4. Kammer | REWIS RS 2022, 1494
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Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.
1. Die Rechtmäßigkeit eines Einbaus eines Wasserzählers mit Funkmodul auf einem Grundstück zum Zwecke der Erhebung von Benutzungsgebühren ist nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen. Vielmehr ist in diesem Bereich der Datenerhebung durch die Datenschutzgrundverordnung eine vollständige Harmonisierung eingetreten. Die Rechtmäßigkeit des Einbaus ist daher an der Datenschutzgrundverordnung und den Grundrechten der Grundrechtecharta zu messen.
2. Der Einbaus eines Wasserzählers mit Funkmodul auf einem Grundstück zum Zwecke der Erhebung von Benutzungsgebühren steht indes mit dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung grundsätzlich im Einklang. Er ist insbesondere verhältnismäßig für den Zweck der Ermittlung und Übertragung der Verbrauchsdaten.
3. Es bedarf insoweit keiner gesonderten Satzungsregelung durch den abgabenerhebenden Verband in seiner technischen Satzung. Es genügt, wenn die Satzungsregelung zum Zähler bzw. der Messeinrichtung entsprechend der § 18ff. AVBWasserV gestaltet ist.
4. Der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul ist ggf. bereits als Datenverarbeitung i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung zu werten. In diesem Fall ist die Verarbeitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
5. Art. 12 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung steht der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Deaktivierung des Funkmoduls des Wasserzählers jedenfalls dann nicht entgegen, wenn über den Widerspruch des Anschlussnehmers gegen den Einbau durch den Verband in einer Abwägung der Interessen entschieden wurde und der Anschlussnehmer sich ohnehin nur grundsätzlich gegen die Datenerhebung wendet und keine Gründe nach Art. 21 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, geltend macht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird abgelehnt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen einen [X.].
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht mit Wasser versorgt. Der Beklagte installierte am 13.12.2018 auf dem Grundstück des [X.] einen neuen Wasserzähler. Dieser enthält ein Funkmodul, welches eine jederzeitige Übertragung des [X.] ermöglicht.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 16.01.2019 an den Beklagten und gegen den Einbau eines Zählers mit Funkmodul. Er begründete dies damit, dass er sich durch den Funkwasserzähler in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG verletzt fühle.
Mit Schreiben vom 20.03.2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) der Wasserversorger die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen feststelle. Dies habe der Beklagte in seinem Satzungswerk umgesetzt. Entgegen der Ansicht des [X.] erfolge durch den Funkzähler keine ständige Datenübertragung, die eine Profilbildung ermöglichen würde. Es fehle bereits an einem „Empfänger“. Nur im Rahmen der jährlichen Ablesung erfolge eine einmalige Datenübertragung. Hierbei könnten und werden lediglich die für die Abrechnung erforderlichen Messdaten verschlüsselt an ein entsprechendes Empfangsgerät übermittelt. Dabei werde einmal jährlich die Zählernummer und der Zählerstand zum Zeitpunkt der Datenübermittlung übermittelt. Der Zähler speichere zwar im Übrigen Daten und sende ein Signal aus. Es erfolge jedoch keine Datenübertragung an den Beklagten, sondern lediglich eine Speicherung der Daten auf dem Zähler bis zum Zeitpunkt des jährlichen Auslesens. Dementsprechend gäbe es keine Veränderung der Datenerhebung im Vergleich zum bisherigen analogen Zähler.
Nachdem der Kläger weiterhin die Abschaltung der [X.] begehrte, schaltete der Beklagte diese am 17.04.2019 ab.
Mit [X.] vom 02.05.2019 setzte der Beklagte gegen den Kläger für die Abschaltung des [X.] eine Gebühr in Höhe von 67,36 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4,72 Euro fest.
Der Kläger erhob am 14.05.2019 Widerspruch.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.
Der Kläger hat am 16.09.2019 Klage erhoben.
Er führt aus, er sehe sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Er nehme Bezug auf eine Stellungnahme des [X.] für den Datenschutz vom [X.] stellen die in elektronischen Wasserzählern gespeicherten Daten personenbezogene Daten der Anschlussinhaber bzw. der Bewohner von Häusern dar, soweit ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist. Einbau und Betrieb elektronischer Wasserzähler begründen daher jedenfalls bei Einfamilienhäusern Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil personenbezogene Daten gespeichert werden, und stellen zusätzlich einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar, soweit diese Daten aus der Wohnung heraus an den Wasserversorger übermittelt werden. Die mit dem Einbau und dem Betrieb elektronischer Wasserzähler verbundenen Eingriffe in diese Rechtspositionen erfordern eine spezifische gesetzliche Regelung, die dem gemeindlichen Satzungsgeber die wesentlichen ‚Leitplanken‘ vorgibt.
Es stelle sich zusätzlich die Frage, ob der vom Beklagten eingebaute Zähler ein geeignetes Messmittel im Sinne des § 21 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung sei oder ob der Beklagte in Anbetracht der Einwendungen des [X.] ein Messmittel ohne Funkmodul hätte wählen müssen. Es könne ein konkretes Nutzungsverhalten über den Zähler aufgezeichnet werden und Nutzungsprofile erstellt werden. Der Zähler sei geeignet den Wasserverbrauch permanent zu überwachen. In welchen Intervallen diese Erfassung vorgenommen würde, sei der subjektiven Entscheidung des Beklagten vorbehalten. Der Beklagte hätte vor Einbau die Zustimmung des [X.] einholen müssen.
Der Kläger beantragt,
1. den [X.] vom 02.05.2019 (Bescheidnummer: V ... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufzuheben,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten des [X.] für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Eine Auslesung des [X.] könne nur dergestalt erfolgen, dass die Beauftragten des Beklagten in (bis zu) 100 m Entfernung an dem [X.], in dem ein entsprechender Funkzähler eingebaut ist, vorbeifahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
[X.] vom 02.05.2019 (Bescheidnummer: V ... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1. Für die Gebührenerhebung steht eine taugliche Rechtsgrundlage zur Verfügung. Die [X.] des [X.] ... ) vom [X.] in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.08.2018 ([X.]) erfüllt die Voraussetzungen der §§ 2, 4, 5 des Kommunalabgabengesetzes für das [X.] ([X.]). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 [X.] muss die Satzung den Kreis der [X.], den die Abgabe begründenden Tatbestand, den [X.]aßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Die Satzung bestimmt in § 7 [X.] den Kostenschuldner, d.h. den Schuldner der Gebühren oder Auslagen und in § 9 [X.] den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe. In § 1, 2, 3 [X.] i.V.m. der Anlage zur [X.] sind die verschiedenen Abgabentatbestände, sowie deren Satz und [X.]aßstab bestimmt.
Gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der [X.] sind keine Einwände vorgebracht oder sonst ersichtlich.
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Bezug auf das Abschalten eines [X.] eines Wasserzählers ist auch nicht durch die gleichzeitige Erhebung einer Benutzungsgebühr für die öffentliche Einrichtung der zentralen Wasserversorgung grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist zwar richtig, dass Wasserzähler im Zusammenhang mit der Bemessung der [X.] das Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage konkretisieren, denn hieran knüpft der [X.]aßstab des § 3 der Wasserversorgungsgebührensatzung des [X.] ... ([X.] 2010) an. Dies allein schließt aber ein Nebeneinander der Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Wasserzähler und Benutzungsgebühren nach § 6 [X.] für die Inanspruchnahme der Einrichtung nicht schlechthin aus. Vielmehr steht es im [X.] der abgabenerhebenden Körperschaft, ob sie spezifische Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit dem Wasserzähler zum Gegenstand einer Benutzungsgebühr oder einer gesonderten Verwaltungsgebühr macht, solange dem Verbot einer Doppelveranlagung Rechnung getragen wird (ebenso für die Entscheidungsfreiheit des kommunalen Einrichtungsträgers seine Anlage über [X.] und/oder Gebühren zu finanzieren, [X.], Urteil vom 26. Januar 2011 – [X.] 62.11 –, zit. nach juris, Rn. 33; für die Verwaltung eines Absatzmengenzählers: [X.], Urteil vom 18. April 2012 – 8 K 2205/11 –, Rn. 22, juris)
2. Der [X.] ist erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 [X.] dürfen Verwaltungsgebühren nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. So liegt es hier. Der Kläger hat die Abschaltung des [X.] mit Schreiben vom 16.01.2019 beantragt. Auch der [X.] des § 1 Abs. 1, § 2 [X.] i.V.m. Ziffer 13 der Anlage der [X.] ist erfüllt. Hiernach werden für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des [X.] ... Gebühren und Auslagen, im nachfolgenden Kosten, erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem [X.], der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Gemäß Ziffer 13 der Anlage wird eine Gebühr von 72,08 Euro für die Stilllegung des [X.] eines Wasserzählers erhoben. Das im Wasserzähler an der Verbrauchsstelle des [X.] eingebaute Funkmodul ist hier am 17.04.2019 durch den [X.]n abgeschaltet worden. Gegen die Höhe der Gebühr sind ebenfalls keine Einwände ersichtlich.
3. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für eine belastende Amtshandlung erfordert, dass die Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist oder zumindest mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (Oberverwaltungsgericht für das [X.], Beschluss vom 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris, Leitsatz 1; [X.] Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 2020 – 3 KO 702/10 –, Rn. 39, juris). Dieser sog. [X.] findet jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Anwendung. Nichts anderes gilt dann, wenn die Amtshandlung für die der Abgabengläubiger die Gebühr erhebt zwar begünstigend ist, aber die Rückgängigmachung einer belastenden, weil in die Rechte des Abgabenschuldners eingreifenden Amtshandlung darstellt. Insoweit kommt es dann darauf an, ob die ursprünglich belastende Amtshandlung rechtswidrig oder rechtmäßig war. War sie rechtswidrig, so darf für ihre Rückgängigmachung im Rahmen der impliziten Folgenbeseitigung keine Verwaltungsgebühr erhoben werden.
Vorliegend ist allein die Verwaltungsgebühr für die Stilllegung des [X.] eines Wasserzählers streitig. Danach kommt es spiegelbildlich darauf an, ob der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul rechtmäßig war. Nicht relevant ist danach, ob der Wasserzähler noch weitere Funktionen (etwa eine Speicherfunktion) aufweist, die für sich genommen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein könnten. Allein fraglich ist, ob das Funkmodul des Wasserzählers bzw. die mit diesem verbundene Funktion der Übermittlung bzw. Abfrage der Daten durch Funk rechtswidrig ist.
Die Amtshandlung des Einbaus des Wasserzählers mit Funkmodul verstößt nicht gegen die Grundrechte des Grundgesetzes. Diese sind bereits nicht anwendbar (a). Auch wenn man von ihrer Anwendbarkeit indes ausgeht, ist der Schutzbereich teilweise nicht eröffnet, im Übrigen ist der Eingriff jedenfalls gerechtfertigt ([X.]). Der Einbau verstößt auch nicht gegen die [X.] ([X.]) 2016/679 (b).
a) Die Grundrechte des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, sodass die Rechtmäßigkeit des vom [X.]n vorgenommenen Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul nicht an diesen zu messen ist. Diese werden durch die Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.] – DS-G[X.]) und die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta ([X.]) vollständig überlagert.
Bei vollständig harmonisiertem [X.]srecht finden nach neuester Rechtsprechung des [X.] die Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts (Art. 23 Abs.1 S. 1 und 2 [X.], Präambel) keine Anwendung. Vielmehr sind [X.] (Umsetzungs- oder Anwendungs-)Akte ausschließlich am [X.]aßstab der [X.]sgrundrechte zu messen (grundlegend [X.], Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, [X.]E 152, 216-274 (233 ff. Rn. 42 ff.)). Auch nach Einschätzung des [X.] kann sich die für die Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes oder der [X.]-Grundrechtecharta maßgebliche Unterscheidung zwischen vollvereinheitlichtem und gestaltungsoffenem [X.]srecht als komplex erweisen. Das [X.] betont daher, dass die Fachgerichte „schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen“ lassen dürfen, soweit „im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt“ ([X.]E 152, 216 (248 Rn. 81)). Für die Anwendbarkeit etwa des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es mithin darauf an, ob im konkreten Fall vollharmonisiertes [X.]srecht vorliegt. In diesem Fall sind [X.] (Umsetzungs- oder Anwendungs-)Akte ausschließlich am [X.]aßstab der [X.]sgrundrechte (Art. 7 und Art. 8 [X.]) zu messen. Das grundgesetzliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) findet dann (daneben) keine Anwendung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist durch die (querschnittsbezogene) DS-G[X.] vollständig vereinheitlicht, sodass die Verarbeitung personenbezogener Daten allein am [X.]aßstab der [X.]sgrundrechte und der DS-G[X.] zu messen ist (zum Ganzen s. [X.] ZfWG 2021, Sonderbeilage 1/2021, 19 (20 ff.); vgl. [X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.]. 2 Rn. 16a).
Im Hinblick darauf, dass schwierige Abgrenzungsfragen indes nach dem vorstehenden nicht zu klären sind, solange die Anwendung der unterschiedlichen Grundrechte nicht zu divergierenden Ergebnissen führt und unter Beachtung dessen, dass der Kläger seine Grundrechte nach dem Grundgesetz geltend macht, unterzieht das erkennende Gericht die Amtshandlung des [X.]n hier dennoch auch einer (nationalen) Grundrechtsprüfung.
aa) Eine Anwendbarkeit des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 [X.] unterstellt, ergibt sich Folgendes:
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen ([X.]E 65, 1 (43); 113, 29 (46); 117, 202 (228); 115, 166 (188); 115, 320 (341); 118, 168 (184); 120, 274 (312); 128, 1 (42); 130, 151 (183); 147, 50 (142 Rn. 236); 152, 152 (188 Rn. 84)). In Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht entfaltet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eine doppelte Schutzfunktion: Es ist sowohl Ausdruck des Rechts auf Selbstbewahrung als auch des Rechts auf Selbstdarstellung. Als Konkretisierung des Rechts auf Selbstbewahrung gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll (vgl. [X.]E 27, 344 (350 ff.); 44, 353 (372 f.); 90, 255 (260); 101, 361 (382 f.); 120, 274 (311)). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen vor der Kenntnisnahme seiner personenbezogenen Daten durch staatliche Stellen oder durch (private) Dritte.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen vor (unbegrenzter) Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten ([X.]E 65, 1 (43); stRspr, vgl. etwa [X.]E 67, 100 (143); 84, 239 (279); 103, 21 (32 f.); 113, 29 (46); 115, 320 (341); 128, 1 (42); 130, 151 (184); 147, 50 (142 Rn. 236); [X.] NVwZ 2021, 226 (229 Rn. 71)). Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe. Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. [X.]E 100, 313 (366 f.); 115, 320 (343 f.); 120, 378 (400 f.); 125, 260 (310); 130, 151 (184); [X.] BeckRS 2018, 37186 Rn. 42).
Dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen allein persönliche bzw. personenbezogene Daten ([X.]E 65, 1 (43); 113, 29 (46); 115, 166 (190); 118, 168 (184)), d.h. alle individualisierten bzw. individualisierbaren Daten ([X.]E 147, 50 (142 Rn. 236). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden ([X.]E 118, 168 (185); 120, 378 (398 f.); 130, 151 (183)). Es gibt angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten kein schlechthin, also ungeachtet des [X.], belangloses personenbezogenes Datum (vgl. [X.]E 65, 1 (45); 118, 168 (185); 120, 378 (398 f.); 130, 151 (183 f).
Der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung. Das Grundrecht vermittelt prozedurale Garantien. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben die im Grundrecht wurzelnden Verfahrensgarantien einen hohen Stellenwert. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und [X.] sowie Verwertungsverbote anerkannt ([X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.]. 2 Rn. 17-20).
In dieses Grundrecht wird bereits durch die durch den Wasserzähler bestimmungsgemäß erfolgende Erhebung des Verbrauches von Trinkwasser auf einem Grundstück eingegriffen. Das gilt naturgemäß auch für die Erhebung dieses Datums durch den mit Funkmodul ausgestatteten Wasserzähler, den der [X.] auf dem Grundstück des [X.] installiert hat.
Auch die vom Kläger allein angegriffene [X.] des verbauten Wasserzählers stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, da sie eine Abfrage des [X.]es und damit eine Datenerhebung durch den [X.]n ermöglicht. Dabei wird nicht verkannt, dass hier allein der Einbau des Wasserzählers mit Funkmodul bzw. die spiegelbildliche Deaktivierung des [X.] streitig ist. Der reine Einbau eines [X.] führt zwar für sich genommen noch nicht zum Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da aber sein einziger Zweck die Vorbereitung der Datenerhebung bzw. –übermittlung über dieses Funkmodul ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch dieser bereits unter den Eingriffsbegriff zu subsumieren ist. Insoweit dürfte es sich nicht anders verhalten als wenn im Rahmen von polizeilichen [X.]aßnahmen Kameras oder [X.]ikrofone in einer Wohnung installiert werden. Diese dürften auch bereits vor dem erstmaligen Senden schon in den Eingriff mit einbezogen sein und der Einbau daher nicht (allein) an Art. 13 [X.] zu messen sein.
Der Eingriff ist indes gerechtfertigt.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es findet seine Schranke in Abs. 1 ([X.]E 65, 1 (44); stRspr). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird also durch die verfassungsmäßige Ordnung und durch Rechte anderer beschränkt.
Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage ([X.]E 65, 1 (44); 100, 313 (359 f.); 115, 320 (345); [X.] NVwZ 2021, 226 (230 Rn. 84)). Als Ermächtigungsgrundlage kommen neben einem förmlichen Gesetz auch untergesetzliche Rechtssätze (Rechtsverordnung, Satzung) in Betracht.
Soweit ersichtlich fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung durch förmliches Gesetz für die Nutzung von Wasserzählern zur Erhebung der Daten über die verbrauchte Wassermenge als solches im [X.]. Anders als im [X.] (dort Art. 24 Abs. 4-7 der Gemeindeordnung) gibt es auch erst Recht keine ausdrückliche Regelung für elektronische Wasserzähler mit und ohne Funkmodul.
