Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. IV ZR 126/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3500

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 126/01Verkündet am:24. April 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit- 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius unddie Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom24. April 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Klrin wird unter Zurückweisungdes Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivil-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom20. Mrz 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Beru-fung der Beklagten der Antrag der Klrin abgewiesenworden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverstigen-gutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der imGrundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und imGrundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, ein-getragenen Grundstücke am 7. August 1990.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klrin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, imWege der Stufenklage Pflichtteilserzungsansprche nach ihrer am2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbinihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiterEhe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihremAlleinerben eingesetzt worden.Die Klrin verlangt Auskunft r den Bestand des Nachlassesund die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Todvorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grund-stcke, die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat inLu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter r-tragen erhalten hat.Das Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teildes Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klrin dieWiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.Entscheidungsgr:Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klrin Auskunft rNachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt.- 4 -Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweitfrt sie zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsan-spruch, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjrt(§ 2332 BGB); mangels Informationsrfnisses der Klrin könnediese Auskunft r den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr ver-langen. Die von der Klrin verlangte Auskunft r Schenkungen derErblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie ha-be am 31. Mrz 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltlicheÜbertragungen von Grundstcken nicht bekannt.b) Das lt den Angriffen der Revision stand.aa) Der Auskunftsansprucr den Nachlaßbestand ist nichtunter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begrwiesenworden. Die Revisirsieht, daß das Berufungsgericht diesen Antragwegen eingetretener Verjrung des Pflichtteilsanspruchs und des da-durch bedingten Fortfalls des Informationsrfnisses abgelehnt hat.Diese Beurteilung lßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch vonder Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einemAuskunftsanspruch nicht idesstattliche Versicherung, wiedie Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.bb) Die Rer Revision, die eidesstattliche Versicherung könneden Auskunftsansprucr Schenkungen der Erblasserin nicht erfllt- 5 -haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift imErgebnis ebenfalls nicht.Allerdings entlt die eidesstattliche Versicherung keine entspre-chenden Angaben der Beklagten. Die Klrin hat jedoch bereits mit derKlageschrift und danach unverrt ihr Auskunftsverlangen aus-schlieûlich darauf gesttzt, die Grundbesitzrlassung gemû Vertragvom 7. August 1992 gebe Anlaû zu der Annahme, die Erblasserin habeweiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagtrtragen.Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wieder-gegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegrn-dung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit derzugleich vorgelegten eidesstattlichen Versichert.Die Klrin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruchster nicht schlssig fr die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachenerweitert. Der bloûe Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlendeAuskfte zu beweglichen Sachen reicht dafr nicht, zumal nach demgesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaûverm-gen - kein Anhalt fr andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltli-che Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprcheauf Erzung des Pflichtteils ergeben kten.2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klrin im Hin-blick auf die der Beklagtrtragenen Grundstcke keinenPflichtteilserzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemûArt. 235 § 1 EGBGB das Brgerliche Gesetzbuch maûgebend. § 2325- 6 -BGB sctze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkungschon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klrin nicht zu. Frsie habe im maûgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder desErblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm ge-r unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klrin aber wirt-schaftlich schon von ihrer Mutter ig gewesen.b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hatkurz vor Erlaû des Berufungsurteils entschieden, daû es auch fr diePflichtteilsberechtigung gemû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB,sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGBdaher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Eini-gung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unterGeltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelffer = BGH-Report 2001,417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke).Daran ist nach erneuter Überprfung festzuhalten. Es geht um dieReichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klrin nachdem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafr ist grundstzlich das Erbstatutmaûgebend (Staudinger/Drner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188;Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschrkt auf§ 2325 BGB - MchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nach-zugehen und die dafr erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.- 7 -Insoweit ist zu bercksichtigen, daû der Pflichtteilsberechtigte schon frden Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daû un-ter Bercksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindestgemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertver-ltnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f.,32 und BGHZ 147, 95, 98).Terno Seiffert Ambrosius Wendt Felsch

Meta

IV ZR 126/01

24.04.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. IV ZR 126/01 (REWIS RS 2002, 3500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3500

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