Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 82/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13454

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 82/15

vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen diverser [X.] verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.
1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

[X.] ein [X.] zwischen dem Verteidiger, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des erkennenden Gerichts stattge-
r-drei Monaten und im Obermaß von fünf

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sei, und erklärten sich damit einverstanden, an diese Strafen gebunden zu

Erst nach nunmehr von der [X.] angenommener Verständigung belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Der Verteidiger gab eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde.
2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur [X.] ist (vgl. hierzu
[X.] 133, 168, 237; [X.] [Kammer], NStZ 2014, 721; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2015

4 StR 595/14 mwN).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahms-weise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln 4
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hat die [X.] vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete [X.] dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.

ist urlaubsbedingt an der

Unterschrift gehindert.

Sander

Berger [X.]

Meta

5 StR 82/15

25.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 82/15 (REWIS RS 2015, 13454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 595/14

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