Eine Gesamtschau der rechtlichen Regelungen ergibt indes, dass eine Erhebung von Daten über den Wasserverbrauch bei Inanspruchnahme entsprechender Anlagen vom [X.] vorausgesetzt wurde. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die technische Umsetzung hat der parlamentarische Gesetzgeber dann zulässigerweise dem Verordnungs- und Satzungsgeber überlassen.
Im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung geht der [X.]gesetzgeber in § 50 Abs. 1 des [X.] ([X.]) davon aus, dass die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Gemäß § 50 Abs. 3 [X.] wirken die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über [X.]aßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen. Bereits hier ist demnach angelegt, dass der Verbrauch von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung zu überwachen ist.
[X.] damit ist im [X.] gemäß § 59 des [X.] ([X.]) die öffentliche Wasserversorgung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.
Dieser Aufgabe entsprechend, ist auch die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung geregelt. Im hier interessierenden Bereich der Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft bestimmt sich die Finanzierung nach dem Kommunalabgabengesetz des [X.]. In § 6 Abs. 1 [X.] wiederum ist geregelt, dass Benutzungsgebühren zwingend zu erheben sind, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.
Im Bereich der hier relevanten Wasserversorgung privater Haushalte sind damit zwingend Gebühren zu erheben, die in der Regel kostendeckend sein sollen. Zum [X.]aßstab dieser Gebührenerhebung bestimmt § 6 Abs. 4 [X.], dass die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen ist (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen [X.]ißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) können neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden.
Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes davon ausgegangen ist, dass die Verbrauchsdaten insbesondere auch für Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu erheben sind. Andernfalls bestünde keine Basis dafür, das [X.]aß der Inanspruchnahme der Anlage durch den Endverbraucher zu bestimmen. Der parlamentarische Gesetzgeber ist also insoweit ohne Weiteres davon ausgegangen, dass in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden kann und muss, um die notwendigen Daten zur Sicherstellung der Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung zu erheben.
Darauf deuten im Übrigen auch die rechtlichen Regelungen des [X.]gesetzgebers hin: Im früheren § 27 des [X.] und heute in Art. 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ([X.]BGB) findet sich die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung zur Regelung der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte. Auf Grundlage dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber des [X.] sodann die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) erlassen, die in §§18ff. detailliertere Regelungen zur [X.]essung und insbesondere zu entsprechenden [X.]esseinrichtungen enthält. Über § 35 Abs. 1 [X.] hat der Verordnungsgeber sodann bestimmt, dass Rechtsvorschriften, die das [X.] öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten sind; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des [X.].
Der [X.] ... hat in seiner Wasserversorgungssatzung vom 02.12.2010 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 07.05.2012 ([X.]) in den §§ 21ff. genauere Regelungen zu den [X.]esseinrichtungen getroffen.
Gemäß § 21 Abs. 1, 2 [X.] stellt der [X.] ... die vom Anschlussnehmer verbrauchte Wassermenge durch [X.]esseinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Der [X.] ... hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie [X.]essung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der [X.]esseinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der [X.]esseinrichtungen Aufgabe des [X.] ... . Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die [X.]esseinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien [X.]essung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen.
Gemäß § 21 Abs. 4 [X.] stellt der Anschlussnehmer für die [X.]esseinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung. Die [X.]esseinrichtung umfasst den Wasserzähler.
Gemäß § 23 [X.] („Ablesung“) werden die [X.]esseinrichtungen vom Beauftragten des [X.] ... möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des [X.] ... vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die [X.]esseinrichtungen leicht zugänglich sind. Solange der Beauftragte des [X.] ... die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der [X.] ... den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Diese Regelungen hat der [X.] seit 2012 nicht geändert. Er hat dementsprechend auch keinen Änderungsbedarf durch die Einführung des hier streitigen Wasserzählers mit Funkmodul (und – hier nicht relevanter – Speicherfunktion) gesehen.
Danach ergibt sich aus dem vorstehend dargestellten Satzungswerk die Befugnis des [X.] ... [X.]esseinrichtungen beim Anschlussnehmer zu installieren und Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der [X.]esseinrichtung zu bestimmen.
Dies reicht als Ermächtigungsgrundlage auch für eine [X.]esseinrichtung mit Funkmodul aus. Das Gericht schließt sich insoweit nicht den gegenteiligen, teilweise etwa von Datenschutzbeauftragten der Länder vertretenen Auffassungen an.
Insoweit ist etwa durch den [X.] für den Datenschutz – worauf auch der Kläger Bezug nimmt – im [X.] zu sogenannten „intelligenten“ Wasserzählern, die mit einer Speicherfunktion, die den jeweiligen Wasserdurchfluss und -verbrauch in kurzen Zeitabschnitten (beispielsweise mehrfach pro [X.]inute), alle 24 Stunden den [X.] für mehrere Hundert Tage im sogenannten Tagesregister, einmal im [X.]onat zu einem Stichtag den jeweiligen [X.]onatsverbrauch für mehrere Jahre im sogenannten [X.]onatsregister und Informationen zum Höchst- und [X.]indestdurchfluss speichert und mit der – hier allein relevanten – [X.] ausgestattet sind, vertreten worden, dass es für die Verwendung solcher Zähler einer konkreten formell-gesetzlichen Regelung über die Einsatz- und Betriebsvoraussetzungen bedürfe (vgl. 27. Tätigkeitsbericht des [X.], 31.01.2017, Nr. 6.3, [X.].; abrufbar unter: [X.]).
Begründet wurde diese Rechtsauffassung damit, dass der Gesetzgeber (das [X.]) verpflichtet sei, die für Grundrechtseingriffe wesentlichen Regelungen selbst und durch Gesetz zu treffen. Das [X.] habe dabei nicht nur "irgendein" Gesetz zu beschließen, sondern muss in diesem Gesetz auch die wichtigsten Aspekte inhaltlich regeln. Die Frage, ob eine solche Regelung im Hinblick auf Einbau und Betrieb „intelligenter Wasserzähler“ notwendig sei, lasse sich nicht pauschal beantworten. Die Antwort hänge davon ab, wie intensiv der mit dem Einbau und Betrieb verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausfällt. Die Intensität des Eingriffs wiederum hänge von den konkreten Funktionsmöglichkeiten des jeweiligen Zählers ab, insbesondere davon, welche Daten wie lange gespeichert werden.
Beim Einsatz von "intelligenten" Wasserzählern gehe es jedenfalls um Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]), möglicherweise sogar um Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 [X.]). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei im Zusammenhang mit "intelligenten" Wasserzählern deshalb betroffen, weil sämtliche im Wasserzähler gespeicherten Verbrauchsdaten einen Personenbezug aufweisen und die Bildung eines Verbrauchsprofils ermöglichen.
Auch wenn die Frage nicht pauschal zu beantworten sei, so sei jedenfalls dann eine formell-gesetzliche Grundlage notwendig, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Pflicht auferlegt bekommen, den Einbau und Betrieb eines "intelligenten" Wasserzählers zu dulden, und durch den Wasserzähler personenbezogene Daten erhoben werden, die nicht zu Abrechnungszwecken notwendig sind, insbesondere wenn eine sehr "kleinteilige" Erfassung von Verbrauchswerten mit einer langen Speicherdauer zusammentrifft, oder solche personenbezogenen Daten in regelmäßigen Abständen ohne Einflussmöglichkeit der Betroffenen "auf die [X.]" übertragen und über die Ferne unbemerkt und ohne [X.]itwirkung der Betroffenen abgelesen werden können.
Der [X.] Gesetzgeber hat u.a. hierauf reagiert und in Art. 24 Abs. 4-7 der Gemeindeordnung eine entsprechende Regelung für intelligente Wasserzähler geschaffen.
Die Auffassung des [X.] für den Datenschutz ist indes nicht unwidersprochen geblieben. So führt der [X.] Datenschutzbeauftragte aus, es bestehe eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift in Art. 243 [X.]BGB, § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit den Bestimmungen in den Wasserversorgungssatzungen für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Wasserzählern. Die Wesentlichkeitstheorie stehe der Bestimmung der Art der [X.]esseinrichtung in der Satzung nicht entgegen. Es gehe nicht um Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage durch die Satzung – diese sei in §§ 18, 20, 24 [X.] geregelt –, sondern um die Ausübung der in der [X.]verordnung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]) vorgeschriebenen Befugnis, die Art der [X.]esseinrichtung festzulegen. Damit seien die wesentlichen Anforderungen, nämlich die datenschutzrechtliche Grundlage und die Bestimmungsbefugnis über die Art der [X.]esseinrichtung, schon in der auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 243 [X.]BGB erlassenen [X.]verordnung ([X.]) geregelt. Danach sei keine formell-gesetzliche Grundlage für Funkzähler notwendig, die Anpassung der Wasserversorgungssatzung als datenschutzrechtliche Verarbeitungsgrundlage sei ausreichend (Dreiundvierzigster Tätigkeitsbericht des [X.]n Datenschutzbeauftragten Professor Dr. [X.]ichael Ronellenfitsch, 4.1.5.8, S. 131; Fünfundvierzigster Tätigkeitsbericht des [X.]n Datenschutzbeauftragten Professor Dr. [X.]ichael Ronellenfitsch, Nr. 4.4.3; Sechsundvierzigster Tätigkeitsbericht des [X.]n Datenschutzbeauftragten Professor Dr. [X.]ichael Ronellenfitsch, 31.12.2017, Nr. 17.3). Der [X.] Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat sich demgegenüber der Ansicht des [X.] für den Datenschutz angeschlossen. Es besteht insoweit keine Einigkeit zwischen den [X.] (vgl. auch Elektronische Wasserzähler – Rechtsrahmen und Datenschutz, [X.] und von Schenck, Versorgungswirtschaft, 2019, S. 109ff.).
