Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015, Az. B 4 AS 39/14 R

4. Senat | REWIS RS 2015, 12112

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Der automatisierte Datenabgleich des SGB 2-Trägers mit dem Bundeszentralamt für Steuern ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den automatisierten Datenabgleich zwischen dem Beklagten und dem [X.].

2

Der Beklagte erhielt während des [X.] des Klägers von Mai 2005 bis November 2006 über den automatisierten vierteljährlichen Datenabgleich mit dem [X.] Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermögen erzielt hatte. Nach vergeblicher Aufforderung zur Darlegung der Höhe des Vermögens sowie der Kapitalerträge entzog der Beklagte ihm die [X.] II-Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. Seit August 2012 erhält der Kläger erneut Leistungen nach dem [X.] II, die der Beklagte vorläufig bewilligte.

3

Die im Dezember 2012 erhobene und gegen die Durchführung des automatisierten [X.] gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 22.11.2013). Die Berufung mit dem Begehren, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und "den Beklagten zu verurteilen, den Datenabgleich nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Nr 3 [X.] II zukünftig zu unterlassen", ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des L[X.] vom 8.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die zulässige vorbeugende Unterlassungsklage sei nicht begründet. Zwar werde mit dem automatisierten Datenabgleich in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen; dies begegne jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Eingriff erfolge mit der erforderlichen Bestimmtheit und Normenklarheit. § 52 Abs 1 Nr 3 [X.] II regele, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben der geregelten Informationserhebung berechtigt sein solle. Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels und der Intensität des Eingriffs sei dieser nach Maßgabe der getroffenen Regelung verhältnismäßig. Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 Abs 1 Nr 3 [X.] II solle die Überprüfung des beim [X.] zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sicherstellen, diene der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und des [X.] sowie gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollten. Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Durch weitere Ermittlungen könne der [X.] feststellen, ob anrechenbares Vermögen vorhanden (gewesen) sei, das für den laufenden oder einen bereits zurückliegenden Leistungszeitraum Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der Leistungen habe oder gehabt habe. Das Mittel des automatisierten [X.] mit dem [X.] sei zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich, weil ein ebenso wirksamer, den Leistungsempfänger weniger belastender Weg nicht ersichtlich sei. Die beanstandete gesetzliche Ermächtigung wahre auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem dargestellten Schutzzweck nicht schwerwiegender sei. Auch der beschränkte Blick in die Vergangenheit sei verhältnismäßig. Die gemeldeten Daten beträfen von vornherein Sachverhalte (Erwirtschaftung von Erträgen aus Vermögen), die in einer (zeitnahen) Vergangenheit lägen. Die Schwere der vom Kläger beanstandeten Eingriffe, die durch die quartalsmäßige Abfrage ausgelöst würden, stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 52 Abs 1 Nr 3 [X.] II gegen Verfassungsrecht. Das L[X.] habe nicht problematisiert, ob es - wie in § 52 Abs 4 [X.] II festgelegt - in formeller Hinsicht genüge, dem [X.] eine Verordnungsermächtigung zu erteilen. Auch liege kein konkreter, sondern ein allgemeiner Erhebungszweck vor, wenn der Gesetzgeber unterstelle, Hinweise auf Vermögen trotz einer ersten (negativen) Abfrage bei erstmaliger Antragsstellung zu finden. Fraglich sei auch, ob der automatisierte Datenabgleich in der konkreten Häufigkeit geeignet sei, nach der erstmaligen Abfrage für die Vergangenheit noch weitere, neue Erkenntnisse zu bringen. Hierzu müssten empirische Ermittlungen erfolgen. § 52 Abs 1 Nr 3 [X.] II ermögliche ein "dauerhaftes Ermitteln ins Blaue hinein". Eine Verhältnismäßigkeit sei daher nicht mehr gegeben. Die quartalsmäßigen [X.] aller Leistungsberechtigten fielen in den Bereich anlassloser Routineabrufe, die nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung unzulässig seien.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 8. Mai 2014 und des [X.] vom 22. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Datenabgleich nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Nr 3 [X.] II zu unterlassen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er vertritt die Auffassung, dass der automatisierte Datenabgleich zur Vermeidung des Sozialleistungsmissbrauchs geeignet sei. Das L[X.] habe zu Recht darauf hingewiesen, dass ein konkreter Einzelabruf bei den Kreditinstituten einen stigmatisierenden Charakter habe, es also weniger belastende Wege zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht gebe.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

9

1. a) Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des [X.], den Beklagten zu verpflichten, den automatisierten Datenabgleich in der gesetzlich vorgesehenen Form mit dem [X.] zukünftig zu unterlassen. Er wendet sich nicht im Wege des grundsätzlich nachgängigen Rechtsschutzes gegen einzelne oder wiederholte Datenabgleiche, die in der Vergangenheit nach bestimmten - ggf gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufenden - Praktiken stattgefunden haben. Vielmehr macht der [X.]läger geltend, dass der Datenabgleich mit dem [X.], wie er in § 52 [X.] 1 [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.]) iVm den Regelungen der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-[X.]verordnung <[X.]>) vom [X.] ([X.] 2273), zuletzt geändert durch Art 1 Erste ÄndVO vom 21.2.2012 ([X.] 309), im Einzelnen gesetzlich umschrieben ist, unzulässig sei. Sein Begehren richtet sich damit auf die künftige Unterlassung eines schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns des Beklagten. Dieses [X.]lageziel kann er grundsätzlich im Wege einer sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgen, deren Zulässigkeit als besondere Form der Leistungsklage über den Wortlaut des § 54 [X.] 1 S 1 [X.] hinaus allgemein anerkannt ist ([X.] - 6 [X.] 40/83 - [X.] 2200 § 368n [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 27.1.1977 - 7 [X.] - [X.], 134 = [X.] 4100 § 34 [X.], Rd[X.]8).

b) Das für eine vorbeugende Unterlassungsklage geforderte qualifizierte Rechtsschutzinteresse einschließlich einer Wiederholungsgefahr ([X.] - 6 [X.] 40/83 - [X.] 2200 § 368n [X.] mwN) hat der [X.]läger schlüssig dargelegt. Bei einem hoheitlichen Handeln besteht dies darin, dass der Betreffende von der [X.] widerrechtlich berührt, dh in seinen Rechten nachteilig verletzt wird bzw eine solche Verletzung behauptet.

