Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2010, Az. 5 B 21/09, 5 B 21/09, 5 PKH 16/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 9868

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis; Hinweispflicht des Gerichts


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Dies gilt zunächst, soweit sich die [X.] dagegen wenden, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre [X.]erufung im Hinblick auf die von ihnen begehrte Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen [X.] Volkszugehörigkeit oder [X.] Staatsangehörigkeit (erster Teil ihres Klageantrags) zurückgewiesen hat.

3

1.1 Ein Verfahrensmangel, der insoweit zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor. Ihr diesbezüglicher Vortrag genügt weder den Anforderungen an die [X.]ezeichnung eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch lässt sich sonst feststellen, dass das [X.]erufungsurteil den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt oder sonst gegen Verfahrensrecht verstößt.

4

a) Die Rüge der [X.], das [X.]erufungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, bleibt ohne Erfolg. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 6. Mai 1986 - 1 [X.]vR 677/84 - [X.]E 72, 119 <121> und vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]E 96, 205 <216>). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines [X.]eteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. November 1983 - 2 [X.]vR 399/81 - [X.]E 65, 293 <295> und vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.]VerwGE 96, 200 <209 f.>). [X.]ei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Verletzung hier nicht vor.

5

Zur [X.]egründung dazu, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, beruft sich die [X.]eschwerde insoweit maßgeblich darauf, das [X.]erufungsgericht habe ihren Vortrag im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Diese Rüge ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des [X.]erufungsgerichts aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - [X.]VerwG 6 C 10.84 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4, [X.]eschluss vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nämlich mit der [X.]egründung verneint, durch deren Ablehnung könnten offensichtlich und nach keiner [X.]etrachtungsweise subjektive Rechte der [X.] verletzt sein. Denn weder dem [X.] noch anderen Normen könne eine Grundlage für die von den [X.] angestrebte "Aufnahmebescheinigung als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen [X.] Volkszugehörigkeit oder [X.] Staatsangehörigkeit" entnommen werden ([X.]). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen deutlich gemacht, dass er insoweit (aufgrund des ausdrücklichen, von einem rechtskundigen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellten Klageantrags) allein den Anspruch auf Erteilung einer solchen "Aufnahmebescheinigung" - was im Hinblick auf die Auslegung des Klagebegehrens weder von der [X.]eschwerde angegriffen wird noch sonst revisionsgerichtlich zu beanstanden ist - als Streitgegenstand angesehen hat, und dass zum anderen nach seiner materiellrechtlichen Auffassung nach keiner [X.]etrachtungsweise ein Anspruch der [X.] auf diese begehrte "Aufnahmebescheinigung" in [X.]etracht kam. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er dem zentralen Vortrag der [X.], ein Anspruch auf die von ihnen begehrte "Aufnahmebescheinigung" lasse sich in irgendeiner Weise aus der behaupteten Erlangung der Eigenschaft als Vertriebene gemäß § 7 [X.] a.F. herleiten, rechtlich nicht folgt. Der allein streitgegenständliche Anspruch auf eine "Aufnahmebescheinigung" lässt sich nach der - auch nach Auffassung des entscheidenden Senats überdies nicht fehlerhaften - Rechtsansicht des [X.]erufungsgerichts weder dieser Vorschrift entnehmen, noch ergibt sich ein Anspruch aus den Umständen, welche die [X.] in ihrem Schriftsatz zur [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung vom 5. Mai 2008 (und dem dortigen Hinweis auf "§ 7 [X.] bzw. § 6 [X.]") vorgebracht haben. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat, indem er schon die Möglichkeit des [X.]estehens eines Anspruchs auf Erteilung einer "Aufenthaltsbescheinigung" auch aus Normen außerhalb des [X.] verneint hat, der Sache nach deutlich abgelehnt, dass sich ein solcher Anspruch - wie die [X.] meinen - aus einem etwaigen aus der [X.] folgenden Recht zum Daueraufenthalt oder in Verbindung hiermit aus einem auf "§ 7 [X.] bzw. § 6 des Ausländergesetzes" beruhenden Aufenthaltsrecht ergeben könne. Weil der Verwaltungsgerichtshof den Hinweis auf die letzteren Vorschriften mit den vorgenannten Ausführungen als materiellrechtlich nicht durchgreifend zurückgewiesen hat, musste er nicht ausdrücklich auf die Details des Vortrags der [X.] eingehen. Jedenfalls lässt sich daraus, dass er die vorgenannten Normen und insbesondere § 7 [X.] a.F. insoweit nicht ausdrücklich genannt hat, nicht schließen, dass er sie und das hierzu von der [X.] [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof musste sich nach seiner Rechtsansicht schon nicht damit auseinandersetzen, ob den [X.] überhaupt - wie von ihnen behauptet - die aus § 7 [X.] a.F. hergeleitete [X.] zukam; denn nach seiner Rechtsansicht kann daraus - selbst wenn die [X.] anzunehmen wäre (vgl. dazu Urteile vom 4. April 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 412.3 § 1 [X.] Nr. 51 und vom 6. Februar 2003 - [X.]VerwG 5 C 44.01 - [X.] 412.3 § 7 [X.] Nr. 5) - der allein im Streit stehende Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" nicht entnommen werden.