Ersichtlich ist der [X.] Gesetzgeber und der [X.] weder dem [X.]n, noch dem [X.] [X.]odell gefolgt. Der [X.] Gesetzgeber hat keine formell-rechtliche Gesetzesgrundlage geschaffen, der [X.] ... hat seine Satzung nicht angepasst.
Nach der Rechtsprechung des [X.] bedürfen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 [X.] einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, [X.]E 65, 1-71, Rn. 151; [X.]E 45, 400 (420) m.w.N.).
Wie konkret diese gesetzliche Grundlage indes sein muss und ob insbesondere die Regelung im Rahmen einer unter dem [X.]sgesetz stehenden Norm ausreicht, wird vom [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung indes differenziert beurteilt.
So führt das [X.] in seiner Entscheidung zur automatisierten Kennzeichenerfassung (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ärz 2008 – 1 BvR 2074/05 –, [X.]E 120, 378-433, Rn. 93 - 97) aus, die Ermächtigung müsse den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Ermächtigung genügen. Dem würden die dort angegriffenen Normen zur automatisierten Kennzeichenerfassung nicht gerecht.
Das Bestimmtheitsgebot solle sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte [X.] die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende [X.] vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlaubten die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende [X.]aßnahmen einstellen kann (vgl. [X.]E 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der Gesetzgeber habe Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. [X.]E 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>; [X.], NJW 2007, S. 2464 <2466>).
Das Bestimmtheitsgebot stehe in enger Beziehung zum [X.]svorbehalt (vgl. [X.]E 56, 1 <13>; 83, 130 <152>). Dieser solle sicherstellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von [X.] in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.]E 85, 386 <403 f.>; 108, 282 <312>). Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richteten sich nach der Art und Schwere des Eingriffs (vgl. [X.]E 110, 33 <55>). Die Eingriffsgrundlage muss darum erkennen lassen, ob auch schwerwiegende Eingriffe zugelassen werden sollen. Wird die [X.]öglichkeit derartiger Eingriffe nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen, so muss die Ermächtigung die besonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen zu stellen sind (vgl. [X.]E 113, 348 <377 f.>; 115, 320 <365 f.>).
Ermächtige eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so habe das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der [X.]aßnahme und auch des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (vgl. [X.]E 65, 1 <46>; 110, 33 <70>; 113, 29 <51>; 115, 320 <365>). Dadurch werde das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt, das sonst ins Leere laufen könnte (vgl. [X.], NJW 2007, S. 2464 <2466 f.>).
Demgegenüber hat das [X.] zu der Frage, ob §§ 94 ff. [X.] soweit sie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren erlauben, dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht, ausgeführt, dies sei der Fall ([X.], Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, [X.]E 113, 29-63, Rn. 97 - 100):
Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse seien zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über die Beschlagnahme geschaffen habe, konnte noch nicht mit der [X.]öglichkeit rechnen, dass elektronische Daten als nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die Ergänzung der Strafprozessordnung um die §§ 98 a ff. [X.] zeige, dass der ändernde Gesetzgeber grundsätzlich von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen ausgegangen sei. § 94 [X.] erlaube auch die Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern. Der Wortsinn gestatte es, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von § 94 [X.] erfasst, schon im Hinblick auf die Unterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der (körperlichen) Sache nicht überschritten.
An diesen [X.]aßstäben ausgerichtet, hält das Gericht die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 243 [X.]BGB erlassenen Regelungen in §§ 18, 20, 24 [X.] und die diesen entsprechenden und hier maßgeblichen Regelungen in §§ 21ff. [X.] für ausreichende Rechtsgrundlagen für den Einbau und Betrieb eines Wasserzählers mit Funkmodul. [X.] kann, ob dies auch für die weitergehenden [X.] der neueren Zähler gilt, die indes mit dem Funkmodul nicht in Zusammenhang stehen.
Aus dem [X.] können im Wege der Auslegung Anlass, Zweck und Umfang bzw. Grenzen des Eingriffs weitgehend eindeutig ermittelt werden. Dabei ergibt sich klar aus den Regelungen des § 21, § 23 [X.] und der Wasserversorgungsgebührensatzung des [X.] ... ([X.] 2010), dass der Zweck die Ermittlung und Übertragung der Werte der jeweils verbrauchten Wassermenge an den [X.] ... zum Zwecke der Gebührenabrechnung für die anfallenden Wasser- und ggf. Schmutzwassergebühren ist. Es ist insoweit auch nicht zweifelhaft, dass dies der einzige Zweck ist und nicht etwa die Übermittlung und Erhebung der Verbrauchsdaten auch zu anderen Zwecken, etwa der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Begründung weiterer Eingriffe genutzt werden soll. Auch der Anlass ergibt sich durch Auslegung aus dem benannten Satzungswerk des [X.]n. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1, [X.]. 1 [X.] werden die [X.]esseinrichtungen vom Beauftragten des [X.] ... möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. In Verbindung mit den Gebührensatzungen des [X.] ... (vgl. etwa § 7 [X.] 2010) ergibt sich, dass der Erhebungszeitraum für die Gebühren das Kalenderjahr ist, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht, sodass ersichtlich von einer im Regelfall einmaligen Ablesung im Jahr ausgegangen wird. Freilich ist insoweit realistischer Weise zu berücksichtigen, dass es auch unterjährig zu mehrfachen Ablesungen kommen kann. Das gilt etwa in dem Fall, dass ein Eigentümer- bzw. Nutzerwechsel stattfindet und der Verbrauch insoweit tagesgenau bestimmt werden muss. Selbst dieses Szenario dürfte aber durch die weitere – hier nicht interessierende – Speicherfunktion des Zählers im Wesentlichen ihren Anwendungsbereich verlieren. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Anlass und die Frequenz damit hinreichend genau bestimmbar, wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Formulierung „möglichst in gleichen Zeitabständen“ nach ihrem reinen Wortlaut auch nicht die vom Kläger befürchtete Variante ausschließen würde, dass der [X.] ... jeden Tag durch seine [X.] fährt um über das Funkmodul den [X.] abzurufen. Dem kann aber durch die vom Gericht vorgenommene, einschränkende Auslegung hinreichend begegnet werden, ganz unabhängig davon, dass dieses Szenario eher rea[X.]ätsfern erscheint und im Übrigen auch im Hinblick auf die – hier nicht weiter interessierende – Speicherfunktion des Zählers unnötig sein dürfte, um eine tagesgenaue Erfassung des Verbrauches zu ermöglichen.
Auch die Grenzen des Eingriffs sind bereits im vorhandenen Satzungswerk – soweit es das hier allein interessierende Funkmodul betrifft – hinreichend bestimmt. Zwar enthält das Satzungswerk wie dargelegt keinen Hinweis darauf, dass die Verbrauchsdaten über Funk ausgelesen werden. Vergleichbar mit dem Begriff des Gegenstandes, der in der Entscheidung des [X.] in § 94 [X.] relevant war ([X.], Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, [X.]E 113, 29-63, Rn. 97 - 100), ist aber auch der Begriff der „Ablesung“ in § 23 Abs. 1 [X.] noch hinreichend der Auslegung zugänglich. Zwar deutet dieser nach dem Wortsinne darauf hin, dass eine Person direkt vor dem Zähler steht und die darauf angegebenen Werte wortwörtlich liest. Bei der Abfrage dieser Werte über ein Funkmodul handelt es sich wohl eher um ein „Auslesen“. Auch spricht die in § 23 Abs. 1 S. 2 [X.] enthaltene Regelung, nach der der Anschlussnehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass die [X.]esseinrichtungen leicht zugänglich sind genauso wie die in § 23 Abs. 2 [X.] enthaltene Schätzungsbefugnis, für den Fall, dass der Beauftragte des [X.] ... die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, klar für die althergebrachte Vorgehensweise, bei der der [X.] bzw. das Grundeigentum betritt um physisch eine Ablesung direkt am Zähler durchzuführen.
Jedoch steht nach Auffassung des Gerichtes dies nicht der durch den technischen Fortschritt bedingten Auslegung entgegen, die ein Ablesen auch in einer Abfrage der Werte über das Funkmodul versteht.
