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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStPO §§ 4 Abs. 1, 269Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmalbegründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einerAbgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entge-gen.[X.], Beschluß vom 26. September 2001 - 2 [X.]/01 - [X.] [X.]/01vom26. September 2001in der [X.] -wegenrrischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Arung des Beschwerdeführers am 26. September2001 gemû § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mrz 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur rrischenErpressung unter Einbeziehung einer von dem [X.] Aschaffenburg am8. Juni 2000 verten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.I.Nrer Errterung bedarf allein die zulssig erhobene Verfahrensrüge,mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. [X.]. 1 Satz 2 GG geltend macht. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zustn-digkeit des [X.]s [X.] entzogen worden [X.] 4 -1. [X.] folgender Verfahrensgang zugrunde:Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und [X.] wegen rrischer Erpressung zu dem Scffengericht [X.] erho-ben. In der Hauptverhandlung erklrte sich das Scffengericht fr sachlichunzustig, da seine Rechtsfolgenkompetenz rschritten werde, insbeson-dere weil fr den Mitangeklagten eine Maûregel nach § 63 StGB in [X.]. Es verwies die Sache daher gemû § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das[X.] [X.]. Zu dem Hauptverhandlung[X.]min bei dem [X.]erschienen lediglich der Mitangeklagte nebst Verteidiger sowie der Verteidigerdes Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst. Nachfragen ergaben, [X.] den Termin vergessen hatte und nur mit erheblicher Verstung erscheinenkonnte. Die Kammer trennte sodann durch [X.] das Verfahren gegen [X.] zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Die wenigeTage [X.] durchgefrte Hauptverhandlung schloû mit dem hier angegriffe-nen Urteil.2. Die Rist unbegrt. Es ist nicht zu beanstanden, daû das[X.] nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten die Sa-che nicht an das [X.], sondern selbst entschieden hat.a) Die Verfahrenstrennung nach [X.] des Hauptverfahrens lût diedurch die bindende Verweisung begrte Zustigkeit des [X.] nicht entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Zustigkeit des e-ren Gerichts auf einer gemeinsamen Anklage oder Verbindung mehrerer Sa-chen beruht. Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte [X.] im Schrifttum vertretene Ansicht ([X.] 1970, 523; OLGStuttgart NStZ 1995, 248; [X.] in [X.]. § 269 Rdn. 5; Schlchter in[X.] § 269 Rdn. 3; [X.] iwe/[X.], [X.]. § 269- 5 -Rdn. 10; Rieû iwe/[X.], [X.]. § 209 Rdn. 19; [X.] NStZ 1996, 51; [X.] NStZ 1995, 213, 214; [X.], Praxis [X.] 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung.Das mit der Sache [X.] ist durch § 269 StPO gehindert, dasabgetrennte Verfahren an das niedrige[X.] zurckzugeben.In der Kommentarliteratur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten,bei Verfahrenstrennung nach [X.] des Hauptverfahrens (§ 4 Abs. 1 StPO)falle die abgetrennte Sache grundstzlich an das Gericht zurck, das ohne [X.] fr sie zustig gewesen wre ([X.] iwe/[X.],[X.]. § 2 Rdn. 50, § 4 Rdn. 9; [X.] in [X.] § 2 Rdn. 17;Pfeiffer in [X.]