6

Es trifft zudem auch nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die zentrale Vorschrift des § 7 [X.] a.F. und den hierzu von den [X.] unterbreiteten Sachverhalt überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil unter anderem daraus, dass er diesen Vortrag in den Tatbestand des Urteils aufgenommen hat und zudem in den Gründen - wenn auch im Zusammenhang mit der Erörterung des zweiten Teils des Klageantrags zur Feststellung des [X.] nach Art. 116 Abs. 1 GG - ausdrücklich auf die genannte Vorschrift eingegangen ist. Dabei durfte er auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die "umstrittene Frage, ob die [X.] nach Maßgabe des § 7 [X.] a.F. Vertriebene sind", offen lassen ([X.], vgl. dazu auch Urteile vom 4. April 1995 a.a.[X.] und 6. Februar 2003 a.a.[X.]).

7

Die angefochtene Entscheidung könnte überdies - selbst wenn eine das rechtliche Gehör beeinträchtigende Nichtberücksichtigung von Vorbringen vorläge - nicht auf einem etwaigen Verstoß beruhen, da ausgeschlossen werden kann, dass das [X.]erufungsgericht bei der gebotenen [X.]erücksichtigung des Vorbringens der [X.] zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das gilt sowohl im Hinblick auf § 7 [X.] a.F., der allein die materiellrechtliche Frage des Erwerbs der [X.] geregelt hatte, nicht aber deren nach § 15 [X.] a.F. vorgesehene formelle [X.]estätigung und der insbesondere eine "Aufnahmebescheinigung" als Rechtsfolge eindeutig nicht vorsieht, als auch hinsichtlich der genannten ausländerrechtlichen Normen, denen sich allenfalls Ansprüche auf eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltserlaubnis, nicht aber auf die begehrte "Aufnahmebescheinigung" entnehmen lassen.

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b) Jedenfalls aus diesem Grunde lässt sich aus dem Vorbringen der [X.]eschwerde auch sonst ein dem [X.]erufungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler nicht entnehmen. Zwar rügen die [X.], das [X.]erufungsgericht habe zu Unrecht von ihnen verlangt, zur [X.]egründung der Klagebefugnis konkrete Normen zu nennen. Allerdings ist mit dem diesbezüglichen Vorbringen ein Verfahrensmangel (etwa eine Verletzung des § 42 Abs. 2 VwGO) schon nicht in einer den [X.] genügenden Weise bezeichnet.

9

Selbst wenn dies anders wäre und die [X.]eschwerde eine Überspannung der Anforderungen an diese Norm durch das [X.]erufungsgericht hinreichend dargelegt hätte, ließe sich daraus ein Verfahrensmangel im Ergebnis nicht herleiten. Soweit der Verwaltungsgerichthof dahin zu verstehen sein sollte, dass er den [X.] der Sache nach vorgeworfen hätte, sie hätten im [X.]erufungsverfahren - trotz der Aufforderung im [X.] - keine Normen genannt, die den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf eine "Aufnahmebescheinigung" (möglicherweise) tragen könnten, hätte er allerdings die prozessualen [X.] bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO insofern fehlerhaft bestimmt. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ist es im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (Urteile vom 27. November 1996 - [X.]VerwG 11 A 100.95 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 18 = NVwZ 1997, 994 und vom 24. September 1998 - [X.]VerwG 4 CN 2.98 - [X.]VerwGE 107, 215 <217>). Wenn die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die [X.] im [X.]erufungsverfahren keine Normen genannt hätten, dahin zu verstehen wäre, dass die [X.] nicht nur keine zur [X.]egründung der Klagebefugnis sachlich nach der Möglichkeitstheorie geeignete Norm, sondern überhaupt keine Norm genannt hätten, träfe dies so ebenfalls nicht zu. Zum einen hat sich der [X.]evollmächtigte der [X.] in der [X.] vom 6. November 2008 ausdrücklich auf den "erworbenen Vertriebenenstatus gemäß § 7 [X.] a.F." berufen. Zum anderen hat er darin auf seine Schriftsätze im [X.]erufungszulassungsverfahren [X.]ezug genommen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen [X.]ezugnahme im Hinblick auf die Anforderungen aus § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine [X.]erufungsbegründung: [X.]eschluss vom 30. Januar 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 44.08 - juris m.w.N.).