Der dagegen vorgebrachte Einwand, dass eine [X.] sowohl eine heimliche als auch eine häufigere Bestimmung der Verbrauchsdaten ermöglicht und damit eine jedenfalls breitere Grundrechtsbeeinträchtigung ermöglich, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass gleichzeitig der ansonsten regelmäßig entstehende – nach Auffassung des Gerichtes (dazu noch unten) - tiefere Eingriff des Betretens der Wohnung entfällt. Auch das zutreffende Argument, dass für den Grundrechtsträger und Anschlussnehmer bei unbefangenem Lesen gerade des technischen Satzungswerkes des [X.] ... nicht erkennbar ist, dass auch Zähler mit [X.] verwendet werden (sollen), führt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht zur Untauglichkeit der Rechtsgrundlage. Zum einen sind allgemein die technischen Funktionen der verwendeten [X.]esseinrichtung aus dem Satzungswerk nicht erkennbar, noch müssen sie dies sein. Vielmehr beschränkt sich § 21 Abs. 2 S. 2 [X.] in nahezu wortlautgetreuer Umsetzung des § 18 Abs. 2 S. 2 [X.] auf die wenig detaillierte Festlegung, dass der [X.] ... Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der [X.]esseinrichtung bestimmt. Zum anderen weicht das Auslesen der Verbrauchswerte per Funk jedenfalls soweit es die grundrechtliche Dimension, insbesondere die Schwere des Eingriffs, betrifft, kaum und wohl eher zugunsten des Anschlussnehmers vom Ablesen der Verbrauchswerte durch Betreten der Wohnung ab.
Auch ist den Grundsätzen der Transparenz, Bestimmtheit und Normenklarheit hier deshalb ein geringerer Stellenwert einzuräumen, weil der Eingriff durch das Funkmodul sich als äußert niederschwellig darstellt. Wie bereits dargestellt, richten sich nach der Rechtsprechung des [X.] die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung nach der Art und Schwere des Eingriffs (vgl. [X.]E 110, 33 <55>; [X.], Urteil vom 11. [X.]ärz 2008 – 1 BvR 2074/05 –, [X.]E 120, 378-433, Rn. 93 - 97). Daran ausgerichtet, ist dem Satzungswerk des [X.] ... als Rechtsgrundlage hinreichend sicher zu entnehmen, dass kein schwerwiegenderer Eingriff als die Ermittlung des [X.] zum Zwecke der Gebührenerhebung per Funk zu erwarten ist und dieser Eingriff im Regelfall nur einmal jährlich auftreten wird.
Zu berücksichtigen ist dabei zwar, dass es nach der Rechtsprechung des [X.] angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten kein schlechthin, also ungeachtet des [X.], belangloses personen-bezogenes Datum gibt (vgl. [X.]E 65, 1 (45); 118, 168 (185); 120, 378 (398 f.); 130, 151 (183 f.)). Indes gibt es dennoch einen grundrechtsrelevanten Unterschied zwischen besonders schutzbedürftigen, weil etwa der Intimsphäre oder einem besonders wichtigen Bereich der Privatsphäre zugeordneten, Daten und weniger schutzbedürftigen Daten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die Daten via Funk an den [X.]n übermittelt bzw. von diesem ausgelesen werden allein den [X.] betrifft, nicht aber die unzweifelhaft gerechtfertigte Erhebung des Datums überhaupt. Insoweit bietet sich auch eine Abgrenzung des „Wie“ und „Ob“ der Datenerhebung und Datenübermittlung an. Vor diesem Hintergrund ist das „Ob“ der Datenerhebung durch den [X.] ... zwingend und auch grundrechtlich nicht zu beanstanden. Allein ein Teilaspekt des „Wie“ ist von dem Einbau und der Nutzung eines [X.] erfasst.
Daran ausgerichtet, erscheint sowohl das Datum der verbrauchten Wassermenge als auch der Übermittlungsweg durch Funk als allenfalls geringfügige Positionen. Zwar können aus [X.] gerade auch intelligenter Wasserzähler allerlei Rückschlüsse auf das Verhalten der Anschlussnehmer gezogen werden, wobei gerade etwa bei von mehreren Personen bewohnten oder genutzten Gebäuden diese sich kaum verlässlich einer einzelnen Person zuordnen lassen werden können. Jedenfalls wird man bei vorhandenem Wasserverbrauch an einem Tag den Schluss ziehen dürfen, dass sich eine Person – wer auch immer – an diesem Tag im Haus aufgehalten hat. Da der [X.] ... aber nicht einmal weiß, welche Person dies ist, wird der Eingriff dann doch einigermaßen relativiert. Das Datum – selbst des täglichen – [X.] kann allenfalls in Verknüpfung mit einer Reihe weiterer, dem [X.] ... regelmäßig nicht zur Verfügung stehender Daten etwa dazu genutzt werden äußerst unvollständige „Aufenthaltsprofile“ zu erstellen. Dieses Szenario erscheint dann auch fernliegend. Schon gar nicht ist dieses mit der hier streitigen [X.] verknüpft, da die selbe Datenerhebung dem [X.] ... – die Speicherfunktion eingedenk – auch ohne [X.] faktisch möglich sein dürfte, so er diese beabsichtigt. Insoweit ist mit der Änderung von persönlicher Ablesung zu Funkauslesung kein qua[X.]ativ signifikanter Sprung zulasten des Grundrechtsträgers verbunden, was wiederum auch auf [X.] der Konkretheit der Norm dazu führt, dass die [X.]aßstäbe für das „Wie“ der [X.]aßnahme erst Recht niedriger anzusetzen sind.
Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass eine formell rechtmäßige Schranke besteht, ist der Eingriff auch materiell verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig. Insoweit dient das Funkmodul wie der Wasserzähler selbst dem legitimen Zweck der Übermittlung und Erhebung der Verbrauchsdaten, hierzu ist es auch geeignet.
Im Rahmen der Erforderlichkeit gibt es im Wesentlichen zwei andere denkbare [X.]ittel: die [X.] durch den Benutzer der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und das Betreten des Grundstücks durch einen Beauftragten des [X.] ... . Ersteres ist nicht gleich wirksam, da sowohl Zeitpunkte als auch Genauigkeit der Erhebung bei der [X.] Zweifeln unterliegen. Letzteres dürfte nicht milder sein. Zwar ermöglicht die [X.] theoretisch eine häufigere Abfrage: Der [X.] ... könnte mehrmals im Jahr durch die [X.] fahren, in der das Grundstück belegen ist, das Funkmodul „anpingen“ und dadurch die Verbrauchsdaten erheben, ohne dass dies dem Benutzer der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bekannt würde. Indes ist diese [X.]öglichkeit rein theoretisch und – wie bereits ausgeführt - eher rea[X.]ätsfern. Umgekehrt ist mit dem Betreten des Grundstücks regelmäßig ein Eingriff in Art. 13 [X.] und eine Wahrnehmung unzähliger weiterer Daten durch den Verband verbunden (vgl. hierzu etwa im Rahmen des [X.]: [X.], Beschluss vom 26. Februar 2021 – 6 L 462/19 –, juris): Dies beginnt schon dabei, welche Person dem zur Ablesung entsandten Personal des [X.] öffnet, was wiederum den Schluss auf den Aufenthaltsort, die Identität und weitere personenbezogene Daten zulässt. Darüber hinaus ist mit dem Betreten regelmäßig auch die – nicht zweckgesteuerte, aber realistisch betrachtet unvermeidbare – Wahrnehmung weiterer Daten verbunden. Das betrifft etwa die Wahrnehmung von weiteren Angehörigen des Haushalts, der Einrichtung und des Zuschnitts etwa der Wohnung usw. Hinzu kommt, dass das Betreten des Grundstücks durch einen Beauftragten des [X.] ... zum Zwecke der Ablesung des Wasserzählers regelmäßig voraussetzen wird, dass der Benutzer oder jedenfalls ein anderer Grundrechtsträger sich zum Zwecke der Zugangsgewährung auf dem Grundstück aufhält. Dadurch wird letztlich in dessen allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen, da er sich zu diesem Zeitpunkt vor Ort aufhalten muss. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Betreten durch einen Beauftragten des [X.] ... per se oder regelmäßig das mildere [X.]ittel zur Erhebung der [X.] ist als das – planmäßige – einmal jährlich erfolgende „anpingen“ des [X.] von der [X.], in der das Grundstück liegt, aus.
Schließlich bestehen insoweit auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn des Einbaus und der Nutzung eines Wasserzählers mit Funkmodul.
bb) Soweit es das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betrifft, geht das erkennende Gericht davon aus, dass dessen Schutzbereich nicht eröffnet ist, sondern durch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausgeschlossen wird. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Wasserzähler mit Funkmodul um ein informationstechnisches System im Sinne der Rechtsprechung des [X.] handelt. Hiernach soll, sofern ein System „nach seiner technischen Konstruktion lediglich Daten mit punktuellem Bezug zu einem bestimmten Lebensbereich des Betroffenen“ enthält, soll weiterhin das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Schutz bieten ([X.]E 120, 274 (313 f.)). Der Wasserzähler mit Funkmodul dient zur Erhebung und Übermittlung eines äußert begrenzten Datensatzes.
Auch im Übrigen erfolgt die Abgrenzung zum ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.] wurzelnden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des [X.] zum einen nach quantitativen Gesichtspunkten. Während das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Zugriff auf einzelne persönliche Daten schützt, bietet das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Schutz vor dem Zugriff auf einen umfassenden Datenbestand, der auf einem informationstechnischen System gespeichert ist. Zum anderen schützt das neue Grundrecht die Integrität informationstechnischer Systeme und gewährleistet daher einen über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz ([X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.]. 2 Rn. 24).
