Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 36/21

9. Senat | REWIS RS 2024, 1319

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Gegenstand

Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte


Leitsatz

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 27.10.2021 - 2 K 2835/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von [X.] eines in der [X.]ischen Eidgenossenschaft ([X.]) geführten Kontos und eines geführten Depots.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der [X.]. Die Kontostände übermittelten die [X.] Behörden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) im Wege des automatischen [X.]. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.

3

Hiergegen wandten sich die Kläger mit an das [X.] ([X.]) gerichtetem Schreiben vom [X.], mit dem sie die Löschung der von den [X.] Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen begehrten. Hierauf antwortete das BZSt mit Schreiben vom 17.07.2019, dass die Übermittlung der Kontostände aufgrund einer internationalen Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge. Ergänzend hierzu sei das [X.] vom 21.12.2015 ([X.], 2531) --FKAustG-- erlassen worden, welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.

4

Hierauf reagierten die Kläger mit Schreiben vom 02.09.2019 und beantragten erneut die Löschung der aus der [X.] übermittelten Daten. Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid vom 23.10.2019 ab.

5

Die hiergegen erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) aus den in Entscheidungen der [X.]e 2022, 310 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, dass die Übermittlung der Kontostände durch die [X.] Behörden sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise in dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletze und daher zu unterbleiben habe. Die Übermittlung von [X.] sei zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nicht erforderlich. Jedenfalls sei sie unverhältnismäßig. Es bestehe keine Rechtfertigung für eine anlasslose Übermittlung der [X.] aller Steuerpflichtigen mit ausländischen Konten. Zudem sei die Gefahr der Offenlegung aufgrund von "Hacker-Angriffen" zu berücksichtigen. Jedenfalls liege eine Diskriminierung gegenüber Steuerpflichtigen vor, die nur über Inlandskonten verfügten.

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 27.10.2021 - 2 K 2835/19 aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, die aus der [X.] erhaltenen Daten über den Vermögensbestand nicht zu verarbeiten und die entsprechenden Daten zu löschen.

8

Das BZSt beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Übermittlung der [X.] erfolge nach Maßgabe des [X.]es. Dieses verfolge das legitime Ziel der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Die Übermittlung der [X.] sei hierfür erforderlich und auch angemessen. Insbesondere werde die Datensicherheit gewährleistet.

Das [X.] ist dem Verfahren beigetreten. Zwar liege aufgrund der Übermittlung der [X.] ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger vor. Die Bekämpfung der Steuerhinterziehung sei jedoch ein verfassungskonformes und auch von der [X.] anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel, welches den Eingriff rechtfertige.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig. Zwar haben die Kläger bis zum Ablauf der [X.]egründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) keinen expliziten Revisionsantrag im Sinne von § 120 Abs. 3 Nr. 1 [X.]O gestellt. Die Revisionsbegründung lässt über ihr [X.] indes keinen Zweifel. Auf einen förmlich gestellten Revisionsantrag kann verzichtet werden, wenn sich aus der [X.]egründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweideutig ergibt (vgl. z.[X.]. Urteil des [X.] --[X.]FH-- vom 08.08.2001 - I R 29/00, [X.], 178, [X.], 392, unter [X.], m.w.N.). So verhält es sich hier. Indem die Kläger sich gegen die Würdigung des [X.], dass kein Grundrechtsverstoß wegen der Übermittlung von Vermögensdaten vorliege, wenden, greifen sie eindeutig die Vorentscheidung insgesamt an und verfolgen ihr aus dem Klageantrag hervorgehendes [X.]egehren mit der Revision weiter.

III.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

1. Die Klage war trotz der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ist nicht gegeben. Ein Vorverfahren findet jedenfalls nach § 32i Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) nicht statt. [X.] ist zumindest auch, inwiefern die Kläger ihr [X.]egehren mit Ansprüchen nach der [X.] ([X.]) begründen können (dazu III.2.b).

