Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 StR 340/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1193

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStPO §§ 4 Abs. 1, 269Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmalbegründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einerAbgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entge-gen.[X.], Beschluß vom 26. September 2001 - 2 [X.]/01 - [X.] [X.]/01vom26. September 2001in der [X.] -wegenrrischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Arung des Beschwerdeführers am 26. September2001 gemû § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mrz 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur rrischenErpressung unter Einbeziehung einer von dem [X.] Aschaffenburg am8. Juni 2000 verten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.I.Nrer Errterung bedarf allein die zulssig erhobene Verfahrensrüge,mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. [X.]. 1 Satz 2 GG geltend macht. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zustn-digkeit des [X.]s [X.] entzogen worden [X.] 4 -1. [X.] folgender Verfahrensgang zugrunde:Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und [X.] wegen rrischer Erpressung zu dem Scffengericht [X.] erho-ben. In der Hauptverhandlung erklrte sich das Scffengericht fr sachlichunzustig, da seine Rechtsfolgenkompetenz rschritten werde, insbeson-dere weil fr den Mitangeklagten eine Maûregel nach § 63 StGB in [X.]. Es verwies die Sache daher gemû § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das[X.] [X.]. Zu dem Hauptverhandlung[X.]min bei dem [X.]erschienen lediglich der Mitangeklagte nebst Verteidiger sowie der Verteidigerdes Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst. Nachfragen ergaben, [X.] den Termin vergessen hatte und nur mit erheblicher Verstung erscheinenkonnte. Die Kammer trennte sodann durch [X.] das Verfahren gegen [X.] zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Die wenigeTage [X.] durchgefrte Hauptverhandlung schloû mit dem hier angegriffe-nen Urteil.2. Die Rist unbegrt. Es ist nicht zu beanstanden, daû das[X.] nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten die Sa-che nicht an das [X.], sondern selbst entschieden hat.a) Die Verfahrenstrennung nach [X.] des Hauptverfahrens lût diedurch die bindende Verweisung begrte Zustigkeit des [X.] nicht entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Zustigkeit des e-ren Gerichts auf einer gemeinsamen Anklage oder Verbindung mehrerer Sa-chen beruht. Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte [X.] im Schrifttum vertretene Ansicht ([X.] 1970, 523; OLGStuttgart NStZ 1995, 248; [X.] in [X.]. § 269 Rdn. 5; Schlchter in[X.] § 269 Rdn. 3; [X.] iwe/[X.], [X.]. § 269- 5 -Rdn. 10; Rieû iwe/[X.], [X.]. § 209 Rdn. 19; [X.] NStZ 1996, 51; [X.] NStZ 1995, 213, 214; [X.], Praxis [X.] 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung.Das mit der Sache [X.] ist durch § 269 StPO gehindert, dasabgetrennte Verfahren an das niedrige[X.] zurckzugeben.In der Kommentarliteratur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten,bei Verfahrenstrennung nach [X.] des Hauptverfahrens (§ 4 Abs. 1 StPO)falle die abgetrennte Sache grundstzlich an das Gericht zurck, das ohne [X.] fr sie zustig gewesen wre ([X.] iwe/[X.],[X.]. § 2 Rdn. 50, § 4 Rdn. 9; [X.] in [X.] § 2 Rdn. 17;Pfeiffer in [X.]