Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 30 W (pat) 503/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 7115

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MediaArtist" – Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 050 772. 1

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie [X.] und Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 13. Oktober 2011 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung hinsichtlich folgender Waren zurückgewiesen worden ist:

„Wissenschaftliche, Vermessungs-, Waege-, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen“.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

[X.] für die Waren:

2

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“.

3

Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.] hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet, weil sie in der Bedeutung „Medienkünstler“ beschreibend auf Eignung, Bestimmung, Zweck usw. der beanspruchten [X.] und im Interesse des [X.], insbesondere der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sei. Die ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei auch nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

4

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 hat dieselbe Markenstelle unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid und unter Übersendung von Nachweisen aus dem [X.] die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich folgender Waren:

5

„Wissenschaftliche, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“.

6

Die Zurückweisung ist für einen Teil der Waren auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] gestützt worden, für einen weiteren Teil auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Bereich der Kunst der Begriff [X.] etabliert habe. [X.] umfasse Kunst, die mit Hilfe der Technologie neuer Medien gestaltet werde. Künstler dieser Kunstrichtung würden als [X.]ist bezeichnet. Es sei zudem üblich, sowohl bei der Kunstform als auch bei den Künstlern von „[X.] Art“ bzw. „[X.] Artist“ zu sprechen, wie sich aus einer [X.]recherche ergebe. Unter „[X.]“ werde daher ein Medienkünstler verstanden, nämlich ein Künstler, der mit der Technologie neuer Medien arbeite. In Bezug auf den überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren weise „[X.]“ lediglich darauf hin, dass diese Geräte, Apparate und Instrumente für Medienkünstler bestimmt seien. Insoweit handele es sich damit um eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der angemeldeten Marke fehle insoweit wegen des beschreibenden [X.] auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Bezüglich der Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen“ weise das angemeldete Zeichen einen engen beschreibenden Bezug auf, so dass ihm insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

7

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat darauf verwiesen, dass nicht jede wie auch immer geartete beschreibende Verwendung zum Eintragungsausschluss aus absoluten Gründen führen sollte. Weiter meint sie, dass es abwegig erscheine, dass die Anmeldung auf den Waren als Hinweis auf „Medienkünstler“ verstanden werde, für die diese Waren bestimmt seien. Das könne auch nicht aus einem angeblich in der Kunst etablierten Begriff „[X.]“ hergeleitet werden.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 13. Oktober 2011 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Hilfsweise hat sie angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

I[X.]

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist insoweit wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Zur Kl[X.]tellung wird darauf hingewiesen, dass nur die im Tenor des Beschlusses der Markenstelle genannten Waren, wie oben unter [X.] wiedergegeben, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 265). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 - [X.]; [X.], 674 Nr. 56 - Postkantoor). Hierbei schließt § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] alle Angaben vom Schutz aus, die Eigenschaften der beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreiben können und betrifft nicht nur solche, die wichtige Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben (vgl. [X.]/[X.], [X.], a. a. [X.], § 8 Rdn. 290 m. w. N.).

Maßgeblich ist in erster Linie der objektiv beschreibende Charakter des betreffenden Zeichens. Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Nr. 35 - [X.]; [X.], 674 Nr. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30 - [X.]; [X.], 146 Nr. 32 - [X.]; [X.], 674 Nr. 98 - Postkantoor).

[X.] besteht - soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - nach diesen Maßstäben für die über im [X.] hinaus genannten Waren ausschließlich aus Angaben, die deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung beschreiben. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung.

Die Anmeldung ist gebildet aus den Wörtern „[X.]“ und „Artist“.

„[X.]" - der Plural von „Medium" - ist zwar [X.] Ursprungs (wörtlich: Mittel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die [X.] und auch die [X.] Eingang gefunden (vgl. z. B. [X.], [X.], 7. Aufl. S. 1171, 1172; [X.] Oxford, Großwörterbuch [X.]. 3. Aufl., [X.], 1318). „[X.]" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von Informationen, Unterhaltung und Belehrung dienen, z. [X.], Film, Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video (vgl. [X.], a. a. [X.], S. 1172); diese sind speziell auch die für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel, und im Bereich der neuen Medien die Gesamtheit moderner Techniken im Bereich der Unterhaltungselektronik, Datenverarbeitung und Telekommunikation (vgl. [X.], a. a. [X.], S. 1172). „[X.]" begegnet breiten Verkehrskreisen häufig in Begriffen wie „[X.]analyse" (vergleichende Auswertung verschiedener Werbemedien im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]), „[X.]forschung" (Untersuchungen über Einsatz und Wirkung von Werbeträgern u. a. Hörfunk, Fernsehen, Presse, vgl. [X.], a. a. [X.], S. 1172), „[X.]kombination" (Heranziehung verschiedener Medien für eine Werbung, vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., S. 861), „[X.]mann" (Fachmann der Werbewirtschaft, vgl. [X.], [X.], a. a. [X.], S. 1171).