Daran gemessen, wird vorliegend allenfalls der Zugriff auf ein Datum, nämlich den Wasserverbrauch zu einem bestimmten Zeitpunkt durch das hier streitige Funkmodul erlaubt. Dies dürfte in quantitativer Hinsicht nicht die Anforderungen an die Eröffnung des [X.] des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme erfüllen. Darüber hinaus dürfte auch das zusätzliche Kriterium der Integrität nicht zu einer Eröffnung des [X.] führen. Zwar ist beim Wasserzähler mit Funkmodul die Vertraulichkeit von vornherein nicht gegeben, da dieser bestimmungsgemäß aus der Ferne ausgelesen werden kann und soll. Das unterscheidet ihn im Übrigen aber nicht maßgeblich vom Wasserzähler ohne Funkmodul, der ebenfalls von vornherein auf Datenerhebung gerichtet ist und bei dem nie die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit der durch ihn erhobenen Daten bestehen kann. Die [X.]öglichkeit der Ablesung des Wasserzählers mit Funkmodul aus der Ferne ist diesem mithin inhärent. Seine mangelnde „Integrität“ liegt in der Natur der Sache. Dann liegt die Schutzrichtung aber ganz anders als bei dem vom [X.] in den Schutzbereich einbezogenen Fall, dass ein informationstechnisches System, das grundsätzlich erst einmal nicht dem Zugriff des Staates geöffnet ist, auf einmal durch eine [X.]aßnahme des Staates diesem offenliegt und der nicht primär mit der Nutzung des Gerätes verbundenen Datenerhebung durch den Staat zugänglich wird. Die grundrechtlich geschützte Integrität ist aber nur dann beeinträchtigt, wenn auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können. Denn „dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder [X.]anipulation des Systems genommen“ ([X.]E 120, 274 (314)).
cc) Auch soweit es das Grundrecht aus Art. 13 [X.] betrifft, ist dieses durch den Einbau eines Zählers mit Funkmodul nicht verletzt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.] ist die Wohnung unverletzlich. Zwar handelt es sich bei dem Haus des [X.] unzweifelhaft um eine Wohnung. Auch ist anerkannt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 [X.] etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung, nicht aber Erhebung und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können, zu sehen ist ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, [X.]E 65, 1-71, Rn. 141). Sinn und Zweck dessen ist es indes, den Lebens- und Privatbereich, den die Wohnung bietet zu schützen, da diese dem Individuum als Rückzugsbereich dient, in welchen nicht weiter eingegriffen werden soll. Dieser Zweck rechtfertigt es den Einbau von Abhörgeräten, die darauf gerichtet sind Informationen über Äußerungen und das Verhalten der Wohnungsinhaber in der Wohnung zu ermitteln, als Eingriff zu qualifizieren. Anders dürfte es indes dann liegen, wenn – wie der Wasserzähler mit Funkmodul – das Gerät zwar in der Wohnung befindlich ist und eine Information von bzw. über dieses abgerufen werden kann, diese Information aber von der Persönlichkeitssphäre derart abstrahiert ist wie der Wasserverbrauch es ist und im Hinblick auf die Information auch eine Rechtspflicht zur [X.] besteht.
b) Der Einbau des Wasserzählers mit Funkmodul widerspricht auch nicht den Regelungen der [X.] ([X.]) 2016/679.
Der sachliche Anwendungsbereich der [X.] ([X.]) 2016/679 ist eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679 gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Jedenfalls letzteres ist bei den über das Funkmodul übermittelten Daten der Fall. Auch der zeitliche Anwendungsbereich ist eröffnet, da die Verordnung ab 25.05.2018 galt (vgl. Art. 99 Abs. 2 [X.] ([X.]) 2016/679).
Auch die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 [X.]. a [X.] ([X.]) 2016/679 liegt nicht vor. Danach findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fällt. Für Datenverarbeitungen durch hoheitliche Stellen der [X.]itgliedstaaten ist maßgeblich, wie weit der Anwendungsbereich des [X.]srechts reicht. Der Gerichtshof legt diesen Begriff unter Verweis auf Erwägungsgrund 16 der Verordnung weit aus. Danach sind vom Anwendungsbereich des [X.]srechts nur Datenverarbeitungen ausgenommen, die „von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden“ ([X.] ([X.]), Urteil vom 22.06.2021 – [X.]/19 - Rn. 66; [X.]/Bäcker, [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 2 Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Auch die Voraussetzungen des Art. 3 [X.] ([X.]) 2016/679 zum räumlichen Anwendungsbereich sind erfüllt.
Der hier streitige Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul, über welches der [X.] in die Lage versetzt wird ohne weitere Kenntnisnahme des [X.] zu einem vom [X.]n gewählten Zeitpunkt die Verbrauchsdaten des Zählers auszulesen, verstößt zunächst nicht gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679.
Hiernach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Dabei ist zwar zweifelhaft, ob es sich bei dem Einbau eines Wasserzählers mit einem Funkmodul um eine Verarbeitung handelt. Denn gemäß Art. 4 Nr. 2 [X.] ([X.]) 2016/679 ist eine „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Zwar ist es unzweifelhaft, dass sobald der [X.] die Verbrauchswerte des Wasserzählers mit Hilfe des [X.] ermittelt, dies eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 [X.] ([X.]) 2016/679 darstellt, wobei offenbleiben mag, ob dies unter die Tatbestandsvariante des „Abfragen“ oder „Auslesen“ fällt. Jedoch ist der reine Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul, der hier in Streit steht, für sich genommen ggf. noch keine Verarbeitung, sondern allenfalls die notwendige Vorbereitung für eine solche später beabsichtigte Verarbeitung. Ob auch die reine Vorbereitung schon unter den Begriff des Verarbeitens fällt, mag zweifelhaft sein. Bei einer weiten Sicht würde damit quasi jede Tätigkeit unter den Begriff des Verarbeitens fallen. Umgekehrt ist der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul bereits unzweifelhaft nur auf die Ermöglichung der Datenverarbeitung gerichtet. Einem anderen Zweck kann und soll sie letztlich nicht dienen. Umgekehrt erfährt die betroffene Person bei dem „Abfragen“ oder „Auslesen“ der Daten eines Wasserzählers mit einem Funkmodul regelmäßig erst nach der erfolgten Verarbeitung von diesem Vorgang, sodass etwa für eine Einwilligung im Zeitpunkt der Verarbeitung kein Raum mehr bleiben dürfte, was dafür sprechen mag in solchen Fällen auch die Vorbereitung in den Begriff der Verarbeitung einzubeziehen.
Die Frage mag dahinstehen. Denn jedenfalls sind auch wenn man den Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul schon als Verarbeitung betrachtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 [X.]. e [X.] ([X.]) 2016/679 erfüllt: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, vgl. Art. 6 Abs. 1 [X.]. e [X.] ([X.]) 2016/679.
Gefordert ist durch diesen Erlaubnistatbestand eine datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlage; die Festlegung einer sachlichen Aufgabe oder eines sachlichen Aufgaben/Befugnis-Zusammenhanges reicht nach dem [X.] und auch aus teleologischen Gründen nicht aus. Datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlagen stellen einen Bezug zwischen Datenverarbeitung und den von [X.]. e tatbestandlich vorausgesetzten Aufgaben her, dies vor allem mittels der wegen des Grundsatzes der Zweckbindung notwendigen Festlegung der Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet und verwendet werden sollen. Der Zweck der Verarbeitung (i.S.v. Art. 5 Abs. 1 [X.]. b) fällt keineswegs mit der (sachlichen) Aufgabe zusammen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Er liegt vielmehr gleichsam quer dazu und nimmt sie in Bezug. [X.]ittels dieser grundlegenden Regelungsmechanismen wird die Datenverarbeitung mit den sachlichen Verwaltungskompetenzen verklammert ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 6 Rn. 57 unter Verweis auf [X.], Urteil vom 27.09.2017, [X.]/16, Rn. 111 – [X.]).
In Erwägungsgrund 41 lässt der Verordnungsgeber erkennen, dass – jedenfalls unionsrechtlich – soweit in der Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, nicht notwendigerweise durch parlamentarisches Gesetz zu erfolgen hat, solange sie klar, präzise und für die [X.] vorhersehbar sind. Soweit mit [X.]m Verfassungsrecht vereinbar, sind zulässige Rechtsetzungsformen neben formellen [X.]- und Landesgesetzen also auch Rechtsverordnungen sowie Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (so zur Öffnungsklausel: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 6 Rn. 82).
Diese Voraussetzungen erfüllen die in § 21 und § 23 [X.] enthaltenen Satzungsregelungen. Sie enthalten nicht lediglich den Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis oder einen entsprechenden Aufgabe-/Befugnis-Zusammenhang, sondern bestimmen ausdrücklich, dass der [X.] ... über die [X.]esseinrichtungen Daten zum Verbrauch erhebt und dies durch einen Wasserzähler und dessen Ablesung erfolgt. Wie schon zuvor im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt, genügt diese Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf die Nutzung eines [X.]. Zwar sind die [X.]aßstäbe des Grundgesetzes und der [X.] insoweit verschieden. Dieselben inhaltlichen Argumente insbesondere zu Zweck und Schwere des Eingriffs, der durch die Rechtsgrundlage ermöglicht werden soll, greifen aber auch hier im Hinblick auf die Datenverarbeitung.
