Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 41/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3911

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 41/01Verkündet am:22. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom27. Dezember 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Eltern des [X.]n zu 1, [X.] und [X.] (Erblasserin), waren Ei-gentümer eines Einfamilienhausgrundstücks (Reichsheimsttte) in [X.] vom 14. Mai 1976 übertrugen sie das Grundstück dem [X.]n zu 1,ihrem jüngsten [X.], der das Obergeschoß des Hauses bewohnte. Als Ge-genleistung verpflichtete er sich unter anderem zur Bestellung eines Wohn-rechts zugunsten der Übertragenden und zu ihrer lebensllichen Pflege.Nach dem Vertrag waren die Übertragenden "ohne weiteres" zum Rücktritt be-rechtigt, sofern der [X.] zu 1 seiner Verpflichtung "trotz erfolgter einmali-ger Aufforderung" nicht nachkme.- 3 -[X.] H. verstarb 1979. [X.] heiratete der [X.] zu 1 die [X.]zu 2. Sie zog mit in das Haus ein und leistete die Pflege der Erblasserin, [X.] dieseit September 1996 Leistungen nach Stufe 1 der Pflegeversicherung erbrachtwurden.1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. [X.] 1999 wurde sie statir behandelt, anschließend wurde sie zur [X.] in das "[X.]" aufgenommen. Am 6. Mai 1999 wurde [X.] sie Be-treuung zur Sorge [X.] ihre Gesundheit angeordnet, weil sie die Einwilligung ineine notwendige Blasenoperation selbst nicht wirksam erteilen konnte. [X.] kehrte sie am 17. Mai 1999 in das "[X.]" zurck. Von [X.] wurde am 2. Juni 1999 ein Antrag auf Höherstufung in der Pflegeversiche-rung gestellt. Am 7. Juli 1999 nahm die [X.], eine Schwester des [X.] zu 1, die Erblasserin in ihr Haus auf, wo sie im Hinblick auf den Antrag vom2. Juni 1999 am 15. September 1999 untersucht wurde.Mit Schreiben eines Bevollmchtigten vom 28. Juli 1999 verlangte dieErblasserin, in ihre Wohnung zurckzukehren. Dies lehnte der [X.] zu 1ab, weil der mit der [X.] der Erblasserin verbundene Pflegeaufwand sogroß sei, daß er ihm nicht zugemutet werden könne. Die Erblasserin setztedaraufhin Nach[X.]ist von acht Tagen und erklrte nach Ablauf dieser Frist [X.] ihres Bevollmchtigten vom 20. August 1999, von dem [X.] zurckzutreten. Bis zu ihrem Tod am 3. November 1999 [X.] im Hause der [X.], wo sie von der [X.] und deren Ehemann ge-pflegt wurde.- 4 -Die [X.] ist [X.] nach der Verstorbenen. Mit der Klage hat [X.], den [X.]n zu 1 zur Auflassung des Grundstcks an die [X.] beide [X.]n zur Rmung und Herausgabe des Hauses an die [X.] verurteilen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung der [X.] durch Versmnisurteil zurckgewiesen und [X.] Einspruch der [X.] au[X.]echt erhalten. Mit der Revision verfolgt [X.].[X.]:[X.] Berufungsgericht lt den Rcktritt der Erblasserin vom Vertrag [X.]unwirksam. Es meint, der im Namen der Erblasserin erklrte Rcktritt scheitereschon daran, [X.] der [X.] zu 1 seit [X.] 1999 nicht mehr [X.] der Erblasserin verpflichtet gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszu-stand so weit verschlechtert gehabt habe, [X.] dem [X.]n zu 1 ihre Pflegenicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest ihres be-handelnden Arztes und aus den Angaben der [X.] anlûlich der [X.] der Erblasserin zur Hrstufung in der Pflegeversicherung und demdort festgestellten Befund. Das habe die [X.] in der Berufungsbegrnicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Erzung ihres Vorbringens hierzuin der Begrs Einspruchs gegen das zurckweisende [X.] -teil sei verstet. Eine [X.] in ihre Wohnung ohne eine Wiederaufnahmeder Pflege durch den [X.]n zu 1 habe die Erblasserin nicht verlangt.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. Der [X.] nicht zur Entscheidung reif.[X.] das Rechtsverltnis zwischen den Parteien findet [X.]. 229§ 5 EGBGB das [X.] in seiner bis zum 31. Dezember 2001geltenden Fassung Anwendung.1. Das Berufungsgericht geht in bereinstimmung mit den Parteien da-von aus, [X.] das im [X.] vereinbarte Rcktrittsrecht seitdem Tod von [X.] H. der Erblasserin allein zustand und [X.] sie bei wirksamerAusieses Rechts die bertragung des Grundstcks auf sich verlangenkonnte. Diese Auslegung des Vertrags nimmt die Revision als der [X.]stig hin. Sie ist mlich und lût keinen Fehler erkennen.2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, [X.] die vonden [X.]n behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands [X.] sie von der Pflege entbunden habe.Bildet die Verpflichtung zur Pflege die Gegenleistung [X.] die bertra-gung eines Grundstcks und weigert sich der