2. Das [X.] hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem automatischen [X.] stammenden Daten zu. Die Verarbeitung dieser Daten durch das [X.]ZSt ist rechtmäßig (dazu a). Den Klägern steht kein ihr [X.]egehren tragender Anspruch nach der [X.] (dazu b) oder ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch (dazu c) zu.

a) Das [X.]ZSt verarbeitet die ihm aus [X.] über die Kläger im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten auf der Grundlage und im Einklang mit dem [X.]gesetz.

Nach § 5 Abs. 3 FKAustG nimmt das [X.]ZSt die von einer anderen zuständigen [X.]ehörde eines Staates übermittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des [X.]esteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Abs. 3 und 4 [X.] an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. [X.]etroffen sind jeweils nur die Daten zu im Ausland in den in § 1 Abs. 1 FKAustG aufgeführten [X.] geführten Finanzkonten. Hierzu gehören auch die in [X.] geführten Finanzkonten. Die [X.] ist der von der [X.] ([X.]) unterzeichneten [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen [X.]ehörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten ([X.] Vereinbarung vom 29.10.2014) beigetreten (§ 1 Abs 1 Nr. 2 FKAustG). Zudem hat die [X.] auch am 26.10.2004 ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten ([X.] [X.] --[X.]-- L 385 vom 29.12.2004, S. 30), zuletzt geändert durch [X.] zu dem Abkommen zwischen der [X.] und der [X.]ischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im [X.]ereich der [X.]esteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind ([X.] L 333 vom 19.12.2015, S. 12), abgeschlossen (§ 1 Abs 1 Nr. 3 FKAustG; vgl. [X.]MF-Schreiben vom 20.07.2023, [X.]St[X.]l I 2023, 1562 bzw. vom 29.01.2019, [X.], 92).

b) Die Kläger können ihr [X.]egehren nicht auf die [X.] stützen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 [X.] oder ein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 [X.] zu. Der [X.] vermag keinen Verstoß gegen die [X.] zu erkennen. Zwar haben sich die Kläger nicht unmittelbar auf ihre Rechte aus der [X.] berufen. Macht ein Kläger jedoch einen Anspruch geltend, ist der zuständige Spruchkörper berechtigt und verpflichtet, einen Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen (vgl. [X.]FH-Urteil vom 08.06.2021 - II R 15/20, Rz 16).

c) Auch steht den Klägern kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]G[X.]) bzw. nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) zur Abwehr beziehungsweise [X.]eseitigung einer Grundrechtsverletzung zu.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]VerwG) ist ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nur gegeben, wenn durch rechtswidriges Verwaltungshandeln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen droht ([X.]FH-Urteil vom 16.03.2016 - VII R 36/13, Rz 16, mit Verweis auf das [X.]VerwG-Urteil vom 22.10.2014 - 6 [X.] 7.13 und den [X.]VerwG-[X.]eschluss vom 29.04.1985 - 1 [X.] 149.84, juris). Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch findet seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Er setzt als verschuldensunabhängiger Anspruch voraus, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die [X.]eseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet (vgl. [X.]VerwG-Urteil vom 12.01.2023 - 2 [X.] 22.21, Rz 16, mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Mit § 5 Abs. 3 FKAustG besteht --wie oben [X.] eine Rechtsgrundlage für die Entgegennahme und Verarbeitung beziehungsweise Weiterleitung der im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten durch das [X.]ZSt.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Kläger verletzt der automatische [X.] sie auch nicht in ihren Grundrechten.

(1) Die von den Klägern gerügte Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor.

(a) Dieses Grundrecht gewährleistet die [X.]efugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen [X.]ehörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die [X.]etroffene weder überschauen noch beherrschen können ([X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts --[X.]VerfG-- vom 27.05.2020 - 1 [X.]vR 1873/13, 1 [X.]vR 2618/13, [X.]VerfGE 155, 119, Rz 92, m.w.N.). Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die [X.]ezugsperson aussagen können (Urteil des [X.]VerfG vom 19.09.2018 - 2 [X.]vF 1/15, 2 [X.]vF 2/15, [X.]VerfGE 150, 1, Rz 219, m.w.N.).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aber nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen --wie jede Grundrechtsbeschränkung-- einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (statt vieler [X.]eschluss des [X.]VerfG vom 10.11.2020 - 1 [X.]vR 3214/15, [X.]VerfGE 156, 11, Rz 84). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverarbeitung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen [X.]efugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und [X.]estimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die [X.]ürgerinnen und [X.]ürger, einer wirksamen [X.]egrenzung der [X.]efugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. Urteil des [X.]undessozialgerichts --[X.]SG-- vom 20.01.2021 - [X.] 131, 169, Rz 93, m.w.N.).

