Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 246/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 642

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[X.][X.] vom 23. November 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3. als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entschei-dung nach § 59 Abs. 1 [X.] zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbe-schwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 ([X.] ZB 308/04, [X.], 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerde-gericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersicht-lich. [X.] Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter 2 - 3 - denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willkürverbot. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2005 - 7 IN 125/00 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 3 T 54/05 -

Meta

IX ZB 246/05

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 246/05 (REWIS RS 2006, 642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 642

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