Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. 2 ARs 277/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1005

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[X.]/01vom17. Oktober 2001in dem [X.] durch:[X.].: 14-0523.1/307 [X.] [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 beschlos-sen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenengegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidi-ums [X.] vom 28. Dezember 2000 ist das [X.].[X.] Mit seinem auf § 108 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1OWiG gestützten Antrag wendet sich der Betroffene gegen den Kostenfestset-zungsbescheid des [X.]s [X.] vom 28. Dezember 2000,mit welchem einem Antrag des Betroffenen auf Erstattung seiner notwendigenAuslagen im Bußgeldverfahren nur teilweise stattgegeben wurde; der zugrundeliegende Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle [X.] des Regie-rungspräsidiums [X.] vom 16. März 2000 wurde wegen Eintritts der [X.] nach Einspruchseinlegung mit Verfügung vom 24. August 2000 zu-rückgenommen. Das für den Tatort zuständige [X.] hat sichmit Beschluß vom 26. März 2001, das für den Sitz der Verwaltungsbehördezuständige Amtsgericht [X.] hat sich mit Beschluß vom 2. Juli 2001 fürunzuständig erklärt. Zuständig ist das [X.].2. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet über einen Antrag aufgerichtliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68Abs. 1 Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen den [X.] -scheid" das Amtsgericht örtlich zustig, in dessen Bezirk die [X.] ihren Sitz hat. Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung ab-weichend von dieser [X.]keitskonzentration durch Rechtsverordnung die[X.]keit dezentral bestimmen; dies ist fr das [X.] die Verordnung des [X.] gerichtliche [X.]keiten ([X.]keitsverordnung Justiz) vom20. Dezember 1998 (GBl. [X.]) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieserVerordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem [X.] gegen einen [X.] das Amtsgericht am Sitz des Landge-richts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begrte de-zentrale [X.]keit des [X.] gilt nicht nur fr die [X.] den Einspruch gegen den [X.], sondern fr alle gerichtlichenEntscheidungen im Buûgeldverfahren, fr welche auf die [X.]keit nach§ 68 OWiG verwiesen ist.Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 62 OWiG, wonacrden Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zustige Gericht" ent-scheidet. Da die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maûnahmen den Erlaûeines [X.] und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen,[X.] eine [X.]keitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nachEinspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem [X.] machen. Der Gene-ralbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, [X.] eine solche Ausle-rdies in einer Vielzahl von Fllen zu einer sachwidrigen [X.]-keitszersplitterung je nach Verfahrensstand fren [X.]. Nach Wortlaut undSinn der Regelung sollen alle gerichtlichen Entscheidungen im [X.] -ren durch das in § 68 OWiG bezeichnete Gericht getroffen werden; aus demUmstand, [X.] im dortigen [X.] allein die [X.] die Entscheir den Einspruch gegen den [X.] geregeltist, folgt nicht, [X.] die Verweisungen fr die [X.]keit in anderen Fllen(§§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1 108a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2,110 Abs. 2 OWiG) jeweils die [X.] eines Verfahrens nach [X.]. [X.] ist vielmehr jeweils das Gericht, das nach Einspruch-seinlegung nach § 68 OWiG zustig ist oder dessen [X.]keit sich [X.] aus § 68 OWiG er.Die [X.]keitsVO Justiz vom 20. November 1998 kft in § 28Abs. 1 Nr. 5 a an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 OWiG rtrt die dortgeregelte [X.]keit umfassend auf das Tatortgericht. Dies ist hier das[X.].[X.] [X.]Rothfuû Fischer

Meta

2 ARs 277/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. 2 ARs 277/01 (REWIS RS 2001, 1005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1005

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