(b) Nach dieser Maßgabe ist die Verarbeitung und Speicherung der durch die [X.] [X.]ehörden im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten, insbesondere der [X.], durch das [X.]ZSt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger.

(c) Jedoch ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der durch die [X.] [X.]ehörden an das [X.]ZSt im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten erfolgt --wie oben [X.] auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 FKAustG. Diese Rechtsgrundlage genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und [X.]estimmtheit (dazu aa). Auch dient die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck (dazu [X.]) und ist zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich (dazu [X.]). Ferner ist der Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne (dazu [X.]).

(aa) § 5 Abs. 3 FKAustG als Rechtsgrundlage für die Entgegennahme der im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten sowie deren Verarbeitung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende [X.] vorfindet und dass die Gerichte die [X.] durchführen können; ferner fordern die [X.]estimmtheit und Klarheit einer Norm, dass der betroffene [X.]ürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. [X.] eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der [X.]estimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Informationen verstärkt ([X.]eschluss des [X.]VerfG vom 10.03.2008 - 1 [X.]vR 2388/03, [X.]VerfGE 120, 351, unter [X.].II.1.a aa, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben steht § 5 Abs. 3 FKAustG mit dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit in Einklang. Die Vorschrift regelt hinreichend deutlich, dass das [X.]ZSt die von einer anderen zuständigen [X.]ehörde --vorliegend die die [X.] übermittelnde [X.] [X.]ehörde-- übermittelten Daten zur Durchführung des [X.]esteuerungsverfahrens verarbeiten darf und in welchem Rahmen die Verarbeitung zu erfolgen hat. [X.]etroffen sind jeweils nur die Daten zu im Ausland in den in § 1 Abs. 1 FKAustG aufgeführten [X.] geführten Konten wozu, wie oben dargelegt, auch die in [X.] geführten Konten gehören.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist für die Zulässigkeit des automatischen [X.]s in Anbetracht der Rechtsprechung des [X.]VerfG zur Rasterfahndung ([X.]eschluss des [X.]VerfG vom 04.04.2006 - 1 [X.]vR 518/02, [X.]VerfGE 115, 320) nicht zu fordern, dass dieser nur bei einer konkreten Gefahr erfolgen dürfe. Das [X.]VerfG sah im seinerzeit zu entscheidenden Fall die Notwendigkeit einer konkreten Gefahr, da es andernfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zur teleologischen [X.]estimmung der erfassbaren Daten gäbe ([X.]eschluss des [X.]VerfG vom 04.04.2006 - 1 [X.]vR 518/02, [X.]VerfGE 115, 320, unter [X.]2.c [X.]). Welche Daten vom automatischen [X.] betroffen sind, ist jedoch durch das [X.]gesetz sowie durch die [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 und das hierzu ergangene Gesetz zu der [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen [X.]ehörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21.12.2015 ([X.]G[X.]l II 2015, 1630) --Umsetzungsgesetz-- hinreichend bestimmt. Die Pflicht zur Übermittlung des [X.] ergibt sich aus § 2 Nr. 2 [X.]uchst. d der [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 beziehungsweise des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes und wird auch aus § 2 Nr. 4 FKAustG ersichtlich.

([X.]) Auch verfolgt § 5 Abs. 3 FKAustG ein verfassungslegitimes Ziel. Die Regelung dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Ziel, welches aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher [X.]elastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat ([X.]eschluss des [X.]VerfG vom 10.03.2008 - 1 [X.]vR 2388/03, [X.]VerfGE 120, 351, unter [X.].II.1.b aa, m.w.N.).