Als maßgebliches [X.]riterium für das Bestehen eines qualifizierten [X.] muss ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten sein ([X.] vom 15.11.1995 - 6 [X.] 17/95 - Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl 2014, Vor § 51 Rd[X.]7a und § 54 Rd[X.] 42a; [X.] in [X.], § 54 Rd[X.]19 [X.], Stand: Dezember 2012). Es muss dargelegt werden, dass das Abwarten einer für die Zukunft (möglicherweise) zu gewärtigenden Beeinträchtigung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre bzw ein gerade auf die Inanspruchnahme eines vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht, das regelmäßig nicht gegeben ist, wenn und solange der [X.]läger auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl [X.] vom 16.5.2013 - B 3 P 5/12 R - [X.] 4-3300 § 115 [X.] Rd[X.] 9; [X.] vom [X.] P 4/02 R - [X.], 174, 176 = [X.] 4-3300 § 37 [X.], Rd[X.] 7; vgl auch BVerwG Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 7/13 - Rd[X.]2 f).

Ein solches spezifisches Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz liegt hier vor. Mit seinem Vorbringen, der automatisierte Datenabgleich nach § 52 [X.] 1 [X.] werde laufend durchgeführt und verletze das Sozialgeheimnis nach § 35 [X.] sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hat der [X.]läger schlüssig dargetan, dass er durch den Datenabgleich in seinen Rechten betroffen sei. Unstreitig ist er wegen seines laufenden [X.]I-Bezugs dem Datenabgleich automatisch und ohne die Möglichkeit einer eigenen Einflussnahme in regelmäßigen [X.]tänden unterworfen, weshalb ein erneutes von ihm als widerrechtlich bewertetes Vorgehen des Beklagten im Sinne einer Wiederholungsgefahr ernstlich zu befürchten ist. Der Beklagte ist nach § 52 [X.] 1 [X.] verpflichtet, die vorgesehenen Daten jeweils zu Beginn eines jeden Quartals zu erheben. Es ist dem [X.]läger wegen des [X.] ohne angreifbaren Verwaltungsakt nicht möglich, nachträglich effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Gleichfalls hat das [X.] zu Recht ausgeführt, dass ggf stattgefundene tatsächliche Handlungen der Datenübermittlung und des [X.] nicht mehr rückgängig gemacht werden können, der [X.]läger also auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden kann.

Mit seinem [X.]lagevortrag bringt er zudem zum Ausdruck, dass er sich gegen die Durchführung des automatisierten [X.] mit dem [X.] unabhängig von einer hiermit ggf verbundenen Anrechnung von bisher nicht angegebenem Vermögen oder (Zins-)Einkünften durch spätere Rücknahme- und Erstattungsbescheide wenden möchte. [X.] dieser möglichen Folgen des [X.] hat der [X.]läger schlüssig behauptet, durch den Datenabgleich nach § 52 [X.] 1 [X.] an sich in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann also - zur eventuellen Erreichung seines [X.] - nicht darauf verwiesen werden, gegen die nach den Feststellungen des [X.] möglicherweise wegen fehlender Auskünfte zu Vermögenswerten nur vorläufig erfolgte Bewilligung vorzugehen und in diesem Rahmen einzuwenden, dass die Erkenntnisse aus dem Datenabgleich nicht "verwertet" werden dürften.

2. Der [X.]läger wendet sich mit seiner [X.]lage auf Unterlassung des [X.] mit dem [X.] zutreffend gegen den Beklagten als gemeinsame Einrichtung. Der Beklagte ist der richtige [X.]lagegegner. Nach § 44b [X.] 1 S 2 [X.]I idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112) nimmt die gemeinsame Einrichtung grundsätzlich alle Aufgaben der Träger nach dem [X.]I gegenüber den Leistungsberechtigten wahr (Grundsatz der Gesamtwahrnehmung). Der Beklagte ist die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von [X.] nach § 67 [X.] 9 [X.] sowie Stelle iS des § 35 [X.] 1 [X.], sodass der hier streitige Unterlassungsanspruch gegen ihn zu richten ist ([X.] in Eicher, [X.]I, 3. Aufl 2013, § 50 Rd[X.] 7).