Allerdings kommt es nicht darauf an, ob dieser Teil der [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 VwGO fehlerhaft ist. Denn jedenfalls ist die tragende Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass hier nach keiner [X.]etrachtungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" bestehen kann, nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegt auch der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs, d.h. der aus § 42 Abs. 2 VwGO entnommene Maßstab, keiner [X.]eanstandung. Es ist daher auch auszuschließen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Nennung von Normen einen [X.], auf dem die angegriffene Entscheidung beruht, begründen können.

1.2 Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Keine Grundsatzbedeutung kommt den folgenden von der [X.]eschwerde aufgeworfenen vier Fragen ([X.]eschwerdebegründung, S. 15) zu, mit denen sie geltend macht, es sei

"1. die Grundsatzfrage zu klären, wie Vertriebene [X.] Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge ihren Anspruch auf endgültigen Aufenthalt im [X.] nach Feststellung der [X.] oder der Abkömmlings- oder Ehegatteneigenschaft im Sinne des Art. 116 I GG und damit die Aufnahme im Sinne des "[X.]" gegenüber einer [X.]ehörde, die weder handelt noch irgendwie tätig wird, durchsetzen können und welche Normen bzw. Anspruchsgrundlagen oder Rechtssätze hier anzuwenden sind.

2. Des weiteren gilt es zu klären, ob ein Tatsachengericht die Klage als unzulässig dann abweisen darf, wenn der Kläger zwar einen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem sich seine geltend gemachten Ansprüche ergeben, jedoch die einschlägigen gesetzlichen Normen nicht ausdrücklich genannt hat.

3. Des weiteren ist zu klären, ob es den für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene und für die Aufnahme und Eingliederung der Vertriebenen und Heimkehrer zuständigen [X.]ehörden der [X.] gestattet ist, die Vertriebene sowie deren Abkömmlinge und Ehegatten, wenn sie bereits vor dem 01.01.1993 ihre [X.]erechtigung nach dem [X.] erworben haben, von der Aufnahme dadurch auszuschließen, in dem die [X.]ehörde untätig bleibt und die Eigenschaft nach Art. 116 I GG deshalb nicht anerkennt, weil der [X.]etroffene keine Aufnahme gefunden habe.

4. Die Revision ist auch deshalb zuzulassen, um die Frage zu klären, ob der Vertriebene oder dessen Abkömmling oder Ehegatte, der den Willen geäußert hat, als Vertriebener oder als Abkömmling oder Ehegatte eines Vertriebenen [X.] Volkszugehörigkeit sich in [X.] dauerhaft niederlassen zu wollen und um Erteilung der entsprechenden Genehmigung gebeten hat, von der Aufnahme ausgeschlossen werden (darf), wenn ihm, nach Erkrankung vor Erreichen der [X.], aus humanitären Gründen die Einreise mit einem Touristenvisum in Kenntnis der geltend gemachten und vorhandenen [X.] oder Abkömmlingseigenschaft oder Ehegatteneigenschaft erteilt wurde."

Die aufgeworfenen Fragen können eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen, weil sie sich in der von der [X.]eschwerde formulierten Weise in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn Gegenstand des hier in Rede stehenden Klageantrags ist - wie oben dargelegt - allein die Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung". Auf die vorgenannten Fragen kommt es dafür nicht an.

2. Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof die [X.]erufung der [X.] im Hinblick auf die von ihnen begehrte Feststellung, dass sie [X.] im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, zurückgewiesen hat. Insoweit ist die ebenfalls auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde jedenfalls unbegründet.