Mit dem [X.]gesetz soll die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der [X.] aufgrund der geänderten Richtlinie 2011/16/[X.] des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im [X.]ereich der [X.]esteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/[X.], zuletzt geändert durch Richtlinie ([X.]) 2023/2226 des [X.] ([X.]-Amtshilferichtlinie), sowie mit Drittstaaten aufgrund der [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 geregelt werden ([X.]TDrucks 18/5920, S. 2). Die [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 wurde geschlossen, um die Zusammenarbeit, insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, zur wirksamen [X.]ekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu intensivieren ([X.]RDrucks 368/15, S. 1).

Auch die [X.]-Amtshilferichtlinie dient insbesondere ausweislich Erwägungsgrund 1 dem Ziel, die Wirksamkeit und Effizienz der nationalen Steuererhebung durch den automatischen Austausch von Informationen in Anbetracht der Herausforderung des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu stärken.

([X.]) Die in § 5 Abs. 3 FKAustG vorgesehene Verarbeitung von Daten zu im Ausland geführten Konten ist geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.

Anders als bei inländischen Konten unterliegen die Kapitaleinkünfte bei im Ausland geführten Konten regelmäßig nicht der Quellenbesteuerung (vgl. § 43 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Ferner sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei [X.] aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes begrenzt, weshalb in solchen Fällen nach § 90 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen besteht. Ungeachtet des automatischen Informationsaustauschs nach dem [X.]gesetz hinge die Versteuerung der im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte damit im Wesentlichen von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Wie bereits das [X.]VerfG in seiner Entscheidung zum sogenannten [X.]ankenerlass ausgeführt hat, muss ein Steuerpflichtiger, wenn er seine ausländischen Zinserträge verschweigt, ohne Kontrollmöglichkeiten jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen damit rechnen, dass er zur Rechenschaft gezogen wird, sodass die Durchsetzung des Steueranspruchs in diesen Fällen erhebliche Mängel aufweisen würde (Urteil des [X.]VerfG vom 27.06.1991 - 2 [X.]vR 1493/89, [X.]VerfGE 84, 239, unter [X.].II.1.b).

Diese Mängel werden durch den automatischen Informationsaustausch nach dem [X.]gesetz beseitigt. Aufgrund der übermittelten Informationen zu den ausländischen Konten sind die Finanzbehörden in der Lage, den Steueranspruch hinsichtlich ausländischer Kapitaleinkünfte durchzusetzen. Insoweit erscheint es zwar zunächst als hinreichend, wenn Angaben zu den erzielten Erträgen übermittelt werden. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Übermittlung der [X.] den Finanzbehörden zusätzlich die Möglichkeit zur Verifikation beziehungsweise Verplausibilisierung der übermittelten [X.]eträge eröffnet. Auch dienen die [X.] nicht nur der Ertragsbesteuerung, sondern können auch für das [X.]esteuerungsverfahren zur Erhebung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer Relevanz haben. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass jene Steuer auf einen bestimmten Stichtag festzusetzen ist (vgl. § 9 i.V.m. § 11 des [X.]) und dieser Stichtag regelmäßig nicht mit dem Stichtag für den automatischen [X.] übereinstimmen wird. Die Übermittlung der [X.] bietet den Finanzbehörden jedoch die Möglichkeit, sich ein [X.]ild von den Vermögensverhältnissen des Erblassers oder [X.] zu verschaffen. Insbesondere wenn die Abgabe einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung unterbleibt, bestünde ansonsten eine lediglich geringe Aufdeckungsgefahr hinsichtlich der Schenkung beziehungsweise des Erwerbs ausländischer Konten von Todes wegen.

([X.]) Schließlich ist § 5 Abs. 3 FKAustG verhältnismäßig im engeren Sinne.