3. Das [X.] hat die [X.]lage zu Recht als unbegründet angesehen, weil dem [X.]läger der geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

Materiell-rechtlich beruht der Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem der Inhaber eines Rechts, sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder ein ansonsten geschütztes Rechtsgut droht, die Unterlassung des Eingriffs verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist ([X.] vom 15.11.1995 - 6 [X.] 17/95, Rd[X.]7 mwN). § 52 [X.] 1 [X.] iVm den Regelungen der [X.] enthält eine gesetzliche Grundlage, die in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im [X.] und [X.] steht und den [X.]läger auf [X.] zur Duldung des automatisierten [X.] verpflichtet.

a) Zwar hat nach § 35 [X.] 1 S 1 [X.] jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden [X.] von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Auch handelt es sich bei den für den Datenabgleich mit dem [X.] verwendeten Informationen um [X.] iS des § 67 [X.] 1 [X.]. [X.] sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 [X.] genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 [X.] 1 [X.]). Hierzu gehören auch die hier verwendeten Daten. Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser [X.] ist nur unter den Voraussetzungen des [X.] zulässig (§ 35 [X.] 2 [X.]). Hierzu bestimmt § 67d [X.] 1 [X.], dass eine Übermittlung von [X.] nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 [X.] oder einer anderen Rechtsvorschrift des [X.] vorliegt. Nach § 67a [X.] 2 S 1 [X.] sind [X.] grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie bei anderen (als in den in § 35 [X.] oder in § 69 [X.] 2 [X.] genannten Stellen) oder bei "anderen Personen oder Stellen" nur erhoben werden, "wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt" (§ 67a [X.] [X.]a [X.]).

b) § 52 [X.] 1 [X.] enthält eine diesen Vorgaben entsprechende spezielle und bereichsspezifische Ermächtigung im [X.]I ([X.] in Eicher, [X.]I, 3. Aufl 2013, § 52 Rd[X.]) an die [X.] und die zugelassenen kommunalen Träger zur Übermittlung und Überprüfung von Daten iS von § 67d [X.] 1 [X.].

Nach § 52 [X.] 1 [X.] überprüfen die [X.] und die zugelassenen kommunalen Träger Personen, die Leistungen nach dem [X.]I beziehen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. im Wege des automatisierten [X.] daraufhin, ob und welche Daten nach § 45d [X.] 1 und § 45e des EStG an das [X.] übermittelt werden. Auf der Grundlage der Ermächtigung des [X.] zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 52 [X.] 4 [X.]I zur Regelung von Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten [X.] und der Verfahrenskosten hat der Verordnungsgeber die [X.] vom [X.] ([X.] 2273), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 21.2.2012 ([X.] 309), erlassen. § 2 [X.] 4 [X.] bestimmt, dass das [X.] die ihm übermittelten Daten mit den dort gespeicherten Daten zur Feststellung von [X.]apitalerträgen, für die ein [X.] erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des [X.]s ([X.]), sowie von Zinserträgen, die aufgrund der Richtlinie 2003/48/[X.] im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl [X.] L 1573 [X.]) mitgeteilt wurden ([X.]), abgleicht. Nach § 1 [X.] 1 [X.] bezieht die [X.] in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden [X.]alendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend hiervon werden in den Abgleich mit den Daten des [X.] für Steuern zum vierten [X.]alendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben (§ 1 S 2 [X.]). Mit den genannten Regelungen wird der Umfang der Datenübermittlung und -überprüfung hinsichtlich der in die Überprüfung einzubeziehenden [X.]räume konkretisiert.

4. Das Unterlassungsbegehren des [X.] hat auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen Erfolg, weil der automatisierte Datenabgleich zwischen der [X.] und dem [X.] nach § 52 [X.] 1 [X.] iVm den Vorschriften der [X.] das Recht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Eingriff in das Recht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Die mit dem Datenabgleich verbundenen Eingriffe, die in der Übermittlung der [X.] (§ 67 [X.] 6 S 2 [X.] 3 [X.]), vorübergehenden Speicherung (§ 67 [X.] 6 S 2 [X.] [X.]) und einem Datenabgleich im Sinne des Synchronisierens der Daten zwischen zwei Datenträgern (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]I, § 52 Rd[X.] 9, Stand März 2015) liegen, sind jedoch verfassungsgemäß (dazu 5. und 6.).

In seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt das allgemeine Persönlichkeitsrecht Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben ([X.] vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - [X.]E 65, 1, 41 ff; vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - [X.]E 113, 29, 45 f; vom [X.] - 1 BvR 518/02 - [X.]E 115, 320; vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168, 183). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl [X.]E 65, 1, 43; 84, 192, 194). Eine Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden (können), die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können ([X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168, 183 f).

Mit den [X.] auf der Grundlage von § 52 [X.]I iVm den Vorschriften der [X.] wird dem [X.]I-Träger [X.]enntnis darüber verschafft, ob und ggf in welchem Umfang Leistungsberechtigte nach dem [X.]I für vorhandenes Vermögen an inländische [X.]reditanstalten Freistellungsaufträge erteilt und Einnahmen aus [X.]apitalvermögen erzielt haben. Hierfür wird an die Mitteilungspflichten von inländischen und ausländischen [X.]reditinstituten ua an das [X.] nach § 45d EStG und § 45e EStG angeknüpft. Die so gewonnenen Informationen werden auch - zumindest vorübergehend - gespeichert und können zur Grundlage weiterer Maßnahmen gemacht werden. Stellt sich heraus, dass der Betroffene über bislang unbekannte [X.]onten und Depots verfügt, kann sich der zuständige [X.]I-Träger - auf der Grundlage anderer Regelungen - ggf weitere Informationen über deren Inhalt verschaffen. Das in den angegriffenen Normen vorgesehene Verfahren führt damit zu einem Abruf von Daten, die den Zugriff auf weitere Informationen ermöglichen. Auch die im [X.] - etwa über die [X.] der §§ 60 ff [X.] - erhebbaren Informationen über [X.] und Zinserträge können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Der [X.]I-Träger kann Maßnahmen vorbereiten, die ansonsten nicht möglich wären. Die Belange der Betroffenen können durch [X.], aber auch Hinweise an die Strafverfolgungsbehörden, berührt werden. Von diesen Beeinträchtigungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist der [X.]läger, wie sich etwa an den vorangegangenen Aufhebungs- und Erstattungsverfahren im Jahre 2004 zeigt, unmittelbar betroffen.