2.1 Die diesbezüglich von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage ([X.]eschwerdebegründung, S. 17),

"ob Vertriebene [X.] Volkszugehörigkeit, die keine [X.] Staatsangehörigen sind, deren Ehegatten und Abkömmlinge nur dann durch Aufnahme [X.] im Sinne des Art. 116 I GG geworden sind, wenn ihnen eine ausländerrechtliche Daueraufenthaltserlaubnis erteilt wurde",

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht. Denn diese Frage würde sich zum einen in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zum anderen hat das [X.]erufungsgericht die Zurückweisung der [X.]erufung im Hinblick auf die begehrte Feststellung des [X.] darauf gestützt, dass die [X.] keine Aufnahme im [X.] im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG gefunden hätten, weil es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der dort genannten Eigenschaft (Flüchtling oder Vertriebener [X.] Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatten oder Abkömmling) und der Aufnahme im [X.] fehle ([X.]). Dieser rechtliche Maßstab, von dem das [X.]erufungsgericht ausgegangen ist, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (Urteil vom 12. Mai 1992 - [X.]VerwG 1 C 37.90 - [X.]VerwGE 90, 181 <184>) und wird von der [X.]eschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Einen ergänzenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Dies gilt auch, sofern die [X.]eschwerde mit ihrer oben zitierten Grundsatzrüge (unter Ziffer 4. auf S. 15 der [X.]eschwerdebegründung) eine Zulassung der Revision im Hinblick auf das [X.]egehren der [X.] auf Feststellung des [X.] im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG hat erreichen wollen. Insoweit geht die [X.]eschwerde zudem von tatsächlichen Grundlagen aus (wie der Feststellung der Tatsachen für die Eigenschaft als Vertriebene einerseits und der Erteilung eines Touristenvisums durch die [X.]ehörde "in Kenntnis der gemachten und vorhandenen [X.]..." andererseits), die das [X.]erufungsgericht in dieser Weise gerade nicht festgestellt hat.

2.2 Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf das [X.]egehren nach Feststellung des [X.] im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG führen könnte, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und liegt in der Sache nicht vor.

a) Ohne Erfolg macht die [X.]eschwerde insoweit geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - [X.]VerwG 6 C 49.68 - [X.]VerwGE 36, 264 <266 f.>; [X.]eschluss vom 4. Juli 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts läge aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene [X.]eteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 5. November 1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]E 74, 1 <5>). Ein Gericht muss die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt (stRspr; vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 8. August 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] 87.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 467.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - [X.]VerwG 5 [X.] 253.02 - juris).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die [X.]eschwerde macht insbesondere geltend, es sei nach dem [X.] nicht erkennbar gewesen, dass das [X.]erufungsgericht die Verneinung einer "Aufnahme" im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und damit die Abweisung des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens der [X.] auf das Fehlen einer kausalen Verknüpfung zwischen Aufnahme und Vertreibung gestützt habe. Es sei in tatsächlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens in Frage gestellt worden, dass die [X.] nicht aufgrund ihrer familiären Verbundenheit zu den im [X.] lebenden Eltern und Großeltern eingereist seien. Das [X.]erufungsgericht habe fehlerhaft angenommen und auch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der [X.] (im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009) unzutreffend dahin wiedergegeben, dass der Aufenthalt der [X.] im [X.] ab 2002 allein der [X.]ehandlung der Leukämieerkrankung der Klägerin zu 2 habe dienen sollen.

Damit wie auch mit den weiteren Ausführungen der [X.]eschwerde hierzu ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass das [X.]erufungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der [X.]erufungsverhandlung nicht mit den [X.]eteiligten erörterten und für sie erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Zum einen ist die Frage, aus welchen Gründen die [X.] 2002 in das [X.] eingereist sind, ausweislich des Sitzungsprotokolls, dessen [X.]erichtigung der [X.]evollmächtigte der [X.] erfolglos begehrt hat (siehe den ablehnenden [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2009), in der mündlichen Verhandlung jedenfalls erörtert worden, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob das Protokoll die Ausführungen des [X.]evollmächtigten in jeder Hinsicht wortgetreu wiedergegeben hat. Zum anderen hatte bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die [X.] die [X.] mit einem "[X.]esuchsvisum" verlassen haben. Sie mussten daher damit rechnen, dass das [X.]erufungsgericht diesen tatsächlichen Umstand im Zusammenhang mit dem Grund für ihre darauf beruhende Einreise in das [X.] würdigen würde. Insofern durfte es sie nicht überraschen, dass der Verwaltungsgerichtshof hieraus und aus weiteren Umständen Schlussfolgerungen für die Frage ziehen könnte, ob die Einreise aufgrund des "[X.]esuchsvisums" (vorwiegend, maßgeblich oder ausschließlich) der [X.]ehandlung der Leukämieerkrankung diente. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt hier nicht davor, dass das [X.]erufungsgericht die tatsächlichen Umstände des "[X.]esuchs" der [X.] in [X.] im Ergebnis in einer Weise gewürdigt hat, die mit ihren subjektiven Vorstellungen nicht übereinstimmt. Der Sache nach wenden sich die [X.] insoweit lediglich gegen eine von ihnen nicht geteilte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen [X.] schlüssig aufzuzeigen.