Die [X.]aßnahme ist auch erforderlich.
Der unionsrechtliche Begriff der Erforderlichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679 ist soweit ersichtlich noch nicht vollständig konturiert. In der Rechtssache [X.] zu der Vorgängerrichtlinie der [X.], namentlich der Richtlinie 95/46/[X.] und dem darin in ähnlichem bis identischen Regelungszusammenhang genutzten Begriff der Erforderlichkeit, hat der Gerichtshof ausgeführt, bei der Erforderlichkeitsprüfung sei u. a. der genaue Zweck, zu dem die – dort - streitige Liste erstellt wurde, die Rechtsfolgen für die in ihr aufgeführten Personen und der Umstand, ob diese Liste öffentlich ist, zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 27.09.2017, [X.]/16, Rn. 111, juris). Erkennbar ist auch, dass der Begriff der Erforderlichkeit jedenfalls auch Anknüpfung für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist.
So führt der Gerichtshof zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses aus, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2021 – [X.]/19 –, [X.].I.C.[X.]., Rn. 110, juris; [X.], Urteil vom 4. [X.]ai 2017, [X.], [X.]/16, [X.]:C:2017:336, Rn. 30).
Erhobene Daten müssten zudem – im Rahmen des Erlaubnistatbestandes der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung - dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Erhebung dieser personenbezogenen Daten notwendige [X.]aß beschränkt sein ([X.], Urteil vom 16. Januar 2019 – [X.], [X.]/17 –, Rn. 63, juris; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 [X.]. c [X.] ([X.]) 2016/679). Im dortigen Fall, der eine Steueridentifikationsnummer betraf, führte der Gerichtshof weiter aus, diese Daten würden für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und somit verarbeitet ([X.], Urteil vom 16. Januar 2019 – [X.]/17 –, [X.], Rn. 61, juris).
Wie im 39. Erwägungsgrund der DS-G[X.] hervorgehoben wird, ist die Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen [X.]itteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der [X.] verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2019, [X.] bloc [X.]5A-ScaraA, [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 46 und 47; [X.], Urteil vom 22. Juni 2021, [X.]/19, Rn. 110).
Im Schrifttum wird dann auch zum einen an diese Verhältnismäßigkeitskomponente anknüpft, aber auch vertreten, das Regelungselement der Erforderlichkeit sei gerade auch bei Art. 6 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]. e ein vielschichtiger Begriff. Es gehe nicht um den Einsatz des „mildesten [X.]ittels“, sondern auf einer Grundebene um die Herstellung einer Abhängigkeitsbeziehung zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten und den festgelegten Zwecken, die die Beschreibung des [X.] einschließt, mit dem die datenverarbeitende Stelle auf den jeweiligen Verarbeitungsvorgang angewiesen ist. Das Regelungselement der Erforderlichkeit ergänze die Zweckbindung. Es trägt somit dazu bei, Datenverarbeitung einerseits und sachliche Kompetenzen andererseits miteinander zu verklammern: Zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, dürfen die adressierten Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, dies aber nur, soweit der jeweilige Schritt der Verarbeitung gerade der in den Blick genommenen Daten in personenbezogener Form erforderlich ist. Das setze zunächst voraus, dass die Aufgabe ohnedem nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann. Darin könne noch eine gewisse Bandbreite eingeschlossen sein([X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 6 Rn. 59).
Die Voraussetzung der Erforderlichkeit verlange, entsprechend dem Schutzzweck der DS-G[X.] (Art. 1 Abs. 2), die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Die Verarbeitung müsse deshalb sowohl für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse als auch in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sein, damit der Verantwortliche diese Aufgabe effizient erfüllen kann. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem mit der Verarbeitung verfolgten Zweck ergibt (Ehmann/[X.], 2. Aufl. 2018, DS-G[X.] Art. 6 Rn. 23).
Bezugspunkt der Erforderlichkeit sei dabei nicht die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe ([X.]. e) oder das berechtigte Interesse ([X.]. f), sondern der näher festgelegte Verarbeitungs- und Verwendungszweck i.S.d. Art. 5 Abs. 1 [X.]. b. Es könne und müsse hier aber auch einfließen, dass etwa die behördliche Erfüllung einer Aufgabe bestimmte Begleit-, Neben- und Hilfsfunktionen einschließen kann. Zugleich erfolge die Aufgabenwahrnehmung mit Rücksicht auf die eingesetzten Techniken sowie mit Blick auf die gegebene Organisation, die ihrerseits in bestimmtem Umfang eigenständigen datenschutzrechtlichen Anforderungen etwa an die Systemgestaltung unterliegen. Nicht zuletzt werde die Aufgabenwahrnehmung auch durch ggf. gesondert festgehaltene Prinzipien wie Wirtschaftlichkeit, Effizienz oder [X.] geprägt ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 6 Rn. 17-19).
Erforderlich sein muss erstens gerade der jeweilige Verarbeitungsschritt mit den ihm zukommenden Funktionen. Etwa kann eine Erhebung von Daten nötig sein, die Speicherung aber nicht, und ggf. kann eine Speicherung nötig sein, aber nicht für die beabsichtigte Zeitdauer. Zweitens muss die Verarbeitung gerade der personenbezogenen Informationen und Daten erforderlich sein, auf die sich die Verarbeitung bezieht. Drittens kann man weiter differenzieren, ob die Verarbeitung gerade personenbezogener Informationen und Daten erforderlich ist oder ob nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten genügen ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 6 Rn. 17-19).
An diesen [X.]aßstäben ausgerichtet, ist der Einbau eines Funkmodules zum Zwecke der Auslesung von Verbrauchsdaten des Wasserzählers erforderlich zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung und der damit verbundenen Gebührenerhebung für den Wasserverbrauch.
Die Datenerhebung über das Funkmodul ist dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Erhebung dieser personenbezogenen Daten notwendige [X.]aß beschränkt. Dabei erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Auslesung der Verbrauchsdaten über Funk jedenfalls genauso dem Zweck der Ermittlung der Verbrauchdaten angemessen ist wie die althergebrachte Ablesung am Wasserzähler direkt. Die damit erhobenen Daten sind auch hierfür erheblich. Im Rahmen der hier allein interessierenden Übermittlung der Daten über das Funkmodul kann dabei nicht für die Erforderlichkeit darauf abgestellt werden, welche Daten genau übermittelt werden. Denn dies ist eine Frage die mit dem Übermittlungsweg (Funk) nicht in Zusammenhang steht, sondern sich genauso beim Ablesen des Zählers vor Ort stellen würde. Nicht zu berücksichtigen sind daher hier die mit der Speicherfunktion verbundenen, etwaigen weitergehenden Datenerhebungen. Insoweit ist die Prüfung auf den hier allein interessierenden Verarbeitungsweg des Auslesens der Daten beschränkt. Auch ist es selbstverständlich gerade notwendig hier personenbezogene bzw. jedenfalls grundstücksbezogene Daten zu erheben, da relevant ist, auf welchem Grundstück der Wasserverbrauch angefallen ist und nur über dieses [X.]erkmal der [X.] zur Person überhaupt hergestellt wird. Die Person wird dann auch häufig der Gebührenschuldner sein. Eine Anonymisierung kommt insoweit nicht in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls in der Konstellation mehrerer Nutzer des Grundstückes eine genaue Zuordnung irgendeines [X.] zu den einzelnen Personen allein anhand der Verbrauchsdaten ausscheidet und andere Informationen regelmäßig nicht zur Verfügung stehen.
Nach Auffassung des Gerichtes ist die Erforderlichkeit auch in der Dimension erfüllt, dass die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten sich auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. zu diesem Kriterium [X.], Urteil vom 17. Juni 2021 – [X.]/19 –, [X.].I.C.[X.]., Rn. 110, juris; [X.], Urteil vom 4. [X.]ai 2017, [X.], [X.]/16, [X.]:C:2017:336, Rn. 30). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der danach zur Verfügung stehenden Bandbreite im Hinblick auf die Wahl der [X.]ittel zur Datenerhebung.