bernehmende, den [X.] weiter zu pflegen, weil der Umfang der zur Versorgung des bertra-tigen Pflege zugenommen hat, ist [X.] festzustellen, in welchem- 6 -Umfang sich der bernehmende zur Pflege des bertragenden verpflichtet hat.Ergibt diese Feststellung, [X.] der bernehmende zur Pflege des bertragen-den nur in dem Umfang verpflichtet ist, wie er sie neben seiner Berufsttigkeitleisten kann, und reicht eisliche Pflege in diesem Umfang zur Versor-gung des bertragenden nicht aus, [X.]t dies nicht dazu, [X.] der berneh-mende von der Verpflichtung zur Pflege des bertragenden nach § 275 Abs. 1BGB a.F. [X.]ei wird und das als Gegenleistrtragene Grundstck gemû§§ 323 Abs. 3, 818 BGB a.F. zurckzugeben hat. In erzender [X.] ist vielmehr zu prfen, welche Rechtsfolge die [X.] tten, sofern sie eine solche Entwicklung bedacht tten. [X.] gilt, wenn bei uneingeschrkter Pflegeverpflichtung des [X.] sich so weit verschlech-tert, [X.] seisliche Pflege durch den bernehmenden nicht mehr in [X.] kommt. Die erzende Auslegung der Vereinbarungen im [X.] wird in einem solchen Fall [X.] dazu [X.]en, [X.] derbernehmende den bertragenden zwar nicht mehr zu pflegen, sich jedoch anden Kosten seiner Pflege zu beteiligen hat (vgl. [X.]. 21. [X.], [X.], [X.], 440, 441; ferner [X.]. v. 20. Mrz 1981,V [X.], [X.], 657, 658; u. v. 23. September 1994, [X.], [X.], 2166, 2167 u. v.; [X.] NJW-RR 1988, 326, 327; 1994, 201,202).3. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der Erblasserin so weit ver-schlechtert hatte, [X.] ihre Pflege durch den [X.]n zu 1 ausschied, [X.]tedies nicht dazu, [X.] der [X.] zu 1 der Erblasserin die [X.] in ihreWohnung verweigern durfte. Es war vielmehr Sache der Erblasserin, [X.] eineanderweitige Pflege in ihrer Wohnung Sorge zu tragen. Die Weigerung des- 7 -[X.]n zu 1, die Erblasserin in ihre Wohnung zurckkehren zu lassen,konnte jedoch nur dann das Recht zum Rcktritt vom Vertrag begr, wenndie Erblasserin die [X.] ohne eine Wiederaufnahme ihrer Pflege vom [X.] zu 1 verlangt hatte. Das ist aber nicht der Fall. Die Feststellung [X.], die Erblasserin habe ein solches Verlangen nicht gestellt,lt dem Angriff der Revision stand. Die Schreiben des Bevollmchtigten [X.] enthalten eine solche Einschrkung nicht. Nach dem Vorbringender [X.] im Schriftsatz vom 7. November 2000 "tten" sich die [X.]und ihr Ehemann bereit gefunden, mit der Erblasserin in deren Wohnung um-zuziehen, um sie dort (anstelle des [X.]n zu 1) zu pflegen. [X.] die Kle-rin oder ihr Ehemann den [X.]n zu 1 namens der Erblasserin aufgeforderthaben, die Erblasserin ohne ein Verlangen nach Pflege wieder in ihre Woh-nung aufzunehmen, ist dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 nicht zu [X.] Die Feststellung, die Erblasserin sei seit [X.] 1999 so [X.], [X.] der [X.] zu 1 zu ihrer Pflege nicht mehr verpflichtet gewe-sen sei, ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht rechtsfeh-ler[X.]ei getroffen.Das [X.] hat gemeint, der [X.] zu 1 sei zur Pflege der Erb-lasserin verpflichtet geblieben. Das Vorbringen der [X.]n, die Pflege [X.] sei dem [X.]n zu 1 nicht mehr zuzumuten gewesen, sei nichthinreichend substantiiert. Trotzdem habe die [X.] die Erblasserin abgegebeneErklrung, vom [X.], dessen Bestand [X.] gelassen,weil der [X.] zu 1 erhebliche Aufwendungen zur Erhaltung des Hausesgemacht, die [X.] Jahrzehnte mit ihm zusammengelebt und die- 8 -[X.] zu 2 sie ab [X.] 1996 gepflegt habe. Hiergegen hat sich die Kle-rin mit der Berufung gewandt. Ein [X.] zu Aus[X.]ungen zum Gesundheitszu-stand der Erblasserin bestand [X.] sie nicht, zumal sie die Behauptung der [X.], die Erblasserin sei schon im [X.] 1999 so [X.] gewesen, [X.]ihre Pflege von dem [X.]n zu 1 nicht mehr geschuldet gewesen sei, schonim ersten Rechtszug unter Antritt von Gegenbeweis bestritten hatte. Wenn dasBerufungsgericht den Vortrag der [X.]n zum Gesundheitszustand der Erb-lasserin [X.] erheblich hielt, war der Gegenbeweis zu erheben.5. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der [X.] zum Gesund-heitszustand der Erblasserin auch nicht als verstet zurckweisen. Es muûtedie [X.] auf seine vom [X.] abweichende Rechtsauffassung gemû§ 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen und ihr Gelegenheit zur Erzung [X.] geben. Das schloû es aus, die auf den Hinweis erfolgte [X.] verstet zurckzuweisen.[X.]Schneider Krr[X.]Gaier

Meta

V ZR 41/01

22.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 41/01 (REWIS RS 2002, 3911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3911

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