5. a) Die automatisierte Datenerhebung und -übermittlung nach § 52 [X.] 1 [X.] verletzt im Ergebnis jedoch nicht das durch Art 2 [X.] 1 iVm Art 1 [X.] 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die angegriffene Norm genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu 6.).

Bezogen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet das Bestimmtheitsgebot seine Grundlage in Art 2 [X.] 1 iVm mit Art 1 [X.] 1 GG (vgl [X.] Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - [X.]E 65, 1, 46 ff, 54; [X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168, 186 ff). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende [X.] für ihr Verhalten vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns anhand klarer rechtlicher Maßstäbe durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und [X.]larheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar durch gesetzliche Regelungen festgelegt werden (vgl [X.] Beschluss vom 3.3.2004 - 1 [X.] - [X.]E 110, 33, 52 f; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 668/04 - [X.]E 113, 348, 375 ff).

b) Von dem automatisierten Datenabgleich erfasst werden nach § 52 [X.] 1 [X.]I Personen, die Leistungen nach dem [X.]I "beziehen". Der berücksichtigte Personenkreis wird in § 1 [X.] 1 S 1 [X.] weiter umschrieben. Dies geschieht mit der Festlegung, dass die [X.] bei dem Datenabgleich alle Personen einbezieht, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden [X.]alendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben. Eine weitere [X.]onkretisierung der Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wie hier - durch Rechtsverordnung steht das Bestimmtheitsgebot nicht entgegen, soweit sich aus dieser eine normenklare Festlegung entnehmen lässt ([X.] Urteil vom 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - [X.]E 133, 277, 336). Dies ist hier der Fall, weil sich die in der [X.] erfolgte Begrenzung des Umfangs des [X.] in zeitlicher Hinsicht als generell-abstrakte Präzisierung und normenklare [X.]onkretisierung des in § 52 [X.] 1 [X.]I vom Gesetzgeber umfassend angeordneten [X.] erweist. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung zur Regelung des [X.] durch Rechtsverordnung enthält Art 52 [X.] 4 [X.]I mit seiner Bezugnahme auf das Verfahren des [X.] eine Regelung, die den hier einräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des [X.]I und unter Berücksichtigung des Zwecks des [X.] (s hierzu d) eingrenzt. Wie bereits in der Systematik des § 52 [X.] 1 [X.]I mit den genannten Stichtagen angelegt, findet nach § 1 [X.] 1 S 1 [X.] eine Begrenzung des von dem Abgleich erfassten Personenkreises in Anknüpfung an einen [X.]I-Leistungsbezug in dem jeweils vorangegangenen [X.]alendervierteljahr statt. Darüber hinaus werden nach § 1 [X.] 1 S 1 [X.] in den Abgleich mit dem [X.] zum vierten [X.]alendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres [X.]I-Leistungen erhalten haben (§ 1 [X.] 1 S 2 [X.]). Diese Regelungen bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass in den Datenabgleich alle Personen einbezogen werden, die - bezogen auf die jeweiligen Stichtage im vorangegangenen Vierteljahr bzw [X.]alenderjahr (Abgleichszeiträume) - für mindestens einen Tag [X.]I-Leistungen bezogen haben (Voelzke in [X.]/[X.], [X.] § 52 Rd[X.]6, Stand 7/2012; vgl auch [X.]; aA [X.] in Gagel, [X.]I/[X.]II, § 52 Rd[X.] 9, Stand 6/2009 "nur aktueller Grundsicherungsempfänger").

c) Durch die Bezugnahme auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 45d, 45e EStG an das [X.] zu übermittelnden Daten wird der Gegenstand des [X.] abschließend festgelegt.

Zu dem Gegenstand der Datenübermittlung bzw des [X.] regelt § 52 [X.] 2 [X.]I iVm der [X.], welche Daten einer Person im [X.]I-Bezug von der - intern zuständigen - [X.] an die in [X.] 1 genannten Stellen (ua das [X.] nach [X.] 1 [X.] 3) bzw über die Vermittlungsstelle (Datenstelle der [X.], "[X.]opfstelle") nach [X.] 2a übermittelt werden dürfen. Es handelt sich um abschließend aufgeführte personenbezogene Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Versicherungsnummer). Nach Übermittlung der Anfragedatensätze durch die [X.] an die [X.]opfstelle leitet diese dem [X.] einen um die Daten "Versicherungsnummer" und "Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz (§ 1b [X.] 1 S 1 [X.] [X.]) weiter, der wiederum Gegenstand des [X.] bei dem [X.] ist (§ 2 [X.] 4 [X.]).

Das [X.] führt den Datenabgleich in der Weise durch, dass es die dort eingegangenen Anfragedatensätze mit denjenigen Daten abgleicht ("synchronisiert"), die "nach § 45 d [X.] 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das [X.] übermittelt worden sind" (§ 52 [X.] 1 [X.]). Hiervon grundsätzlich erfasst sind die beim [X.] gespeicherten Daten zu [X.]apitalerträgen, für die ein [X.] erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des [X.]s, sowie von Zinserträgen, die aufgrund der Richtlinie 2003/48/[X.] im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl EU [X.] L 157 [X.]) mitgeteilt wurden (vgl § 2 [X.] 4 [X.]).