Wie bereits im Rahmen des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung ausgeführt, spricht einiges dafür, dass die Datenabfrage über das Funkmodul kein schwerer Eingriff ist als die Ablesung der Verbrauchswerte am Zähler selbst. Während Ersteres prinzipiell zwar einen häufigeren und heimlichen Eingriff bzw. Datenverarbeitung ermöglichen würde, ist Letzteres regelmäßig mit dem Betreten der Wohnung verbunden. Die Lage lässt sich danach so beschreiben, dass das Funkmodul in der Dimension der Frequenz den breiteren Eingriff ermöglicht, aber im Hinblick auf die – sei es auch nur inzident und unbeabsichtigt - „erhobenen“ Daten im Rahmen eines Betretens des Grundstückes und der Wohnung den weniger breiten und weniger tiefen Eingriff verlangt. Danach mag man allenfalls davon ausgehen, dass beide Eingriffe bzw. Datenverarbeitungsvorgänge etwa gleichgewichtig sind, während das Gericht die Ablesung durch Funk für den schwächeren Eingriff hält. Es erscheint aber klar, dass einer der beiden Eingriffe bzw. Datenverarbeitungsvorgänge zur Ermittlung der Zählerwerte regelmäßig notwendig sein wird um den Zweck der zutreffenden Ermittlung der Verbrauchswerte und in der Folge die Aufgabe der Wasserversorgung und der Gebührenerhebung zu erfüllen. Dies wird sich regelmäßig nicht die [X.] ersetzen lassen, der es jedenfalls an der hinreichenden Verlässlichkeit fehlen dürfte und auf die sich der Verband auch nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben verweisen lassen muss. Bleibt damit bei verständiger Betrachtung nur die Wahl zwischen einem der beiden Datenverarbeitungsvorgänge, so erscheinen beide gleichermaßen in ihrer Ausgestaltung auf das absolut Notwendige beschränkt.
Davon geht letztlich auch der [X.] Gesetzgeber aus. Zwar hat er zu [X.] keine Regelung getroffen. Jedoch enthält Artikel 9c der Richtlinie ([X.]) 2018/2002 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/[X.] zur Energieeffizienz („[X.]sanforderung“) für Zähler zur Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung eine Verpflichtung der [X.]itgliedsstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften, nach denen bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler bis zum 01.01.2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden müssen und installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssen. Da Richtlinien und Verordnungen normhierarchisch auf [X.] stehen, dürfte dies den Schluss zulassen, dass der [X.] Gesetzgeber mit einer Fernablesefunktion – wie dem hiesigen Funkmodul – keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Probleme hat, wenn er deren Verwendung sogar selbst zwingend vorschreibt. Dass es insoweit einen datenschutzrechtlich erheblichen Unterschied zwischen Kaltwasser- und Warmwasserzählern geben soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der [X.]gesetzgeber sieht dies erkennbar ähnlich und hat extensive Regelungen bspw. auch zu sog. Intelligenten Stromzählern erlassen (vgl. § 21g [X.] a.F. und jetzt im [X.]essstellenbetriebsgesetz (§ 19ff. einerseits, §§ 49 ff. andererseits). In Umsetzung der [X.] 2018 hat er zudem in § 5 Abs. 2-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ([X.]) für Warmwasser- und Wärmezähler deren Fernablesbarkeit vorgeschrieben.
Dagegen dürften die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 [X.]. c [X.] ([X.]) 2016/679 nicht erfüllt sein. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Das dürfte zwar grundsätzlich für die Erhebung von Verbrauchsdaten zu bejahen sein. Nicht jedoch für die hier allein streitige [X.]öglichkeit der [X.] (per Funk). Hierzu besteht für den [X.]n keine rechtliche Verpflichtung. Vielmehr ist er rechtlich frei, die Verbrauchswerte auch durch das althergebrachte Ablesen am Zähler direkt zu erheben.
Geht das Gericht danach davon aus, dass der Einbau eines [X.] für den Wasserzähler nach der [X.] erforderlich war, besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dies – sei es in grundrechtskonformer Auslegung, sei es in zusätzlicher Anwendung – wegen Art. 7 und Art. 8 [X.] anders sein sollte.
Auch die Voraussetzungen des Art. 5 [X.] ([X.]) 2016/679 sind soweit ersichtlich erfüllt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Daten nicht hinreichend vor unbefugtem Zugriff geschützt wären. Es handelt sich hier ersichtlich auch nicht um Daten, die einer besonderen Kategorie von personenbezogenen Daten nach Art. 9 [X.] ([X.]) 2016/679 zuzuordnen wären.
Der Rechtmäßigkeit des Einbaus des [X.] steht danach dann auch nicht ein Widerspruchsrecht des [X.] nach Art. 21 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679 entgegen. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Insoweit schließt der Widerspruch nur die zukünftige Verarbeitung der Daten aus und kann daher nicht den Einbau des [X.], der nur auf eine Vorbereitung dieser Datenverarbeitung gerichtet ist, rückwirkend rechtswidrig machen. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Einwände sind auch keine, die sich aus einer besonderen Situation des [X.] ergeben würden.
4. Der [X.] war auch nicht verpflichtet gemäß Art. 12 Abs. 5 [X.] ([X.]) 2016/679 i.V.m. Art. 18 [X.] ([X.]) 2016/679 kostenfrei das Funkmodul des Zählers abzuschalten.
Gemäß Art. 12 Abs. 5 [X.] ([X.]) 2016/679 werden Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle [X.]itteilungen und [X.]aßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die [X.]itteilung oder die Durchführung der beantragten [X.]aßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679 hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679 dürfen, wenn die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt wurde, diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der [X.] oder eines [X.]itgliedstaats verarbeitet werden.
Unterstellt es handelt sich schon bei dem Einbau des Zählers mit Funkmodul um eine Datenverarbeitung, so ist in Anbetracht dessen, dass zunächst noch keine Verbrauchsdaten oder sonstige Daten erhoben wurden, kein Raum für Art. 18 Abs. 1 [X.]. a bis c [X.] ([X.]) 2016/679. Denn weder kann insoweit die Richtigkeit der erhobenen Daten bestritten werden, noch deren Löschung abgelehnt werden, noch der Verantwortliche diese Daten nicht länger benötigen.
In Betracht kommt daher allein, dass der Kläger Widerspruch erhoben hat. Eindeutig ist insoweit, dass nach Einbau des Wasserzählers mit Funkmodul der Kläger sich gegen diesen Einbau mit Schreiben vom 16.01.2019 gewandt hat. Auf diesen Widerspruch und die weitere Begründung hat der [X.] indes mit seinem Schreiben vom [X.] reagiert. Erst als der Kläger weiter auf der Deaktivierung beharrte, hat er am 17.04.2019 das Funkmodul abgeschaltet.
Nach der Prüfung des [X.]n, die mit dem Schreiben vom [X.] abgeschlossen war, stand danach fest, dass die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, vgl. Art. 18 Abs. 1 [X.]. d [X.] ([X.]) 2016/679.
Diese Abwägung war auch nicht zu beanstanden. Denn Art. 21 Abs. 1 [X.] ([X.]) 2016/679 setzt voraus, dass die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, geltend macht. Wie genau dieses [X.]erkmal abzugrenzen ist, ist noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Gründe sich nicht nur aus der [X.] als solcher ergeben dürfen, sondern in der Person des Betroffenen begründet sein müssen (arg: „ihrer“ besonderen Situation, [X.]/[X.] Rn. 23; [X.]/[X.], [X.]. 1.11.2021, DS-G[X.] Art. 21 Rn. 8). Es reicht danach nicht aus, dass der Betroffene die Verarbeitung schlicht nicht wünscht ([X.], [X.]-Vorlage vom 27. Juli 2020 – [X.] –, juris, Rn. 30 f.; Ehmann/[X.]/Braun Rn. 20; HK-DS-G[X.]/[X.] Rn. 61; [X.]/[X.]/[X.] Rn. 30; [X.] NJW 2018, 3337 (3341); [X.], 88 (91)). So liegt es indes hier. Der Kläger hat als Gründe gegen die Verarbeitung Eingriffe in seine Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 13 [X.] geltend gemacht. Ferner hat er in seinem Widerspruch ausgeführt, er wolle aus [X.] nicht zwangsdigitalisiert werden. Dies lässt erkennen, dass er sich generell und nicht aus einer spezifisch für ihn gegebenen, individuellen Situation gegen die [X.] durch Funk zur Wehr setzen wollte und will. Darauf deutet auch sein Hinweis auf die Ausführungen des [X.] für Datenschutz hin, die ebenfalls prinzipielle und nicht etwa individuelle Erwägungen zur Rechtmäßigkeit von Funkzählern betreffen. Für die Geltendmachung prinzipieller Einwände gegen die Datenverarbeitung als solche ist das Widerspruchsrecht indes nicht gedacht. Es soll vielmehr den besonderen, individuellen Interessen des [X.] Rechnung tragen.
War die Abwägung des [X.]n aus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden, überwogen seine Interessen damit die geltend gemachten Widerspruchsgründe des [X.], so war die Verarbeitung nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.]. d i.V.m. Art. 12 Abs. 5 [X.] ([X.]) 2016/679 kostenlos einzustellen bzw. einzuschränken. Die danach erfolgte Einstellung einer Datenverarbeitung durch Abschalten des [X.] des Zählers musste danach nicht kostenfrei erbracht werden. Der [X.] war also berechtigt dafür die von ihm erhobene Verwaltungsgebühr zu erheben.
5. Schließlich sind auch keine sonstigen Einwände gegen den konkreten Erhebungsvorgang ersichtlich.
III. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten des [X.] für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO fehlt angesichts der Kostenfolge das Rechtsschutzbedürfnis.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Meta
04.02.2022
Urteil
Sachgebiet: K
Art 12 Abs 5 EUVm Art 13 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 5 KAG BB, Art 6 EUV, Art 1 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: VG Cottbus, Urteil vom 04.02.2022, Az. VG 4 K 1191/19 (REWIS RS 2022, 1494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1494
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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