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PDF anzeigen[X.]/01vom17. Oktober 2001in dem [X.]hier: ErzwingungshaftAz.: 1 OWi 265/01 [X.]Az.: 6 [X.] 02802/01 [X.]Az.: 2St [X.]/01 [X.] Oberstes Landesgericht- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Oktober 2001 beschlossen:Das [X.] ist zuständig für die Entscheidung überden Antrag auf Erzwingungshaft.[X.] Das [X.] und das [X.] streitenüber die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf [X.] Erzwingungshaft hinsichtlich eines rechtskräftigen und vollstreckbaren[X.]s der Zentralen Bußgeldstelle im [X.].2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht [X.].Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die bei der Vollstreckung [X.] notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen "vondem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht" zu erlassen. Nach § 68 Abs. 1Satz 1 OWiG ist "bei einem Einspruch gegen einen [X.]" [X.] örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den [X.] er-lassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz [X.] 3 -Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend vondieser [X.]keitskonzentration durch Rechtsverordnung die [X.]keitdezentral bestimmen; dies ist fr das [X.] durch die Verorrgerichtliche [X.]keiten im Bereich des [X.] (Ge-richtliche [X.]keitsverordnung [X.] - GZVJu) vom 2. Februar 1988(GVBl. 1988, [X.] ff.) getroffen worden. [X.] § 35 Nr. 1 GZVJu entscheidetabweichend von § 68 Abs. 1 OWiG "bei einem Einspruch gegen einen [X.]" das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geahndete Ordnungswid-rigkeit begangen worden ist oder der Betroffene im Zeitpunkt des [X.] Wohnsitz hat.Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begrte de-zentrale [X.]keit des [X.] gilt nicht nur fr die [X.] den Einspruch gegen den Buûgeldbescheid, sondern fr alle gerichtlichenEntscheidungen im Buûgeldverfahren, fr welche auf die [X.]keit nach§ 68 OWiG verwiesen ist, also auch fr den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonacr den Antrag"das nach § 68 zustige Gericht" entscheidet. In § 68 OWiG ist zwar dirt-liche [X.]keit nur fr den Fall eines Einspruchsverfahren geregelt. Da diein § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannte Maûnahme einen Einspruch nicht erfor-dert, wrde eine [X.]keitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahrennach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetzzugrunde liegende Abgrenzung von Zuflligkeitig machen. Die [X.] auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, [X.]das bei einem Einspruch zustige Gericht auch in den Fllen ttig werdenmuû, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen [X.] -Das gilt auch fr den Fall, [X.] ein Land von der Mlichkeit des § 68 Abs. 3OWiG Gebrauch gemacht hat. Auch hier erstreckt sich diese [X.]keit-srung auf die sonstigen gerichtlichen Maûnahmen. Diese Auslegung ent-spricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisato-rische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhaltenbleiben sollte die [X.] (vgl. schriftlicher Bericht des [X.] den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf [X.] - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601S. 8). Dem steht nicht entgegen, [X.] der landesrechtliche Gesetzgeber seineRegelung nach § 68 Abs. 3 OWiG (zchst; vgl. unten) [X.] nur frden Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, [X.] die Verweisun-gen fr die [X.]keit in anderen Fllen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) je-weils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen mûte. [X.] ist viel-mehr jeweils das Gericht, dessen [X.]keit sich bei [X.] § 68 OWiG, einschlieûlich der Regelung des Abs. 3, er.Nach der gerichtlichen [X.]keitsverordnung [X.] vom [X.] (§ 35 Nr. 1) ist deshalb das [X.] als Tat-ort/Wohnsitzgericht fr die [X.] den Antrag auf Anordnung [X.] zustig. Der [X.] kann offenlassen, ob sich die Zustn-digkeit dieses Amtsgerichts auch aus der nach Eingang des Antrags auf An-ordnung von Erzwingungshaft erfolgten Änderung der GZVJu ergibt, wonach in- 5 -§ 35 die Worte "und bei notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungenbei der Vollstreckung des [X.] wurden (vgl. [X.] zur Änderung der Gerichtlichen [X.]keitsverordnung [X.] vom15. Juni 2001 GVBl. 2001, 325).Jke Detter [X.] Elf
Meta
17.10.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. 2 ARs 245/01 (REWIS RS 2001, 1009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1009
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