Der Umstand, dass sich der Gegenstand der Datenübermittlung und des [X.] hier erst aus den genannten steuerrechtlichen Regelungen ergibt, steht dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit nicht entgegen. Ausreichend ist es, wenn sich der Gegenstand jedenfalls aus dem Zusammenwirken verschiedener Regelungen ergibt ([X.] Beschluss vom 3.3.2004 - 1 [X.] - [X.]E 110, 33, 53 f), was hier zu bejahen ist. Mit der Bezugnahme auf § 45d [X.] 1 EStG wird an die Mitteilungspflichten der inländischen [X.]reditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zu den beim verpflichtenden Steuerabzug aufgrund eines [X.]s oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung freigestellten [X.]apitalerträgen angeknüpft. Diese Daten sind nach § 45d [X.] 1 EStG idF des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 ([X.] 1768) regelmäßig bis zum 1.3. des Jahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem die [X.]apitalerträge den Gläubigern zufließen. Bei der steuerrechtlichen Regelung des § 45e EStG ergibt sich der Gegenstand des [X.] aus der Richtlinie 2003/48/[X.] ([X.]). Diese sieht vor, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden ([X.] in [X.], EStG, § 45e, Stand September 2010). Dabei werden nach Art 8 der Richtlinie 2003/48/[X.] Informationen zur Identität und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der (ausländischen) Zahlstelle (zB des ausländischen [X.]reditinstituts), [X.]onto- oder Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen sowie der Betrag und [X.]raum der Zinszahlung an die "zuständige Behörde" - im Inland ist dies das [X.] (§ 5 [X.] 2 S 1 der Zinsinformationsverordnung vom 26.1.2004 - [X.] 128) übermittelt (Art 6 der Richtlinie 2003/48/[X.]).

d) § 52 [X.] 1 [X.] und § 2 [X.] 4 [X.] legen auch hinreichend normenklar fest, welcher Ausschnitt der beim [X.] vorhandenen Daten in die automatisierten Datenabgleiche zu den verschiedenen Abgleichszeitpunkten im Verlauf eines [X.]alenderjahres einbezogen werden dürfen. Nach der gesetzlichen Anknüpfung in § 52 [X.] 1 [X.] wird zunächst auf die nach § 45d [X.] 1 und § 45e [X.] 1 EStG "übermittelten Daten" abgestellt, ohne dass zugleich festgelegt wird, in welchem [X.]raum die Angaben der [X.]reditinstitute an das [X.] weitergeleitet worden sein müssen. Auch § 2 [X.] 4 [X.] gibt hierzu keinen näheren Aufschluss, weil nach dessen Wortlaut nur mit "gespeicherten Daten" abgeglichen werden soll. Ausreichend zur Wahrung des Gebots der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit ist jedoch, dass sich die [X.] unter Nutzung der juristischen Methodik bewältigen lassen, sodass das Verwaltungshandeln vorhersehbar und justiziabel ist ([X.] Beschluss vom 3.3.2004 - 1 [X.] - [X.]E 110, 33, 56 f; [X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvL 1550/03 ua - [X.]E 118, 168, 188). Dies ist hier zu bejahen.

Aus der Systematik des [X.] in § 52 [X.]I iVm der [X.] folgt, dass bei den als [X.] einzubeziehenden steuerrechtlichen Meldungen nicht auf Daten zurückgegriffen werden darf, die in der länger zurückliegenden Vergangenheit an das [X.] übermittelt worden sind. Vielmehr gilt in gleicher Weise wie bei den weiteren Formen der Datenabgleiche des § 52 [X.] 1 [X.], dass die Abgleichszeiträume sowohl den [X.]reis der einzubeziehenden Personen auf Seiten des [X.]s (Anfragedatensätze) als auch den Umfang der einbezogenen Daten der jeweiligen [X.] einheitlich begrenzen. So ist in § 2 [X.] 2 und 3 [X.] ausdrücklich geregelt, dass die vom [X.] übermittelten Daten mit den bei der Deutschen Rentenversicherung [X.]nappschaft-Bahn-See und der [X.] gespeicherten Daten zur Feststellung eines zeitgleichen Bezugs anderer Leistungen "im Abgleichszeitraum" überprüft werden sollen. Der Abgleich bezieht sich also in diesen Fallgestaltungen auf die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Daten der nachfragenden Stelle und die Auskunftsstelle zeitlich übereinstimmenden Abgleichszeitraum. Auch beim Datenabgleich mit dem [X.] ist auf die tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen im Abgleichszeitraum, also die nach § 45d EStG und § 45e EStG aktuell übermittelten, nicht jedoch die in den zurückliegenden Jahren übermittelten und noch gespeicherten Daten als Gegenstand des Abgleichs abzustellen. Dies folgt aus der wegen der Abweichung vom Sozialgeheimnis geforderten engen Auslegung des § 52 [X.]I (vgl hierzu [X.] in Gagel, [X.]I/[X.]II, § 52 Rd[X.] 9, Stand 6/2009; Voelzke in [X.]/[X.], [X.] § 52 Rd[X.] 5, Stand 3/2015), die eine Begrenzung der auf Seiten des [X.] für Steuern einzubeziehenden Daten erfordert, die über das Merkmal der "gespeicherten" Daten hinausgehen muss. § 52 [X.] 1 [X.] iVm § 2 [X.] enthält zudem - wie ein Vergleich mit den [X.] in anderen Sozialleistungsbereichen zeigt - keine vom festgelegten Abgleichszeitraum abweichenden Regelungen zum Umfang der in zeitlicher Hinsicht auf Seiten der [X.] in den Datenabgleich einzubeziehenden Daten (für eine derartige Regelung vgl zB § 2 [X.] der Verordnung zur Durchführung des § 118 [X.] 1 und 2 [X.]II vom [X.] <[X.] 103>, zuletzt geändert durch Art 365 vom 31.10.2006 <[X.] 2407>).

