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PDF anzeigen[X.]/01vom17. Oktober 2001in dem [X.] durch:[X.].: 14-0523.1/320 [X.] [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Oktober 2001 beschlossen:Das [X.] ist zuständig für die Entscheidungüber den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidunggegen den Kostenbescheid des [X.]s [X.] 20. März 2001.Gründe:1. Das [X.] und das [X.] streitenüber die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenenauf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des [X.] vom 20. März 2001, mit dem die Erstattung ihrer Auslagenim Bußgeldverfahren abgelehnt worden ist. Vorausgegangen war ein Bußgeld-verfahren, das die zentrale Bußgeldstelle [X.] des [X.]sKarlsruhe noch vor Erlaß eines Bußgeldbescheids nach § 46 Abs. 1 OWiGi.[X.]. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte.2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das [X.].Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG, auf den im vorliegenden Fall durch§ 108 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, entscheidet über einen Antrag auf gericht-liche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1- 3 -Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen einen [X.]"das Amtsgericht örtlich zustig, in dessen Bezirk die den [X.]erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend vondieser [X.]keitskonzentration durch Rechtsverordnung die [X.]keitdezentral bestimmen; dies ist fr das [X.] durch die [X.] des Justizministeriums des Landes [X.] gericht-liche [X.]keiten ([X.]keitsverordnung Justiz) vom 20. [X.] ([X.]. [X.]) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnungentscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegeneinen [X.] das Amtsgericht am Sitz des [X.], in dessenBezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begrte de-zentrale [X.]keit des [X.] gilt nicht nur fr die [X.] den Einspruch gegen den [X.], sondern fr alle gerichtlichenEntscheidungen im Buûgeldverfahren, fr welche auf die [X.]keit nach§ 68 OWiG verwiesen ist.Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonacr den [X.] § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zustige Gericht" entscheidet. [X.] nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maûnahmen den Erlaû eines Buû-geldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, wrde eine[X.]keitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach [X.] voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde lie-gende Abgrenzung von Zuflligkeitig machen. Die Verweisung auf- 4 -§ 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, [X.] das bei ei-nem Einspruch zustige Gericht auch in den Fllen ttig werden [X.], in [X.] kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist, also auch beider Anfechtung der in § 62 OWiG aufgefrten Maûnahmen der [X.]. § 68 OWiG ist dabei insgesamt einschlieûlich einer nach Abs. 3 vor-genommenen Dezentralisierung anzuwenden. Diese Auslegung entspricht dergesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten [X.] und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten blei-ben sollte die Sacs Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des [X.] den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ge-setzes r Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601S. 8).Dem steht nicht entgegen, [X.] der landesrechtliche Gesetzgeber seineRegelung nach § 68 Abs. 3 OWiG ausdrcklich nur fr den Fall des Einspruchsgetroffen hat. Daraus folgt nicht, [X.] die Verweisungen [X.] (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 aAbs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach [X.] voraussetzen. [X.] ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Zu-stigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG [X.] -Entsprechend der [X.]keitsVO Justiz vom 20. November 1998(§ 28 Abs. 1 Nr. 5 a) ist deshalb das [X.] als Tatortgericht frdie [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustig.[X.] [X.]
Meta
17.10.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. 2 ARs 278/01 (REWIS RS 2001, 998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 998
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