Zwar berührt die Übermittlung der [X.] --wie oben [X.] das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung. Nach der Auffassung des [X.]s ist die [X.] jedoch gering. Die Kläger tragen nicht vor, dass ihnen aus der Übermittlung der [X.] konkrete Nachteile erwachsen seien. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nicht die Daten zu jedem Finanzkonto nach der [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 zu übermitteln sind, sondern nur die Daten solcher Finanzkonten, die unter [X.]erücksichtigung des von der [X.] (OE[X.]D) zusammen mit den G20-[X.] entwickelten Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen einschließlich der Kommentare (Gemeinsamer Meldestandard; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Internetseite [X.] als [X.] "Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen" in der zweiten Ausgabe abrufbar) als solche identifiziert werden (vgl. § 1 [X.]uchst. e und f der [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 sowie des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes). Der Gemeinsame Meldestandard sieht hierbei unterschiedliche Voraussetzungen für Finanzkonten von hohem und geringem Wert für die Identifizierung als meldepflichtiges Konto vor, wobei ein Konto von hohem Wert bei einem Gesamtsaldo oder -wert ab 1.000.000 US-Dollar anzunehmen ist (Gemeinsamer Meldestandard, Abschn. [X.]: [X.]egriffsbestimmungen [X.]. Finanzkonto Nr. 14 und Nr. 15, S. 52 [= S. 54 von 334 der [X.] "Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen"]). Diese Vorgaben wurden im Übrigen auch im [X.]gesetz umgesetzt.

Nicht ins Gewicht fällt ferner der nicht näher konkretisierte Vortrag der Kläger, dass die Kontodaten aufgrund eines "[X.]" einem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt werden könnten. Wie alle anderen den Finanzbehörden im Rahmen eines [X.]esteuerungsverfahrens übermittelten Daten unterliegen auch die im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 [X.] und werden damit zusätzlich zu den technischen Sicherungen nach § 355 des Strafgesetzbuchs strafrechtlich geschützt. Folgt man dem Argument der Kläger, wäre jegliche Übermittlung von Informationen an die Finanzbehörden in Anbetracht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen unzulässig, da die Durchführung des [X.]esteuerungsverfahrens weitestgehend elektronisch erfolgt und somit eine Gefahr von "Hacker-Angriffen" bezüglich sämtlicher Daten des [X.]esteuerungsverfahrens besteht. Im Übrigen hat der [X.]FH bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sogenannten "[X.]" im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist ([X.]FH-Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, Rz 22, m.w.N.).

Auch das Argument der Kläger, eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege bereits deshalb vor, da ihnen der automatische [X.] nicht mitgeteilt worden sei, überzeugt nicht. Aufgrund der hinreichend klaren Regelungen des [X.]gesetzes sowie der [X.] Vereinbarung vom 29.10.2014 und des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes war der Austausch hinreichend vorhersehbar. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, gegen eine Übermittlung falscher Daten im [X.]esteuerungsverfahren mit Einspruch und Klage vorzugehen.

(d) Vor diesem Hintergrund muss das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung vor dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichmäßigkeit der [X.]esteuerung zurücktreten. Wie bereits ausgeführt, hinge die Durchsetzung des Steueranspruchs hinsichtlich ausländischer Konten ohne den automatischen [X.] regelmäßig nur von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Finanzinstituten bestünde ein allenfalls geringes Aufdeckungsrisiko.

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des [X.]VerfG zur auf der Grundlage von § 88a [X.] i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Finanzverwaltung geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen ([X.]eschluss des [X.]VerfG vom 10.03.2008 - 1 [X.]vR 2388/03, [X.]VerfGE 120, 351). Auch insoweit lässt das [X.]VerfG das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Gebot der Gleichmäßigkeit der [X.]esteuerung zurücktreten (vgl. [X.]eschluss des [X.]VerfG vom 10.03.2008 - 1 [X.]vR 2388/03, [X.]VerfGE 120, 351, unter [X.].II.1.b [X.] (2)(a)).

(2) Auch sind die Kläger nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Urteil des [X.]VerfG vom 27.02.2008 - 1 [X.]vR 370/07, 1 [X.]vR 595/07, [X.]VerfGE 120, 274, unter [X.].I.1.d) verletzt.

(a) Von diesem Grundrecht geschützt ist zunächst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen (Urteil des [X.]VerfG vom 27.02.2008 - 1 [X.]vR 370/07, 1 [X.]vR 595/07, [X.]VerfGE 120, 274, unter [X.].I.1.d [X.]).

(b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe vermag der [X.] aus oben genannten Gründen nicht festzustellen, dass die Vertraulichkeit der an das [X.]ZSt im Rahmen des automatischen [X.]s übermittelten Daten aufgrund von "Hacker-Angriffen" gefährdet ist.