Bei dem Datenabgleich mit dem [X.] ist daher auf die aktuell im Abgleichszeitraum übermittelten Daten abzustellen. Dies sind die in dem jeweiligen [X.]alendervierteljahr vor den Abgleichszeitpunkten 1.4., 1.7. und 1.1. neu bei dem [X.] eingegangenen Daten. Bezogen auf den Abgleichszeitpunkt 1.10. des jeweiligen Jahres werden die Daten derjenigen Leistungsbezieher, die in dem vorangegangenen Jahr für mindestens einen Tag tatsächlich [X.]I-Leistungen bezogen haben, mit den beim [X.] in dem Abgleichszeitraum neu eingegangenen Mitteilungen der [X.]reditinstitute zu Freistellungsaufträgen und Zinseinkünften abgeglichen.

e) Auch die Beteiligten des [X.] und das Verfahren sind normenklar festgelegt. Beteiligt sind die [X.] bzw die zugelassenen kommunalen Träger, das [X.] und die Datenstelle der [X.] als Vermittlungs- bzw [X.]opfstelle.

f) Der bereichsspezifische Zweck des automatisierten [X.] ist dem Gesamtzusammenhang der Regelungen zu entnehmen und liegt in einer Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]I sowie der Vermeidung eines [X.]s. Das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wird auch nicht dadurch verletzt, dass dieser Zweck des [X.] nicht unmittelbar in § 52 [X.]I aufgenommen ist. Ausreichend ist, dass er ohne Weiteres bestimmbar ist. Insofern ergibt sich aus dem [X.]ontext der Regelungen, dass keine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Sammlung personenbezogener Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl [X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168 ff, 187 mwN) gegeben ist. Den in § 52 [X.] 1 [X.]I im Einzelnen aufgeführten [X.] liegt klar erkennbar zugrunde, dass ein Bezug von [X.]I-Leistungen vermieden werden soll, wenn andere Einkünfte oder Vermögenswerte vorliegen, die - bei einer Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach ordnungsgemäßen Angaben des Leistungsberechtigten - eigentlich zum Ausschluss oder zur Verminderung des [X.]I-Anspruchs führen würden. Die Datenabgleiche verfolgen erkennbar das Ziel, das (weitere) Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]I zu prüfen, einen [X.] zu vermeiden sowie die "[X.]onzentration der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die wirklich Bedürftigen sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel" sicherzustellen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]; BT-Drucks 16/1410, [X.]; [X.], S 6).

6. Die in § 52 [X.] 1 [X.] iVm den Regelungen der [X.] enthaltene Eingriffsermächtigung genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient (dazu a) und als Mittel zu diesem Zweck geeignet (dazu b) sowie erforderlich und angemessen (dazu c) ist ([X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168, 193; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 518/02 - [X.]E 115, 320, 345). Diesen Erfordernissen ist Rechnung getragen. Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (dazu d).

a) Der Datenabgleich mit dem [X.] dient der Überprüfung der [X.] bei Sozialleistungen und damit einem Gemeinwohlbelang, dem nach der Rechtsprechung des [X.] eine erhebliche Bedeutung zukommt ([X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168 ff, Rd[X.]26). Wie bereits vorstehend näher ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit dem automatisierten Datenabgleich nach § 52 [X.]I den legitimen Zweck, das anzurechnende Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 [X.]I) zu überprüfen, sodass einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme entgegen gewirkt und ein Missbrauch von Sozialleistungen aufgedeckt werden kann (BT-Drucks 15/1516, [X.]; 16/1410, [X.]; vgl [X.] vom 19.9.2008 - [X.] AS 4/07 R - [X.], 260 ff = [X.] 4-1200 § 60 [X.], Rd[X.]5 zur Vorlagepflicht von [X.]ontoauszügen).

b) Der automatisierte Abgleich von Daten nach § 52 [X.]I iVm der [X.] ist auch geeignet, die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Leistungsberechtigten nach dem [X.]I ist die [X.]enntnis von [X.]apitalerträgen und evtl dahinter stehenden Vermögenswerten bei [X.] und ausländischen [X.]reditinstituten oder etwaigen Zinserträgen von entscheidender Bedeutung. Ergeben sich aus den von Bundeszentralamt für Steuern über die [X.]opfstelle der [X.] übermittelten Daten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des [X.]I-Leistungsberechtigten, unterrichtet die [X.] die Stellen, die Leistungen bewilligt haben, innerhalb von zwei Wochen über die Ergebnisse des [X.] (§ 1 [X.] 2 [X.]). Diejenigen [X.]I-Träger, die Leistungen bewilligt haben, können ggf Aufhebungs- und Erstattungsverfahren einleiten oder nach § 34 [X.]I - bei [X.] zu Lasten des Grundsicherungsträgers insbesondere vor dem Bezug von [X.]I-Leistungen - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten geltend machen.