. § 2 Rdn. 12; [X.] in [X.] § 269 Rdn. 3; Dstner in [X.] § 2 Rdn. 9, § 4 Rdn. 5). Zur Begrieser Ansicht wird angefrt,der Gesetzgeber habe, indem er die Trennung nach [X.] des Hauptver-fahrens ermlichte, eine Ausnahme zu § 269 StPO geschaffen; bei einer An-wendung des § 269 StPO in diesen Fllen seien die Regelungen der §§ 2Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO als inhaltsleer anzusehen ([X.] a.a.O. § 2Rdn. 51). Dieser Argumentation kann sich der Senat aber ebensowenig an-schlieûen wie der - nicht tragenden - Erwim Urteil des [X.] vom 10. Januar 1969 - 5 [X.] -, nach Trennung des Verfahrensks Gebot des gesetzlichen Richters mlicherweise eine Verweisungan das eigentlich zustige niedrige[X.] gebieten.Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO ermlichen die Trennung von [X.], treffen aber keine Regelr die danach bestehenden Zustigkei-ten; eine solche lût sich vielmehr allein aus § 269 StPO herleiten, der das [X.] verpflichtet, die Sache, mit der es nach der [X.] des [X.] bereits [X.] war, auch zu verhandeln. Angesichts des unter-- 6 -schiedlichen Regelungszwecks der §§ 2, 4 StPO einerseits und des § 269StPO andererseits kann ein Regel-Ausnahme-Verltnis daher nicht ange-nommen werden.Entscheidend fr ein Verbleiben der Sache bei dem ren Gerichtsprechen auûerdem die Grundstze der Prozeûkonomie und Verfahrensbe-schleunigung, die letztlich auch der Regelung in § 269 StPO zugrunde liegen:Das [X.] hat sich in der Regel mit dem Gegenstand des [X.] vor der Trennung eingehend [X.] und ist mit der Sache vertraut. [X.] auch die in § 47 a JGG fr das Jugendstrafverfahren ausdrcklichgetroffene Regelung (vgl. [X.] a.a.[X.] f.). Da die Trennung [X.] im Ermessen des Gerichts steht und damit von [X.] undauch - wie hier- vom Verhalten der [X.] sein kann,spricht das Gebot des gesetzlichen Richters dagegen, eine durch [X.] der Zustigkeit anzunehmen (ebenso HansOLGHamburg [X.] 1970, 523, 524; [X.], Die Trennung verbundener [X.] §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 237 StPO S. 68). [X.] ergeben sichauch aus dem Umstand, daû dem Angeklagten bei verbleibender [X.] ren Gerichts eine ihm an sich zustehende Tatsacheninstanz genom-men wird, keine Bedenken. Denn der Angeklagte ist dadurch, daû er von [X.] rer Ordnung abgeurteilt wird, nicht beschwert; ein Anspruch aufeine zweite Tatsacheninstanz besteht nicht ([X.] 9, 223, 230; [X.]St 18,238, 239).Einer Rckgabe der Sache an das Amtsgericht steht hier zudem die bin-dende Wirkung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses nach § 270StPO entgegen. Das [X.] war demzufolge im gesamten Umfang derwirksamen Verweisung zur Entscheidung [X.] 7 -b) Ist demnach die Vorgehensweise des [X.]s verfahrensrecht-lich nicht zu beanstanden, so muû der [X.] rigen auch des-halb der Erfolg versagt bleiben, weil nach [X.] Rechtsprechung des [X.] die Revision grundstzlich nicht auf die behauptete Zustig-keit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gesttzt werden kann ([X.]St 9, 367,368; 21, 334, 358; 43, 53, 55; so auch schon [X.], 265, 270). Ein [X.] kann allenfalls bei [X.], insbesondere dann, wenn der Angeklagte willkrlich [X.] entzogen wurde ([X.] NJW 1993, 1607, 1608; [X.]St 38, 212;40, 120, 122; 43, 53, 55). An die Annahme von [X.] sind jedoch strengeAnforderungen zu stellen: Sie kommt nur in Betracht, wenn die unzutreffendeBejahung gerichtlicher Zustigkeit auf sachfremde oder offensichtlich un-haltbare Erwsttzt wird ([X.] NJW 1993, 1607, 1608; [X.]St 43,53, 55). Das war hier ersichtlich nicht der Fall; insbesondere stellt die Hrausgesprochenen Strafe, die noch innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichtsgeltte, kein Indiz fr [X.] dar (vgl. [X.] 9, 223, 230 f.; [X.]St42, 205, 214).- 8 -II.Auch im rigen hat die Überprfung des Urteils keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.]
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 StR 340/01 (REWIS RS 2001, 1193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1193
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