(3) Auch sind die Kläger nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Grundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch diese eingeschränkt werden ([X.]eschluss des [X.]VerfG vom 18.05.2022 - 2 [X.]vR 1667/20, Rz 31, m.w.N.).

Der [X.] hat bereits Zweifel, dass der automatische [X.] in das Recht der Kläger auf allgemeine Handlungsfreiheit eingreift. Wie auch von den Klägern eingestanden, hindert dieser sie nicht, ein Konto in [X.] zu führen. Jedenfalls wäre ein Eingriff aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt.

(4) Ferner liegt aufgrund von § 5 Abs. 3 FKAustG keine gleichheitswidrige Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG von Steuerpflichtigen mit Konten im Ausland --wie den [X.] im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit inländischen Konten vor.

Auch die [X.] inländischer Konten können Gegenstand des automatischen [X.]s sein. Ist der Steuerpflichtige nicht nur in [X.], sondern auch in einem anderen Staat der nach § 1 FKAustG in den Anwendungsbereich des automatischen [X.]s fällt, ansässig, besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FKAustG unter den Voraussetzungen der §§ 11 und 12 FKAustG eine Verpflichtung des inländischen Finanzinstituts, unter anderem die [X.] an das [X.]ZSt zu melden, welches die Kontoinformationen im Rahmen des automatischen [X.]s dann nach § 5 Abs. 2 FKAustG an die zuständige ausländische [X.]ehörde weiterzuleiten hätte.

Zudem besteht bezüglich inländischer Konten eine Pflicht zur Übermittlung des [X.] nach § 33 [X.]. Danach haben insbesondere Kreditinstitute in der Regel innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Todesfall des Kontoinhabers gegenüber dem Finanzamt die gegen sie gerichteten Forderungen, mithin die [X.], zum Todeszeitpunkt anzuzeigen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], § 33 [X.], Rz 3.1).

Jedenfalls hält der [X.] eine etwaige Ungleichbehandlung aufgrund hinreichender Differenzierungsmerkmale für gerechtfertigt. Hinsichtlich inländischer Sachverhalte können die Finanzbehörden den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Insbesondere können sie auch, sofern dies für die [X.]esteuerung erheblich ist, bei inländischen Finanzinstituten unter den Voraussetzungen des § 93 [X.] den Kontostand abfragen. Eine solche Möglichkeit besteht für die [X.] Finanzverwaltung bei [X.] nicht. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kann die [X.] Finanzverwaltung keine Hoheitsgewalt im Ausland ausüben (vgl. [X.]FH-Urteil vom 16.11.2016 - II R 29/13, [X.]FHE 256, 364, [X.]St[X.]l II 2017, 413, Rz 52, m.w.N.). [X.]ezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Quellenbesteuerung in der Regel nach § 43 EStG nur inländische, jedoch nicht ausländische Konten unterliegen.

(5) Darüber hinaus verletzt die Verarbeitung der aus [X.] übermittelten Vermögensdaten die Kläger nicht in ihnen nach der [X.]harta der Grundrechte der [X.] ([X.]GrdR[X.]h) zustehenden Rechten.

Unbeschadet der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich der [X.]harta der Grundrechte der [X.] im Hinblick auf deren Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]GrdR[X.]h überhaupt eröffnet ist (vgl. hierzu [X.]FH-Urteil vom 30.08.2022 - X R 17/21, [X.]FHE 278, 327, [X.]St[X.]l II 2023, 396, Rz 50 sowie [X.]SG-Urteil vom 20.01.2021 - [X.] 131, 169, Rz 91), wäre ein Eingriff in die nach Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.]GrdR[X.]h geschützten personenbezogenen Daten beziehungsweise das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 20 [X.]GrdR[X.]h jedenfalls entsprechend der obigen Ausführungen gerechtfertigt.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 36/21

23.01.2024

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2021, Az: 2 K 2835/19, Urteil

§ 5 Abs 3 FKAustG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 17 EUV 2016/679, Art 21 EUV 2016/679, FKAustVbgG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 36/21 (REWIS RS 2024, 1319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1319

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