c) Das Mittel des automatisierten [X.] ist zur Erreichung der beschriebenen Gesetzeszwecke erforderlich. Dem kann nicht mit dem Argument des [X.] entgegen getreten werden, dass zunächst empirische Erhebungen zur tatsächlichen Häufigkeit der Missbrauchstatbestände erfolgen müssten. Der gesetzgeberische Gestaltungspielraum ist jedenfalls nicht in der Weise eingeschränkt, dass ein automatisierter Datenabgleich nur möglich ist, wenn durch den Datenabgleich nachgewiesene Überzahlungen von [X.]I-Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit in einem bestimmten Umfang feststellbar sind. Ausreichend ist, dass das tatsächliche Phänomen des unberechtigten Bezugs von [X.]I-Leistungen wegen nicht angegebenen Einkommen und Vermögen besteht. Insofern hat der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auf die in den Jahren 2005 bis 2012 durch den Datenabgleich nach § 52 [X.]I festgestellten Überzahlungsbeträge in Höhe von [X.] hingewiesen (vgl BT-Drucks 17/13629 vom 24.5.2013). Auch wenn zu unterstellen ist, dass die weitaus überwiegende Zahl der Empfänger von [X.]I-Leistungen vorhandenes Einkommen oder Vermögen korrekt angibt, hat bereits das Wissen um einen möglichen Datenabgleich eine nicht zu unterschätzende Präventivwirkung (vgl [X.] in Eicher, [X.]I, 3. Aufl 2013, § 52 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]II, [X.] § 118 Rd[X.] 4, Stand 12/2010; 18. Tätigkeitsbericht des [X.] - BT-Drucks 14/5555, [X.] zu dem zum [X.] eingeführten [X.]). Entgegen der Ansicht des [X.] muss der Gesetzgeber nicht allein auf die Deklarationsbereitschaft der Leistungsberechtigten bei Antragstellung abstellen, sondern kann eine Verifizierung der (fortdauernden) Richtigkeit der Angaben durchführen.

Ein ebenso wirksamer, den Betroffenen aber weniger belastender Weg als das Verfahren des automatisierten [X.] ist nicht ersichtlich ([X.] in [X.]/[X.], [X.]II, [X.] § 118 Rd[X.] 4, Stand 12/2010). Das automatisierte, pauschale [X.] ist in den meisten Fallgestaltungen zu Unrecht bezogener [X.]I-Leistungen die einzige Möglichkeit einen Doppelbezug von Sozialleistungen bzw einen Leistungsbezug trotz Vorhandenseins von Einkommen und Vermögen zu belegen (Zahn, Datenabgleich zur Missbrauchskontrolle im Bereich der Sozialleistungen, 2001, [X.]). Das [X.] hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass stichprobenartige Einzelabfragen schon wegen der hohen Zahl von [X.]reditinstituten in der [X.] und wegen der möglicherweise hohen Zahl der Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Zielerreichung sind (vgl [X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168 ff, 194 f). Bei der Auswahl der in eine mögliche Stichprobe einbezogenen [X.]reditinstitute sind keine konkreten gesetzlichen Vorgaben denkbar, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit gerecht werden und zugleich zu einer sachgerechten Begrenzung eines [X.] durch Einzelabfragen vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung des [X.] führen könnten. Das [X.] nur einzelner Leistungsberechtigter wäre mit einer Ungleichbehandlung der [X.]I-Bezieher in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Missbrauchskontrolle verbunden.

Zudem ist zweifelhaft, ob [X.] überhaupt ein milderes Mittel im Vergleich zu einem automatisierten Verfahren des [X.] darstellen ([X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168 ff, Rd[X.]23). Aufgrund von individuellen Anfragen - etwa im Wege von stichprobenhaften Überprüfungen - werden die angeschriebenen [X.]reditinstitute zugleich über den Bezug von existenzsichernden Mitteln durch ihren [X.]unden direkt unterrichtet, was Einfluss auf deren [X.]reditwürdigkeit und eine stigmatisierende Wirkung haben kann. Dagegen ist im Rahmen des automatisierten Verfahrens nach § 52 [X.]I eine [X.]enntnisnahme des [X.]I-Bezugs durch die [X.]reditinstitute auszuschließen (vgl [X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168 ff, 195). Anders als bei Einzelabfragen greift § 52 [X.] 1 [X.] auf bereits an das [X.] übermittelte Daten zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Steuervorteilen zurück.

d) Die Ermächtigung zum automatisierten Datenabgleich wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Der Gesetzgeber hat das [X.], das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den [X.], denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst ([X.] Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 ua - [X.]E 120, 378, 401; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 235, 151). Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann diese mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein ([X.] Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - [X.]E 118, 168 ff, 195).

Nach diesen Maßstäben steht § 52 [X.] 1 [X.] iVm den Regelungen der [X.] - soweit diese zu Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berechtigen - nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Die erhobenen und übermittelten Daten weisen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz auf; sie beinhalten insbesondere kein Persönlichkeitsprofil des [X.]I-Leistungsberechtigten, bilden seine Persönlichkeit auch nicht teilweise ab und lassen keine Einblicke oder Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, [X.]ommunikationsverhalten und [X.]ommunikationsinhalt, soziales Umfeld, persönliche Angelegenheiten, Interessen, Neigungen und Gewohnheiten zu (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 235, 151). Soweit dem [X.]I-Träger eine [X.]enntnis über eventuelle Sparkonten bzw [X.]apitalerträge, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, vermittelt wird, handelt es sich lediglich um (Teil-)Informationen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten. Es entsteht kein umfassender "[X.]pool"; vielmehr werden nur Informationen erhoben, zu deren Angabe der [X.]I-Leistungsberechtigte ohnehin bei Antragstellung und bei einer späteren Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet wären (Müller-Thele in [X.]/Zink, [X.]I/[X.]II, § 52 [X.]I Rd[X.]1, Stand April 2009).

