corresponding to the sub-bands in [X.] ω ,

is a scalar transmission quality function that takes the quality of transmission over multiple stream and multiple sub-band measures into consideration,

K‘ is a given number defining the number of sub-bands for which codebook indices are to be conveyed, K‘ < K, and

N S is the number of streams.

Das Verfahren des [X.]atentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 entspricht aus fachmännischer Sicht dem erteilten Unteranspruch 7.

H 67 Quali dahin gehend, dass als Auswahlkriterium für die [X.] [X.] und die K‘ Subbänder die maximale Übertragungsqualität verwendet und die Anzahl der Streams berücksichtigt wird, was einer Ranganpassung (Fachbegriff: „rank adaptation“) entspricht.

H 67 [X.] wird das Auswahlkriterium dahin gehend konkretisiert, dass ein Tupel bestehend aus dem Vektor Π mit der Dimension [X.], der [X.]s als Komponenten hat, und ein Vektor ω mit der Dimension K‘, der [X.]-(Indizes) als Komponenten hat, und der Anzahl NS der Streams bestimmt wird. Aus der Vielzahl der möglichen Kombinationen soll das Tupel bestimmt werden, für welches die Übertragungsqualität maximal ist. Wegen Merkmal H 2567 1.4 ([X.]=1) reduziert sich der Vektor Π auf eine (einzige) Komponente (d. h. ein [X.]), was bedeutet, dass eine [X.] ausgewählt wird, mit der für alle ausgewählten Subbänder die beste Übertragungsqualität erzielt wird.

Mit dem Verständnis des Fachmanns wird also eine Gruppe von [X.] [X.]n mit einer [X.] ([X.]=1) bestimmt, für die die Übertragungsqualität maximal ist, was nach Überzeugung des [X.]s der best-Q-Methode mit einer [X.] entspricht.

H 67 [X.] aufgestellte [X.]eichung die Aufgabe, die beste Kombination aus einer [X.] und Subbändern für eine gegebene Anzahl an Streams zu finden. Der [X.] hat keinen Zweifel daran, dass der Fachmann diese [X.]eichung lösen kann, wobei er auf sein Fachwissen gemäß V[X.]-3 (bzw. Referenz [8]) und V[X.]-9 (bzw. Referenz [3]) zurückgreifen muss.

s gemäß Merkmal H 67 Quali ist bereits in V[X.]-1, [X.]. 3, [X.]. 303 und Abs. [0036] explizit angegeben („each stream“). Sie kann daher nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.

H 67 [X.] betrifft die Lösung einer Extremwertaufgabe, die zum Handwerk des zugrunde gelegten Fachmanns zählt und in V[X.]-9 (bzw. Referenz [3]) [X.]15, aber auch im dem Lehrbauch V[X.]-4, [X.]3, [X.]. (3.38) dokumentiert ist, wobei bereits das Lehrbuch V[X.]-4 die spezielle Anwendung bei [X.] betrifft. Das Merkmal H 67 [X.] kann daher nichts zur erfinderischen Tätigkeit beitragen.

IV.8. Das Verfahren des [X.]s gemäß Hilfsantrag 7 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 7 ist mangels [X.]atentfähigkeit (Art. 56 E[X.]Ü i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 E[X.]Ü) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weist die Merkmale des [X.]atentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf und zusätzlich das folgende Merkmal:

H 7 Func wherein the function is defined as:

Abbildung

wherein

is an effective exponential [X.] mapping function, and

BLER is a function which maps [X.] values to a corresponding largest possible code block size (number of information bits) which Gives BLER less than a prescribed desired value.

H 7 Func spezifiziert, wie die Übertragungsqualität bestimmt werden soll. Verwendet wird das [X.], was eine Maßzahl für das Signal-Interferenz-Verhältnis ([X.]) darstellt und somit auch Ausdruck für die Übertragungsqualität in einem [X.]-MIMO-Kommunikationssystem ist. Um die Lehre des Streitpatents auszuführen, musste der Fachmann auf sein Wissen von V[X.]-3 (bzw. Referenz [8]) und V[X.]-9 (bzw. Referenz [3]) zurückgreifen.

Das [X.] ([X.]) bei einem [X.]-MIMO-System zu bestimmen, ist schon aus physikalischen Bedingungen für die Wellenausbreitung mit konstruktiver und destruktiver Interferenz geboten. Dem Fachmann ist auch aus physikalischen Erwägungen heraus klar, dass Kombinationen aus [X.]n und [X.] mit destruktiver Interferenz am Empfänger zu vermeiden sind, da sie nur Sendeleistung verbrauchen, jedoch nicht zur Signalübertragung beitragen können.

V[X.]-3.

V. Kosten; Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.]atG i. V. m. § 91 Abs. 1 Z[X.]O, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.]atG i. V. m. § 709 Z[X.]O.

Meta

6 Ni 13/14 (EP)

22.10.2014

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 Ni 13/14 (EP) (REWIS RS 2014, 1948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1948

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Die Entscheidung ist wirkungslos.


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