Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. XI ZR 326/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4372

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[X.]/01 vom26. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] [X.] 26. Februar 2002beschlossen:Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwerdurch das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2001 auf mehr [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.Streitwert: 18.812,86 • (= 36.794,76 DM)Gründe:[X.] Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die [X.] der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt [X.], den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuset-zen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x- 3 -12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf ff verschiedene Klagegre-[X.] und das Berufungsgericht mit der angefochtenen [X.] ff Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannthabe.II.Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulssige Antrag ist [X.]. Die Beschwer der Klrin durch das Berufungsurteil r-steigt 60.000 DM nicht.Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betragesvon 12.264,92 DM zuzlich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. EineFestsetzung der Beschwer auf r 60.000 DM kme daher nur in [X.], wenn die Auffassung der Revision zutrfe, das Berufungsgerichthabe der Klrin ff Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 [X.], die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Dasist aber nicht der Fall.[X.] § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte[X.] zusammenzurechnen. Zinsen werden gemß § 4 Abs. 1Halbs. 2 ZPO nicht bercksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der nochim Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zin-sen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der [X.] in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom15. Februar 2000 - [X.], [X.], 1015 und [X.] 4 -schluû vom 25. Mrz 1998 - [X.], [X.], 1293, 1294, je-weils m.w.[X.] bleiben die von der Klrin an zweiter und dritter Stellezur Begrr Klageforderung geltend gemachten [X.] inHvon je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der [X.] Betracht. Die Klrin [X.] ihre Klage insoweit auf die [X.] aus den Hauptforderungen, die sie an [X.] und ffter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.[X.] Bungeroth Joeres [X.]

Meta

XI ZR 326/01

26.02.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. XI ZR 326/01 (REWIS RS 2002, 4372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4372

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