Auch die Häufigkeit des automatisierten [X.] führt nicht zu dessen Unangemessenheit. § 52 [X.] 1 S 1 [X.]I wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.]) in der Weise geändert, dass anstelle des zuvor festgelegten "regelmäßigen [X.]" vierteljährliche Vorgaben für den Datenabgleich durch die [X.] und die zugelassenen kommunalen Träger normenklar festgelegt worden sind (vgl BT-Drucks 16/1410, [X.]). Das [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass nach Durchführung der automatisierten Abfrage die Daten unverzüglich gelöscht werden, falls keine [X.]apitalerträge gemeldet worden sind (vgl § 52 [X.] 2a S 3 [X.]I, § 52 [X.] 3 [X.]I). Diese Regelungen beinhalten umfassende verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Datenschutzes.

Die Häufigkeit der Datenabgleiche hat der Gesetzgeber mit den rechtfertigenden Gründen der Fluktuation bei den [X.], der Häufigkeit von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Aufwand und [X.]bedarf für die Durchführung des [X.] bei den [X.] begründet ([X.], [X.]). Die Ausführungen des Gesetzgebers verdeutlichen, dass von dem automatisierten Datenabgleich auch diejenigen Leistungsbezieher erfasst werden sollten, die nur für kurze [X.] [X.]I-Leistungen beziehen. Da sich der Datenabgleich zu den Stichtagen 1.1., 1.4. und 1.7. jeweils nur auf das vorangegangene [X.]alendervierteljahr bezieht, ermöglicht der Datenabgleich eine schnelle Reaktion auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Demgegenüber führt ein zeitlich größerer [X.]tand der Datenabgleiche zwangsläufig zu vermehrten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, die regelmäßig mit einer erschwerten oder nicht mehr möglichen "Rückführung" der überzahlten [X.]I-Beträge verbunden sind.

Auch die zeitlich länger zurückwirkenden Datenabgleiche zwischen der [X.] und des Bundeszentralamts für Steuern zum 1.10. eines jeden Jahres sind durch ausreichende Gründe gerechtfertigt. Nach § 52 [X.] 4 [X.]I iVm § 1 [X.] 1 S 2 [X.] werden in den Abgleich mit dem [X.] zum vierten [X.]alendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben. Dies hat der Verordnungsgeber mit Gründen der praktischen Durchführbarkeit des [X.] gerechtfertigt, ohne dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre. Er hat darauf Bezug genommen, dass bei dem [X.] (als Vorgängerin des seit 1.1.2006 zuständigen [X.] für Steuern) erst im vierten [X.]alendervierteljahr ein zuverlässiger Datenbestand über das Vorjahr vorliege, während im ersten, zweiten und dritten [X.]alendervierteljahr die Anfragesätze auf der Grundlage der jeweils aktuellen Daten geprüft würden ([X.], [X.]). Dieser einmalige im Verlauf des [X.]alenderjahres auf das gesamte vorangegangene Jahr bezogene, "rückwirkende Datenabgleich" ist im Hinblick auf die Ziele des § 52 [X.]I erforderlich, weil sich - unbeschadet der Verkürzung der Übermittlungsfristen der inländischen [X.]reditinstitute von dem [X.]raum bis zum 31.5. des Folgejahres auf den [X.]raum bis zum 31.3. des Folgejahres (durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010, [X.]) - in zahlreichen Fallgestaltungen auch weiter zurückliegende Informationen zu Vermögen und Zinserträgen oder aktuellere Daten ergeben können. So ist zB - bei einem Verbrauch von Vermögen vor einem (erneuten) Antrag auf [X.]I-Leistungen - auch ein Ersatzanspruch nach § 34 [X.]I in Betracht zu ziehen (vgl hierzu [X.] vom 12.12.2013 - [X.] A[X.]6/12 R - Rd[X.]3; [X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 229 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 57, Rd[X.]4), der erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, erlischt. Zwar können die nicht auf die Dauer und die zeitliche Lage eines [X.]I-Bezugs im Jahresverlauf [X.] Stichtage in einigen Fallgestaltungen des jahresbezogenen Abgleichs dazu führen, dass diese (nur) bereits bekannte Inhalte ergeben. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Gründe der praktischen Durchführbarkeit des [X.] zu festgelegten [X.]punkten führen jedoch auch diese Nachteile, die dem von [X.] Betroffenen infolge des Abgleichs drohen, angesichts der verfolgten Ziele nicht zur Unangemessenheit der Ermächtigung.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 4 AS 39/14 R

24.04.2015

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 22. November 2013, Az: S 37 AS 5305/12, Urteil

§ 54 Abs 5 SGG, § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2, § 52 Abs 2 SGB 2, § 52 Abs 2a SGB 2, § 52 Abs 3 SGB 2, § 52 Abs 4 SGB 2, § 35 Abs 1 S 1 SGB 1, § 35 Abs 2 SGB 1, § 67 Abs 1 S 1 SGB 10, § 67 Abs 6 S 2 Nr 1 SGB 10, § 67 Abs 6 S 2 Nr 3 SGB 10, § 67a Abs 2 S 1 SGB 10, § 67a Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a SGB 10, § 67d Abs 1 SGB 10, § 45d Abs 1 S 1 EStG vom 08.12.2010, § 45e EStG, § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV, § 1 Abs 1 S 2 GrSiDAV, § 1 Abs 2 GrSiDAV, § 1b Abs 1 S 1 Nr 1 GrSiDAV, § 2 Abs 4 GrSiDAV, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 EGRL 48/2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015, Az. B 4 AS 39/14 R (REWIS RS 2015, 12112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12112

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