. § 2 Rdn. 12; [X.] in [X.] § 269 Rdn. 3; Dstner in [X.] § 2 Rdn. 9, § 4 Rdn. 5). Zur Begrieser Ansicht wird angefrt,der Gesetzgeber habe, indem er die Trennung nach [X.] des Hauptver-fahrens ermlichte, eine Ausnahme zu § 269 StPO geschaffen; bei einer An-wendung des § 269 StPO in diesen Fllen seien die Regelungen der §§ 2Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO als inhaltsleer anzusehen ([X.] a.a.O. § 2Rdn. 51). Dieser Argumentation kann sich der Senat aber ebensowenig an-schlieûen wie der - nicht tragenden - Erwim Urteil des [X.] vom 10. Januar 1969 - 5 [X.] -, nach Trennung des Verfahrensks Gebot des gesetzlichen Richters mlicherweise eine Verweisungan das eigentlich zustige niedrige[X.] gebieten.Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO ermlichen die Trennung von [X.], treffen aber keine Regelr die danach bestehenden Zustigkei-ten; eine solche lût sich vielmehr allein aus § 269 StPO herleiten, der das [X.] verpflichtet, die Sache, mit der es nach der [X.] des [X.] bereits [X.] war, auch zu verhandeln. Angesichts des unter-- 6 -schiedlichen Regelungszwecks der §§ 2, 4 StPO einerseits und des § 269StPO andererseits kann ein Regel-Ausnahme-Verltnis daher nicht ange-nommen werden.Entscheidend fr ein Verbleiben der Sache bei dem ren Gerichtsprechen auûerdem die Grundstze der Prozeûkonomie und Verfahrensbe-schleunigung, die letztlich auch der Regelung in § 269 StPO zugrunde liegen:Das [X.] hat sich in der Regel mit dem Gegenstand des [X.] vor der Trennung eingehend [X.] und ist mit der Sache vertraut. [X.] auch die in § 47 a JGG fr das Jugendstrafverfahren ausdrcklichgetroffene Regelung (vgl. [X.] a.a.[X.] f.). Da die Trennung [X.] im Ermessen des Gerichts steht und damit von [X.] undauch - wie hier- vom Verhalten der [X.] sein kann,spricht das Gebot des gesetzlichen Richters dagegen, eine durch [X.] der Zustigkeit anzunehmen (ebenso HansOLGHamburg [X.] 1970, 523, 524; [X.], Die Trennung verbundener [X.] §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 237 StPO S. 68). [X.] ergeben sichauch aus dem Umstand, daû dem Angeklagten bei verbleibender [X.] ren Gerichts eine ihm an sich zustehende Tatsacheninstanz genom-men wird, keine Bedenken. Denn der Angeklagte ist dadurch, daû er von [X.] rer Ordnung abgeurteilt wird, nicht beschwert; ein Anspruch aufeine zweite Tatsacheninstanz besteht nicht ([X.] 9, 223, 230; [X.]St 18,238, 239).Einer Rckgabe der Sache an das Amtsgericht steht hier zudem die bin-dende Wirkung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses nach § 270StPO entgegen. Das [X.] war demzufolge im gesamten Umfang derwirksamen Verweisung zur Entscheidung [X.] 7 -b) Ist demnach die Vorgehensweise des [X.]s verfahrensrecht-lich nicht zu beanstanden, so muû der [X.] rigen auch des-halb der Erfolg versagt bleiben, weil nach [X.] Rechtsprechung des [X.] die Revision grundstzlich nicht auf die behauptete Zustig-keit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gesttzt werden kann ([X.]St 9, 367,368; 21, 334, 358; 43, 53, 55; so auch schon [X.], 265, 270). Ein [X.] kann allenfalls bei [X.], insbesondere dann, wenn der Angeklagte willkrlich [X.] entzogen wurde ([X.] NJW 1993, 1607, 1608; [X.]St 38, 212;40, 120, 122; 43, 53, 55). An die Annahme von [X.] sind jedoch strengeAnforderungen zu stellen: Sie kommt nur in Betracht, wenn die unzutreffendeBejahung gerichtlicher Zustigkeit auf sachfremde oder offensichtlich un-haltbare Erwsttzt wird ([X.] NJW 1993, 1607, 1608; [X.]St 43,53, 55). Das war hier ersichtlich nicht der Fall; insbesondere stellt die Hrausgesprochenen Strafe, die noch innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichtsgeltte, kein Indiz fr [X.] dar (vgl. [X.] 9, 223, 230 f.; [X.]St42, 205, 214).- 8 -II.Auch im rigen hat die Überprfung des Urteils keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.]

Meta

2 StR 340/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 StR 340/01 (REWIS RS 2001, 1193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1193

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.