In rechtlicher Hinsicht hat das [X.]erufungsgericht den [X.]egriff der Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, der während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erörtert worden ist, als nicht erfüllt angesehen. Es müsse eine mit behördlicher Zustimmung erfolgte [X.]egründung des dauernden Aufenthalts durch den Abkömmling im Hinblick darauf erfolgt sein, dass der volksdeutsche Elternteil ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in [X.] genommen hat. Dies sei nicht der Fall gewesen ([X.]). Die [X.] mussten jedenfalls damit rechnen, dass das [X.]erufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des hier zentralen und im gesamten Verfahren erörterten [X.]egriffs der Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verneinen würde. Das diesbezügliche Erfordernis einer mit einer behördlichen Zustimmung erfolgten [X.]egründung eines dauernden Aufenthalts hatte bereits das Verwaltungsgericht als nicht erfüllt angesehen und deshalb eine "Aufnahme" der [X.] im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG verneint. Dazu hat es ausgeführt, dass die Einreise mit einem [X.]esuchsvisum - anders als die [X.] meinten - keine Aufnahme im Sinne dieser Vorschrift darstelle ([X.]; vgl. in diesem Sinne auch [X.], [X.] vom 9. August 1990 - 2 [X.]vR 1782/88 - [X.] 1990, 297 f.).

Die für den rechtlichen Subsumtionsschluss des [X.]erufungsgerichts insoweit maßgeblichen und vom [X.]erufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände, dass die [X.] einerseits mit einem [X.]esuchsvisum eingereist sind und andererseits der Aufenthalt (jedenfalls auch) der [X.]ehandlung der Leukämieerkrankung dienen sollte, haben sie als solche auch nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt. Die damit zusammenhängende Würdigung des [X.]erufungsgerichts, dass die Aufenthaltnahme der [X.] ab September 2002 im [X.] nicht Folge des Vertreibungsdrucks war oder der Herstellung der Familieneinheit mit der Mutter der Klägerin zu 1 diente, durfte die [X.] deshalb - obgleich sie dies selbst aus ihrer subjektiven Anschauung heraus möglicherweise anders gesehen haben - nach dem Prozessverlauf nicht in unzulässiger Weise überraschen. Mit der Möglichkeit einer abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände muss ein gewissenhafter Prozessbeteiligter stets rechnen (vgl. [X.]eschluss vom 1. September 1993 - [X.]VerwG 4 [X.] 93.93 - juris).

Unter den gesamten Umständen war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass es das [X.]erufungsgericht - was die [X.]eschwerde insoweit ebenfalls rügt - unterlassen hat, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen.

b) Soweit der Vortrag der [X.]eschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihren Angriffen gegen die vorgenannte Tatsachenwürdigung des [X.]erufungsgerichts weiter gerügt wird, es habe den Sachverhalt entgegen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft gewürdigt, wird damit ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] 61.98 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der [X.]eschwerde jedenfalls nicht in einer den [X.] genügenden Weise dargetan.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. Der Antrag der [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den vorstehend ausgeführten Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 1 ZPO)

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; sie folgt der von den [X.]eteiligten nicht in Zweifel gezogenen [X.]emessung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dabei geht der Senat davon aus, dass das erkennbare Interesse des insgesamt zur Entscheidung gestellten [X.] nicht über das (mit 10 000 € je Klägerin zu bemessende) Interesse an der Feststellung, dass die [X.] [X.] im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, hinausgeht.

Meta

5 B 21/09, 5 B 21/09, 5 PKH 16/09

29.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Januar 2009, Az: 10 S 2898/08, Urteil

§ 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2010, Az. 5 B 21/09, 5 B 21/09, 5 PKH 16/09 (REWIS RS 2010, 9868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anhörungsrüge; Gehörsverstoß der Vorinstanz; Gehörsverstoß wegen mangelnder Abhilfe im Beschwerdeverfahren; Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge


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1 BvR 1621/94

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