Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ARZ 314/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4135

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 314/01vom12. März 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; [X.] § 17 aa)Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie [X.] erwachsen [X.])Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegesrechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigenGerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solcheBestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.[X.], [X.]. v. 12. März 2002 - [X.] 314/01 - [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Mrz 2002 durchden Vorsitzen[X.] [X.], [X.], Scharen,die Richterin [X.] und [X.] [X.]:[X.] wird abgelehnt.Gründe:[X.] hat Klage beim [X.] erhoben, mit der [X.] aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Der [X.] und [X.] zu 2 sind bei der Firma [X.] als Arbeitnehmer bescftigt. Der [X.] sein Kraftrad in einer Parkbucht einer öffentlichen Straße abgestellt, diean das Betriebsgels gemeinsamen Arbeitgebers des [X.] und [X.] zu 2 angrenzt.Der [X.] behauptet, daß der Beklagte zu 2, der seinen bei der [X.] zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der gleichen Parkbucht [X.], beim Herausfahren nach Schichtende sein Kraftrad umgestoßen undbescigt habe.Durch [X.]uß vom 13. Juni 2001 erklrte sich das Amtsgericht für"sachlich unzustig" und verwies den Rechtsstreit gemß §§ 17 a [X.], 48- 3 -[X.] an das [X.], weil die Bescigung eine Rechts-streitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus dem [X.] im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 9 [X.] darstelle, nachdem dieser auch [X.] Arbeitskollegen auf dem Weg von oder zu der Arbeit erfasse. Das [X.] erklrte mit [X.]uû vom 18. Oktober 2001 [X.] zu den Gerichten fr Arbeitssachen fr [X.] und legte [X.] dem [X.] zur Bestimmung des Rechtsweges vor.Eine ([X.] an das Amtsgericht sprach das Arbeitsgericht dabeinicht aus. Zur [X.] Entscheidung hat es u.a. [X.], [X.] dievon § 2 Abs. 1 Nr. 9 [X.] geforderte Situation offensichtlich nicht vorliege.Allein der Umstand, [X.] zwei Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers auf demWeg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause auf öffentlicher, frjedermann zlicher Verkehrsflche aufeinandertrfen, [X.] Beziehung zum [X.]. Die Zustigkeit hinsichtlich des [X.] gegen die Beklagte zu 1 ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 [X.],da eine andere Rechtsstreitigkeit, die zur Zustigkeit der Gerichte fr Ar-beitssachen gehöre, nicht ig sei. Da der Rechtsweg zu den [X.] offensichtlich nicht zulssig sei, sei der [X.] ergangen und das Gericht sei nicht an ihn gebunden.II. [X.] in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.1. Hinsichtlich der Zulssigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft§ 17 a [X.] eine eigenstige und abschlieûende Regelung, die einen Streitvon Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein [X.] soll([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407). Wenn das- 4 -angerufene Gericht den zu ihm frenden Rechtsweg fr unzulssilt, [X.] dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zustige [X.] des zulssigen Rechtswegs zu verweisen. [X.] sieht das [X.], [X.] die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem [X.] werden kann (vgl. § 17 a Abs. 4 [X.]). Anders als die Verweisung [X.] und sachlicher Unzustigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 [X.] ergehende Verweisungsbeschluû aufsofortige Beschwerde einer Partei im [X.] werden. [X.] kann abgeleitet werden, [X.] ein nach § 17 a Abs. 2 [X.] ergangener Be-schluû, sobald er rechtskrftig geworden ist, einer weiteren Überprfung ent-zogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 [X.] besttigt dies ([X.].[X.]. v.13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die [X.] § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch bei gesetzwidrigen Verweisungen. [X.] sich rechtswidrige Rckverweisungen sind bindend, wenn sie in [X.] ([X.]Z 144, 21, 24; [X.].[X.]. v. 26.07.2001 - [X.] 69/01, [X.], 3631, 3633).Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskrftig ausge-sprochen hat, [X.] der zu ihm beschrittene Rechtsweg [X.] ist, bedarf esdeshalb einer Bestimmung durch eirgeordnetes Gericht nicht mehr. [X.] § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im [X.] Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswr die Zu-lssigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, [X.] der Streit zwischen dem [X.] und dem [X.] ist hiermit entschieden. Das [X.] ist daszustige Gericht des zulssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch- 5 -den unangefochtenen und unanfechtbaren [X.]uû des [X.] vom 13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 [X.] ergebenden Fol-ge verwiesen worden ist, [X.] der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht an-ig ist.Vorliegend besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, obtrotz des in § 17 a Abs. 4 [X.] eigens vorgesehenen Instanzenzugs einrechtskrftiger [X.]uû nach § 17 a Abs. 2 [X.] ausnahmsweise das Gericht,an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegsnicht bindet (vgl. [X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO; [X.], [X.]. v. 22.07.1998- 5 AS 17/98, [X.], 1190, 1191). Eine Durchbrechung der [X.] wre in Anbetracht der durch § 17 a [X.] selbst [X.] allenfalls bei "extremen Verstûen" denkbar([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch [X.], [X.]. v. [X.] 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der [X.] Anwendung der Zustigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherr-schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, [X.] sie nicht mehr zu rechtfertigen ist,wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkrlich zustande [X.] ist ([X.]Z 144, 21, 25; [X.] NJW 1992, 359, 361). Das kann hierhinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des [X.] vom13. Juni 2001 nicht festgestellt werden. Zwar mag es sein, [X.] das Amtsgerichtdie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 [X.] zu Unrecht fr gegeben ge-halten hat, weil es nicht hinreichend beachtet hat, [X.] nach der Rechtspre-chung des [X.] die unerlaubte Handlung in einer innerenBeziehung zum [X.] der Parteien stehen [X.] ([X.], [X.]. v.11.07.1995 - 5 AS 13/95, [X.], 951; vgl. auch [X.]/Matthes/- 6 -Prtting, [X.], 3. Aufl., § 2 Rdn. 110; [X.], [X.], 1996, § 2 Rdn. 40). [X.] sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, [X.] [X.] werden [X.], der Verweisungsbeschluû entbehre jeder Rechts-grundlage.2. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur [X.] vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer [X.] und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher [X.] zu der sich aus § 17 a [X.] ergebenden Rechtswegzustigkeit mg-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu [X.] die Bindungswirkungvon rechtskrftigen Verweisungsbeschlssen kommt und keines der in [X.] Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.].[X.]. v.26.07.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die [X.] Gerichts die Annahme rechtfertigt, [X.] der Rechtsstreit von diesem nicht- 7 -prozeûordnungsgemû betrieben werden wird, obwohl er gemû § 17 b Abs. 1[X.] vor ihm ig ist ([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage [X.] durch das Arbeitsgericht keine hinreichende Grundlage.MelullisJestaedtScharenMlensAsendorf

Meta

X ARZ 314/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ARZ 314/01 (REWIS RS 2002, 4135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4135

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