Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. VII ZR 177/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3729

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 177/12
vom
31. Juli 2013
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Juli
2013 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari und [X.], Kosziol und Dr.
Kartzke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 30. Mai 2012 wird [X.].
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1
ZPO).

Gründe:
I.
Die Parteien streiten -
auf der ersten Stufe einer Stufenklage -
über einen Auskunftsanspruch zum
Zweck der Schadensschätzung.
Die Klägerin
lieferte Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller, unter an-derem an die Beklagte. Am 14. Juni 1995 trafen die Klägerin und die Beklagte folgende Vereinbarung:
"Der Hersteller [die Beklagte] bindet die [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den 1
2

-
3 -

[X.] ein. Gibt die [Klägerin] das wettbewerbsfähigste Ange-bot ab, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben. Für die Wettbe-werbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfä-higkeit ausschließlich
maßgeblich. [Die Klägerin] erhält Gelegenheit zu einem [X.]. Dabei ist vom Hersteller auf technische Un-terschiede zwischen dem wettbewerbsfähigsten und dem [klägerischen]
Angebot hinzuweisen. Ist das [X.] wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben

Die Klägerin hat mit der Stufenklage geltend gemacht, dass die Beklagte sie nur vereinzelt in den [X.] nach Kunststoffteilen eingebunden habe. Das [X.] hat die
Auskunftsklage
abgewiesen.
Die Berufung ist
erfolglos
geblieben. Der [X.] hat das Be-rufungsurteil aufgehoben, soweit es [X.] aus der [X.] vom 14. Juni bis zum 31. Dezember 1995 betrifft,
und den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], Urteil vom 6.
Februar
2007

X
ZR
117/04, NJW 2007, 1806 -
Meistbegünstigungsvereinbarung). Der Bun-desgerichtshof hat darauf abgestellt, dass das Berufungsgericht die Vorausset-zungen eines Auskunftsverlangens gemäß §
242 BGB mit der gegebenen Be-gründung -
geringe Schadenswahrscheinlichkeit und unverhältnismäßiger Auf-wand auf Seiten der Beklagten
-
nicht verneinen durfte.
Mit dem angefochtenen Urteil
hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der
Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt diese
den Auskunftsanspruch weiter.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde zeigt keine klärungsbedürftigen
Rechtsfragen
oder zulassungsrelevanten
Fehler auf.

3
4
5
6

-
4 -

Eine Auskunft kann nach der
Rechtsprechung des [X.] auch den negativen Inhalt haben, dass dem Schuldner die Auskunftstatsachen nicht bekannt sind ([X.], Urteile vom 24. März 1994 -
I [X.], [X.]Z 125, 322, 326 -
Cartier-Armreif; vom 17. Mai 2001 -
I [X.], [X.]Z 148, 26,
36
-
Entfernung der
Herstellungsnummer II; vom 23.
Januar
2003 -
I
ZR
18/01, [X.], 433 unter II.
1.
-
Cartier-Ring; vom 23.
Februar
2006
-
I ZR 27/03, [X.]Z 166, 233, 248
-
Parfümtestkäufe). In dieser Weise ist der Streitfall gelagert.
Die Beklagte hat nunmehr konkret dargelegt, sie habe in
dem betreffenden [X.]raum über kein EDV-System verfügt, in dem Daten zu [X.] hinterlegt seien. Ausschreibungsunterlagen aus damali-ger [X.] seien, wie die Beklagte im Einzelnen
vorgetragen hat,
nicht mehr vor-handen.
Erfüllung im Sinne von § 362 BGB tritt zwar nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist ([X.], Urteile vom 24. März 1994 -
I [X.], [X.]Z 125, 322, 326 -
Cartier-Armreif; vom 17.
Mai
2001 -
I
ZR
291/98, [X.]Z 148, 26, 36
-
Entfernung der [X.]; vgl. [X.], [X.] 2011, 1423, 1424). Dies beurteilt sich nicht nach der Einschätzung durch den [X.], sondern nach objekti-ven Umständen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung. Ein bloßer Ver-dacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Erin-nerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, reichen aller-dings nicht aus, um eine Erklärung von vornherein als unglaubhaft anzusehen ([X.], Urteil vom 24. März 1994 -
I [X.], [X.]Z 125, 322, 326
-
Cartier-Armreif). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht dargetan, dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Daher war das Berufungsgericht nicht ge-halten, die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen.
Die Frage 7
8

-
5 -

einer etwaigen Beweisvereitelung
durch die Beklagte
erlangt, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, erst im Betragsverfahren Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2
Halbsatz 2 ZPO).

[X.]
Safari
Chabestari
Halfmeier

Kosziol
Kartzke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 20.11.2001 -
14 O 34/00 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
13 U 17/02 -

9

Meta

VII ZR 177/12

31.07.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. VII ZR 177/12 (REWIS RS 2013, 3729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3729

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