Das aus der [X.] Sprache hergeleitete Wort „Artist“ ([X.], artis = Kunst, vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]) bedeutet „Künstler“ (zur [X.] vgl. auch [X.] Oxford, a. a. [X.], S. 914). „Künstler“ ist die Bezeichnung für jemanden, der (berufsmäßig) Kunstwerke hervorbringt oder d[X.]tellend bzw. aufführend interpretiert (vgl. [X.], [X.], a. a. [X.], S. 1073).

[X.] objektiv geeignet, die zurückgewiesenen Waren dahingehend zu beschreiben, dass diese nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung für Künstler angeboten werden, die sich zur Herstellung ihrer Kunstwerke der Technologie der Medien bedienen und etwaigen Besonderheiten von deren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Soweit die Anmelderin meint, dass ein derartiges Verständnis nicht der Lebenswirklichkeit entspreche, vermag der Senat dem angesichts tatsächlicher Gegebenheiten nicht zu folgen. Wie den der Anmelderin von der Markenstelle übersandten Nachweisen zu entnehmen ist, bezeichnet „[X.]“ künstlerisches Arbeiten, das sich der Medien bedient, die hauptsächlich im 20./21. Jahrhundert entstanden sind, wie beispielsweise Computer, [X.], Mobiltelefonie, Film, Video. Neue Medien sind hierbei jeweils Träger, Vermittler oder Arbeitsmaterial in der Kunst. Kunstformen sind z. B. Digitale Kunst, Videokunst, Computerkunst oder elektronische Kunst (vgl. z. B. Ausdruck aus [X.], Stichwort „[X.]“, im [X.] „Medienkunst“, vgl. dazu die entsprechende [X.] Seite bei [X.]). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angemeldeten Bezeichnung die nach dem [X.] maßgebliche Eignung fehle, zur Beschreibung dienen zu können (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rdn. 404).

[X.] darin zu sehen, dass sich die Produkte – soweit zurückgewiesen – an Mediendesigner/Medienkünstler richten, die für Kunden, z. B. aus der Werbewirtschaft, Medienprodukte wie [X.] oder [X.]seiten mittels Medientechnik gestalterisch umsetzen; denn wie weiter von der Markenstelle übersandten Nachweisen zu entnehmen ist, bietet z. B. die Kunstuniversität Linz unter der Überschrift „Digital [X.] For Artists“ digitale Medienausbildung an (vgl. unter http://www.dma.ufg.ac.at/ der von der Markenstelle übersandten Nachweise), wobei ersichtlich die Berufsbilder „Mediendesigner/Medienkünstler“ gemeint sind (vgl. auch Fundstelle 1 der vom Senat übersandten Nachweise, http://www.dienstleistungsberufe.de/deliver/html/deliver/Mediendesigner,Medienk%C3%BCnstler/JobId292).

[X.] hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren – wie oben ausgeführt - eine beschreibende Angabe vor.

Die angemeldete Marke ist somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für über die im [X.] genannten Waren hinaus beanspruchten Waren – soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

2. Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.], 276, 277 Rdn. 18 - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V. m. w. N.).

3. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

[X.] keine Merkmale der insoweit genannten Waren, die damit ersichtlich in keinem näheren Zusammenhang stehen.

5. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 [X.]. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Soweit die Anmelderin sich auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss 30 W (pat) 59/09 – St[X.]at (vom 25. 11. 2010) bezieht, beruhte dies auf § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]; wegen Abweichung von einer Entscheidung des [X.] (29 W (pat) 135/06 – [X.]) wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung ermöglicht. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Meta

30 W (pat) 503/12

21.03.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 30 W (pat) 503/12 (REWIS RS 2013, 7115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7115

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