Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZA 29/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1128

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[X.][X.] vom 26. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von [X.] für die Rechtsmitteleinlegung gegen den [X.]uss der 12. Zi-vilkammer des [X.] vom 17. Juli 2006 wird [X.]. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den [X.]uss des [X.] vom 17. Juli 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es wäre unzulässig. 1 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 [X.] als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO be-stimmt, dass der [X.] der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens nur mit einem Erhöhungsbetrag von 7,80 • [X.] wird. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Land-gericht zurückgewiesen. 2 - 3 - Gegen den [X.]uss des [X.] ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist vom [X.] nicht zugelassen worden, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 3 Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstre-ckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 [X.] hat die Insolvenzordnung keine Be-schwerde vorgesehen. Deshalb findet gemäß § 6 Abs. 1, § 7 [X.] auch keine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des [X.] statt. 4 § 793 ZPO eröffnet zwar die sofortige Beschwerde gegen die Entschei-dung des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur auf Zulassung des [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 732; v. 17. Februar 2004 5 - 4 - - [X.] ZB 306/03, Z[X.] 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340; st. Rspr.). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 406 [X.] 3590/05 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2006 - 12 T 547/06 -

Meta

IX ZA 29/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZA 29/06 (REWIS RS 2006, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1128

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